EU Fluggastrechte / Annullierung

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SWINE

Erfahrenes Mitglied
06.08.2016
1.307
489
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Ok danke dann mal sehen was Airfrance zurück schreibt.

Ich werde dann auch mal die Schlichtungsstelle einschalten es besteht ja kein Druck, es wäre eben nur angenehm wenn ich die zusätzlichen Ticketkosten ausgleichen könnte.

Route und Zeit war aber definitiv nicht vorgegeben es hätte noch zwei frühere CDG-STR Flüge gegeben, die hatte ich extra so ausgesucht um eben die Zeit für den Termin zu haben.
 
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StefanR

Erfahrenes Mitglied
17.07.2016
520
219
Planet Earth
Gibts Erfahrungen mit der Zahlungsfreudigkeit von bmi?
Mein Case ist von Anfang des Jahres, und sie haben nach ein paar Wochen zugestimmt, zumindest die ausgelegten Beträge zu erstatten, aber seit dem werde ich Monat für Monat vertröstet. Erst gabs hier Probleme, dann dort ein neues Zahlungssystem, das wurde dann wieder abgeschafft usw... Zahlung bis heute keine,

Aktuell habe ich zwei andere Fälle bei Flightright (klagt) und euclaim (Bearbeitung auf deren Seite ist extrem schleppend) offen, sowie einen mit dem Kranich, den ich aber noch nicht abgetreten habe. Hat jemand diesbezüglich einen Tipp für einen Anwalt, der Zeit und Lust auf sowas hat? Bei dem miesen Service (insbesondere euclaim) möchte ich denen eigentlich nix mehr abgeben.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.458
3.243
Düsseldorf
www.drboese.de
Hallo in die Runde,

mich (und vor allem meine Mandanten) ärgern Fälle, in denen die Airline nichts / nur unzureichend kommuniziert und dann nach Klageerhebung erst wirklich - substantiiert - die außergewöhnlichen Umstände rausholt. Gerade wieder habe ich einen Fall von FR auf dem Tisch, wo Stenger LLP genau das tut. Klar: Einen Anspruch auf Entschädigung haben Fluggäste dann nicht, nun aber die Klage zurückzunehmen, führt grundsätzlich zur Kostentragungsverpflichtung des Passagiers, was ich unbillig finde. Hat sich über die mögliche Lösung mal jemand Gedanken gemacht?


  1. Umstellen auf SchE-Anspruch in Höhe der Kosten des Rechtsstreits aus § 280 Abs. 1 BGB (ggf. mit § 241 Abs. 2 BGB), weil Airline nicht über Grund der Annullierung aufklärte (aus Art. 14 261/2004 ergibt sich die Pflicht nicht) und nur so zu einer Klage getrieben wurden?
  2. Erledigungserklärung, weil die ursprünglich zulässige und begründete Klage nach Rechtshängigkeit unbegründet wurde? Da könnte man mit etwas Wortlautargumentation arbeiten, dass die VO für außergewöhnliche Umstände eine Einrede vorsieht:

Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Aus-gleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Dort steht "wenn" und nicht "falls". In der englischen Fassung steht dort jedoch "if".
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.604
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Wenn die Leitlinien für die Auslegung der EU-Verordnung, die von der Europäischen Kommission herausgegeben wurden, rechtliche Relevanz aufweisen, hilft das vielleicht weiter:
Luftfahrtunternehmen können interne Nachweise (Auszüge aus Logbüchern oder Meldungen von Vorfällen) und/oder externe Unterlagen und Erklärungen beibringen. Wird in der Antwort an den Fluggast und/oder an die nationale Durchsetzungsstelle auf einen solchen Nachweis verwiesen, sollten diese außerdem mitgeliefert werden. Will ein Luftfahrtunternehmen außergewöhnliche Umstände geltend machen, sollte es der nationalen Durchsetzungsstelle und den Fluggästen den entsprechenden Nachweis im Einklang mit nationalen Vorschriften für den Zugang zu Dokumenten kostenlos zur Verfügung stellen.
Quelle: https://ec.europa.eu/transport/site...ter-enforcement-pax-rights/c(2016)3502_de.pdf (Seite 22, Abschnitt 5. AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE / a. Grundsatz)

