EU Fluggastrechte / Annullierung

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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.960
2.345
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Freundin hat mit Tui cruises den Flug gebucht.
Grundsätzlich wär ja auch ICE kein Problem, die Bahn hat da nur eine klitze kleine Baustelle was jetzt heißt: umsteigen in Würzburg und über Leipzig nach Hannover... dauert also ewig ....

Man kann auch versuchen den Zielflughafen in HAM zu ändern die Verbindung PMI-HAM isst ja auch zu mehreren Zeiten über den Tag buchbar, spart zwar nicht den ICE aber die Fahrzeit Hamburg - Hannover ist ja nun nicht wirklich lang.

Ansonsten könnte es auch eine Option sein eine Übernachtung zu machen und am Sonntag PMI-HAJ zu fliegen, die Hotelkosten sind in dem Fall aber vor eine Frage von Verhandlungsgeschick.
 

born2fly

Erfahrenes Mitglied
25.10.2009
5.546
2.695
FRA
Wir haben derzeit auch ein Problem. Freundin sollte am Samstag in Hannover landen (ist gerade auf Kreuzfahrt). Jetzt Umbuchung auf Frankfurt erfolgt und Zugticket nach Hannover erhalten.
Was können wir hier tun ?

Ich erkenne das Problem nicht. :confused:
Und vor allem, warum habt "ihr" ein Problem, wenn offensichtlich nur die Freundin ein Fluggast ist...
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.604
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Der wahre Grund ist leider für den Fluggast in vielen Fällen nicht erkennbar. Auch wenn die Airline die Beweislast für den außergewöhnlichen Umstand trägt, bleibt also ein Risiko für den Anspruchsteller, denn er kann nicht einschätzen, ob die Airline womöglich erst im Prozess die Beweise vorlegt (in der Erwartung, dass dieser Fluggast es danach zum letzten Mal versucht haben wird, auf eine Ausgleichszahlung zu klagen).
...

Nach den Leitlinien der EU-Kommission hast du als Fluggast jedoch ein Anrecht auf die gleichen Beweise die später vor Gericht vorgebracht werden sollen:
Luftfahrtunternehmen können interne Nachweise (Auszüge aus Logbüchern oder Meldungen von Vorfällen) und/oder externe Unterlagen und Erklärungen beibringen. Wird in der Antwort an den Fluggast und/oder an die nationale Durchsetzungsstelle auf einen solchen Nachweis verwiesen, sollten diese außerdem mitgeliefert werden. Will ein Luftfahrtunternehmen außergewöhnliche Umstände geltend machen, sollte es der nationalen Durchsetzungsstelle und den Fluggästen den entsprechenden Nachweis im Einklang mit nationalen Vorschriften für den Zugang zu Dokumenten kostenlos zur Verfügung stellen.

Quelle: https://ec.europa.eu/transport/sites...16)3502_de.pdf (Seite 22, Abschnitt 5. AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE / a. Grundsatz)

Insofern könnte ich mir vorstellen, dass Beweise die erst vor Gericht vorgetragen werden entweder nicht angenommen werden oder die Airline sich damit wieder Schadensersatzpflichtig macht, da sie dir ja dein Recht verwehrt hat und dir genau deswegen Kosten entstehen (können).
 

TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.676
1.055
TXL
Nach den Leitlinien der EU-Kommission hast du als Fluggast jedoch ein Anrecht auf die gleichen Beweise die später vor Gericht vorgebracht werden sollen:


Quelle: https://ec.europa.eu/transport/sites...16)3502_de.pdf (Seite 22, Abschnitt 5. AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE / a. Grundsatz)

Insofern könnte ich mir vorstellen, dass Beweise die erst vor Gericht vorgetragen werden entweder nicht angenommen werden oder die Airline sich damit wieder Schadensersatzpflichtig macht, da sie dir ja dein Recht verwehrt hat und dir genau deswegen Kosten entstehen (können).

Die sog. Leitlinien der Kommission, die sind so eine Sache: Die Kommission teilt mit, wie sie sich eine Angelegenheit so denkt. Soft Law? Ja. Bindende Wirkung? Nein. Nicht mal der EuGH will in Leitlinien etwas erkennen, das wie eine Rechtsnorm aussieht. Nicht vergessen: Die Kommission ist nicht der Verordnungsgeber, sondern erklärt nur, wie sie eine Norm versteht. Na ja, viel ist das nicht. Und die ZPO wird als maßgebliches deutsches Prozessrecht dadurch schon mal gleich gar nicht in ihre Schranken gewiesen...
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
So sieht's aus. Sollte, sollte, wär das schön. Widdewiddewitt und Drei macht Neune! Ich mach' mir die Welt, widdewidde, wie sie mir gefällt! ;)
 
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schlepper

Erfahrenes Mitglied
31.08.2016
3.997
3.965
FRA
Freundin hat mit Tui cruises den Flug gebucht.
Grundsätzlich wär ja auch ICE kein Problem, die Bahn hat da nur eine klitze kleine Baustelle was jetzt heißt: umsteigen in Würzburg und über Leipzig nach Hannover... dauert also ewig ....

