EU Fluggastrechte / Annullierung

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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.960
2.345
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Also eine Klage gegen UA ist zumindest bei einem Abflug in Deutschland nicht wirklich komplex.

Ich müsste nachschlagen aber ich glaube der Flug sollte von FRA nach EWR gehen und es war einiges schief gelaufen, UA wollte zunächst nur Voucher über 1000USD ausgeben (bei 5 Paxen).

Die Lösung war in dem Fall die Klage vor dem AG Frankfurt mit Zustellung an die Europäische Außenstelle in GB.
UA hat natürlich nicht auf die Klage reagiert, auch auf das folgende Versäumnisurteil hat es einige Wochen gedauert bis eine Reaktion erfolgte.
Das ganze war so langsam abgelaufen, das auch die Einspruchsfrist nach 339ZPO, welche sogar auf 6Wochen bestimmt worden war, abgelaufen gewesen ist.
Letzten Monat hat das AG nach 341ZPO den Einspruch als verfristet und unzulässig verworfen.

Wegen der Vollstreckung werde ich mir über Weihnachten Gedanken machen sollte UA bis dahin nicht freiwillig bezahlen.

Aber wird das Argument mit der Niederlassung überhaupt greifen? Denn man könnte im Gegenzug ja das Argument bringen, dass in GB die für EU Markt zuständige Niederlassung sitzt und man damit ohnehin einen Gegner mit Sitz innerhalb der noch EU hat.
Dann ist es vielleicht doch einfacher das ganze vor einem französischen Gericht mit einem lokalen Rechtsanwalt durchführen zu lassen?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Das stimmt. Wenn Gericht über Erfüllungsort in Deutschland bestimmt werden kann, ist das problemlos. Wenn der Ausgangsflughafen allerdings im Ausland ist, wird´s schwieriger. Da kannst du einen Erfüllungsort FRA dann kaum begründen, nur weil dort möglicherweise umgestiegen wurde.

Vollstreckung war, wenn ich das gerade richtig überblicke, gegen UA eigentlich nie ein Problem. Manchmal muss man mit dem Urteil etwa wedeln, aber dann sollten die eigentlich "freiwillig" zahlen.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.960
2.345
Vollstreckung war, wenn ich das gerade richtig überblicke, gegen UA eigentlich nie ein Problem. Manchmal muss man mit dem Urteil etwa wedeln, aber dann sollten die eigentlich "freiwillig" zahlen.


Interessant gut zu wissen, den KFB habe ich ja noch vor dem aktuellen Asientrip bekommen, dann besteht sogar die Möglichkeit das UA freiwillig bezahlt bis ich mich nach Weihnachten darum kümmern würde.

Das Routing war im oberen Fall ja CDG-FRA-LAX-HNL, wäre die Verspätung auf dem Weg nach LAX aufgetreten würde ich schon gute Chancen sehen in FRA das Verfahren führen zu können, aber so könnte sich das AG als unzuständig erklären und mir würden im Moment keine Argumente dagegen einfallen.

Dieser Fall ist ohnehin sehr bemerkenswert, weil LH ja ohne eine bestehende Verpflichtung ja bereits Zahlungen geleistet hat.
Wobei man vielleicht gerade das durch sehr kreative Rechtsauslegung ausnutzen könnte.
 

Dimi

Erfahrenes Mitglied
18.08.2015
1.490
448
Das ganze war so langsam abgelaufen, das auch die Einspruchsfrist nach 339ZPO, welche sogar auf 6Wochen bestimmt worden war, abgelaufen gewesen ist.
Letzten Monat hat das AG nach 341ZPO den Einspruch als verfristet und unzulässig verworfen.

Wegen der Vollstreckung werde ich mir über Weihnachten Gedanken machen sollte UA bis dahin nicht freiwillig bezahlen.

Verstehe ich das richtig? Nach Klageeingang haben die selbst nach 6 Wochen nicht reagiert? Wow ... Vollstreckung sollte dann aber klappen, oder?