In meinen Posts https://www.vielfliegertreff.de/rei...ggastrechte-annullierung-257.html#post2754483 und https://www.vielfliegertreff.de/rei...ggastrechte-annullierung-258.html#post2754762 war ich auch schon mal auf dieses Dokument eingegangen. Vielleicht wird meine Frage aus dem letzten Post hiermit auch gleich beantwortet, nämlich, ob dieses Dokument eine rechtliche Relevanz aufweist ;)
 
Zuletzt bearbeitet:

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Ist nicht wirklich ein großes Problem, weil die Fälle eben (fast) alle gewonnen werden können. Die Frage stellt sich also verhältnismäßig selten. Ärgerlich ist es gleichwohl.

Umstellung auf Schadensersatz wäre vermutlich eine Möglichkeit, falls das mit den außergewöhnlichen Umständen prozessual völlig überraschend kommt. Erledigung scheint mir persönlich erst mal nicht zu passen. Dann eher Klagerücknahme und Kosten Fluggesellschaft aus Billigkeitsgründen. Vergleichbar mit der Zahlung nach Klagerhebung, aber vor Rechtshängigkeit der Klage. Muss das Gericht nur noch mitspielen...

Meist ist es ja so, dass Fluggesellschaften, WENN denn wirklich mal außergewöhnliche Umstände für sie streiten, diese auch angeben. Jedenfalls meiner Erfahrung nach. Aus dem banalen Interesse heraus, Klagen möglichst zu vermeiden, die ja auch Geld kosten können, wenn sie gewonnen werden.

Davon ab, auch wenn das nicht das Thema ist. Finde, dass Ryanair mit Stenger und Co. ausgesprochen gut anwaltlich vertreten ist. Mag für den einen oder anderen überraschend klingen, aber kenne keine Fluggesellschaft, gegen die es schwerer ist zu gewinnen. Und das liegt meiner Meinung nach an der anwaltlichen Vertretung.
 

Asia

Erfahrenes Mitglied
19.08.2017
701
65
  1. Umstellen auf SchE-Anspruch in Höhe der Kosten des Rechtsstreits aus § 280 Abs. 1 BGB (ggf. mit § 241 Abs. 2 BGB), weil Airline nicht über Grund der Annullierung aufklärte (aus Art. 14 261/2004 ergibt sich die Pflicht nicht) und nur so zu einer Klage getrieben wurden?
  2. Erledigungserklärung, weil die ursprünglich zulässige und begründete Klage nach Rechtshängigkeit unbegründet wurde? Da könnte man mit etwas Wortlautargumentation arbeiten, dass die VO für außergewöhnliche Umstände eine Einrede vorsieht:

Ich habe nur Erfahrung im allgemeinen Zivilrecht. Ich würde eine Kombi probieren:

1. Klageänderung, Feststellung dass wegen Verzug mit der Auskunft, da sie außergerichtlich nichts nachgewiesen haben, obwohl sie zur Zahlung aufgefordert wurden; nachvertragliche Pflichtverletzung...die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen sind.
Leistungsklage geht nicht, da du weder Kosten noch Kostenfestsetzung kennst. Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, da du nicht weißt, wie Gericht über Erledigungsantrag kostenmäßig entscheiden wird
2. Erledigung des ursprünglichen Klageantrags, mit Begründung, warum Kosten von der Gegenseite zu tragen sind. (wobei ich bei der Erledigung bedenken habe, da der Aspruch nie entstanden ist, da der Nachweis schon immer hätte erbracht werden können)

Jetzt kann sich das Gericht aussuchen, was besser gefällt.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.481
15.138
[*]Erledigungserklärung, weil die ursprünglich zulässige und begründete Klage nach Rechtshängigkeit unbegründet wurde? Da könnte man mit etwas Wortlautargumentation arbeiten, dass die VO für außergewöhnliche Umstände eine Einrede vorsieht:
[/LIST]



Dort steht "wenn" und nicht "falls". In der englischen Fassung steht dort jedoch "if".

