EU Fluggastrechte / Annullierung

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chris_flyer

Erfahrenes Mitglied
08.06.2015
2.726
1
Wiesloch,FRA,STR
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Hilft dir diese Antwort :
Artikel 5 der EU 261
Annullierung

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf
Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben
Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und
erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung,
das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor
der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel
höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen
Ankunftszeit zu erreichen.

AF wird dir die Kosten für den LX-Flug ersetzten müssen. Dadurch, dass sie dir das Angebot ja nicht mal gemacht haben hast du neben den 250 € für die Annulierung.

AF hätte alles tun können um die Zahlung zu vermeiden. Der LX-Flug war ja anscheinend nicht ausgebucht.
 
Zuletzt bearbeitet:

Franker

Erfahrenes Mitglied
22.01.2016
282
995
Ich verstehe es so, dass er auf AMS-ZRH-BKK gebucht war, und jetzt später über VIE fliegt.

Korrekt. Danke für die ganzen Antworten.

Gebucht war:
Amsterdam-Zürich-Bangkok
LX829-LX180

Umgebucht bin ich auf:
Amsterdam-Wien-Bangkok
OS376-OS25

Ich gehe auch nicht davon aus, dass ich eine Entschädigung erhalte, da die Airline ja wirklich nichts dafür kann, aber evtl. gibt es ja bereits ähnliche Fälle mit klarer Rechtssprechung.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.474
15.132
unterscheidet die VO nicht, ob es sich um Nostalgie- oder normale Flüge handelt. Insbesondere eine Unterscheidung wie im Schiffsverkehr nach touristisch oder nicht touristisch kennt die VO nicht. Selbst ein Rundflug wäre (wohl) von der VO umfasst. Jedenfalls haben wir solche Ansprüche schon durchgesetzt. Abflugs- und Ankunftsort müssen sich also nicht mal unterscheiden

Das sehe ich anders: 261/04 entwickelt ausdruecklich 295/91 weiter, so dass die dortige Definition eines Linienfluges weitergilt, und sei es per Auslegung des Willens des Verordnungsgebers:

"er dient der Verkehrsverbindung zwischen zwei oder mehr Punkten"

Damit ist mindestens der Rundflug raus. Hinsichtlich des Streckenfluges versuchte ich, den ueber das Merkmal der Verkehrsverbindung rauszukicken, der der Flug der Ju dient nicht dem verkehrlichen Beduerfnis, von A nach B zu kommen, sondern dem Erlebnis Ju. Bzgl. letzterem Punkt aA vertretbar ;)
 
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Qwerty

Erfahrenes Mitglied
13.12.2011
401
60
ACH
Hilft dir diese Antwort :
[FONT=&]Artikel 5 der EU 261
Annullierung[/FONT]

[FONT=&](1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen[/FONT]
[FONT=&]c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf[/FONT]
[FONT=&]Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,[/FONT]
[FONT=&]iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben
Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und
erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung,
das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor
der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel
höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen
Ankunftszeit zu erreichen.
[/FONT]

AF wird dir die Kosten für den LX-Flug ersetzten müssen. Dadurch, dass sie dir das Angebot ja nicht mal gemacht haben hast du neben den 250 € für die Annulierung.

AF hätte alles tun können um die Zahlung zu vermeiden. Der LX-Flug war ja anscheinend nicht ausgebucht.
Danke für deine Einschätzung, aber ich glaube so einfach ist es in dem Fall leider nicht. In dem von dir zitierten Artikel geht es um die Ausgleichzahlung im Falle der Annullierung. AF bestreitet gar nicht, dass diese Zahlung fällig ist und hat sie sogar bereits überwiesen.

Der Anspruch auf Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Artikel 8, Satz 1b) besteht unabhängig von der Ausgleichszahlung (auch wenn meine Rechtsschutzversicherung es anscheinend anders sieht). AF hat mir wie gesagt telefonisch eine Ersatzbeförderung entweder erst nach 15 Uhr (also etwa 8 Stunden nach dem ursprünglich gebuchten Flug) oder am Vortag angeboten. Ob sie damit den Verpflichtungen nach Artikel 8, Satz 1b) nachgekommen sind, ist für mich eben die grosse Frage. Ich meine nicht, da es eben eine parallele Verbindung mit Swiss gab, die nur 10 Minuten früher abflog.