Fallen dann eigentlich für die Fluggesellschaft zusätzliche Kosten an?
 
Zuletzt bearbeitet:

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.960
2.345
Verstehe ich das richtig? Nach Klageeingang haben die selbst nach 6 Wochen nicht reagiert? Wow ... Vollstreckung sollte dann aber klappen, oder?

Fallen dann eigentlich für die Fluggesellschaft zusätzliche Kosten an?

Nun insgesamt waren es ja sogar mehr als 6Wochen, denn schon mit Zustellung der Klageschrift läuft ja die Frist zur Verteidigungsanzeige und das Versäumnisurteil braucht ja auch nochmal eine gewisse Zeit.

Meine spekulative Vermutung zum Ablauf: die haben die Schreiben die ich geschickt habe nicht erst genommen ebenso die Klageschrift nicht, erst als es dann das Versäumnisurteil gab ist wohl jemand aus dem Tiefschlaf so halb erwacht und hat erkannt das muss man etwas tun.
Wahrscheinlich ging dann der Vorgang an die Zentral in die USA und bis die eben etwas entschieden haben war die Uhr runter getickt. Ich müsste die Sache nochmal ansehen aber von der Zustellung des Versäumnisurteils bis zum Einspruch sind etwa 60Tage vergangen.

Klar die Fluggesselschaft muss die Verfahrenskosten bezahlen in dem Fall waren ja nur die Gerichtskosten und Auslagen, da ich ja keine Zulassung bei RAK beantragt habe (im Moment wäre ja sogar unklar welche zuständig wäre) fallen in dem Fall die Anwaltskosten weg aber auch die müssten sonst ersetzt werden.
Wichtig ist nur dass die Fluggesellschaft vorher ordnungsgemäß in Verzug gesetzt wurde, wobei es schon mekrwürdige Entscheidungen von Amtsrichtern gab die den Verzug gar nicht notwenidig für die Kostenerstattung der RA-Gebühren angesehen haben.

Was die Vollstreckung angeht werde ich dann sehen wir bringen erst einmal den Einsatz in Asien zuende und dann geht es nach 4Tagen weiter in die Gegend von CUR ich werde mich also erst nach Weihnachten darum kümmern.
Aber der Kollege Umsteiger hat ja schon angedeutet, dass die Vollstreckung selbst kein all zu großes Problem ist daher kann es auch sein dass UA selbst bezahlt.
 
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Sweden

Aktives Mitglied
23.02.2010
227
3
Hallo zusammen,

folgendes Problem:

LAN (701) auf MXP-GRU-SCL, geplanter Abflug 20:20 Uhr, es wird um ca. 19:15 zum ersten mal durchgegeben, dass sich das Boarding verzögert, um ca. 19:45 Uhr dann die Mitteilung, dass einer der Piloten krank sei und sich in ärztlicher Behandlung befindet, er muss etwas essen und man gibt später bekannt wie weiter verfahren wird.. die Zeit vergeht und um ca. 21:30 dann die Durchsage, dass der Flug für heute gecancelt ist und für den Folgetag um 15:00 Uhr angesetzt wird.

Transfer ins Hotel und am nächsten Tag um ca. 11 Uhr zurück nach MXP.


Habe mich daraufhin an LAN gewendet und die folgende Antwort bekommen: "Nach Überprüfung der Sachlage möchten wir Sie gerne darüber informieren, dass die Verspätung des Fluges LA701 von Mailand nach Sao Paolo auf eine plötzliche Erkrankung des Kapitäns der Maschine zurückzuführen war, so dass zunächst ein Ersatzpilot aus Santiago angefordert werden musste, um den Flug durchführen zu können.
So sehr wir die in der Folge entstandenen Unannehmlichkeiten aufgrund der Verspätung bedauern, müssen wir jedoch darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Art von Verspätung, außerhalb des Kontrollbereiches unseres Unternehmens, um einen Umstand handelt, welcher auch im Sinne der Europäischen Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 gemäss Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 die Entlastung der Fluggesellschaften zur Folge hat (Außergewöhnlicher Umstand)."


