EU Fluggastrechte / Annullierung

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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.957
2.344
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Gibt es denn eigentlich schon eine rechtliche Definition der "Reisebedingungen"?

Ansonsten ist der Artikel, nun ja nennen wir es mal schwammig, denn oben wird ja vom Veranstalter und später von "beklagter Airline".

Auch ist eben schwierig zu einem Ergebnis zu kommen wenn man die genauen Zeiten nicht kennt, denn eine entscheidende Frage dürfte sein wann der Reisende angekommen wäre und auch wann seine frühere Verbindung die gebucht wurde statt gefunden hat.

Aber das wird man wohl nur klären können wenn man den Volltext des Urteils kennt.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Eine verbindliche Definition der vergleichbaren Reisebedingungen gibt es nicht.

Führt immer wieder zu Schwierigkeiten.

Auch in anderen Konstellationen: Flugzeug/Bus, Umstieg/kein Umstieg

Durch solche Entscheidungen schafft man sich doch nur zusätzliche Schwierigkeiten. Etwa weil die Serviceklassen gar nicht standardisiert sind. Und man verliert den eigentlichen Zweck der VO aus dem Auge, der sich fast durch alle Regelungen zieht: die Vermeidung v. Zeitverlust.
 

dcdc

Neues Mitglied
11.08.2018
9
0
hallo habe heute auch eine Antwort von Ryanair erhalten

Dear...

We refer to your claim dated 11th August 2018.

We sincerely regret the cancelation of your flight FR1678, which was due to ATC restrictions and was outside of our control.

Please note that providing our passengers with punctual and reliable services is one of our principle aims.

However, it is inevitable that there will be occasions when we are unable to operate our flights, as scheduled, due to circumstances that are beyond our control.

It is for this reason, we regret to advise that no monetary compensation is due under EU Regulation 261/2004.

If you are unhappy with our decision, you can take your complaint to Alternative Dispute Resolution (ADR).
SOEP is an independent, impartial scheme and we are a member of this scheme. Their contact details are as follows:

Wenn ich das jetzt richtig verstehe beruft sich Ryanair auf die ATC beruft und deswegen keine Kompensation zahlen will. Darf die das und ist das rechttens
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.601
1.664
Das ist schwierig zu sagen ohne Details zu kennen, wie von wo nach wo ging der Flug und an welchem Datum fand er statt. Generell kann auch FR von Einschränkungen im Luftraum betroffen sein, dann dürfen sie sich natürlich darauf berufen. Das sind dann aussergewöhnliche Umstände, die nicht im Einflussbereich der Airline liegen.
 
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NikSeib

Erfahrenes Mitglied
29.11.2016
895
442
Dazu habe ich aber schon häufig was geschrieben. Besser wäre es auch, wenn du konkrete Daten nennst.

Die Frage, ob eine Fluggesellschaft das KANN, ist leicht zu beantworten: offensichtlich ja.

Ob sie es darf, ist schon eine andere Frage. Wieder eine andere, welche Ansprüche der Fluggast hat.

In aller Kürze ist meine Meinung insbesondere zu den aufgeworfenen zehn Minuten: Auch eine zehnminütige Verschiebung ist eine Änderung des Flugplans - und daher fluggastrechtlich Annullierung. Entsprechend hat der Fluggast alles Ansprüche, die ihm die EU-VO bei Annullierungen einräumt. Insbesondere kann er den gesamten Flug aufgeben und sich die Kosten für den Flugschein erstatten lassen.

Aber man sollte immer im Hinterkopf haben, dass ein Amtsrichter gerne mal dazu neigt, fünfe gerade sein zu lassen. Da heißt es dann, im Urteil, dass zehn Minuten "unerheblich", "vertretbar", "zumutbar" etc. seien, obwohl die VO gar nicht danach fragt, ob eine Änderung vertretbar, zumutbar, erheblich oder sonstwas ist.

Also es geht um den Rückflug von Singapur nach Hamburg mit Umstieg in Paris Ende November der Flug Paris Hamburg wurde jetzt um 10Minuten nach vorne verschoben und jetzt ist nur noch eine Stunde zum Umsteigen übrig. Das ganze läuft mit Airfrance.

Jetzt habe ich gesehen das KLM auch einen Flug hat der zu besseren Zeiten geht, ich würde noch am gleichen Tag ankommen und nicht am nächsten Vormittag.
Weil KLM ja munter zwischen KLM/AF hin und her bucht ist die Frage kann ich die Flugänderung dazu nehmen eine Umbuchung von Airfrance zu KLM zu kriegen, wenn die 10Minuten schon reichen um eine Umbuchung zu rechtfertigen würde ich mein Glück versuchen.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Also es geht um den Rückflug von Singapur nach Hamburg mit Umstieg in Paris Ende November der Flug Paris Hamburg wurde jetzt um 10Minuten nach vorne verschoben und jetzt ist nur noch eine Stunde zum Umsteigen übrig. Das ganze läuft mit Airfrance.