Ausserdem meine ich hier schon mal gelesen zu haben, dass im Falle der Annullierung automatisch eine Umbuchung auf die nächstmögliche Alternativverbindung erfolgen muss, was hier definitiv nicht geschehen ist. Denn was mir telefonisch angeboten oder eben nicht angeboten wurde, lässt sich im Zweifelsfall nicht beweisen.

Ich hoffe Umsteiger oder andere Experten melden sich noch mit ihren Einschätzungen zu diesem Fall.
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.601
1.664
Dein Problem ist nicht, was nach Deutscher Rechtsprechung Usus ist, sondern du musst das in der Schweiz oder Frankreich einklagen. Da müsstest du dich eher schlau machen, wo du das besser einreichst. Umsteiger etc. können dir nur verraten, wie das deutsche Gerichte sehen würden.
 

JustLHFTL

Erfahrenes Mitglied
13.01.2016
571
168
Leverkusen
flyctory.com
Das sehe ich anders: 261/04 entwickelt ausdruecklich 295/91 weiter, so dass die dortige Definition eines Linienfluges weitergilt, und sei es per Auslegung des Willens des Verordnungsgebers:

"er dient der Verkehrsverbindung zwischen zwei oder mehr Punkten"

Damit ist mindestens der Rundflug raus. Hinsichtlich des Streckenfluges versuchte ich, den ueber das Merkmal der Verkehrsverbindung rauszukicken, der der Flug der Ju dient nicht dem verkehrlichen Beduerfnis, von A nach B zu kommen, sondern dem Erlebnis Ju. Bzgl. letzterem Punkt aA vertretbar ;)

Vielen Dank für die Hilfe. Ich habe es mal per Mail mitgeteilt, dass ich die Ausgleichszahlung einfordere, weil ich durch die Positionierung Kosten habe - aber alles, was zwischen meinen reinen Kosten und den 250 EUR liegt, wieder zurück spenden würde. Ich werde berichten.

Bei einem Rundflug würde ich es auch unter "Pech gehabt" verbuchen, schönen Tag in Salzburg machen und wieder Heim. Das Ziel war ja wirklich die Strecke zwischen Salzburg und München zu genießen - wenn ich nächste Woche VLM von Kölle nach Antwerpen mache, habe ich da weniger Interesse an der Route als mit der Ju die Alpen entlang. Mal sehen was kommt.

Große juristische Säbel werde ich nicht rasseln lassen... Vor der Lufthansa Stiftung bleibt dann noch ein gewisser Grund-Respekt - die haben zwar keine Lounges,Catering und Sitzabstand sind schlechter als bei FR, aber sie sind ja doch irgendwie die Guten :)
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.957
2.344
Danke für deine Einschätzung, aber ich glaube so einfach ist es in dem Fall leider nicht. In dem von dir zitierten Artikel geht es um die Ausgleichzahlung im Falle der Annullierung. AF bestreitet gar nicht, dass diese Zahlung fällig ist und hat sie sogar bereits überwiesen.

Der Anspruch auf Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Artikel 8, Satz 1b) besteht unabhängig von der Ausgleichszahlung (auch wenn meine Rechtsschutzversicherung es anscheinend anders sieht). AF hat mir wie gesagt telefonisch eine Ersatzbeförderung entweder erst nach 15 Uhr (also etwa 8 Stunden nach dem ursprünglich gebuchten Flug) oder am Vortag angeboten. Ob sie damit den Verpflichtungen nach Artikel 8, Satz 1b) nachgekommen sind, ist für mich eben die grosse Frage. Ich meine nicht, da es eben eine parallele Verbindung mit Swiss gab, die nur 10 Minuten früher abflog.

Ausserdem meine ich hier schon mal gelesen zu haben, dass im Falle der Annullierung automatisch eine Umbuchung auf die nächstmögliche Alternativverbindung erfolgen muss, was hier definitiv nicht geschehen ist. Denn was mir telefonisch angeboten oder eben nicht angeboten wurde, lässt sich im Zweifelsfall nicht beweisen.

Ich hoffe Umsteiger oder andere Experten melden sich noch mit ihren Einschätzungen zu diesem Fall.

Ich hatte Anfang 2016 einen Fall bei KLM der im Prinzip genauso gelagert war. KLM Flug wurde annulliert und ich bin mit einer anderen OW-Airline geflogen. Der andere Flug hat etwa eine halbe Stunde vor dem KLM Abflug statt gefunden.