Wie seht ihr das? Mal abgesehen davon, ob tatsächlich ein Ersatzkapitän aus Santiago eingeflogen wurde?

Danke für die Hilfe.


So, nach 2,5 Jahren in denen sich FlightRight um die Angelegenheit gekümmert hat, habe ich letzte Woche die Information erhalten, dass die Vertragsanwälte die Klage in Italien zurück genommen haben. (!!)

Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens ergaben sich neue Erkenntnisse, die diesen Schritt notwendig machten.

Es wurde ein Schreiben von LATAM (aus 2016) angehängt, in dem erklärt wird, dass der Pilot in der Notaufnahme behandelt wurde, dazu noch eine Bestätigung des Krankenhauses.
was canceled as a result of the sudden illness of the commander responsible for the flight.
The same, in fact, he was forced to take care of the hospital emergency room, which prevented the flight from being carried out as planned.


Naja, weiß nicht welche Informationen da jetzt so neu gewesen wären? Könnte man eher die Vermutung bekommen, dass sich die "Anwälte" hier unter dem Tisch mit LATAM geeinigt hätten.. Hat jemand noch eine Idee zu dem Fall, oder soll ich mich hier wirklich geschlagen geben?
 

L4ibsch

Erfahrenes Mitglied
22.03.2010
482
8
@Sweden, zunächst vielen Dank für das Update.

Umsteiger hat Dir in diesem Thread ja bereits geholfen. Es wäre mMn nur fair gewesen, ihn die Sache für Dich bearbeiten zu lassen. Jetzt hast Du Deine Zeit mit FlightRight verplempert. Aus persönlich guter Erfahrung kann ich Dir den Kontakt mit Umsteiger nur wärmstens ans Herz legen. Der kann Dir sagen, ob und was Du genau hier noch tun kannst. Vor Allem wird er Dich vergleichsweise ausführlich auf grundsätzliche, mögliche Risiken und Kosten hinweisen, bevor überhaupt die erste Kostennote anfällt. Es sieht ja so aus, als hättest Du einen recht gut begründeten Anspruch. Ob und wie der durchgesetzt werden kann wird Dir Umsteiger sicher gerne näher darlegen.

Hör auf, weiter Deine Zeit zu verschwenden und laß jetzt endlich einen Profi ran.
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.410
9.417
BRU
Steht doch hier schon:



Offensichtlich ******* Ryanair auf dich, also sei doch so nett und lass die zusätzlich deine Anwaltskosten bezahlen.

Problem ist aber, dass bei einem Flug von BRU nach LCA wohl die belgischen Gerichte zuständig wären - die nicht gerade für ihre Effizienz bekannt sind. Ok, vielleicht ginge auch noch LCA oder Klage gegen FR an deren Sitz in Irland, nur ob das so viel besser wäre? Nicht überall ist die Klage / Durchsetzung von Forderungen so einfach wie in DE....
 
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Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.604
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
LH1995 heute Abend wurde gerade storniert, Umbuchung auf morgen früh erfolgte bereits durch LH. Ich muss aber morgen früh bereits in München sein. Eco ist voll auf den anderen Maschinen heute Abend, Hotline weigert sich, auf Business umzubuchen.

Hat jemand Erfahrungen damit, einfach selber einen Sitz in C zu buchen und einzuklagen später? Alternative ist halt >12h Verspätung.

Das ist zwar jetzt etwas her und für den aktuellen Flug nicht mehr relevant, aber es könnte schon sein, dass man Anspruch auf Beförderung in C hat, zumindest nach diesem Dokument, welches von der Europäischen Kommission herausgegeben wurde:
Leitlinien für die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und
Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei
Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG)
Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen in der
Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates


Quelle: https://ec.europa.eu/transport/site...ter-enforcement-pax-rights/c(2016)3502_de.pdf

