EU Fluggastrechte / Annullierung

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malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.601
1.664
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Hast du dir schon mal die Länge der AGB angesehen? Kannst du die lesen ohne dann den Buchungsprozess neu zu starten? Das war zumindestens 2012 / 2013 grosses Thema in der Schweiz, dass die dann unwirksam werden und da nicht alles drinn stehen darf. Da würde es sich unter Umständen lohnen, damit in der Schweiz gegen Wizz loszuziehen.
 

AF14

Erfahrenes Mitglied
04.06.2016
467
108
CDG
Hast du dir schon mal die Länge der AGB angesehen? Kannst du die lesen ohne dann den Buchungsprozess neu zu starten? Das war zumindestens 2012 / 2013 grosses Thema in der Schweiz, dass die dann unwirksam werden und da nicht alles drinn stehen darf. Da würde es sich unter Umständen lohnen, damit in der Schweiz gegen Wizz loszuziehen.

Meines Wissens dürfen die AGB, zumindest bei uns in der Schweiz, nicht widerrechtlich sein. Insofern ist das jeweils eher "nice to know" als Pflichtlektüre. Aber eben, in Budapest weht womöglich ein anderer Wind.
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.601
1.664
Ich glaube du hast nicht verstanden, was ich meine. Thema war, dass man die AGB in einem normalen Buchungsprozess gar nicht lesen kann, weil diese viel zu lange sind und damit der Buchungsprozess abbricht, bevor du die vollständig gelesen hast und somit jeder einfach das Häcken setzt und sie bewusst nicht liesst, weil der Preis ..... Und ich meine, dass das eben in der Schweiz so rechtlich umgesetzt wurde, dass die AGB so zu kürzen sind, dass das Lesen innerhalb des Buchungsvorgangs möglich sein muss. Ich würde mich bei sehr langen ABG gerade mal dahingehend beraten lassen, ob dies wiederum genau die Klausel von Wizz ungültig machen kann, weil du diese nicht erwarten kontest.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Grundsätzlich bin ich bei dir. Kein Mensch liest AGB. Gleichwohl werden sie Vertragsinhalt. Aber auch in DE gibt´s zum Glück eine Inhaltskontrolle. Wirklich überraschende, den Nutzer unverhältnismäßig belastende sind unwirksam.

Aber der Weisheit letzter Schluss sind AGB speziell im Online-Zeitalter wirklich nicht.
 
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alohasteffi

Erfahrenes Mitglied
28.07.2010
1.120
125
München
Hallo, würde mich über eine Einschätzung eurerseits freuen. Geht um folgende Situation: Mein Flug am 28. Juli von München nach Saarbrücken mit Fly BMI wurde aufgrund der unerlaubten Person im Sicherheitsbereich und der daraus resultierenden Sperrung des Airports annuliert. Ich habe mich daraufhin selbst um eine Alternativ-Beförderung in Form eines Mietwagens gekümmert.
Die BMI Hotline war zu dem Zeitpunkt nicht erreichbar.
Habe zeitnah meine Rechnung für die Ersatzbeförderung (Mietwagen plus Benzin) bei Fly BMI eingereicht und erst gestern eine Antwort hierauf erhalten.
Da ich über einen Drittanbieter gebucht habe, in meinem Fall war es Lufthansa, solle ich mich
Zwecks Erstattung des Tickets an Lufthansa wenden.
Nach Erstattung durch Lufthansa, würde man mir dann die Differenz zwischen dem Ticketpreis und den mir entstandenen Kosten erstatten.
Ich dachte immer, dass wenn ich mir ein Ticket erstatten lassen, ich keinen Anspruch mehr auf die Ersatzbeförderung hätte?
Kann ich mich auf die Zusage über die Kostenerstattung durch BMI verlassen?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Na ja, zumindest könnte BMI in einem Rechtsstreit das Argument Ticketerstattung nicht mehr bringen, denn in dem Punkt würden die sich dann widersprüchlich verhalten.

Aber evtl. würde es Sinn machen, das insgesamt über LH abzuwickeln, da ja keine Ausgleichszahlungen verlangt werden.

Differenz sollte auch von LH als deinem Vertragspartner wegen Nebenpflichtsverletzung zu bekommen sein. Im Sinne der EU-VO 261/2004 ist es zwar meist der sicherere Weg, über das ausführende Unternehmen zu gehen, aber mit Rücksicht auf eine mögliche Vollstreckung ist LH sicher als Schuldner vorzuziehen.
 