Jetzt habe ich gesehen das KLM auch einen Flug hat der zu besseren Zeiten geht, ich würde noch am gleichen Tag ankommen und nicht am nächsten Vormittag.
Weil KLM ja munter zwischen KLM/AF hin und her bucht ist die Frage kann ich die Flugänderung dazu nehmen eine Umbuchung von Airfrance zu KLM zu kriegen, wenn die 10Minuten schon reichen um eine Umbuchung zu rechtfertigen würde ich mein Glück versuchen.


Du könntest dich auf den Standpunkt stellen, CDG-HAM sein annulliert worden. Mit den oben genannten Risiken im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung.

Anspruch hättest du dann auf ersatzweise Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Das wäre zumindest nach meiner Auffassung der nächste Flug zwischen den beiden Flughäfen ab der ursprünglich geplanten Uhrzeit. Oder eben den Flug insgesamt aufgeben, also ggf. auch mit dem Langstreckenflug und ggf. dem Hinflug.
 
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dcdc

Neues Mitglied
11.08.2018
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meintest du meinen Flug ?

FR1678 von Frankfurt nach Madrid am 22 Juli

über Flightaware steht nur Flug gestriechen....

Aber was meinen die denn mit ATC restriction, sprich ATC Beschränkungen... der Luftraum über Madrid war ja für die anderen Airlines auch nicht beschränkt
 

dcdc

Neues Mitglied
11.08.2018
9
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Das ist schwierig zu sagen ohne Details zu kennen, wie von wo nach wo ging der Flug und an welchem Datum fand er statt. Generell kann auch FR von Einschränkungen im Luftraum betroffen sein, dann dürfen sie sich natürlich darauf berufen. Das sind dann aussergewöhnliche Umstände, die nicht im Einflussbereich der Airline liegen.

meintest du meinen Flug ?

FR1678 von Frankfurt nach Madrid am 22 Juli

über Flightaware steht nur Flug gestriechen....

Aber was meinen die denn mit ATC restriction, sprich ATC Beschränkungen... der Luftraum über Madrid war ja für die anderen Airlines auch nicht beschränkt
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.601
1.664
ATC-Beschränkungen beziehen sich auf Beschränkungen im Luftraum die bsp in Frankfurt, Madrid bzw. auf alle Lufträumen die auf dem Weg dazwischen liegen.

ATC= air trafic control
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.406
9.411
BRU
Na ja, war wahrscheinlich so ein Fall, wo es wegen der Streiks der Fluglotsen von Marseille Slotbeschränkungen gab.

Bleibt die Frage, ob das ausreicht, einen Flug ganz zu streichen (anstatt halt entsprechende Verspätungen in Kauf zu nehmen). Da spielen dann sicher auch operative Überlegungen eine Rolle (Flugzeug wäre auf den Folgeflügen verspätet / könnte eventuell diese nicht mehr durchführen, Reserven hat man auch nicht, und da lässt man dann lieber den Flug ganz ausfallen…).
 

dcdc

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11.08.2018
9
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aber den Flug den ich dann später nach Madrid genommen habe hatte keine ATC, da passt doch was nicht. Auch die anderen Airline konnten von Frankfurt nach Madrid fliegen
 

berlinet

Erfahrenes Mitglied
21.07.2015
5.205
2.796
aber den Flug den ich dann später nach Madrid genommen habe hatte keine ATC, da passt doch was nicht. Auch die anderen Airline konnten von Frankfurt nach Madrid fliegen
Ich wünsche Dir sehr, dass die Flüge alle Air Traffic Control (ATC) hatten, denn ohne möchte man im europäischen Luftraum wahrlich nicht unterwegs sein. Und Beschränkungen heißt ja nicht völliges Verbot, sprich wenn die Dichte des Flugverkehrs ausgedünnt wird, dann fliegen halt nur 10 statt 15 Maschinen. Der spätere Flug gehörte dann eventuell zu den genannten 10. Das aber nur als allgemeiner Hinweis, k.A. was an diesem Tag zutreffend war.
 
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dcdc

Neues Mitglied
11.08.2018
9
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ja kann sich denn eine Airline so rausreden um die EU261 Kompensation nicht zu zahlen. Was würdet ihr an meiner Stelle machen ?
 

NikSeib

Erfahrenes Mitglied
29.11.2016
895
442
Du könntest dich auf den Standpunkt stellen, CDG-HAM sein annulliert worden. Mit den oben genannten Risiken im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung.

Anspruch hättest du dann auf ersatzweise Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Das wäre zumindest nach meiner Auffassung der nächste Flug zwischen den beiden Flughäfen ab der ursprünglich geplanten Uhrzeit. Oder eben den Flug insgesamt aufgeben, also ggf. auch mit dem Langstreckenflug und ggf. dem Hinflug.