Komisch wird so kommuniziert und mehr kann ich dazu auch nicht sagen das deshalb über Würzburg und Leipzig geroutet wird...

Kannst du noch näher erläutern, woher du die Informationen der Streckenführung bzw. die Baustelle beziehst? Uns ist am kommenden Wochenende keine Beeinträchtigung im Fernverkehr bekannt.

 

mdt

Reguläres Mitglied
27.07.2016
52
2
Hallo zusammen,

bin letzten Fr (11.01.) von ICN via MUC nach DUS. 4h vor Abflug in ICN wurde ich bereits auf eine andere Maschine in MUC umgebucht. In MUC habe ich dann c 2h auf die Enteisung auf dem Flugfeld gewartet + in COE gelandet. Im Ergebnis > 3h Verspätung. Ich persönlich fand den Schnee in MUC jetzt nicht so wild, das Problem schien nach Aussage des Captains auch eher durch „Überforderung des Flughafen MUC“ begründen zu sein.

Wie seht ihr das? Hab die Verspätung pro forma mal bei LH „eingereicht“.
 

frogger321

Erfahrenes Mitglied
09.06.2010
2.688
782
Auf die Enteisung warten - dass das mit dem Wetter zu tun hat, kommt dir nicht in den Sinn?
Was kann die Airline fürs Wetter bzw deiner frechen Aussage zufolge dafür, dass der Flughafen überfordert ist?

Manche Menschen - Kopfschütteln

Sei doch froh dass du gut angekommen bist und die Maschine weder unlenkbar wurde noch irgendwo von der Piste gerutscht ist.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.604
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Auf die Enteisung warten - dass das mit dem Wetter zu tun hat, kommt dir nicht in den Sinn?
Was kann die Airline fürs Wetter bzw deiner frechen Aussage zufolge dafür, dass der Flughafen überfordert ist?

Manche Menschen - Kopfschütteln

Sei doch froh dass du gut angekommen bist und die Maschine weder unlenkbar wurde noch irgendwo von der Piste gerutscht ist.

Enteisung ist aber nur selten als höhere Gewalt einzustufen, das ist eher ein Organisationsmangel der u.U. der Fluglinie anzulasten ist. Auf die Schnelle gefunden:
https://www.flug-verspaetet.de/neui...ch-eis-passagier-hat-recht-auf-entschaedigung
und hier:
http://www.spiegel.de/reise/fernweh...teisung-entschaedigung-faellig-a-1212406.html
 
Zuletzt bearbeitet:

Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
10.862
3.526
Auf die Enteisung warten - dass das mit dem Wetter zu tun hat, kommt dir nicht in den Sinn?
Was kann die Airline fürs Wetter bzw deiner frechen Aussage zufolge dafür, dass der Flughafen überfordert ist?

Manche Menschen - Kopfschütteln

Sei doch froh dass du gut angekommen bist und die Maschine weder unlenkbar wurde noch irgendwo von der Piste gerutscht ist.

Mit dieser Argumentation lässt sich jeder Missstand schön reden.
Allerdings denke ich auch, dass der Flughafen MUC solche Dinge im Griff haben muss.
 
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mdt

Reguläres Mitglied
27.07.2016
52
2
Mit dieser Argumentation lässt sich jeder Missstand schön reden.
Allerdings denke ich auch, dass der Flughafen MUC solche Dinge im Griff haben muss.

Das sehe ich genau so. Im Jan kann es in MUC schon mal schneien. Was mich in dem Zusammenhang etwas ärgert, ist die lange Verspätung in MUC. Die Wetterlage war den ganzen Tag bekannt und die Verspätung trat erst im Flieger auf. Dann hätte ich einfach über FRA fliegen können.
 

Andreas

Aktives Mitglied
26.08.2010
249
17
MAD
BA oder IB?

