Die Airline hat nur Einfluss auf den Zeitpunkt der Tueroeffnung. Dann ist der Flug abgeschlossen. Weshalb sollte die Airline dafuer geradestehen, wann der Bus kommt und wie lang dessen Fahrt ist? Dann kann man auch gleich darauf abstellen, wann der Passagier die Luftseite verlaesst.
Die Airline hat nur Einfluss auf den Zeitpunkt der Tueroeffnung. Dann ist der Flug abgeschlossen. Weshalb sollte die Airline dafuer geradestehen, wann der Bus kommt und wie lang dessen Fahrt ist?
Genau! Ebenso kennen wir alle die Situation, wenn mal wieder ewig kein Bus kommt oder der Fingerfahrer fehlt. Das ist Zb in MUC die Abstellposition für alte FMG Mitarbeiter. Die dürfen dann weiterarbeiten und die Finger bedienen. Die kommen heut oder morgen, haben aber ganz viel Zeit, ois gmiatlich. Und die Airline soll dafür haften?
Mal ganz davon ab - bin n7n mal kein Jurist und meine kaufmännische Lehre ist auch ein paar Jahrzehnte zurück .. aber müsste in dem Fall nicht der Flughafen als Betreiber des Busverkehres als Erfüllungsgehilfe der Airline gerechnet werden??
Hans
Zumindest besteht eine gewisse Ungerechtigkeit zwischen Finger und Bus. Kommt kein Bus ist die Tür schon offen, wenn eine Treppe dran ist. Kommt kein Finger, bleibt die Tür zu.Genau! Ebenso kennen wir alle die Situation, wenn mal wieder ewig kein Bus kommt oder der Fingerfahrer fehlt. Das ist Zb in MUC die Abstellposition für alte FMG Mitarbeiter. Die dürfen dann weiterarbeiten und die Finger bedienen. Die kommen heut oder morgen, haben aber ganz viel Zeit, ois gmiatlich. Und die Airline soll dafür haften?
@pimpcoltd Doofes Argument. Hat die Airline eine Wahl? Bei Busbetreibern vielleicht (FRA ist alles FRAPORT oder), bei den Brückenfahrern idR nein die kommen vom Airport selbst, zB in MUC. Wo ist das der Einflussbereich der Airline wo sie zumindest noch ein Dienstleister-Auswahlermessen hätte?
Genau! Ebenso kennen wir alle die Situation, wenn mal wieder ewig kein Bus kommt oder der Fingerfahrer fehlt. Das ist Zb in MUC die Abstellposition für alte FMG Mitarbeiter. Die dürfen dann weiterarbeiten und die Finger bedienen. Die kommen heut oder morgen, haben aber ganz viel Zeit, ois gmiatlich. Und die Airline soll dafür haften?
Zumindest besteht eine gewisse Ungerechtigkeit zwischen Finger und Bus. Kommt kein Bus ist die Tür schon offen, wenn eine Treppe dran ist.
Aber für die 600 dürfte kein Raum sein, auch wenn das schon manchmal so entschiedenwurde.
Ist das wieder so ein zielführendes Zitat wie neulich, wo das LG Köln zur Frage, ob der Fluggast seinen Entschädigungsanspruch an den Arbeitgeber abtreten muss, genau gar nix gesagt hatte? Rechtsprechung ist im Internet überwiegend frei verfügbar, juristische Fachzeitschriften und Kommentare sind das nicht. Also bitte die Rechtsprechung angeben und hier
nicht den Literaturkenner spielen(dazu noch mit unvollständigen Zitaten) - danke.
Hab´ zu der Frage ja schon oft was geschrieben. U.a., dass ich es durchaus für möglich halte, dass der EuGH mal in dem Sinne entscheidet, dass in einer solchen Konstellation die Gesamtdistanz maßgebend ist.
Der Wortlaut scheint mir allerdings relativ klar zu sein. Demnach wird gemessen ab dem Segment, auf dem die Störung auftritt. Und zwar bis zum letzten Segment, auf das sie sich auswirkt, was regelmäßig das Endziel sein wird. Und nur so macht es auch Sinn. Ansonsten würde beispielsweise das vom EuGH aufgestellt Gebot, das alle Fluggäste einer Maschine gleich zu behandeln sind, auf den Kopf gestellt. Denn der Fluggast der von Denver über München nach Frankfurt fliegt ist auf dem Segment MUC-FRA nicht mehr betroffen als jener, der ausschließlich diese Strecke gebucht hat.
Schön für den klagenden Fluggast, wenn Gerichte das mal anders sehen. Aber verlassen würde mich mich darauf nicht. Hier bin ich klar bei der LH.
Welche "Erwägungen" lassen das "nicht vermuten"? Die Erwägungen zu der "Über-Eck-Frage", die mit Segmenten vor dem "über Eck" nix zu tun haben? Vielleicht liest du das Urteil einfach mal (aber bitte gründlicher als des LG Köln), wenn du schon in der Stadtbibliothek sitzt.
