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Nun es gibt die Hardliner-Ansicht dass ein Verstoss gegen die Verpflichtung zum Zeitpunkt der Annullierung auch eine Ersatzbeförderung anbieten zu müssen, automatisch immer zum Entstehen des Anspruchs auf Ausgleichszahlung führt und es dann gar nicht darauf ankommt was der Grund der Annullierung war.
Außergewöhnliche Umstände sind dann nach dieser Denklogik völlig irrelevant.
Das würde mich jetzt auch interessieren. Nehmen wir an ein Flug wird wegen aussergewöhnlichen Umständen annulliert, also erst mal keine Ausgleichszahlung fällig. Was passiert aber wenn die Airline nicht die nächstmögliche Ersatzbeförderung anbietet (womöglich mit einer anderen Airline), sondern auf den nächsten eigenen Flug umbucht, der deutlich später (evtl. sogar erst am nächsten Tag) geht? Begründet diese "rechtswidrige Ersatzbeförderung" einen Anspruch auf die Ausgleichzahlung? Gab es so einen Fall bereits vor Gericht?
Falls die obere Aussage stimmt, wäre nach der Logik sogar die doppelte Ausgleichzahlung fällig, wenn keine aussergewöhnlichen Umstände für die Annullierung vorgelegen haben und keine nächstmögliche Ersatzbeförderung angeboten wurde. Oder?