Guten Abend,
bräuchte kurz eure Hilfe bei einer kleinen Verständnisfrage, an wenn der Claim gestellt werden sollte:

Ticketstock: 075 (Iberia)
IB 3180 MAD-LHR (op by IB) verspätet gestartet,
dadurch BA972 LHR-HAM(op by BA) verpasst;
und auf den nächten Morgen auf BA964 (op by BA) umgebucht.

¿Claim an BA als ausführende Airline des verpassten Fluges, oder IB als "Ursache" der Verspätung?

(Schlussendlich bleibt es ja so oder so "in der Familie" (IAG))

Vielen Dank,
Andreas
 
Zuletzt bearbeitet:

Flugzeugliebhaber

Reguläres Mitglied
19.01.2019
28
18
Hallo zusammen,

ich erstelle gerade ein Anspruchsschreiben an Condor.
Allerdings ist der Flug nicht von Condor, sondern von der lettischen Charterfluggesellschaft SmartLynx Airlines durchgeführt worden.
Meine Auffassung ist aber, dass Condor als ausführendes Luftfahrtunternehmen i.S.d. Art. 2 lit. b der EU-Verordnung Nr. 261/2004 anzusehen ist, weil der Flug unter der Flugnummer von Condor stattfand.
Ist Condor im Rahmen dieser Wet-lease Vereinbarung als ausführendes Luftfahrtunternehmen der richtige Anspruchsgegner?

Vielen Dank für eure Antworten!
 

Fare_IT

Erfahrenes Mitglied
06.12.2012
4.492
20
Farewell City
Akuter Fall - ich wundere mich sehr ueber die Deutsche Lufthansa

Gebucht war USA - MUC - FRA / Business

(...)

Lufthansa bietet 250 Euro Kompensation - und lehnt weitere Kompensation mit folgender verwegener schriftlicher Begründung ab (ich wundere mich dass das nicht strafbewehrt ist):

Da der erste Teil Ihrer Reise von USA nach München planmäßig durchgeführt wurde, sieht die EU-Verordnung 261/04 nur für den Streckenabschnitt von München nach Frankfurt, auf dem die Unregelmäßigkeit aufgetreten ist, eine Ausgleichsleistung vor.

(...)

** Update **
LH hat nach kurzer, unkomplizierter Emailierung den Case neu bewertet, und den 600 Euro zugestimmt. Telefonat war nicht übermässig freundlich (beiderseits) - aber wir haben die Kuh vom Eis. Case closed.
 
Zuletzt bearbeitet:

DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
7.274
5.513
MUC/INN
Mit einem Auge drauf geworfen, wenn Teilstrecken nach Art. 5,7 gesondert zu betrachten sind, ist doch nur die Strecke MUC-FRA maßgeblich. Dafür gibts dann bei Annullierung auch 250€, die aufgrund der zeitlichen Verspätung nicht zu kürzen sind. Wurde dagegen auf MUC-FRA 1500-1600 umgebucht und sodann dieser Flug wieder gestrichen, gibts wiederrum 250€. Aber dafür ist es doch unerheblich, wann der Pax in FRA ankommt, da es die 250€ für die Annullierung gibt und nicht die Verspätung.

Wie kommst du auf 600€?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Nö, das mit den 250 Euro stimmt schon.

Evtl. auch 2 x 250, falls Sachverhalt so zu verstehen, dass der erste Ersatzflug erst angenommen und dann ebenfalls gestrichen wurde.

Aber für die 600 dürfte kein Raum sein, auch wenn das schon manchmal so entschieden wurde.
 
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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Nö, das mit den 250 Euro stimmt schon.

Evtl. auch 2 x 250, falls Sachverhalt so zu verstehen, dass der erste Ersatzflug erst angenommen und dann ebenfalls gestrichen wurde.

Aber für die 600 dürfte kein Raum sein, auch wenn das schon manchmal so entschieden wurde.

Manchmal entschieden?

Möllring, NJW 2019, 6 (8) dazu ausdrücklich, ausführlich und unmissverständlich mit entsprechenden Nachweisen aus der jüngeren Rspr.

Außerdem genauso: HK-FluggastVO/Staudinger und ganz frisch BeckOGK/Steinrötter.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Manchmal entschieden?

Möllring, NJW 2019, 6 (8) dazu ausdrücklich, ausführlich und unmissverständlich mit entsprechenden Nachweisen aus der jüngeren Rspr.

Außerdem genauso: HK-FluggastVO/Staudinger und ganz frisch BeckOGK/Steinrötter.

