EU Fluggastrechte / Annullierung

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Qwerty

Erfahrenes Mitglied
13.12.2011
401
60
ACH
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Hier nochmals die Fakten. Es waren an dem Tag folgende Direktflüge von ZRH nach CDG geplant (bis 16 Uhr):
- LX um 07:35 -> als Ersatzbeförderung selbst gebucht
- AF um 07:45 -> der annullierte Flug
- AF um 09:40 -> war nicht mehr buchbar, wahrscheinlich voll
- LX um 12:35
- AF um 15:05 -> dies war der erste Flug, auf den die Umbuchung von der Hotline angeboten wurde

Die Mitteilung über die Annullierung erfolgte 2 Tage vor dem Abflug. Zuerst kam eine E-Mail, dass der Flug storniert wurde und man uns über eine Alternativlösung bald informieren wird. Wenige Stunden später dann eine zweite E-Mail, dass wir die AirFrance-Hotline kontaktieren sollen. An der Hotline wurde dann angeboten entweder am Vortag zu fliegen oder erst um 15:05. Beides kam für uns nicht in Frage und ich habe darauf bestanden auf die LX-Verbindung um 07:35 umgebucht zu werden. Dies war nach Aussage des Mitarbeiters aus technischen Gründen nicht möglich, wir sollen den Flug selbst buchen und bei AirFrance zur Erstattung einreichen, "wahrscheinlich" würden uns die Kosten hierfür erstattet werden, meinte er. Da ich sowieso keine andere Wahl hatte (wir mussten bereits am Vormittag in CDG sein), habe ich den LX-Flug um 07:35 selbst gebucht.

Da sich AF geweigert hat, zusätzlich zu der Ausgleichszahlung in Höhe von 250 EUR p.P. auch die Kosten der selbst gebuchten Ersatzbeförderung mit LX zu übernehmen (etwa 360 EUR p.P.), habe ich den Fall bei der söp eingereicht. Nach 4 Monaten kam nun die Antwort, dass man nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) gar nicht zuständig ist, da weder der Start noch die Landung von bzw. auf einem deutschen Flughafen erfolgte.

Was nun? Laut der Einschätzung von umsteiger (https://www.vielfliegertreff.de/rei...ggastrechte-annullierung-233.html#post2677354) hätte ich in dem Fall zwar beste Aussichten, nur wie setze ich sie durch? Ich müsste wohl in der Schweiz oder in Frankreich klagen, kann jemand einen fähigen Anwalt empfehlen? Gibt es auch eine Art söp in der Schweiz oder Frankreich?
 

SWINE

Erfahrenes Mitglied
06.08.2016
1.307
489
Macht es eigentlich für die Höhe der Ausgleichszahlung einen Unterschied wenn man die diese Option seiner Rechte wahrnimmt?
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
- .........
- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

Ich habe ja ne Bordkarte die das ganze Routing STR-CDG-OTP-CDG-STR drauf hat, wenn man danach geht waren die Tarom Flüge nur der schnellste Weg zurück zum Start.
 

Dimi

Erfahrenes Mitglied
18.08.2015
1.490
448
Da sich AF geweigert hat, zusätzlich zu der Ausgleichszahlung in Höhe von 250 EUR p.P. auch die Kosten der selbst gebuchten Ersatzbeförderung mit LX zu übernehmen (etwa 360 EUR p.P.), habe ich den Fall bei der söp eingereicht. Nach 4 Monaten kam nun die Antwort, dass man nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) gar nicht zuständig ist, da weder der Start noch die Landung von bzw. auf einem deutschen Flughafen erfolgte.

Was nun? Laut der Einschätzung von umsteiger (https://www.vielfliegertreff.de/rei...ggastrechte-annullierung-233.html#post2677354) hätte ich in dem Fall zwar beste Aussichten, nur wie setze ich sie durch? Ich müsste wohl in der Schweiz oder in Frankreich klagen, kann jemand einen fähigen Anwalt empfehlen?

Ja, Umsteiger selbst :)
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Das ist nett. :kiss:

Recht zu haben und Recht zu... Ihr wisst schon!

Um ggf. mit einem deutschen Anwalt vorzugehen, sollte schon eine deutsche Zuständigkeit bestehen. Denn die Fluggesellschaft weiß natürlich auch, dass im Zweifel gar nicht die Möglichkeit einer Klage besteht. Und nur bellen, aber nicht beißen zu können, bringt´s dann auch nicht.