Wird Fluggästen die Fortsetzung der Reise oder eine anderweitige Beförderung angeboten, so
muss dies stets „unter vergleichbaren Reisebedingungen“ erfolgen. Die Vergleichbarkeit der
Reisebedingungen hängt von verschiedenen Faktoren ab und muss von Fall zu Fall
entschieden werden. Je nach Situation werden folgende bewährte Praktiken empfohlen:
- nach Möglichkeit keine Herabstufung in eine niedrigere Klasse als die der Buchung
(im Falle der Herabstufung ist die in Artikel 10 genannte Ausgleichsleistung
anwendbar);
- anderweitige Beförderung ohne Zusatzkosten, selbst wenn Fluggäste von einem
anderen Luftfahrtunternehmen oder mit einem anderen Verkehrsträger oder in einer
höheren Klasse oder zu einem höheren Preis, als für die ursprüngliche Leistung
gezahlt wurde, befördert werden;

- es sind angemessene Bemühungen zu unternehmen, um zusätzliches Umsteigen zu
vermeiden;
- bei Nutzung eines anderen Luftfahrtunternehmens oder Verkehrsträgers für den nicht
planmäßig durchgeführten Reiseabschnitt sollte die Gesamtreisezeit in derselben oder
erforderlichenfalls in einer höheren Klasse möglichst in etwa der ursprünglichen
planmäßigen Reisedauer entsprechen;

- sind mehrere Flüge mit vergleichbaren Zeitplänen verfügbar, sollten Fluggäste mit
dem Anspruch auf anderweitige Beförderung das Beförderungsangebot des
Luftfahrtunternehmens auch mit den Luftfahrtunternehmen annehmen, die mit dem
ausführenden Unternehmen zusammenarbeiten;
- wurden für die ursprüngliche Reise Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderungen
oder Menschen mit eingeschränkter Mobilität gebucht, so sollten diese Leistungen
auch auf der Alternativstrecke zur Verfügung stehen.
 

DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
7.273
5.511
MUC/INN
Ich habe hier zwei VO-Ansprüche gegen Eurowings.
Einmal ist es operated by Germanwings - die aber letztlich inzwischen Eurowings ist, kein eigenes Impressum mehr hat etc - und dann Eurowings Europe mit Sitz in Schwechat bzw. VIE.
Gegen wen würdet ihr nun vorgehen? Einmal die Eurowings GmbH in DUS und einmal die Eurowings Europe GmbH in VIE? Wer hat sich denn den Schmarrn ausgedacht.
 

fluchzeuch

Erfahrenes Mitglied
17.03.2014
300
0
BRU
Problem ist aber, dass bei einem Flug von BRU nach LCA wohl die belgischen Gerichte zuständig wären - die nicht gerade für ihre Effizienz bekannt sind. Ok, vielleicht ginge auch noch LCA oder Klage gegen FR an deren Sitz in Irland, nur ob das so viel besser wäre? Nicht überall ist die Klage / Durchsetzung von Forderungen so einfach wie in DE....

Genau so ist es. Ich wurde bereits von einem Anwalt vertröstet, der sich auf EU Compensation-Fälle spezialisiert hat. Die Rückerstattung des FR-Flugpreises zu verlangen wäre wohl die bessere Wahl..
 

L4ibsch

Erfahrenes Mitglied
22.03.2010
482
8
Genau so ist es. Ich wurde bereits von einem Anwalt vertröstet

Meinst Du vielleicht eher, daß er Dich bereits gut beraten hat, ob der höheren Risiken außerhalb Deutschlands seine Rechte geltend zu machen? Vermutlich sogar ohne Kostennote? Da fände ich das Wort "vertröstet" mit seiner sehr negativen Konnotation wirklich völlig unpassend.

Leider gibt es viel zu viele Anwälte, die einem das Blaue vom Himmel versprechen und dann nicht liefern. Als Anwalt bekommen sie ihr Geld schließlich immer, sobald das Mandat erteilt ist. Wer als Anwalt VOR Mandatserteilung eher bremsend wirkt und expectation management betreibt sammelt bei mir jedenfalls Pluspunkte.
 

DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
7.273
5.511
MUC/INN
Ich habe hier zwei VO-Ansprüche gegen Eurowings.
Einmal ist es operated by Germanwings - die aber letztlich inzwischen Eurowings ist, kein eigenes Impressum mehr hat etc - und dann Eurowings Europe mit Sitz in Schwechat bzw. VIE.
Gegen wen würdet ihr nun vorgehen? Einmal die Eurowings GmbH in DUS und einmal die Eurowings Europe GmbH in VIE? Wer hat sich denn den Schmarrn ausgedacht.

Um mich selbst zu zitieren, haben wir hier natürlich kein Code Sharing, sondern ein Wetlease und da ist es unbeachtlich, weil nach BGH X ZR 102/16, X ZR 106/16 die Airline passivlegitimiert ist, bei welcher der Flug gebucht wurde.
 

fluchzeuch

Erfahrenes Mitglied
17.03.2014
300
0
BRU
Meinst Du vielleicht eher, daß er Dich bereits gut beraten hat, ob der höheren Risiken außerhalb Deutschlands seine Rechte geltend zu machen? Vermutlich sogar ohne Kostennote? Da fände ich das Wort "vertröstet" mit seiner sehr negativen Konnotation wirklich völlig unpassend.

Leider gibt es viel zu viele Anwälte, die einem das Blaue vom Himmel versprechen und dann nicht liefern. Als Anwalt bekommen sie ihr Geld schließlich immer, sobald das Mandat erteilt ist. Wer als Anwalt VOR Mandatserteilung eher bremsend wirkt und expectation management betreibt sammelt bei mir jedenfalls Pluspunkte.

Ich wohne in Belgien. Warum sollte ich mich in dieser Angelegenheit an einen deutschen Anwalt wenden?
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.960
2.345
Ich wohne in Belgien. Warum sollte ich mich in dieser Angelegenheit an einen deutschen Anwalt wenden?

In diesem Zusammenhang ist es natürlich sinnwidrig einen deutschen Anwalt zu beauftragen.
Was aber wirklich unverständlich ist warum sollte ein belgisches Zivilverfahren so problematisch sein?

Die EU-VO bietet doch eine perfekte Anspruchsgrundlage die ebenfalls im belgischen Recht anwendbar ist, es bleiben als nur die übriliche Hindernisse in der Verfahrensführung selbst.
Mag sein dass das belgische Zivilprozessrecht so manche unbekanne Komblikation zu bieten hat aber ein lokaler fähiger Anwalt, der schließlich damit seine Brötchen verdient sollte doch keine Probleme damit haben?
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.604
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
@alinakl, @umsteiger, @kexbox und weitere hier mitlesende und -schreibende Anwälte / Juristen:
kann jemand von euch einschätzen, inwiefern die Leitlinien aus meinem Post #5134 (https://www.vielfliegertreff.de/rei...ggastrechte-annullierung-257.html#post2754483) rechtliche Bindung oder Auswirkung haben? Denn einige dieser Leitlinien stärken die Verbraucherrechte mehr als von vielen hier behauptet wird. Zum Beispiel, dass die Airline notfalls auch eine Buchungsklasse höher anbieten muss, wenn ein Flug gestrichen wurde oder auch die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft. Und auch den Satz "es sind angemessene Bemühungen zu unternehmen, um zusätzliches Umsteigen zu vermeiden" würde ich so interpretieren, dass Umsteigeverbindungen als vergleichbar angesehen werden, aber dennoch zu vermeiden sind, wenn es Möglichkeiten mit weniger Umsteigeverbindungen gibt.
 

Mulder_110

Erfahrenes Mitglied
04.05.2012
2.194
512
Das ist zwar jetzt etwas her und für den aktuellen Flug nicht mehr relevant, aber es könnte schon sein, dass man Anspruch auf Beförderung in C hat, zumindest nach diesem Dokument, welches von der Europäischen Kommission herausgegeben wurde:
Leitlinien für die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und
Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei
Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG)
Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen in der
Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates


Quelle: https://ec.europa.eu/transport/site...ter-enforcement-pax-rights/c(2016)3502_de.pdf

Korrekt, es ist nicht mehr relevant für mich. Dank kexbox hat LH dann mehr oder weniger freiwillig 500 EUR Kompensation für ihre Sturheit zahlen dürfen ... Aber danke trotzdem, sehr interessante Auslegung.
 