Ich war schließlich mit dem Argument erfolgreich dass ja die Verordnung selbst im Bezug auf die Ausgleichszahlung eine gewisse Flexibilität der Fluggesellschaft zugesteht indem der Abflug ja sogar eine Stunde früher statt finden darf, und es somit genauso für die Ersatzbeförderung zu bewerten ist die der Pax selbst bucht.

Nach ein wenig hin und her habe ich gerundeten Ticketpreis der amderem Airline als Gutschein bekommen.

War für mich im Ergebnis eine brauchbare Verhandlungslösung, ob diese Argumentation schon einmal gerichtlich getestet wurde entzieht sich meiner Kenntnis.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Das sehe ich anders: 261/04 entwickelt ausdruecklich 295/91 weiter, so dass die dortige Definition eines Linienfluges weitergilt, und sei es per Auslegung des Willens des Verordnungsgebers:

"er dient der Verkehrsverbindung zwischen zwei oder mehr Punkten"

Damit ist mindestens der Rundflug raus. Hinsichtlich des Streckenfluges versuchte ich, den ueber das Merkmal der Verkehrsverbindung rauszukicken, der der Flug der Ju dient nicht dem verkehrlichen Beduerfnis, von A nach B zu kommen, sondern dem Erlebnis Ju. Bzgl. letzterem Punkt aA vertretbar ;)


Deine Überlegungen teile ich weitgehend. Halte das auch nicht für ausgeschlossen, dass das irgendwann mal von BGH oder EuGH teleologisch reduziert wird, also zumindest die Rundflüge dann rausfallen könnten. Aber derzeit lässt der Wortlaut selbst dann Ausgleichszahlungen zu.

Bei dem hier diskutierten Fall dürfte das sogar zwingend sein. Wäre beabsichtigt gewesen, die VO auf Linienflüge zu beschränken, hätte dies unproblematisch in Art. 3 reingenommen werden können. Auch heißt es ja in der Einleitung nicht: zur Weiterentwicklung..., sondern: "zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91".
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Danke für deine Einschätzung, aber ich glaube so einfach ist es in dem Fall leider nicht. In dem von dir zitierten Artikel geht es um die Ausgleichzahlung im Falle der Annullierung. AF bestreitet gar nicht, dass diese Zahlung fällig ist und hat sie sogar bereits überwiesen.

Der Anspruch auf Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Artikel 8, Satz 1b) besteht unabhängig von der Ausgleichszahlung (auch wenn meine Rechtsschutzversicherung es anscheinend anders sieht). AF hat mir wie gesagt telefonisch eine Ersatzbeförderung entweder erst nach 15 Uhr (also etwa 8 Stunden nach dem ursprünglich gebuchten Flug) oder am Vortag angeboten. Ob sie damit den Verpflichtungen nach Artikel 8, Satz 1b) nachgekommen sind, ist für mich eben die grosse Frage. Ich meine nicht, da es eben eine parallele Verbindung mit Swiss gab, die nur 10 Minuten früher abflog.

Ausserdem meine ich hier schon mal gelesen zu haben, dass im Falle der Annullierung automatisch eine Umbuchung auf die nächstmögliche Alternativverbindung erfolgen muss, was hier definitiv nicht geschehen ist. Denn was mir telefonisch angeboten oder eben nicht angeboten wurde, lässt sich im Zweifelsfall nicht beweisen.

Ich hoffe Umsteiger oder andere Experten melden sich noch mit ihren Einschätzungen zu diesem Fall.


Hat jemand gerufen?


Hab jetzt nur deinen letzten Beitrag gelesen und den Fall hoffentlich richtig verstanden. Im Prinzip bin ich bei dir, ABER... :)


Dir ist in der Tat die frühestmögliche Verbindung unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzubieten. Gibt es also eine frühere vergleichbare Verbindung, also früher als acht Stunden nach der angebotenen, wäre die dir auch anzubieten. Unterbleibt eine entsprechende Offerte schuldhaft, besteht dem Grunde nach Anspruch auf Schadensersatz. Das können die Mehrkosten für einen selbst gebuchten Ersatzflug sein. Soweit gehe ich also mit. Auch ist klar, dass das Angebot, am Vortag zu fliegen, nicht qualifiziert ist.