In der Regel ergibt sich die Zuständigkeit aus dem Sitz der Fluggesellschaft oder dem Erfüllungsort, daher einem Ausgangs- oder Endzielflughafen in Deutschland. Manchmal kommt man auch weiter, wenn der Flug über ein deutsches Reisebüro etc. gebucht wurde.

Aber wenn auch dass nicht der Fall ist, bleibt irgendwann nur die Durchsetzung in den anderen beteiligten Ländern.
 

Rookie2014

Erfahrenes Mitglied
28.07.2014
1.001
100
Ich benötige mal den fachlichen Rat:
Gebucht wurden Prämientickets für 2 Pax mit BA für das Routing a) STR-LHR (Y) und b) LHR-DOH (Y+) für den 27.09.2019. beides gebucht auf einen Ticket

Die gebuchten Zeiten waren
a) 19:10 - 19:55 und b) 22:20 - 06:45.

Heute erhielt ich eine Flugzeitenänderung über checkmytrip, wonach jetzt b) um 19:45 abfliegt, somit 10 Minuten vor Ankunft von a).

Ich möchte am 27.09. nach Doha fliegen. Das Ticket ist theoretisch stornierbar, da jedoch mit Meilen aus der 9000-Avios Aktion von Juni wären diese dann verloren.
Es gäbe zwei Direktverbindungen LHR-DOH, ähnlich wie ursprünglich gebucht, jedoch mit QR. Dort gibt es jedoch nur Y oder C, keine Y+.

Welche Rechte habe ich formal und was empfehlt ihr mir? Ich habe bewusst zunächst noch nicht bei IB (Ticket auf 075-Stock) angerufen.
 
Zuletzt bearbeitet:

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.960
2.345
Ich lese heraus:

a) kommt um 19:55 an
b) fliegt jetzt um 19:45 ab (statt 22:20)

--> also nein.

Ich würde erwarten, dass die Airline a) auf einen früheren Zeitpunkt umbucht um b) zu erreichen.

Stimmt ein Fehler beim lesen gemacht, dann kann man über die Berechtigung für die Umbuchung auf QR diskutieren, da es dort aber nicht die selbe Reiseklasse gibt fehlt es an den "vergleichbaren Reisebedingungen"
Es bleibt also nur bei einem früheren Abflug ab STR.
 

Rookie2014

Erfahrenes Mitglied
28.07.2014
1.001
100
Stimmt ein Fehler beim lesen gemacht, dann kann man über die Berechtigung für die Umbuchung auf QR diskutieren, da es dort aber nicht die selbe Reiseklasse gibt fehlt es an den "vergleichbaren Reisebedingungen"
Es bleibt also nur bei einem früheren Abflug ab STR.

Der frühere Abflug liegt mehr als 7h vor dem eigentlichen Abflug. Dies ist auch nicht vergleichbar aus meiner Sicht. Welche Verpflichtung hat BA mir gegenüber ?
Welche Möglichkeiten auf Umbuchung zu QR (unfreiwilliges downgrade in Y oder Upgrade auf C) seht ihr?
Bei Downgrade: Auf welcher Basis berechnet sich bei einem Prämienflug der Wert der als 75% Ausgleich entstehen würde?
 

CSVT

Erfahrenes Mitglied
01.07.2016
680
5
HAM
BA muss den nächsten Y+ Flug anbieten. Da der erst am nächsten Tag ist könnte man überlegen ob sie dir ein C-Ticket auf QR zahlen müssen da die Verspätung dadurch verringert wird ist . Aber hier ist die Rechtslage wohl nicht eindeutig genug.


Meine Empfehlung wäre per BA Hotline auf QR Y umzubuchen und dir die Aviosdifferenz erstatten zu lassen.

Edit: Den unteren Abschnitt ignorieren, hab das mit IB überlesen.
 
Zuletzt bearbeitet:

Rookie2014

Erfahrenes Mitglied
28.07.2014
1.001
100
Meine Empfehlung wäre per BA Hotline auf QR Y umzubuchen und dir die Aviosdifferenz erstatten zu lassen.

Die Aviosdifferenz würde nie bei mir ankommen, da die Tickets auf IB gebucht wurden mit Avios aus der Juni-Promotion und diese zum 01.12. genullt wurden.
Ich werde sehen, worauf sich IB einlässt.