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tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.709
140
Welche Kosten muss eine Airline bei Beschädigung eines Koffers übernehmen? Schaden wurde am Flughafen gemeldet. EW hat auf die Einholung eines Gutachtens bestanden und will jetzt nur die Kosten für das Gutachten selbst übernehmen, nicht aber für die notwendigen Fahrtkosten zum nächsten Koffergeschäft welches Gutachten erstellt. Weiter ziehen sie eine Wertminderung von 1,5% pro Monat ab, obwohl der Koffer vor der Reise nicht genutzt wurde. Ist das beides so zulässig?
 

BorderCounter

Reguläres Mitglied
13.01.2018
59
3
Würzburg
War gebucht auf EY8 von FRA nach AUH und weiter nach SGN. Aufgrund von Technical wurde der Flug erst 5 mal um jeweils 20 Minuten verschoben, wir saßen schon am Gate, anschließend ganz gestrichen, alle Passagiere ins Hotel, wir fliegen statt 21Uhr um 13Uhr des Folgetages.

Da ging ich noch davon aus, dass wir, da beide Flüge auf einem Ticket waren automatisch auf die nächste Maschine nach SGN gebucht werden. Beim Checkin am Folgetag dann der Schock: Der Flug von AUH nach SGN war überbucht, deshalb konnte man uns auf diesen Flug nicht einchecken. Auch die 5 darauf folgenden Tage waren überbucht. Wir waren jetzt auf einen Flug nach AUH mit EY, dann weiter nach KUL, weiter nach MNL und dann nach SGN gebucht. Reisezeit zusammen fast 3,5 Tage. Dem haben wir in Frankfurt nicht zugestimmt und auf einen Flug direkt von AUH nach SGN gepocht. Keine Chance, die Flüge seien nun so im System, kann nicht mehr geändert werden.

Da wir einen sehr wichtigen privaten Termin in SGN hatten, war das für uns keine Option. Zwischenzeitlich checkten wir bei VN die Flüge, VN wäre am selben Tag Abends direkt nach SGN geflogen und hatte noch Plätze frei. Nur leider extrem teuer, so dass wir diese nicht privat gebucht hatten. EY wollte uns auch nicht auf diesen Flug umbuchen.

Wir entschieden uns also dann, mit EY nach AUH zu fliegen und unser Glück dort noch einmal zu probieren. Nach sehr langer Diskussion, der tränendrüse meiner +1 (kann sie auf komando sehr gut :)) wurden wir auf den nächsten Flug von AUH nach SGN in der Y gebucht und in ein Hotel gebracht. Kamen dann nur mit 24h Verspätung in SGN an.

EY hat dann zwar auch brav nach 5 Briefen die Entschädigung nach EU-Fluggastrechteverordnung gezahlt, dennnoch frage ich mich: Hätten wir nicht darauf bestehen können, dass wir auf den VN30 umgebucht werden? Im Falle eines Flugausfalls, und nichts anderes war das ja, habe ich doch das Recht auf eine Ersatzbeförderung auf schnellstem Wege zum Endziel. Und mit 3 mal umsteigen, wäre dies definitiv nicht der schnellste Weg gewesen...
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.960
2.345
Hätten wir nicht darauf bestehen können, dass wir auf den VN30 umgebucht werden? Im Falle eines Flugausfalls, und nichts anderes war das ja, habe ich doch das Recht auf eine Ersatzbeförderung auf schnellstem Wege zum Endziel. Und mit 3 mal umsteigen, wäre dies definitiv nicht der schnellste Weg gewesen...

Das wurde hier schon unzählige Male diskutiert, sicher hätte man drauf bestehen können, nur ist die Rechtslage absolut nicht hilfreich wenn die Fluggesellschaft selbstständig keine Umbuchung durchführt.

Daher den entsprechenden Flug selbst buchen, der erhöhte Preis ist in dem Fall kein Hindernis, und sofort die Kostenerstattung beantragen und zeitnah gerichtlich durchsetzen.
Durch den ABflugort FRA ist der dortige Gerichtstand gegeben.
 
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malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.601
1.664
Im Falle eines Flugausfalls, und nichts anderes war das ja, habe ich doch das Recht auf eine Ersatzbeförderung auf schnellstem Wege zum Endziel. Und mit 3 mal umsteigen, wäre dies definitiv nicht der schnellste Weg gewesen...

Du hast nicht das Anrecht auf den schnellsten Weg, sondern auf vergleichbare Reisebdingungen und eine Beförderung zum frühest möglichen Zeitpunkt. In eurem Fall hättet ihr das Anrecht auf den VN30 Flug gehabt und wie Alinakl richtig ausgeführt hat, notfalls selber buchen und das muss man in der Regel einklagen.
 

el toro

Aktives Mitglied
16.12.2009
230
19
FKB
Positive Erfahrung mit SAS!

SK4423 TOS-OSL gestern war knapp 2h verspätet: aufgrund der Windbedingungen habe das Flugzeug einfach über den Tag hinweg Verspätung angesammelt. Der Wintereinbruch in TOS hat auch nicht wirklich geholfen die Kiste schneller in die Luft zu bekommen. Jedenfalls hatte ich in OSL planmäßig 35min Umsteigezeit auf LH 867 nach FRA. Mein Anschluss war bei Landung natürlich schon weg, sodass es nach Ankunft eine Push-Nachricht in der LH App aufs Handy gab (war ein Lufthansa Ticket), dass ich aufgrund der Verspätung umgebucht wurde.

Umgebucht wurde ich auf LH 865 heute morgen, sodass man mich im Radisson Blu direkt gegenüber vom Terminal einquartiert hat, wo es auch Abendessen in Buffetform gab. Frühstück konnte ich aufgrund der frühen Abflugzeit (6 Uhr) nicht nutzen, wäre aber auch gestellt worden. Heute morgen, während ich am Gate auf den Flieger wartete, habe ich schnell über die SAS Website meine EUR 400 Kompensation geclaimed und keine 8h Später positive Antwort bekommen, dass ich den Betrag innerhalb von 7 Werktagen auf mein Konto gutgeschrieben bekäme (y)

Ich ging ehrlich gesagt davon aus, dass man sich zunächst auf höhere Gewalt (Wetter) berufen wird. Von daher: Lob an SAS für die unfassbar schnelle und unkomplizierte Bearbeitung!
 

Qwerty

Erfahrenes Mitglied
13.12.2011
401
60
ACH
Daher den entsprechenden Flug selbst buchen, der erhöhte Preis ist in dem Fall kein Hindernis, und sofort die Kostenerstattung beantragen und zeitnah gerichtlich durchsetzen.
Wie sollte man sich in so einem Fall verhalten wenn man ein Return-Ticket? Nur den Hinflug selbst neu buchen und darauf hoffen, dass man mit dem ursprünglichen Ticket trotz eines No Shows auf dem Hinflug zurückfliegen darf? Oder gleich einen Return neu buchen und das ursprüngliche Ticket komplett verfallen lassen?
 

Airkan

Neues Mitglied
30.11.2018
2
0
Moin, weiß jemand woher sich die ganzen Fluggastportale die Daten ziehen und erste Einschätzungen machen zu den Ansprüchen? Z.B arbeitet euclaim mit Lennoc. Weiß jemand woher die anderen Unternehmen sich die Informationen holen ob womöglich Anspruch nach 261/2004 besteht oder nicht.
Falls ähnliche Frage schon gestellt wurde, würde ich mich auch über einen Link freuen Danke!
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.960
2.345
Wie sollte man sich in so einem Fall verhalten wenn man ein Return-Ticket? Nur den Hinflug selbst neu buchen und darauf hoffen, dass man mit dem ursprünglichen Ticket trotz eines No Shows auf dem Hinflug zurückfliegen darf? Oder gleich einen Return neu buchen und das ursprüngliche Ticket komplett verfallen lassen?

Diese Fallage ist etwas komplexer aber an sich auch kein Problem.
Ein Returnticket zu buchen macht nur Sinn sollte der neue Ticketpreis geringer sein als der ursprüngliche, ansonsten bleibt man auf den Mehrkosten sitzen.

Grundsätzlich reicht es aus bei der Fluggesellschaft den Sachverhalt an zu zeigen und entsprechend vermerken zu lassen, der Rückflug bleibt grundsätzlich erst einmal gültig, sofern der Reisende keine Erstattung der Ticketkosten verlangt.
Grundsätzlich ist es zwar möglich das Wahlrecht der Ticketerstattung nur auf den Hinflug zu begrenzen dies brigt aber die Gefahr dass im Prozess der Durchführung Fehler gemacht werden, in dem Fall mit dem Erstattungsantrag bis zum Abschluss des Rückflugs warten.

Ein No-Show liegt per Definition in keinem Fall vor, daher ist die Sorge unnötig allerdings sollte das Verfahren mit der Fluggesellschaft abgesprochen werden um den Rückflug ohne Komplikationen antreten zu können.
Sollte die Fluggesellschaft nach einer Annullierung und selbst gewählter Ersatzbeförderung den Rückflug verweigern so stellt dies meiner Ansicht nach einen Fall der Beförderungsverweigerung mit weiteren Rechten dar.
 