Nur wenn man es mit der VO ernst nimmt, darf (und braucht) dir keine Verbindung angeboten werden, die zehn Minuten vor dem ursprünglichen Flug geplant ist. Wenn es also keine andere Verbindung gibt, die frühestens ab dem geplanten Zeitpunkt erfolgt und spätestens vor dem angebotenen Ersatzflug, bestünde auch kein Schadensersatzanspruch.

Nicht zu verwechseln ist das mit der Situation, dass es eine solche, frühere Ersatzbeförderung gibt, diese aber nicht angeboten wird, und dann in Eigeninitiative der Flug zehn Minuten vor der ursprünglichen Abflugzeit gebucht wird. Dann wären die Kosten wiederum zu erstatten.
 
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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.957
2.344
Nur wenn man es mit der VO ernst nimmt, darf (und braucht) dir keine Verbindung angeboten werden, die zehn Minuten vor dem ursprünglichen Flug geplant ist.

Aber wurde das wirklich so eindeutig festgestellt?

Denn wenn es um die Ausgleichszahlung geht besteht ja gerade die Möglichkeit dem Fluggast eine Verbindung an zu bieten die eine bzw. zwei Stunden bereit zu stellen welche gerade dann den Anspruch auf Ausgleichszahlung erlöschen lässt.

Denn wenn keine Ersatzbeförderung zu einem früheren Zeitpunkt als dem ursprünglichen Abflug statt finden dürfte würde genau dieser Teil des Tatbestands die Bedeutung verlieren.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Aber wurde das wirklich so eindeutig festgestellt?

Denn wenn es um die Ausgleichszahlung geht besteht ja gerade die Möglichkeit dem Fluggast eine Verbindung an zu bieten die eine bzw. zwei Stunden bereit zu stellen welche gerade dann den Anspruch auf Ausgleichszahlung erlöschen lässt.

Denn wenn keine Ersatzbeförderung zu einem früheren Zeitpunkt als dem ursprünglichen Abflug statt finden dürfte würde genau dieser Teil des Tatbestands die Bedeutung verlieren.


Gutes Argument, das völlig zu Recht immer wieder kommt!

Allerdings gehen Art. 5 I und 8 Ib unterschiedliche Wege. Insofern glaube ich nicht, dass die zwei Stunden in 5 ic ii) bzw. die eine Stunde in iii) als Rechtfertigung herhalten können, den Anforderungen d. Art. 8 zu entsprechen. Denn der Fluggast wird häufig gar nicht in der Lage sein, einen Flug zwei Stunden vor der geplanten Zeit zu nutzen. Er verlöre als Folge dann seinen Anspruch auf die frühestmögliche Ersatzbeförderung und müsste sich auf eine beliebig spätere Ersatzverbindung verweisen lassen, die das ausführende Luftfahrtunternehmen selbst anbietet.

Art. 5 möchte, so meine ich zumindest, nicht mehr, als den Zeitverlust festlegen, der zur Ausgleichszahlung berechtigt.

Aber das kann man definitiv auch anders sehen, solange sich der EuGH dazu nicht final positioniert hat.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.957
2.344
nun ja die zwei Stunden sind ja sowie nur für den Zeitraum zwischen einer und zwei Wochen vor Abflug relevant, ich hätte jetzt mit einer Vorlaufzeit von mehr einer Woche nie Probleme gehabt auf eine Vorverlegung von maximal zwei Stunden reagieren zu können.

Bei kurzfristigeren Annullierung wurde die Zeit ja auf nur 60Minuten begrenzt, was ich auch ohne Probleme ausgleichen könnte da ich für die Langstrecke immer 2-3Stunden vorher am Flughafen eintreffe, was auch in etwa den empfohlenen Ankunftszeiten entspricht.
Von daher wäre es für jetzt nie ein Problem gewesen auf die Mitteilung zu reagieren dass der Flug nun eben im begrenzten Umfang früher statt findet.

Aber ich denke man könnte das eben immer auch aus der jeweiligen Fallkonstellation heraus entscheiden mit dem Ergebnis dass man dem Pax durchaus zumuten kann bei einer Mitteilung die fünf Tage vorher erfolgt einen Flug an zu treten der 55 Minuten früher statt findet bei kurzfristigen Annullierungen ist das natürlich wieder anders zu bewerten.
 

Autumla

Erfahrenes Mitglied
30.07.2013
1.913
132
GRZ
Hängt mit dem Begriff der "vergleichbaren Reisebedingungen" zusammen.