Ja, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO waere jetzt mein Weg. Ich verstehe die Vorbehalte nicht.


Klagerücknahme und Kosten Fluggesellschaft aus Billigkeitsgründen. Vergleichbar mit der Zahlung nach Klagerhebung, aber vor Rechtshängigkeit der Klage. Muss das Gericht nur noch mitspielen...

Wird es nicht, da es gerade nicht vergleichbar ist (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 30.01.2018 – 19 T 484/17); in den 269 Abs. 3 S. 3 ZPO kommst Du nicht rein, auch nicht analog. Und das Risiko, auch nicht den anderen Grund aus S. 2 zu bekommen, waere mir zu gross. Da guckt schon die Haftpflichtversicherung um die Ecke...
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Was das LG-Stuttgart-Urteil beschreibt, ist ja ´ne andere Konstellation. Die klassische Kosten-Falle, in die man eigentlich nicht reintappen dürfte. Die Nachfrage bei Gericht über den Zeitpunkt der Zustellung, falls darüber Unklarheit herrscht, sollte obligatorisch sein.

Aber ja, ich teile deine Bedenken, wobei ich mir nicht sicher bin, ob es da ein "totales Analogieverbot" gibt. Vielleicht führt auch ein Weg über die "anderen Gründe" zur gewünschten Kostenfolge. Müsste man sich näher ansehen. Zum Glück stellt sich diese Frage erstaunlich selten. "Erstaunlich" deswegen, weil das ja gelebte Praxis praktisch aller Fluggesellschaften ist, Butter bei die Fische im Zweifel erst im Prozess zu geben, und der Pax meist keinerlei Einblick in die Abläufe der Airline hat.

Vielleicht liegt das einfach daran, dass wie gesagt das auch meist kommuniziert wird, wenn wirklich mal was Außergewöhnliches vorliegt. Ein Streik etwa, ein extremes Unwetter usw. Bzw. lässt sich das häufig schnell recherchieren, indem man etwa prüft, ob an den entsprechenden Flughäfen normaler Flugbetrieb herrscht, die zuständige Behörde um Auskunft ersucht usw. Hinzukommt, dass es ja für den Art. 5 Abs. 3 EU-VO nicht ausreicht, dass etwa gestreikt wurde, ein Vogel ins Triebwerk geraten ist usw. Insofern hat der Fluggast häufig selbst dann noch gute Aussichten, den Prozess zu gewinnen, sodass die Klage gar nicht zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden muss. Es wird dann streitig entschieden - und dann entweder gewonnen oder verloren. Mit entsprechender Kostenfolge.
 
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Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.604
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Trotzdem würde ich bei einer Forderung an eine Fluggesellschaft künftig noch einen Satz dazuschreiben, falls sie sich auf außergewöhnliche Umstände beruft, sie auch die Nachweise mitliefert, die mir das Prüfen der Sachlage ermöglicht, dazu dann ein Verweis auf die Leitlinien der EU-Kommission.
 

Rookie2014

Erfahrenes Mitglied
28.07.2014
1.001
100
Mich hat es erneut getroffen, jetzt mit einer Reise im Mai 2019:
Gebucht wurde bei Expedia FRA-HKG R/T als Nonstop mit CX. Dazu im Rahmen von „Flug und Hotel“ eine Nacht in HKG im Hotel. Somit sehe ich das als Pauschalreise an.
1) Liege ich damit richtig?