Kurz noch die Frage zur Anwendbarkeit der EU-Verordnung: Flüge nach dem Brexit mit Ziel außerhalb der EU, aber Start in der EU (Stuttgart). Gilt EU261 oder nicht?
 

A320

Erfahrenes Mitglied
30.12.2014
933
212
Warum lässt du dich nicht einfach auf eine frühere Verbindung STR-LHR umbuchen oder ggf. einen anderen Abflughafen wählen, damit die Umsteigezeiten besser passen.
ich bin mir sicher, dass die Hotline Dich problemlos auf einen früheren Zubringer umbuchen wird.

Da es aber noch über neun Monate bis zum Reisebeginn sind, können eh noch weitere Flugplanänderungen erfolgen.
 

Rookie2014

Erfahrenes Mitglied
28.07.2014
1.001
100
Warum lässt du dich nicht einfach auf eine frühere Verbindung STR-LHR umbuchen oder ggf. einen anderen Abflughafen wählen, damit die Umsteigezeiten besser passen.
ich bin mir sicher, dass die Hotline Dich problemlos auf einen früheren Zubringer umbuchen wird.

Da es aber noch über neun Monate bis zum Reisebeginn sind, können eh noch weitere Flugplanänderungen erfolgen.

Weil der frühere Abflug ab STR um 11:censored:x statt 19:censored:x stattfindet und damit der Arbeitstag in Urlaub geändert werden müsste und ich keine Lust habe 8h in LHR auf den Anschluss zu warten.
 

bNNddd?!

Erfahrenes Mitglied
03.01.2017
989
465
Niemals wird auf einen C-Direktflug umgebucht. Wäre auch etwas dreist, das zu fordern :rolleyes:
Möglichkeiten imho:
Zubringer um 11:XX aus STR
Zubringer aus FRA/MUC zu einer dir genehmeren Zeit. Bspw um 17:20 mit BA aus FRA
Stornieren und andere Verbindung buchen
 

Wolke7

Erfahrenes Mitglied
30.08.2010
3.136
637
Kurz noch die Frage zur Anwendbarkeit der EU-Verordnung: Flüge nach dem Brexit mit Ziel außerhalb der EU, aber Start in der EU (Stuttgart). Gilt EU261 oder nicht?

Frag am besten nächste Woche noch einmal, nachdem das britische Parlament zum Brexit Deal abgestimmt hat.
Unstrittig dürfte nach dem Brexit das Leg STR - LHR unter die EU-Verordnung fallen. Während der Übergangsperiode des Brexit bis Ende 2020 (nach jetzigem Stand) wohl auch alle Flüge ex UK.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.604
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Stimmt ein Fehler beim lesen gemacht, dann kann man über die Berechtigung für die Umbuchung auf QR diskutieren, da es dort aber nicht die selbe Reiseklasse gibt fehlt es an den "vergleichbaren Reisebedingungen"
Es bleibt also nur bei einem früheren Abflug ab STR.

Gibt es eine Quelle dafür, dass es bei einer Änderung der Reiseklasse an vergleichbaren Reisbedingungen fehlt? Laut den Leitlinien der Europäischen Kommission ist ein Hochstufen durchaus noch vergleichbar, ein Herabstufen der Reiseklasse sollte aber vermieden werden:
https://ec.europa.eu/transport/site...ter-enforcement-pax-rights/c(2016)3502_de.pdf

Wird Fluggästen die Fortsetzung der Reise oder eine anderweitige Beförderung angeboten, so muss dies stets „unter vergleichbaren Reisebedingungen“ erfolgen. Die Vergleichbarkeit der Reisebedingungen hängt von verschiedenen Faktoren ab und muss von Fall zu Fall entschieden werden. Je nach Situation werden folgende bewährte Praktiken empfohlen:

- nach Möglichkeit keine Herabstufung in eine niedrigere Klasse als die der Buchung (im Falle der Herabstufung ist die in Artikel 10 genannte Ausgleichsleistung anwendbar);

- anderweitige Beförderung ohne Zusatzkosten, selbst wenn Fluggäste von einem anderen Luftfahrtunternehmen oder mit einem anderen Verkehrsträger oder in einer höheren Klasse oder zu einem höheren Preis, als für die ursprüngliche Leistung gezahlt wurde, befördert werden;