Ist ja einer, der den Pax zunächst mal schützt. Aber er hat evtl. auch seine Schattenseite.

Gibt ja durchaus Meinungen, wonach bereits eine reine Luftbeförderung mit zusätzlichem Umstieg nicht mehr "vergleichbar" sei. Der folge ich nicht.

Aber von einem anderen Flughafen abzufliegen, zudem man vom Ausgangsflughafen ja auch erst mal gelangen muss, ist noch mal ne ganz andere Baustelle. Da gehe ich dann nicht mehr mit.

Höchstrichterlich gibt es dazu aber noch nichts, falls ich das nicht übersehen habe. Durchaus möglich also, dass ein Gericht das komplett anders sieht.

So einmal muss ich hier noch nachhaken. Wenn mir jetzt VLM keine Alternativverbindung anbieten kann, da einfach von MBX nichts abfliegt und sie andere Flughäfen als Alternative (zu Recht) ablehnen - müssten sie mir dann zumindest meine Stornierungskosten (von ca 100 Euro) der restlichen Reise ersetzen, sollte ich diese wegen der Einstellung der MBX-MUC Route nicht mehr antreten?

Oder ist das ein klassischer Fall von "Pech gehabt"?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Man könnte etwa zu dem Ergebnis kommen, dass das Unternehmen seiner Pflicht zur Unterstützung nicht nachgekommen ist, gleichwohl wegen des Angebots < 1h vor der ursprünglichen Zeit keine Ausgleichszahlung zu leisten braucht.

In vielen Fällen wird der Fluggast eben nicht in der Lage sein, einen früheren als den gebuchten Flug zu nutzen. Etwa weil er den Flug passend zu einem Termin gebucht hat, weil der erste Zug dann nicht mehr rechtzeitig käme wegen der MCT bei einer selbst konfigurierten Verbindung und und und.
 

Qwerty

Erfahrenes Mitglied
13.12.2011
401
60
ACH
Dir ist in der Tat die frühestmögliche Verbindung unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzubieten. Gibt es also eine frühere vergleichbare Verbindung, also früher als acht Stunden nach der angebotenen, wäre die dir auch anzubieten. Unterbleibt eine entsprechende Offerte schuldhaft, besteht dem Grunde nach Anspruch auf Schadensersatz. Das können die Mehrkosten für einen selbst gebuchten Ersatzflug sein. Soweit gehe ich also mit. Auch ist klar, dass das Angebot, am Vortag zu fliegen, nicht qualifiziert ist.
Hier nochmals die Fakten. Es waren an dem Tag folgende Direktflüge von ZRH nach CDG geplant (bis 16 Uhr):
- LX um 07:35 -> als Ersatzbeförderung selbst gebucht
- AF um 07:45 -> der annullierte Flug
- AF um 09:40 -> war nicht mehr buchbar, wahrscheinlich voll
- LX um 12:35
- AF um 15:05 -> dies war der erste Flug, auf den die Umbuchung von der Hotline angeboten wurde

Die Mitteilung über die Annullierung erfolgte 2 Tage vor dem Abflug. Zuerst kam eine E-Mail, dass der Flug storniert wurde und man uns über eine Alternativlösung bald informieren wird. Wenige Stunden später dann eine zweite E-Mail, dass wir die AirFrance-Hotline kontaktieren sollen. An der Hotline wurde dann angeboten entweder am Vortag zu fliegen oder erst um 15:05. Beides kam für uns nicht in Frage und ich habe darauf bestanden auf die LX-Verbindung um 07:35 umgebucht zu werden. Dies war nach Aussage des Mitarbeiters aus technischen Gründen nicht möglich, wir sollen den Flug selbst buchen und bei AirFrance zur Erstattung einreichen, "wahrscheinlich" würden uns die Kosten hierfür erstattet werden, meinte er. Da ich sowieso keine andere Wahl hatte (wir mussten bereits am Vormittag in CDG sein), habe ich den LX-Flug um 07:35 selbst gebucht.

Hat sich AF nun schuldhaft verhalten und bestünde (zumindest nach der deutschen Rechtssprechung) Anspruch auf Schadensersatz?
 