Der Hinflug CX288 am 29.05. wurde gestern von CX annulliert und wird nun an diesem Tag nicht mehr durchgeführt. Die gebuchten Flugzeiten waren 13:45 - 06:50 (+1).
Umgebucht (zunächst ohne mein Zutun) durch CX wurde auf den 28.05. mit CX288. Diese Option wäre für mich unmöglich gewesen.
Einzige Option auf einen Nonstop wäre am 29.05. mit LH mit 22:censored:x Abflug gewesen- funktioniert für mich auch nicht.
Ich wurde jetzt auf FRA-LHR (14:35-15:25) LHR-HKG (17:05-11:55(+1)) umgebucht.

Der Nonstop mit Ankunft morgens um 6:50 war bewusst von mir so gesucht und gebucht worden, eine Umsteigeverbindung mit >5h späterer Ankunft ist aus meiner Sicht keine gleichwertige Leistung.
2) Besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn ja in welcher Höhe und gegenüber wem?
 
Zuletzt bearbeitet:

Shadowhunt3r

Erfahrenes Mitglied
20.03.2016
1.013
144
Mich hat es erneut getroffen, jetzt mit einer Reise im Mai 2019:
Gebucht wurde bei Expedia FRA-HKG R/T als Nonstop mit CX. Dazu im Rahmen von „Flug und Hotel“ eine Nacht in HKG im Hotel. Somit sehe ich das als Pauschalreise an.
1) Liege ich damit richtig?

Der Hinflug CX288 am 28.05. wurde gestern von CX annulliert und wird nun an diesem Tag nicht mehr durchgeführt. Die gebuchten Flugzeiten waren 13:45 - 06:50 (+1).
Umgebucht (zunächst ohne mein Zutun) durch CX wurde auf den 28.05. mit CX288. Diese Option wäre für mich unmöglich gewesen.
Einzige Option auf einen Nonstop wäre am 29.05. mit LH mit 22:censored:x Abflug gewesen- funktioniert für mich auch nicht.
Ich wurde jetzt auf FRA-LHR (14:35-15:25) LHR-HKG (17:05-11:55(+1)) umgebucht.

Der Nonstop mit Ankunft morgens um 6:50 war bewusst von mir so gesucht und gebucht worden, eine Umsteigeverbindung mit >5h späterer Ankunft ist aus meiner Sicht keine gleichwertige Leistung.
2) Besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn ja in welcher Höhe und gegenüber wem?

Da ich kein Anwalt bin und mich auch sonst nur wenig in dem Gebiet auskenne kann ich zur eigentlichen Frage nichts sagen, aber bist du dir sicher, dass der Flug annulliert wurde? Bzw all deine Datumsangaben stimmen? Du sagst du wurdest vom 28.05. auf den 28.05 umgebucht mit gleichen Flugzeiten und gleicher Flugnummer, deshalb frage ich.
Wenn ich die Flüge suche sind sie immer noch buchbar, auch +/- 1-2 Tage um das genannte Datum.
 

Rookie2014

Erfahrenes Mitglied
28.07.2014
1.001
100
Da ich kein Anwalt bin und mich auch sonst nur wenig in dem Gebiet auskenne kann ich zur eigentlichen Frage nichts sagen, aber bist du dir sicher, dass der Flug annulliert wurde? Bzw all deine Datumsangaben stimmen? Du sagst du wurdest vom 28.05. auf den 28.05 umgebucht mit gleichen Flugzeiten und gleicher Flugnummer, deshalb frage ich.
Wenn ich die Flüge suche sind sie immer noch buchbar, auch +/- 1-2 Tage um das genannte Datum.

Danke für den Hinweis, war ein Typo. CX hat mich schriftlich über die Annulierung von CX288 am 29.05. (= ursprüngliches Buchungsdatum) informiert. Der Flug wird am 29.05. von CX nicht durchgeführt und ist auch nicht mehr buchbar.
Ich habe es in meinem Post korrigiert.
 
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schlepper

Erfahrenes Mitglied
31.08.2016
3.997
3.965
FRA
Entschädigung gibt es keine, da die Flugplanänderung mehr als 14 Tage vorher kommuniziert wurde, Umbuchung oder Stornierung sind möglich.