- es sind angemessene Bemühungen zu unternehmen, um zusätzliches Umsteigen zu vermeiden;

- bei Nutzung eines anderen Luftfahrtunternehmens oder Verkehrsträgers für den nicht planmäßig durchgeführten Reiseabschnitt sollte die Gesamtreisezeit in derselben oder erforderlichenfalls in einer höheren Klasse möglichst in etwa der ursprünglichen planmäßigen Reisedauer entsprechen;

- sind mehrere Flüge mit vergleichbaren Zeitplänen verfügbar, sollten Fluggäste mit dem Anspruch auf anderweitige Beförderung das Beförderungsangebot des Luftfahrtunternehmens auch mit den Luftfahrtunternehmen annehmen, die mit dem ausführenden Unternehmen zusammenarbeiten;

- wurden für die ursprüngliche Reise Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit eingeschränkter Mobilität gebucht, so sollten diese Leistungen auch auf der Alternativstrecke zur Verfügung stehen.
 
Zuletzt bearbeitet:

Hundi

Neues Mitglied
11.06.2018
7
0
Hallo,

ich war bisher eher ein stiller Leser des Forums, aber nun bräuchte ich bitte mal Eure Hilfe bei der Einschätzung der Lage.
Nicht, dass ich hier völlig daneben liege...

Folgender Sachverhalt:

Wir haben am 20.Juli 2017 unsere Flüge für den Jahresurlaub gebucht.
MUC-RSW und zurück
jeweils Nonstop-Flüge mit Eurowings

Los gehen sollte es am 08.05.2018:
MUC-RSW 14:20 - 19:20

zurück am 05.06.2018:
RSW-MUC 21:05 – 12:55

Fall 1:
Hinflug:


Am Abend vorher (07.05.2018) kam dann um 17 Uhr eine Mail und eine SMS, dass der Flug leider annulliert werden müsse. Eine Alternative wurde in der Mail nicht angeboten.

Nach einem Telefonat mit der Hotline (Wartezeit 15 Minuten) wurden wir auf eine Umsteigeverbindung umgebucht:

MUC-DUS 06:45 – 08:05
DUS-RSW 12:35 – 16:45

Die Flüge wurden dann auch planmäßig durchgeführt, minimal verspätet waren wir um 17:30 in Fort Myers. Unterstützungsleistungen (Erfrischungen, etc.) wurden nicht angeboten.

Wie ist denn hier die rechtliche Lage?

Wir waren zwar nicht mehr als 4 Stunden später am Zielort, effektiv sogar fast 2 Stunden früher, aber wir mussten über 7 Stunden früher abreisen, was den Tagesplan gewaltig durcheinander gewirbelt hat (Kinder um 3 Uhr wecken, etc.)

Darf Eurowings hier gem. Artikel 7 Absatz 2c die Entschädigung auf 50% kürzen?
Oder kann man in Anlehnung an das BGH-Urteil zu TuiFly (Az.: X ZR 59/14 ) hier die vollen 600 Euro fordern?

Aus einem Nonstop-Flug wurde ja eine Umsteigeverbindung mit 4,5 Stunden Aufenthalt, mit erheblich längerer Reisezeit verbunden mit unzumutbarer Flugzeitänderung...

Fall 2:

Rückflug:


Eine Woche vor Abflug (29.05.2018) kam wieder 17 Uhr MEZ eine Email, dass der Flugplan geändert werden müsse.
Wir sollten nun nach Düsseldorf fliegen.

RSW-DUS 18:30 – 09:25

Wie es weiter nach München gehen sollte?
Stand nicht in der Mail drin.
Nach 3 abgebrochenen Versuchen (jeweils 35 Minuten Wartezeit) hatte ich dann nach einer Stunde am Telefon eine Antwort aus dem Callcenter: Man hätte kein Kontingent mehr frei für Umbuchungen auf die Lufthansa. Wir sollten uns in Düsseldorf eine Zugfahrkarte Flexpreis 2. Klasse kaufen und die dann zur Erstattung einreichen.

Auch am Flughafen in Fort Myers konnte man uns nicht weiterhelfen, das Gepäck wurde nur bis Düsseldorf eingecheckt, in der Maschine kam dann eine Durchsage, dass alle Passagiere nach München ihr Gepäck abholen sollten und sich am Ticketschalter melden sollten.