JustLHFTL

Erfahrenes Mitglied
13.01.2016
571
168
Leverkusen
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So einmal muss ich hier noch nachhaken. Wenn mir jetzt VLM keine Alternativverbindung anbieten kann, da einfach von MBX nichts abfliegt und sie andere Flughäfen als Alternative (zu Recht) ablehnen - müssten sie mir dann zumindest meine Stornierungskosten (von ca 100 Euro) der restlichen Reise ersetzen, sollte ich diese wegen der Einstellung der MBX-MUC Route nicht mehr antreten?
Oder ist das ein klassischer Fall von "Pech gehabt"?

Blöde Frage: ist GRZ statt MBX so abwegig? Das ist sicher Aufwand, von Maribor dahin zu kommen - aber nicht soo weit....
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
So einmal muss ich hier noch nachhaken. Wenn mir jetzt VLM keine Alternativverbindung anbieten kann, da einfach von MBX nichts abfliegt und sie andere Flughäfen als Alternative (zu Recht) ablehnen - müssten sie mir dann zumindest meine Stornierungskosten (von ca 100 Euro) der restlichen Reise ersetzen, sollte ich diese wegen der Einstellung der MBX-MUC Route nicht mehr antreten?

Oder ist das ein klassischer Fall von "Pech gehabt"?


Weiß nicht, ob ich das richtig verstehe. Bei einer Annullierung hast du ja immer die Möglichkeit, dir die vollständigen Flugscheinkosten erstatten zu lassen. Also für ALLE Segmente. Ggf. auch für den Rückflug.

Andere Stornokosten, also für alternative Flüge, Hotels etc., sind klassischer Schadensersatz, der erstens häufig mit der Ausgleichszahlung zu verrechnen ist und zweitens - zumindest nach deutschem Recht - davon abhängt, ob das Luftfahrtunternehmen schuldhaft eine Pflichtverletzung begangen hat. Falls nicht: Pech gehabt. Wobei man immer noch schauen kann, ob die Annullierung werkvertragsrechtlich zulässig war. War bereits die Streichung rechtswidrig, können sich Schadensersatzansprüche aus der Annullierung selbst ergeben.
 

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Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
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Hier nochmals die Fakten. Es waren an dem Tag folgende Direktflüge von ZRH nach CDG geplant (bis 16 Uhr):
- LX um 07:35 -> als Ersatzbeförderung selbst gebucht
- AF um 07:45 -> der annullierte Flug
- AF um 09:40 -> war nicht mehr buchbar, wahrscheinlich voll
- LX um 12:35
- AF um 15:05 -> dies war der erste Flug, auf den die Umbuchung von der Hotline angeboten wurde

Die Mitteilung über die Annullierung erfolgte 2 Tage vor dem Abflug. Zuerst kam eine E-Mail, dass der Flug storniert wurde und man uns über eine Alternativlösung bald informieren wird. Wenige Stunden später dann eine zweite E-Mail, dass wir die AirFrance-Hotline kontaktieren sollen. An der Hotline wurde dann angeboten entweder am Vortag zu fliegen oder erst um 15:05. Beides kam für uns nicht in Frage und ich habe darauf bestanden auf die LX-Verbindung um 07:35 umgebucht zu werden. Dies war nach Aussage des Mitarbeiters aus technischen Gründen nicht möglich, wir sollen den Flug selbst buchen und bei AirFrance zur Erstattung einreichen, "wahrscheinlich" würden uns die Kosten hierfür erstattet werden, meinte er. Da ich sowieso keine andere Wahl hatte (wir mussten bereits am Vormittag in CDG sein), habe ich den LX-Flug um 07:35 selbst gebucht.

Hat sich AF nun schuldhaft verhalten und bestünde (zumindest nach der deutschen Rechtssprechung) Anspruch auf Schadensersatz?


In dem Fall hast du in der Tat beste Aussichten. Zum einen schon ob der Vorgabe, doch den Flug selbst zu buchen, da das für die Hotline lediglich aus technischen Gründen nicht möglich sei.
Zum anderes deswegen, weil ja zumindest LX 12:35 buchbar gewesen wäre, also dir so oder so nicht der frühestmögliche angeboten wurde.
 
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Autumla

Erfahrenes Mitglied
30.07.2013
1.913
132
GRZ
Blöde Frage: ist GRZ statt MBX so abwegig? Das ist sicher Aufwand, von Maribor dahin zu kommen - aber nicht soo weit....