P.S.: Hat der Schlesinger nach sechs Semestern Wartezeit endlich einen Studienplatz bekommen?
Es ist halt auffällig, dass du in diesem und anderen Threads wiederholt
streitbare bis abwegige Thesenaufstellst, die du nur mit Schein-Belegenunterfütterst. Es wäre ein Klacks, den EuGH mit Aktenzeichen und Link zu zitieren, aber dann kann halt jeder nachlesen, was du nicht verstanden hast.
Wie schon geschrieben, @Berlin_Lawyer: gibt es diese Auffassung. Und es ist ja nicht ausgeschlossen, dass das auch mal so höchstrichterlich entschieden wird. Ich bleibe aber skeptisch und finde diese Auffassung auch falsch. So sehr sie mich für Fluggäste freuen würde.
Es sollte aus den zitierten Entscheidung aber nicht gefolgert werden, dass in Köln, Hamburg oder auch Erding so geurteilt würde.
Ansprüche kannst du über das LH-Formular anmelden. 3h 30 min Verspätung sollte 300 Euro geben.
Ich finde es befremdlich, so zu tun, als wäre es "eine" Auffassung. Wenn ich mir ansehe, dass 2 der 3 zur FluggastrechteVO verfügbaren Kommentare diese Ansicht vertreten (Nr. 3 schweigt zur Problematik) und außerdem eine nicht geringe Anzahl jüngerer Rspr hierzu vorliegt, die genau zu diesem Ergebnis kommt, dann kann ich nicht erkennen, dass eine andere Meinung - jedenfalls in vergleichbarer Art und Weise - vertreten wird (und nein, dieses Forum hat nicht dieselbe Wertigkeit wie die NJW). Mit anderen Worten: Ich fände es problematisch, einem Mandanten zu sagen, dass zwar Professor Staudinger und ersichtliche Literatur und Rspr der Meinung sind, dass die Gesamtstrecke heranzuziehen sind, aber ich nur die Geltendmachung von 41 Prozent dessen (d.h. EUR 250 statt EUR 600) empfehle, weil ich das irgendwie "skeptisch" bin.
Aber: es wurde. Nun sind wir uns vermutlich einig, dass in Small Money Cases der geneigte Amtsrichter gerne bei BeckOnline nachsieht, bevor er sich seine eigenen Gedanken macht - und wenn Köln, Hamburg und Erding es so sehen, dann kann es ja so ganz unvertretbar (wie hier mitunter - nicht von Dir! - behauptet) nicht sein.
Hab ich einen Denkfehler? Sollte es nicht 600 EUR geben? Die Strecke ist doch >3500km. Auch wenn die Verspätung unter 4 Stunden betrug.
Na ja,
das ist ja keine Frage, die ein Amtsrichter etc. groß nachschlagen müsste, wenn er häufig Fluggastrechts-Sachen macht.
Und bei allem Respekt, aber du machst dir das zu einfach. Wenn eine vierköpfige Familie 2400 Euro einklagt und lediglich 1000 Euro erhält, hat sie schnell 900 oder mehr Euro Prozesskosten, sodass fast nichts übrig bleibt oder gar draufgezahlt wird. Wenn der Mandant darauf besteht, das durchzuexerzieren, ist es ja ok. Aber häufig wirst du zu dem Ergebnis kommen, das einzuklagen, was du auch mit hoher Wahrscheinlichkeit erhalten wirst.
Grundsätzlich geht die VO ja immer vom einzelnen Segment aus, das ob der Anwendbarkeit der VO auch jeweils zu prüfen ist.
Eine Ausdehnung nach hinten hingegen wird nirgendwo erwähnt und macht aus den genannten Gründen auch wenig Sinn.
Man sollte sich auch klar machen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen auf dem letzten Segment keine Möglichkeit hat, durch adäquate Maßnahmen zu verhindern, dass sich die entfernungsbedingte, höherere Ausgleichszahlung realisiert.
@umsteiger: Die oben zitierte Argumentation verstehe ich nicht.
Es obliegt doch gerade dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, durch adäquate Maßnahmen zu verhindern, dass eine Verspätung auf dem letzten Segment entsteht. Es liegt in der Hand es Luftfahtunernehmens eine Verzögerung oder Ausfall zu verhindern.
Wenn dies nicht gelingt entsteht eben ein Anspruch das Fluggastes auf Ausgleichszahlung gemäß der Flugstrecke (0 bis >3.500 km (oder wo auch immer die Obergrenze liegt)
In dem Zusammenhang auch einen noch kurioseren Fall, der hier so ähnlich auch schon diskutiert wurde. Pax auf EWR-MUC-FRA gebucht. In MUC ist ein längeres Layover. Der Flug MUC-FRA wird annulliert und der Pax, da rechtzeitig in München auf den 2 Stunden vorhergehenden Flug umgebucht. Betachtet man die Gesamtstrecke steht dem Pax auf einmal keine Ausgleichszahlung.