Alles klar danke dann werde ich das mal genau so probieren vielleicht bekomme ich ja den KLM Flug von ihrer Seite aus.
Wenn nicht ists auch egal, reicht es wegen einer Verspätung zum Umsteigen nicht hole ich mir eben die Ausgleichszahlung und gut ist es.
Weil einen anderen Flug zwischen dem jetzt 10Minuten früheren Flug und dem nach Hamburg gibt es ja nicht und auf den späteren würden die mich bestimmt umbuchen aber das macht ja auch keinen Sinn.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.957
2.344
ja kann sich denn eine Airline so rausreden um die EU261 Kompensation nicht zu zahlen. Was würdet ihr an meiner Stelle machen ?

Wenn die Ursache in der Flugsicherung (ATC) begründet war, ja dann kann die Airline die Ausgleichszahlung verweigern.

Ob dem wirklich so war müsste man durch Anfragen an die entsprechenden Stellen ermitteln, wenn man diesen Aufwand nicht selbst betreiben möchte könnte man ein Verfahren über die Schlichtungsstelle versuchen und sehen welche Erkenntnisse sie daraus ergeben.
 

handballplayer3

Erfahrenes Mitglied
01.10.2015
2.515
6.230
DUS
Ein Freund soll(te) heute mit ein paar Freunden DUS-AYT mit Azur fliegen.
STAD 14:30 ARZ8311

Nun ist die neue ETD 19:20lcl also fast +5h.
Die Kiste ist gerade noch irgendwo anders unterwegs und soll gegen 18:20 am DUS ankommen.

Also sind 400 Euro p.P. eigentlich sicher. Denn Wetter etc. kann es nicht sein.
Jetzt ist die Frage, wie problemlos sich die Ansprüche bei Azur durchsetzen lassen?
 

dcdc

Neues Mitglied
11.08.2018
9
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Wenn die Ursache in der Flugsicherung (ATC) begründet war, ja dann kann die Airline die Ausgleichszahlung verweigern.

Ob dem wirklich so war müsste man durch Anfragen an die entsprechenden Stellen ermitteln, wenn man diesen Aufwand nicht selbst betreiben möchte könnte man ein Verfahren über die Schlichtungsstelle versuchen und sehen welche Erkenntnisse sie daraus ergeben.


Sprich Antrag bei der SÖP. oder welche Stellen meinst du mit Ermitteln?
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.957
2.344
Sprich Antrag bei der SÖP. oder welche Stellen meinst du mit Ermitteln?

Nun ermitteln in dem Sinn eben selbst die betroffenen Stellen der Flugsicherung anschreiben und um Informationen bitten usw.
Die SÖP wird das ja auch tun bzw. hat ohnehin Zugang zu entsprechenden Informationen.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.957
2.344
Ein Freund soll(te) heute mit ein paar Freunden DUS-AYT mit Azur fliegen.
STAD 14:30 ARZ8311

Nun ist die neue ETD 19:20lcl also fast +5h.
Die Kiste ist gerade noch irgendwo anders unterwegs und soll gegen 18:20 am DUS ankommen.

Also sind 400 Euro p.P. eigentlich sicher. Denn Wetter etc. kann es nicht sein.
Jetzt ist die Frage, wie problemlos sich die Ansprüche bei Azur durchsetzen lassen?

Die haben ihren Sitz in Düsseldorf und damit völlig unproblematisch eine deutsche ladungsfähige Anschrift wenn die nicht freiwillig zahlen eben das gerichtliche Mahn-/ allgemeines Verfahren einleiten und die Sache ist schnell erledigt.

Wurde der Mahnbescheid zugestellt hatte es ARZ in beiden Fällen sehr eilig die Zahlung an zu kündigen bis die Zahlung dann aber auch eingegangen ist sind nochmals 9 bzw. 12 Tage vergangen.
 

hdnkpf

Neues Mitglied
23.08.2018
1
0
Hallo zusammen,

ich sollte am 10.08. mit FR 5074 von Verona nach Hamburg fliegen. Der Flug wurde wegen des Streiks gestrichen, was mir am 08.08. von Ryanair per Mail mitgeteilt wurde. Ich habe weder die Option des Umbuchen, noch der Erstattung angenommen.
Der nächstmögliche Ryanair Flug wäre am 13.08. gegangen, dieser war keine Option für mich.

Da ich Ryanair weder über den Chat, noch über die Hotline erreichen konnte, habe ich in Eigenregie einen Lufthansa Flug am 10.08. über Frankfurt nach Hamburg gebucht (deutlich teurer).

Jetzt habe ich versucht mir von Ryanair (über die Kostenerstattungsmaske auf der Homepage) die Kosten für den Lufthansa Flug erstatten zu lassen. Dieses wurde von Ryanair mit der Begründung abgelehnt, dass ich vorher keine Absprache mit Ihnen getroffen habe.