Das habe ich VLM bereits vorgeschlagen und warte noch auf Antwort. Ich komme ja eh aus Graz. VLM wurde nur gebucht, da ich MBX in mein Log bekommen wollte :)

Weiß nicht, ob ich das richtig verstehe. Bei einer Annullierung hast du ja immer die Möglichkeit, dir die vollständigen Flugscheinkosten erstatten zu lassen. Also für ALLE Segmente. Ggf. auch für den Rückflug.

Andere Stornokosten, also für alternative Flüge, Hotels etc., sind klassischer Schadensersatz, der erstens häufig mit der Ausgleichszahlung zu verrechnen ist und zweitens - zumindest nach deutschem Recht - davon abhängt, ob das Luftfahrtunternehmen schuldhaft eine Pflichtverletzung begangen hat. Falls nicht: Pech gehabt. Wobei man immer noch schauen kann, ob die Annullierung werkvertragsrechtlich zulässig war. War bereits die Streichung rechtswidrig, können sich Schadensersatzansprüche aus der Annullierung selbst ergeben.

Ich habe den Hinflug mit VLM gebucht, den Rückflug aber separat (da ich direkt zurück nach GRZ wollte). Da jetzt VLM 4 Wochen vor Abflug die Verbindung üfr den HInflug eingestellt hat und mir auch keine Alternativverbindung anbieten kann (ausser sie zahlen mir den Flug von GRZ weg, wovon ich nicht ausgehe), kann ich eben auch den Rückflug nicht mehr in Anspruch nehmen.

VLM bietet mir natürlich an, die Kosten für den Hinflug zurückzuerstatten, aber wie gesagt bleibe ich höchstwahrscheinlich auf den Stornierungskosten des Rückfluges sitzen. Da es mehr als 14 Tage sind, bekomme ich - soweit mein Verständnis - auch keine Ausgleichszahlung, mit der ich irgendwas verrechnen könnte.
 

Qwerty

Erfahrenes Mitglied
13.12.2011
401
60
ACH
In dem Fall hast du in der Tat beste Aussichten. Zum einen schon ob der Vorgabe, doch den Flug selbst zu buchen, da das für die Hotline lediglich aus technischen Gründen nicht möglich sei.
Das habe ich an AF auch geschrieben als ich um die Erstattung des neuen Tickets gebeten habe. Darauf hiess es nur, dass ich falsch informiert wurde. Und beweisen kann ich die Aussage des Hotline-Mitarbeiters leider nicht.

Es sieht für mich auf jeden Fall so aus, dass ich hier nicht aufgeben soll. Kann jemand einen fähigen Anwalt in der Schweiz empfehlen, der in der Sache Fluggastrechte Ahnung hat?
 

stephanb

Erfahrenes Mitglied
07.04.2014
308
22
NUE
Hat hier jemand aktuelle Erfahrungen mit Air Malta?

Hatte am 20. Juli einen eigentlich ziemlich glasklaren Fall. Gebucht war MLA-MUC auf KM und dann MUC-NUE mit LH.

Erst 45 Minuten Verspätung wegen Technical. Dann saßen wir endlich im Flieger, Triebwerke liefen, Sicherheitsbriefing lief schon. Plötzlich wurden die Triebwerke wieder abgestellt und es kam die Ansage aus dem Cockpit, dass der Flug nicht mehr durchgeführt werden könne da die Crew die Dienstzeit überschreiten würde. Also alle wieder raus aus dem Flieger.

Nach einiger Zeit wurde die neue Abflugzeit auf 12:00 festgelegt. Da mein Anschluss und auch der nächstmögliche Anschluss nicht mehr zu erreichen waren, wurde ich auf MLA-ZRH-NUE umgebucht. Zu diesem Zeitpunkt wäre die 3 Stunden Grenze eh schon überschritten gewesen. Somit ist was jetzt folgt eher irrelevant und machte mir den bescheidenen Tag nur noch komplett. MLA-ZRH hob dann mit noch einer Stunde Verspätung wegen Kapazitätsbeschränkungen in ZRH ab, was dann auch auch den Anschluss ab ZRH hinfällig nachte.

Ende vom Lied: In ZRH nochmals umgebucht auf die letzte ZRH-NUE Verbindung des Tages und somit Ankunft in NUE um 22:15 anstatt 13:35.