Zu dem Pauschalreiseaspekt kann ich nichts sagen, würde mich auch interessieren.
 

slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.318
1.965
Hallo :) vllt haben ja hier andere Foristen einen Rat.

Eurowings hatte den Flug DUS-NUE 30 Minuten vor Abflug gestrichen. Als Grund wurde mir am Infodesk gesagt: Der Flieger, welcher euch nach Nürnberg bringen soll, steht noch in Paris. Mehr nicht.

Jetz schreibt Eurowings meinem Anwalt: Es kam zu einem Schaden an einem Reifen. Dieser wurde durch einen Fremdkörper auf dem Rollfeld verursacht.
Und Fremdkörperbeschädigungen sollen ein außergewöhnlicher Umstand sein, weswegen kein Ausgleich gezahlt werden soll??

Das kann ich eigentlich nicht so glauben...
Hat jmd Erfahrungen mit dieser mutmaßlichen "Ausrede"?
 

momi1000

Reguläres Mitglied
28.11.2014
94
5
Hallo zusammen,

Ich habe zu folgendem Fall noch ein Beispiel gefunden nur andersrum.
Meine Reise: (Rückflug) HAV-PTY-FRA auf AV Ticketstock
Flug HAV - PTY auf CM wurde wegen eines technischen Defekts auf den nächsten Tag verschoben.
Somit den Anschluss PTY-FRA auf LH verpasst und umgebucht worden auf die Verbindung am nächsten Tag.

Haben wir Anspruch nach EU261 oder nicht da zwar das Endziel in der EU liegt die Verspätung aber von einem Flug mit Start und Ziel ausßerhalb der EU verursacht wurde.
Lufthansa sagt kein Anspruch. Macht es Sinn diesen Fall weiter zu verfolgen und wenn ja bei LH, CM oder AV?

Viele Grüße
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
In der Tat! Für den umgekehrten Fall, also wenn PTY-HAV betroffen gewesen wäre, hat der EuGH ja kürzlich überraschend den Anwendungsbereich der VO erheblich erweitert. Wenn das hier auch nicht exakt spiegelverkehrt ist.

In dieser Konstellation ist das aber mindestens noch - unklar. Vielleicht sogar unwahrscheinlich. Da aber den Flug in die EU hinein die LH ausführt und die VO mithin für dieses Segment greifen würde - dann am Ende auch wiederum nicht aussichtslos. Falls ihr einen langen Atem habt und auch bereit seid, das vor den EuGH zu tragen, würde es tatsächlich Sinn machen, den Fall durchzuexerzieren. Spannend allemal.
 

Rookie2014

Erfahrenes Mitglied
28.07.2014
1.001
100
Entschädigung gibt es keine, da die Flugplanänderung mehr als 14 Tage vorher kommuniziert wurde, Umbuchung oder Stornierung sind möglich.

Zu dem Pauschalreiseaspekt kann ich nichts sagen, würde mich auch interessieren.

Nach meinen Recherchen müsste die Frankfurter Tabelle gelten.
Diese regelt aber nicht den Unterschied zu nicht gleichwertigen Reiseleistungen aus dem Umstand Umsteigeverbindung vs. Nonstop.

Wer kann dazu noch etwas qualifiziert beitragen?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Falls Reiserecht zur Anwendung kommt, könnte er sich evtl.auf die Fünf-Prozent-Regelung berufen. Also fünf Prozent ab der fünften Stunde des Tagesreisepreises. Das wären in dem Fall genau fünf Prozent, weil er fünf Stunden später als geplant ankommt. Schuldner wäre der Reiseveranstalter.

Werkvertraglich könnte man eine Minderung prüfen. Zumindest nicht auszuschließen, wenn der gebuchte Direktflug deutlich teurer gewesen sein sollte, als es die Buchung der Umsteige-Verbindung gewesen wäre.

Aber sonst sieht das ziemlich mau aus.
 