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pepone100

Erfahrenes Mitglied
06.12.2011
1.494
127
Eine kurze Frage. FR hat eine Kompensation eingefordert die bis vor Gericht ging. Der Vorgang hat 3 Jahre gedauert bis die Airline bezahlt hat. Stehen einem bei der Wartezeit auch Zinsen zu oder nur der Betrag abzüglich des FR Anteils ?
 

blizzman

Erfahrenes Mitglied
21.01.2010
352
0
BKK, ZRH
Interessante Gerichtsentscheidung in Spanien!
https://elpais.com/economia/2018/11/20/actualidad/1542716458_981664.html
Unter anderem: Iberia darf bei no Show beim Hinflug, den rückflug nicht stornieren!
urteil von obersten Gerichtshof.

Dieser Post würde durchaus alleinstehend Sinn machen, anstatt in diesem Allerwelts-Thread auf Seite 258. Gerade weil es ja vom Obersten Gericht kommt, das wahrscheinlich europäisches Recht berücksichtigt.

Zu diesem Thread passt das auch:
lufthansa-stellt-bei-nichteinhaltung-der-couponreihenfolge-nachtraeglich-differenz-rechnung

Insbesondere gefällt mir der folgende Satz:
"...since a consumer who has fulfilled his obligation, which is only the payment of the price,..."
(El pais, 21.11.18, translated by Google Translate)
 
Zuletzt bearbeitet:

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.410
9.417
BRU
In diesem Zusammenhang ist es natürlich sinnwidrig einen deutschen Anwalt zu beauftragen.
Was aber wirklich unverständlich ist warum sollte ein belgisches Zivilverfahren so problematisch sein?

Die EU-VO bietet doch eine perfekte Anspruchsgrundlage die ebenfalls im belgischen Recht anwendbar ist, es bleiben als nur die übriliche Hindernisse in der Verfahrensführung selbst.
Mag sein dass das belgische Zivilprozessrecht so manche unbekanne Komblikation zu bieten hat aber ein lokaler fähiger Anwalt, der schließlich damit seine Brötchen verdient sollte doch keine Probleme damit haben?

Das Problem in Belgien (und diversen anderen EU-Ländern) ist nicht, dass Du nicht auch dort Recht bekommen würdest, sondern wann…. Und bevor Du einen Prozess beginnst, wo Du Dein Geld vielleicht irgendwann in mehreren Jahren siehst, versuchst Du halt mit etwas mehr Hartnäckigkeit, es direkt von der Airline zu bekommen. Oder überlegst Dir, ob Du nicht doch lieber irgendein (eigentlich viel zu niedriges) Angebot der Airline annimmst, wie etwa Erstattung des Ticketpreises anstatt der geschuldeten teureren Ersatzbeförderung.

Was aber auch die Airlines wissen (und ihre Zahlungsbereitschaft sicher nicht erhöht...). Ist wohl auch kein Zufall, dass Flightright und Co. vor allem in Ländern mit effizienten Gerichten tätig sind (wo man auf dem Rechtsweg relativ schnell und einfach zu seinem Geld kommt - und die Airlines lieber gleich zahlen)
 
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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.960
2.345
Also ich hatte jetzt Belgien eher als effezientes Justizsystem eingestuft zumindest bei den Fällen wo es um Haftbefehle und Auslieferungen ging hat die Zusammenarbeit gut geklappt.

Aber natürlich ist so eine Argumentation dann sehr verständlich ich habe auch mal zwei Freunde zum Dienstleister geschickt, weil die mit Tui Airlines Belgium von PUJ nach BRU geflogen sind, weil diese eben rund 90Euro günstiger war als mein AB Flug.
Schon als wir zusammen am Flughafen waren hieß es Abflug findet nicht um 18Uhr sonder um 23Uhr statt, ich bin zwar auch nicht nach Plan angekommen weil AB mal wieder DUS-STR anulliert hat aber ich hatte bei meiner Forderung keine Probleme.

Grundsätzlich bin ich genau aus solchen Gründen dazu übergegangen immer noch einen deutschen Zubringer von STR,MUC,NUE oder HAM zu buchen wenn es Ärger gibt habe ich das dortige Amtsgericht an der Hand.
Im übrigen spart mir das so auch immer sehr viel Aufwand was den Zoll angeht.

Aber das bringt natürlich für diejenigen die in Belgien wohnen nichts.
 

Toonfish

Reguläres Mitglied
02.06.2016
30
0
Hallo zusammen! Vielleicht könnt ihr mir mit eurer Meinung zu folgendem Sachverhalt weiter helfen:

Gebucht über Miles & More als Prämienticket in Buchungsklasse I (Business Flex) folgende Strecke

11.11.18 AV116 SCL 15:10 BOG 19:17
11.11.18 AV18 BOG 20:20 BCN 12:55
12.11.18 LH1813 BCN 15:45 MUC 17:45

AV ist trotz relativ pünktlichem Abflug aber erst um 19:48 in BOG gelandet und wurde dann noch auf eine Außenposition gestellt. Bin ich im Terminal war, war AV18 schon weg. Wurde dann von Avianca auf den nächsten Tag umgebucht.

Nun stelle ich mir die Frage, ob sich der Flug für die Kompensation qualifiziert.

Die Verspätung dürfte mit insgesamt ca. 18h reichen, aber es ist ein Flug einer nicht-europäischen Airline nach Europa. Jedoch wurde er über Miles & More gebucht, und außerdem war das letzte Segment ja mit LH dann doch wieder eine europäische Airline. Daher bin ich mir jetzt nicht sicher. Könnt ihr weiter helfen?

Vielen Dank!!!!
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.601
1.664
Der verursachende Flug AV116 geht von einem nicht europäischen Land in ein anderes nicht europäsisches Land von einer nicht europäischen Flugline durchgeführt. Wo du gebucht hast, spielt keine Rolle und ich würde hier zum Schluss kommen, dass keine Kompensation nach EU/VO fällig wird.
 

AF14

Erfahrenes Mitglied
04.06.2016
467
108
CDG
Wizzair weigert sich, mir die nicht benutzten Steuern & Gebühren meines nicht angetretenen Fluges (BSL-SKP) zurückzuerstatten. Sie stützen sich dabei auf folgenden Punkt in ihren AGB:

Gemäß unserer Allgemeinen Beförderungsbedingungen, mit denen Sie sich beim Kauf des Tickets Einverstanden erklärt haben:
„16.1.1 Soweit nicht anders in den vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen angegeben ist, können alle von uns berechneten Ticketpreise, Steuern, Aufpreise und Gebühren für weitere Dienstleistungen nicht rückerstattet werden“.

Aus diesem Punkt geht es hervor, dass sich Ticketpreise, Steuern, Aufpreise und Gebühren für weitere Dienstleistungen nicht rückerstatten lassen. Wie schon erwähnt wurde, wird Ihre Buchung nach dem P. 6.5.2 unserer Allgemeinen Beförderungsbedingungen bearbeitet. Abzüglich einer Sitzfreigabegebühr von 80 EUR pro Flug/Passagier gibt es leider keine Erstattung.

Natürlich geht es um keinen nennenswerten Betrag, weshalb ich mich da nicht übermässig bemühen werde. Ich weiss nur, dass eine solche Bearbeitungsgebühr (oder nach Wizzair eine Sitzfreigabegebühr) in Deutschland nicht zulässig wäre. Wizzair hat aber ihren Sitz in Ungarn, immerhin Teil der EU. Habe ich hier eine Chance, flightright zu beauftragen?
 
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