Meine Frage: Habe ich generellen Anspruch auf eine Erstattung der Kosten meines Ersatzfluges und wenn ja, wie mache ich diesen Geltend?

Vielen Dank im Voraus und beste Grüße!
 

Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
10.862
3.526
Meine Frage: Habe ich generellen Anspruch auf eine Erstattung der Kosten meines Ersatzfluges und wenn ja, wie mache ich diesen Geltend?

Vielen Dank im Voraus und beste Grüße!

Mal die letzten drei/vier Seiten dieses Thread zu lesen ist wohl zuviel verlangt, oder?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Meine Frage: Habe ich generellen Anspruch auf eine Erstattung der Kosten meines Ersatzfluges und wenn ja, wie mache ich diesen Geltend?


Zumindest geht die Begründung ins Leere. Es wäre die Aufgabe v. FR gewesen, dir die frühestmögliche Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen anzubieten. Da das unterlassen wurde, ist dir der Vermögensschaden zu ersetzen.

Zwei Minirisiken:

Zum einen gibt eine Mindermeinung, die auch heute noch komplett auf die eigenen Kapazitäten der Airline verweist.

Und eine weitere, die meint, dass eine Umsteigeverbindung nicht mehr vergleichbar einer ohne Umstieg sei. Insofern wäre dir nur eine solche Ersatzverbindung anzubieten gewesen, die dich direkt von Verona nach Hamburg bringt. Gibt´s die nicht, liegt auch kein Verschulden vor, ergo: keinen Schadensersatz.

Beides aber eigentlich nicht haltbar.

Da dein Anspruch abgelehnt wurde, kannst du damit direkt zum Anwalt. Oder du versuchst es über die Schlichtungsstelle.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.957
2.344
Zumindest geht die Begründung ins Leere. Es wäre die Aufgabe v. FR gewesen, dir die frühestmögliche Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen anzubieten. Da das unterlassen wurde, ist dir der Vermögensschaden zu ersetzen.

Zwei Minirisiken:

Zum einen gibt eine Mindermeinung, die auch heute noch komplett auf die eigenen Kapazitäten der Airline verweist.

Und eine weitere, die meint, dass eine Umsteigeverbindung nicht mehr vergleichbar einer ohne Umstieg sei. Insofern wäre dir nur eine solche Ersatzverbindung anzubieten gewesen, die dich direkt von Verona nach Hamburg bringt. Gibt´s die nicht, liegt auch kein Verschulden vor, ergo: keinen Schadensersatz.

Beides aber eigentlich nicht haltbar.

Da dein Anspruch abgelehnt wurde, kannst du damit direkt zum Anwalt. Oder du versuchst es über die Schlichtungsstelle.

Die Leute mit dieser Mindermeinung kramen dann doch nur dieses alte LG Potsdam Urteil hervor oder gibt es noch mehr?
Ist zufällig bekannt was aus der Sache vor dem HG Wien geworden ist, da sollte die Sache ja noch zum EuGH gehen in dem Fall ging es genau um die Frage Fremdairlines ja/nein das HG hatte ja eindeutig bestätigt dass auch auf Fremdairlines umgebucht werden muss. Leider habe ich im Moment kein Aktenzeichen dazu.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Die Leute mit dieser Mindermeinung kramen dann doch nur dieses alte LG Potsdam Urteil hervor oder gibt es noch mehr?


Jede Menge. Meist zum Glück auf AG-Ebene.

Wobei sich dann meist blind auf diese Entscheidung bezogen wird. Dabei lohnt es die Mühe, sich die Potsdam-Entscheidung mal reinzuziehen. Da stimmt wirklich gar nichts. Liest sich, als hätte sie der Hausmeister verfasst.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.474
15.132
Wo wir gerade bei nur noch mit Muehe vertretbaren Mindermeinungen sind: In einem anderen Thread wird postuliert, die Mindestumsteigezeit muesse einem Passagier "zur Verfuegung stehen", d.h. bemesse sich nach der Zeitspanne vom Oeffnen der Tuer des Zubringers bis zum Boarding-Ende des Anschlussfluges. Es gebe entsprechende Rechtsprechung (und Literatur). Mir erscheint das voellig abwegig, da der Zeitbedarf an beiden Enden des Umsteigevorganges, also bis zum Oeffnen der Tuer und zwischen Boarding-Ende und Abflug in die Mindestumsteigezeit eingerechnet ist. Daher die Frage (die in besagtem anderen Thread leider unbeantwortet blieb): Gibt es solche Rechtsprechung, die de facto Umsteigeverbindungen mit genau oder knapp ueber der MCT fuer die Airline zum unkalkulierbaren Risiko macht, tatsaechlich?