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Die Fluggesellschaften sehen die Verbindung A->Z->B als eine einheitliche Leistung A->B und das Verlassen der Reisekette bei Z bedeutet in ihrer Logik auch eine Stornierung der gesamten Strecke A->B durch den Kunden und damit eine eigenmächtige Umbuchung auf A->Z. Also hat der Kunde die Strecke eigenmächtig komplett storniert und durch eine andere ersetzt.Ein Zusammenhang, der sich mir jetzt nicht auf Anhieb erschließt...![]()
Das Gericht geht in ähnlicher Weise wohl davon aus, dass der Transport von A nach B über Z ingesamt (und nicht nur teilweise) annulliert ist, wenn es irgendwo in der Reisekette eine Annullierung gibt. Entsprechend wird die volle Entschädigung für die Gesamtstrecke zugewiesen.
Ich hoffe, du kannst meiner Begründung folgen