Dort war die Kollegin dann sehr freundlich und hilfsbereit, sie konnte allerdings nicht verstehen, dass man sich bei EW seit einer Woche nicht um die Umbuchungen gekümmert hatte und sie auch nicht über den annullierten Flug informiert wurden. Sie wurde dann von den aufgebrachten Passagieren überrannt.

Dort bekamen wir dann Tickets für die Lufthansa um 11:05 nach München, so dass wir um 12:25 Uhr in München waren.

Wie ist hier die rechtliche Lage?

Laut Artikel 7 Abs. 2c könnte EW hier ja auf 50% kürzen, da wir das Endziel auch wieder früher erreicht haben.

Oder sehe ich das falsch?

Das Ziel wurde nur unter dem Aufwand früher erreicht, 2,5 Stunden früher abzureisen mit der Ungewissheit wie man nach Hause kommt.
Dann in DUS mit dem kompletten Gepäck (4 Koffer, Autositz, Kinderwagen, Handgepäck) und zwei übermüdeten Kindern quer durch den Düsseldorfer Flughafen zu hetzen um dann wieder alles neu einzuchecken...

Ich hoffe, der Text ist nicht zu lang geworden, ich habe ich bemüht sachlich zu bleiben, was einem angesichts des katastrophalen Managements schwer fällt...

Würde mich sehr über Eure Einschätzung und Handlungstipps freuen.

Viele Grüße!


Hallo,

wollte Euch einen kurzes Update geben, wie die Sache nun ausgegangen ist.
Wir haben per Einschreiben am 17.06. die Forderungen über je 600 Euro angemeldet mit Fristsetzung 14 Tage und nach 4 Wochen (23.07.) eine Mahnung mit Fristsetzung 4 Wochen (31.08.) versendet.
Nachdem 6 Wochen später keinerlei Reaktion von Eurowings kam, habe ich den Fall am 07.09. an die SÖP übergeben.

Anfang November kam dann eine Mail von Eurowings mit einem Standart-Text, dass man unsere Probleme bedauere, etc. und der Zusicherung 600 Euro pro Person zu überweisen. Aber keinerlei Info für welchen Flug die Entschädigung sein sollte.
Die Zahlung ging dann auch am 09.11. ein.
Ich habe dann die SÖP informiert und man sagte mir, ich sollte abwarten, da man selbst keinerelei Infos habe.

14 Tage später (24.11.) dann ein Anruf aus Berlin, dass Eurowings für beide Flüge eine Ausgleichszahlung vornehmen werde und man würde nun die Fälle schließen. Sollte bis Weihnachten keine Zahlung eingehen, sollten wir uns nochmal bei der SÖP melden.

Am 05.12. kam dann die zweite Überweisung und der Fall ist erledigt.

VIELEN DANK an Euch hier im Forum für die freundliche Beratung!!!
 
Zuletzt bearbeitet:

SWINE

Erfahrenes Mitglied
06.08.2016
1.307
489
Airfrance scheint die Claims zurzeit wirklich schnell zu bearbeiten!
Allerdings ist die Antwort so ausgefallen:

Sehr geehrter Herr

vielen Dank für Ihren Antrag auf Entschädigung für die Annullierung austechnischen Gründen von AF1089 am 02. Dezember 2018.
Wir entschuldigen uns aufrichtig für die Unannehmlichkeiten. Ich kann mirvorstellen wie enttäuschend die Annullierung und die Umbuchung für Sie war.
Laut unserem System sind Sie mit weniger als 3 Stunden Verspätung inStuttgart gelandet.
Daher besteht gemäß EU Verordnung leider kein gesetzlicher Anspruch auf eineEntschädigung.
Deshalb müssen wir Ihren Antrag auf Entschädigung leider ablehnen.

Ich möchte Ihnen an dieser Stelle gerne noch einmal versichern, dass ich dieUnannehmlichkeiten die Sie hatten aufs Äußerste bedauere. Hoffe jedoch, dassSie uns auf einem anderen Flug in naher Zukunft, eine weitere Möglichkeitgewähren, Sie von unseren Serviceleistungen zu überzeugen und wünsche Ihnen einschönes Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen


So wie ich das verstanden habe müsste es trotzdem eine Ausgleichsazhlung geben, ich nie in Paris angekommen bin aber Airfrance vielleicht die Ausgleichszahlung um die Hälfte kürzen könnte?
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.601
1.664
Nein, so einfach ist das nicht. Es kommt vermutlich darauf an, wie der Stop in Paris gebucht war. Vermutlich war das nur ein Layover und kein expliziter Stopover. In dem Fall schuldet dir AF tatsächlich nur die Beförderung von OPT nach STR egal auf welchem Weg. Dann ist die Aussage aus der AF Antwort richtig, weil du eine Ersatzbeförderung erhalten hast, die nicht früher als 1 Stunde vor dem gebuchten Flug abflog und nicht später als 3 Stunden nach deiner ursprünglichen Ankunftszeit ankommt. Damit gibt es keine Entschädigung nach EU/VO, wobei es dir soweit ich weiss, immer frei steht, tatsächlich entstande Schäden zivilrechtlich einzuklagen.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Verstehe ich das richtig?

OTP-CDG-STR. Erstes leg kurzfristig annulliert? Ankunft STR >2h, aber weniger als 3h? Das ganze aus technischen Gründen?

Dann Ausgleichszahlung und auch keine Kürzung. Ergo 250 Euro.
 

SWINE

Erfahrenes Mitglied
06.08.2016
1.307
489
Verstehe ich das richtig?

OTP-CDG-STR. Erstes leg kurzfristig annulliert? Ankunft STR >2h, aber weniger als 3h? Das ganze aus technischen Gründen?

Dann Ausgleichszahlung und auch keine Kürzung. Ergo 250 Euro.

Nicht ganz es war OTP-CDG-STR mit 8Stunden Aufenthalt in CDG für einen Termin gebucht.
OTP-CDG wurde erst mehrfach wegen Problemen an den Triebwerken erst Nr.1 dann Nr.2 mehrfach verschoben (wiren schon im Flugzeug sind schon enteist worden) und nach drei Stunden dann endgültig getrichen.

Alternativen sind keine angeboten worden ich konnte dann bei der Hotline eine ganz neue Route OTP-SBZ-STR bekommen weil der Termin sowieso keinen Sinn mehr hatte.
Endgültig in STR angekommen bin ich dann um 14:00Uhr statt 18:00Uhr wie der CDG-STR geplannt war.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Das ist dann in der Tat knifflig. Da hilft die Legaldefinition des "Endziels" gem. Art. 2h auch nur bedingt weiter.

Gibt ja noch krassere Routen, mit planmäßigen Stopps von einem vollen Tag oder mehr. Da müsste man dann argumentieren, dass jedes einzelne Ziel "Endziel" war. Aber das kann so oder so ausgehen. Im Zweifel hast du dein Endziel in der Tat überpünktlich erreicht, musstest auch nicht früher als geplant abfliegen, sprich: keine Ausgleichszahlung. Finde jedoch, dass dieses Ergebnis hier nicht wirklich passt. Falls du ´ne Versicherung am Start hast, solltest du das evtl. durchexerzieren - in der Hoffnung, dass das zu einem etwas höheren Gericht geht. Ohne eher nicht, da mit erheblichem Risiko verbunden.

Dass das Angebot nicht automatisch kam, wird dir dabei vermutlich wenig helfen. Immerhin wurde dir letztlich ein Angebot gemacht, dass es dir ermöglichte frühzeitig nach STR zu gelangen.
 

SWINE

Erfahrenes Mitglied
06.08.2016
1.307
489
Für diese Art Fälle ist keine Versicherung vorhanden.

Mir wäre das eigentlich auch egal aber ich werde den Termin eben nachholen müssen und ein neues Ticketet STR-CDG und auch Zeit brauchen.

Ich hatte ja STR-CDG-OPT-CDG-STR auf einer Bordkarte, würde es helfen wenn man argumentiert ich habe gemäß Artikel 8 1a Nr. 2 (einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen
Zeitpunkt) einfach die Rückkehr zum ersten Abflugort gewählt?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Noch weniger als mein Vorschlag eben.

Letztlich ist als OPT ja klar als Ziel des Hin- und STR als Ziel d. Rückflugs erkennbar.

Es muss deutlich gemacht werden, dass hier nicht einfach ein Stopp in CDG vorlag, der der Route und der Zeit nach von der Fluggesellschaft vorgegeben war, sondern dass es sich um ein gewillkürtes Ziel handelte. Aber letztlich wird man dir vermutlich entgegnen, dass du dann separate Tickets hättest kaufen müssen.