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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.481
15.138
Zwischenlandungen sind ein Reisemangel, wenn ein Nonstopflug zugesichert wird, Umsteigeverbindungen sind ein Reisemangel, wenn ein Direktflug zugesichert wird. Vereinzelt gibt es sogar untergerichtliche Rechtsprechung, die ich fuer falsch halte, die in einer Zwischenlandung bei einem Direktflug einen Reisemangel sieht.

Allein, die Beträge sind minimal. Z.B. hat das LG Hamburg einmal 3,57 % fuer zwei Zwischenlandungen und weitere Maengel ausgeurteilt. Nunja.


Neulich habe ich irgendwo im Netz (a.de? a.net?) von einem Fall gelesen, in dem der Reiseveranstalter auf einem Flug von Frankreich nach Deutschland eine Zwischenlandung in Barbados verschwieg. Was dann durchaus unguenstig war fuer Passagiere, die nur mit Personalausweis unterwegs waren. Da duerfte man auch nur ueber das Reiserecht rankommen, denn die Befoerderungsverweigerung als solche ist ok.
 
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Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.604
36
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Hallo :) vllt haben ja hier andere Foristen einen Rat.

Eurowings hatte den Flug DUS-NUE 30 Minuten vor Abflug gestrichen. Als Grund wurde mir am Infodesk gesagt: Der Flieger, welcher euch nach Nürnberg bringen soll, steht noch in Paris. Mehr nicht.

Jetz schreibt Eurowings meinem Anwalt: Es kam zu einem Schaden an einem Reifen. Dieser wurde durch einen Fremdkörper auf dem Rollfeld verursacht.
Und Fremdkörperbeschädigungen sollen ein außergewöhnlicher Umstand sein, weswegen kein Ausgleich gezahlt werden soll??

Das kann ich eigentlich nicht so glauben...
Hat jmd Erfahrungen mit dieser mutmaßlichen "Ausrede"?

Siehe meinen Beitrag #5205 weiter oben
https://www.vielfliegertreff.de/rei...ggastrechte-annullierung-261.html#post2771292

Demnach hättest du einen Anspruch auf die Nachweise, Notizen, Unterlagen die Eurowings auch vor Gericht vorbringen würde. Also sowohl zu den außergewöhnlichen Umständen als auch zu den Maßnahmen die sie getroffen haben.
 

Piw

Erfahrenes Mitglied
15.10.2015
1.083
2.395
FRA
Mal eine allgemeine Frage: Mal angenommen die ganzen Flüge am Vormittag verspäten sich aufgrund von schlechtem Wetter, so dass sich auch die Umläufe am Abend verschieben oder gar komplett ausfallen - obwohl keinerlei Beeinträchtigungen durch das Wetter mehr vorliegen. Zählt es dann als höhere Gewalt und entsprechende Entschädigungsansprüche verfallen?

Danke
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.960
2.345
Mal eine allgemeine Frage: Mal angenommen die ganzen Flüge am Vormittag verspäten sich aufgrund von schlechtem Wetter, so dass sich auch die Umläufe am Abend verschieben oder gar komplett ausfallen - obwohl keinerlei Beeinträchtigungen durch das Wetter mehr vorliegen. Zählt es dann als höhere Gewalt und entsprechende Entschädigungsansprüche verfallen?

Danke

Das lässt sich so pauschal nicht beantworten, denn es kommt immer auf mehrere Faktoren an.

Grundsätzlich gilt wenn es sich um ein Ausenziel der Fluggesellschaft mit nur einzelnen oder sehr wenigen Flügen handelt ist dies eher zu bejahen als wenn es sich um die Heimatbasis der Gesellschaft oder ein Ziel mit hoher Frequenz handelt und man Ersatzmaschinen hätte bereit stellen können wenn man gewollt hätte.

ich hatte vier eigene Beispiele in unterschiedlichen Fällen:
KLM Flug CUR-AMS ist massiv verspätet weil der Flug AMS-CUR dreieinhalb Stunden später wegen dem schlechten Wetter in AMS ankommt. Ergebnis keine Entschädigung

AF Flug MRU-CDG ist massiv verspätet weil auf dem Flug CDG-MRU ein medizinischer Notfall eingetreten war und dieser Flug zwischenlanden musste und dadurch natürlich ebenfalls sehr verspätet MRU erreicht hat. Ergebnis keine Entschädigung.