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SWINE

Erfahrenes Mitglied
06.08.2016
1.307
489
Welche Ausgleichszahlung ist in folgenden Fall die richtige?
125Euro, 200Euro, 250Euro oder 400Euro?

Gebucht war heute morgen der Rückflug OTP-CDG-STR Ankunft in STR um 18:00Uhr
Der Flug AF1089 wurde erst immer mehr wegen Defekten an den Triebwerken verspätet und später ganz gestrichen.

Nachdem im Flugzeug das durchgesagt wurde bekamen wir die Anweisung das Gepäck vom Band zu holen und an den Airfrance Schalter zu gehen.
Ein automatisches Angebot für neue Flüge gab es nicht.

Als es dann 9:00Uhr in Deutschland wurde habe ich die KLM Hotline angerufen und habe mich auf Tarom Flüge OTP-SBZ-STR Ankunft STR 14:00Uhr umbuchen lassen können.

Jetzt ist die Frage welche Höhe der Ausgleichszahlung ist berechtigt?
Weil OPT-CDG welcher ausgefallen ist sind über 1500km
Aber OTP-STR als die ganze Strecke sind unter 1500km
Ich bin ein ganz neues Routing geflogen
Ich bin aber auch 4 Stunden früher angekommen

Welche Entfernung muss man jetzt für das ganze ansetzen?
Kann Airfrance die Zahlung halbieren oder nicht?
Macht es einen Unterschied wenn das Routing ganz neu war und ich mich selbst drum kümmern musste?

Bevor jetzt die üblichen Sprüche kommen wegen der Aktion ist ein Termin in CDG geplatzt und ich werde ende das Monats nochmal hin müssen und ein neues Ticket brauchen, je nachdem wie hoch die Ausgleichszahlung ist sind meine Kosten für das neue Ticket wieder drin.

Übrigens da zeigt sich mal das so Dienstleister gar nix taugen die sagen es würde gar nix geben absoluter Müll die Typen braucht niemand wenn der Fall eh schon klar ist.
 
Zuletzt bearbeitet:

Rennois

Erfahrenes Mitglied
24.11.2010
1.082
1.197
37
Deutschland
meine.flugstatistik.de
Ich bin aber auch 4 Stunden früher angekommen

Ich denke AF wird dir nichts Zahlen. Denn sie Haben dich ja auf ein anderes Routing umgebucht und die EU Rechte sagen ja von Späterer ankauft. Du sagts aber bist 4 Stunden vor der Geplanten Ankunft angekommen.

Das da ein Termin nicht geklappt hat interessiert die EU Flugastrechte nicht und AF auch nicht.
Jetzt könntest natürlich glück haben das AF zahlt da ja der Ursprüngliche Flug gestrichen wurde aber ich denke das da von AF nichts kommt.
 

ACX209

Erfahrenes Mitglied
08.09.2016
1.124
0
EDXB/HEI
Also da der Flug annulliert wurde, steht ihm trotzdem was zu! Claime es auf deren Homepage funktioniert eigentlich ganz gut (aber einen schönen Begründungstext mit Verweis auf EU-Recht) dann wird die mit Sicherheit 300€ oder ein Höherwertiger Voucher angeboten.
 

Hauptmann Fuchs

Erfahrenes Mitglied
06.04.2011
5.255
4.519
GRQ + LID
Das ging schnell bei Lufthansa! Am 18. November eine Verbindung in FRA nicht schaffen können und deswegen 4 Stunden verspätet in BRE angekommen. Wetter usw. war in Ordnung, das Flugzeug ist einfach zu spät reingekommen um noch rechtzeitig auf FRA zu landen.

Am 19. die Forderung für 250 + 28 € Spesen (Essen) eingereicht, letzten Donnerstag die Bestätigung dass man mir 'unbürokratisch' 280 € überweisen wolle, mit der Bitte meine IBAN (nochmals) bekannt zu machen. Heute waren sie schon da, also innerhalb von zwei Wochen. *G bei einer anderen Gesellschaft :)
 
Zuletzt bearbeitet:

Andi5

Neues Mitglied
03.12.2018
7
0
EDDM
Ich hätte folgende Frage: Mir ist am letzten Donnerstag folgendes passiert:

Mein Eurowings Flug MRU-MUC EW225 (geplante Ankunft 17:30) wurde aus operationellen Gründen der Eurowings (Aussage per Bordurchsage Kapitän: "das Flugzeug wird in DUS für einen anderen Flug benötigt") auf MRU-DUS umgebucht und durchgeführt (Ankunft DUS 17:55). Der Flug über/nach DUS wurde uns erst beim Check-In am Flughafen mitgeteilt. Entsprechend begeistert waren 180 Passagiere an Bord, die eigentlich direkt nach MUC wollten. Stellt dieses neue Routing eine Anullierung dar?