Ist das wieder so ein zielführendes Zitat wie neulich, wo das LG Köln zur Frage, ob der Fluggast seinen Entschädigungsanspruch an den Arbeitgeber abtreten muss, genau gar nix gesagt hatte? Rechtsprechung ist im Internet überwiegend frei verfügbar, juristische Fachzeitschriften und Kommentare sind das nicht. Also bitte die Rechtsprechung angeben und hier nicht den Literaturkenner spielen (dazu noch mit unvollständigen Zitaten) - danke.
 
Zuletzt bearbeitet:

doedl

Erfahrenes Mitglied
11.10.2012
572
38
Nö, das mit den 250 Euro stimmt schon.

Evtl. auch 2 x 250, falls Sachverhalt so zu verstehen, dass der erste Ersatzflug erst angenommen und dann ebenfalls gestrichen wurde.

Aber für die 600 dürfte kein Raum sein, auch wenn das schon manchmal so entschieden wurde.

Manchmal entschieden?

Möllring, NJW 2019, 6 (8) dazu ausdrücklich, ausführlich und unmissverständlich mit entsprechenden Nachweisen aus der jüngeren Rspr.

Außerdem genauso: HK-FluggastVO/Staudinger und ganz frisch BeckOGK/Steinrötter.

Kurze Nachfrage:
Sagt nicht Art. 7 (1): "Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.", so dass in diesem Fall DEN-MUC-FRA zu werten ist?
(Das war immer mein "common sense").
Also: 600 EUR (aber nicht 250 EUR).
 

Fare_IT

Erfahrenes Mitglied
06.12.2012
4.492
20
Farewell City
Wie kommst du auf 600€?

Verspätete Ankunft am planm. Zielort FRA > 4 Stunden...

Ich wäre gar nicht auf die Idee gekommen, dass die Annulierung hier relevant ist.

Kurze Nachfrage:
Sagt nicht Art. 7 (1): "Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.", so dass in diesem Fall DEN-MUC-FRA zu werten ist?
(Das war immer mein "common sense").
Also: 600 EUR (aber nicht 250 EUR).

Exakt meine (Laien) These.

Eine "Teilung" der Transport/Beförderungsleistung (die sich ja in einem Flugschein von A -> B (über C)) kann doch nicht allen Ernstes "Recht" sein - oder?

Bleibt die Frage wie sich der Umstand der Bahnfahrkarte hier niederschlägt.
 

DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
7.274
5.513
MUC/INN
Möllring, NJW 2019, 6 (8) dazu ausdrücklich, ausführlich und unmissverständlich mit entsprechenden Nachweisen aus der jüngeren Rspr.

Bist das Du?
Ansonsten hilft neben einer wissenschaftlichen Darstellung dem FS sicher ein Urteil weiter, wenn es der Autor schon zitiert:

EuGH NJW 2018, 529

Bei der Bestimmung der Höhe der Ausgleichszahlung ist somit lediglich die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel zu berücksichtigen, ungeachtet eventueller Anschlussflüge.

@fareIT, die Bahnfahrkarte ist doch irrelevant, wenn es um die Annullierung geht. Alleine die gibt schon den Anspruch über (sodann) 600€. Wenn auf den Alternativflug umgebucht wurde und dieser wieder annulliert wird, sollte es zumindest weitere 250€ geben, da wieder eine Annullierung, in beiden Fällen da das Endziel (FRA) mehr als zwei Stunden später als geplant erreicht wurde. Ob per Flieger, Bahn oder Muli ist dann wurscht.
 
Zuletzt bearbeitet:
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Kurze Nachfrage:
Sagt nicht Art. 7 (1): "Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.", so dass in diesem Fall DEN-MUC-FRA zu werten ist?
(Das war immer mein "common sense").
Also: 600 EUR (aber nicht 250 EUR).

Der letzte Ort (FRA) wird ja auch gewertet, aber eben ab MUC, weil es auf DEN-MUC keine Unregelmäßigkeit gegeben hat. Man kann das anders sehen, weil sich hier der grundsätzliche Webfehler der VO, auf einzelne Segmente abzustellen statt auf Komponenten der Flugreise, zu einem der zahlreichen Widerspüche innerhalb der VO auswächst. Aber um sich mit dieser Ansicht durchzusetzen, muss man sich schon ziemlich strecken (wie seinerzeit der EuGH mit der Verspätungs-Analogie), denn die VO ist nunmal so (schlecht) gebaut, wie sie ist.

Wer die Entfernung in diesen Fällen gleichsam rückwärts messen will, der muss übrigens ehrlicherweise dann auch die Toleranzzeiten für die Langstrecke aus Art. 7 Abs. 2 übernehmen und sich demnach unter vier Stunden eine Anspruchskürzung gefallen lassen.