Hab Tags darauf Air Malta per E-Mail wegen Entschädigung kontaktiert mit einer Frist von zwei Wochen. Aber außer einer automatischen Eingangsbestätigung kam nichts. Letzte Woche nochmals per E-Mail nachgehakt und wieder kam außer der automatischen E-Mail nichts.

Und nu? Klage einreichen in Deutschland oder gibt's in Malta eventuell noch einen schnelleren Weg?
 

thaifoodpower

Erfahrenes Mitglied
08.01.2010
1.509
17
ZRH
Hat hier jemand aktuelle Erfahrungen mit Air Malta?

Hatte am 20. Juli einen eigentlich ziemlich glasklaren Fall. Gebucht war MLA-MUC auf KM und dann MUC-NUE mit LH.

Erst 45 Minuten Verspätung wegen Technical. Dann saßen wir endlich im Flieger, Triebwerke liefen, Sicherheitsbriefing lief schon. Plötzlich wurden die Triebwerke wieder abgestellt und es kam die Ansage aus dem Cockpit, dass der Flug nicht mehr durchgeführt werden könne da die Crew die Dienstzeit überschreiten würde. Also alle wieder raus aus dem Flieger.

Nach einiger Zeit wurde die neue Abflugzeit auf 12:00 festgelegt. Da mein Anschluss und auch der nächstmögliche Anschluss nicht mehr zu erreichen waren, wurde ich auf MLA-ZRH-NUE umgebucht. Zu diesem Zeitpunkt wäre die 3 Stunden Grenze eh schon überschritten gewesen. Somit ist was jetzt folgt eher irrelevant und machte mir den bescheidenen Tag nur noch komplett. MLA-ZRH hob dann mit noch einer Stunde Verspätung wegen Kapazitätsbeschränkungen in ZRH ab, was dann auch auch den Anschluss ab ZRH hinfällig nachte.

Ende vom Lied: In ZRH nochmals umgebucht auf die letzte ZRH-NUE Verbindung des Tages und somit Ankunft in NUE um 22:15 anstatt 13:35.

Hab Tags darauf Air Malta per E-Mail wegen Entschädigung kontaktiert mit einer Frist von zwei Wochen. Aber außer einer automatischen Eingangsbestätigung kam nichts. Letzte Woche nochmals per E-Mail nachgehakt und wieder kam außer der automatischen E-Mail nichts.

Und nu? Klage einreichen in Deutschland oder gibt's in Malta eventuell noch einen schnelleren Weg?

Klingt ziemlich eindeutig der Fall. Evtl sind sie einfach sehr langsam.. Gibt es eine brauchbare Hotline, bei der man nachfragen kann? Ansonsten würde ich noch bis Ende August warten und dann zur Tat schreiten. Evtl. gibt es auch eine Anschrift, die man mit Einschreiben und Frist beschicken kann?
 

stephanb

Erfahrenes Mitglied
07.04.2014
308
22
NUE
Oh ja! In Malta geht alles viel, viel langsamer.

Hab schon überlegt mal bei denen direkt im Büro anzuklopfen da ich eh alle paar Wochen vor Ort und sogar im selben Gebäude bin. Aber ob das was bringt?

Es gibt wohl eine deutsche Adresse in Frankfurt. Die sollte ja eigentlich für die Zustellung einer Klage ausreichen?
 

TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.676
1.055
TXL
Oh ja! In Malta geht alles viel, viel langsamer.

Na ja, eine

Frist von zwei Wochen

ist bei praktisch jeder Airline sehr ambitioniert. Eurowings erbittet sich sechs Wochen, Lufthansa reagiert binnen zwei Monaten nicht, AirFrance auch mal ein halbes Jahr nicht. Das liegt also vielleicht weniger an maltesischer Geruhsamkeit als an der Branche. Bisschen Geduld mitbringen.
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.601
1.664
ist bei praktisch jeder Airline sehr ambitioniert. Eurowings erbittet sich sechs Wochen, Lufthansa reagiert binnen zwei Monaten nicht, AirFrance auch mal ein halbes Jahr nicht. Das liegt also vielleicht weniger an maltesischer Geruhsamkeit als an der Branche. Bisschen Geduld mitbringen.

Vielleicht müsste man eben wirklich mal anfangen engere Fristen zu setzen und dann zu eskalieren. Schliesslich wollen LH&Co. unser Geld auch sofort und gewähren uns keinen 8 Wochen Frist unsere Flüge zu bezahlen.