AB Flug DUS-STR ist sehr verspätet weil die Maschine auf den vorherigen Umläufen sich eine Verspätung eingefangen und durchgereicht wurde nachdem es am Morgen Schneechaos gab. Ergebnis hier war die Entschädigung sehr wohl fällig

Letzter KLM Flug AMS-STR des Tages wurde anulliert, auch hier hatte sich die Maschine über den Tag über immer mehr Verspätung aufgeladen und die Anullierung erfolgte wohl wegen des Nachtflugverbots in STR. Ergebnis auch hier musste KLM zahlen da der Nachweis nicht erbracht wurde, dass nicht alles unternommen wurde einen andere Maschine zum Einsatz zu bringen, obwohl aufgrund des Heimatflughafens AMS KLM möglich gewesen sein sollte.
Das AG Nürtingen hat sich im rein schriftlichen Verfahren nach 495a ZPO entschieden dieser Argumentation zu Folgen da KLM keine Nachweise eingereicht hatte.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Die Grundlagen dahinter hat für Deutschland insbesondere der BGH geschaffen.

Der hat einerseits nämlich entschieden, dass sich außergewöhnliche Umstände (Wetter) auf Folgeflüge derselben Maschine (mind.) am selben Tage erstrecken können.

Andererseits aber, dass ein Luftfahrtunternehmen alles Zumutbare tun muss, damit trotz der Störung eines Fluges nicht alle anderen Flüge dieser Maschine ebenfalls ausfallen oder sich erheblich verspäten.

Ganz praktisch ist so, dass sich Fluggesellschaften nach wie vor sehr schwer tun, dieser Darlegungslast zu entsprechend. Dürfte daran liegen, dass im Ergebnis Verspätungen/Annullierungen dann eben doch häufig "durchgereicht" werden. Vor Gericht kommen dann meist nicht mehr als Allgemeinplätze. Und die reichen den Richtern dann häufig mit der Folge nicht, dass außergewöhnliche Umstände verneint werden.
 
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BenB

Reguläres Mitglied
16.10.2016
41
7
Wie sieht es nun gestern aus? Konkret gestern Frankfurt mit Lufthansa. Es waren ja etliche Flüge verspätet oder gestrichen. Die Annullierung haben wir aber schon am Samstag gegen 17 Uhr bekommen. Die erste Annullierung konnte ja dadurch eigentlich nicht durchs Wetter verursacht sein? Wir waren 4 Mann auf zwei Buchungen EWR-FRA-LEJ. Ankunft in Frankfurt war 7 Uhr früh. Wurden auf dem Anschlußflug von Frankfurt auf 2 Maschinen gebucht, anstatt 9 Uhr auf 12.30 Uhr und wir auf 17 Uhr. Wir haben uns dann am Schalter zwei Zug Ticket geben lassen, da 10h warten zu viel waren. Den anderen beiden mit 12.30 Uhr Buchung wollte LH keine Zugtickets ausstellen. Wir waren dann 12.50 Uhr am Flughafen Leipzig (wegen Abholung Parkservice)
Bei den anderen beiden hat sich der Abflug immer wieder verzögert. Sie sind dann gegen 15.50 Uhr gelandet. Den beiden stehen die 600€ zu und uns nicht, nehme ich an?
Unser 17 Uhr Flug den wir nehmen sollten, wurde übrigens auch noch gestrichen. Da hatten wir Glück gehabt, dass wir gleich den ICE genommen haben.

Zu guter Letzt sind unsere beiden Koffer auch noch verschwunden. Bei Lost&Found haben wir den Verlust gemeldet. Die Barcodes vom Gepäckaufkleber waren aber nicht im System. :confused: