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Hier nochmals die Fakten. Es waren an dem Tag folgende Direktflüge von ZRH nach CDG geplant (bis 16 Uhr):
- LX um 07:35 -> als Ersatzbeförderung selbst gebucht
- AF um 07:45 -> der annullierte Flug
- AF um 09:40 -> war nicht mehr buchbar, wahrscheinlich voll
- LX um 12:35
- AF um 15:05 -> dies war der erste Flug, auf den die Umbuchung von der Hotline angeboten wurde
Die Mitteilung über die Annullierung erfolgte 2 Tage vor dem Abflug. Zuerst kam eine E-Mail, dass der Flug storniert wurde und man uns über eine Alternativlösung bald informieren wird. Wenige Stunden später dann eine zweite E-Mail, dass wir die AirFrance-Hotline kontaktieren sollen. An der Hotline wurde dann angeboten entweder am Vortag zu fliegen oder erst um 15:05. Beides kam für uns nicht in Frage und ich habe darauf bestanden auf die LX-Verbindung um 07:35 umgebucht zu werden. Dies war nach Aussage des Mitarbeiters aus technischen Gründen nicht möglich, wir sollen den Flug selbst buchen und bei AirFrance zur Erstattung einreichen, "wahrscheinlich" würden uns die Kosten hierfür erstattet werden, meinte er. Da ich sowieso keine andere Wahl hatte (wir mussten bereits am Vormittag in CDG sein), habe ich den LX-Flug um 07:35 selbst gebucht.
Da sich AF geweigert hat, zusätzlich zu der Ausgleichszahlung in Höhe von 250 EUR p.P. auch die Kosten der selbst gebuchten Ersatzbeförderung mit LX zu übernehmen (etwa 360 EUR p.P.), habe ich den Fall bei der söp eingereicht. Nach 4 Monaten kam nun die Antwort, dass man nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) gar nicht zuständig ist, da weder der Start noch die Landung von bzw. auf einem deutschen Flughafen erfolgte.
Was nun? Laut der Einschätzung von umsteiger (https://www.vielfliegertreff.de/rei...ggastrechte-annullierung-233.html#post2677354) hätte ich in dem Fall zwar beste Aussichten, nur wie setze ich sie durch? Ich müsste wohl in der Schweiz oder in Frankreich klagen, kann jemand einen fähigen Anwalt empfehlen? Gibt es auch eine Art söp in der Schweiz oder Frankreich?