Anschliessend stellte Eurowings einen Flug DUS-MUC EW6002 zur Verfügung der erst um 20:45 dort landete. Also insgesamt mit 3:15h Verspätung. In DUS wurde uns keinerlei Verpflegung angeboten. Auf dem Flug DUS-MUC gab es wahlweise ein halbes Käsebrot oder Kuchen und Softdrinks kostenfrei...

Ich empfinde es als ziemliche Frechheit von Eurowings aus wirtschaftlichen Gründen einfach den Flug umzubuchen, noch dazu ohne die Passagiere rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Ich habe extra den Direktflug gebucht, damit ich eher daheim bin, nicht umsteigen muss, nicht 2x durch Sicherheitskontrolle muss und am nächsten relativ erholt in die Arbeit gehen kann - und nicht völlig fix und foxy.

Wohin kann ich mich nun am besten wenden? Kennt sich jemand aus? Aus den EU Regeln werde ich besonders bzgl. der Umbuchung nicht schlau.

Ein erfahrener User hier im Forum meint, die Entschädigung würde sich auf EUR300 belaufen, wenn ich den Sachverhalt bei FlightR... in die Masken eingebe, kommen die auf einen Anspruch von EUR600 pro Passagier abzüglich EUR200 Gebühren. Sie würden im Erfolgsfall EUR800 auszahlen. Soll ich das machen? Oder können die, wenn der Anspruch tatsächlich nur 2xEUR300 beträgt, einfach den Auszahlbetrag ändern? Wie sind eure Erfahrungen mit Wurowings? Die anschreiben mit der Forderung oder gleich per Dienstleister?

DANKE für eure Hilfe.

Andi
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.601
1.664
Ich weiss nicht, ob es hilft, das ganze in mehreren Thread im gleichen Bereich anzusprechen. Die Dienstleister werden logischweise deine Auszahlung ändern, wenn sie nichts oder nicht soviel von der Airline kriegen. Die arbeiten ja nicht für lau und deren Geschäftsmodell ist, dass sie einen Teil der dir zustehenden Entschädigung als Provision einbehalten. Das ist eine nur maschinelle Prüfung und keine Einzelfallprüfung. Zum Anderen habe ich dir meine persönliche Meinung und vorgehensweise schon im anderen Thread geschrieben.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Korrekt. :yes:

Aber um die Frage zu beantworten. Ja, 300 Euro, da mehr als drei, aber weniger als vier Stunden am Endziel. Wenn du auf die volle Summe gehen möchtest, müsstest du betonen, dass euch nicht wirklich eine Ersatzbeförderung angeboten wurde, wie es die EU-VO verlangt. Aber das wird vermutlich nichts werden.

Streng genommen hätte man euch angesichts der Flugplanänderung, die in der Tat eine Annullierung darstellt, über eure Fluggastrechte informieren müssten. Ihr hättet dann u.a. Anspruch auf ersatzweise Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt gehabt. Notfalls mit einer anderen Airline. Aber ich nehme mal an, dass die Beförderung über DUS letztlich auch die frühestmögliche Beförderung dargestellt hat.

Ist ein ärgerliches Verhalten, keine Frage. Aber eines, das mit den 300 Euro/Nase im Ergebnis vermutlich auch ausreichend kompensiert wird .

Und nein, in der Tat nicht zum Dienstleister gehen, sondern Ansprüche selbst anmelden und dann ggf. zum Anwalt, da das ein Fall
ist, der kaum verloren werden kann. Macht also null Sinn, einen Dienstleister dafür zu bezahlen, dass er dir ein Risiko abnimmt, das es gar nicht gibt.
 
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Andi5

Neues Mitglied
03.12.2018
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0
EDDM
Ok. Danke. Dann melde ich das selbst bei EW an. Wie war das, dass der Anspruch um 50% gekürzt werden kann, da Verspätung über 3h aber unter 4h...? Gibt es vorgefertigte Schreiben, wo man nur seine Daten ergänzt bzw. einfügt, damit man nicht gleich was falsch macht und ggf. Ansprüche verliert?
 
Zuletzt bearbeitet:

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Da kann man nichts falsch machen. Keine Opern quatschen! "Dreizeiler". Namen, Anschrift, Daten des Flugs, Forderung, Bankverbindung, Zwei-Wochen-Frist. Und das dann per Mail, ein Kontaktformular etc. Fertig.
 
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