EU Fluggastrechte / Annullierung

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malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.605
1.665
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Es wird auf Grundlge der Grosskreisentfernung zwischen Start und Ziel berechnet. Beispielsweise: jemand fliegt von NUE nach OSL via ZRH. Dann wird die Luftline zwischen NUE und OSL als Berechungsgrundlage genommen, der Schlenker nach ZRH spielt dabei keine Rolle.
 
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Krug56

Erfahrenes Mitglied
21.04.2012
1.048
809
Bielefeld
Gestern waren die ersten beiden Widebody-Flüge FRA-DUB-FRA. Gingen beide in die Hose. LH 978 hatte dabei 3:37 Std Delay und mein LH 979 hatte 3:49 Std. Delay. Der Grund war der kurzfristige Tausch zwischen A 343 (D-AIGU) auf A 333 (D-AIKN) durch einen Technical um 9:09 Uhr (Abflug planmäßig um 9:55 Uhr). Könnte ein teurer Tag für die LH werden.
Weiterhin Grüße aus Bielefeld
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.535
15.211
Der EuGH zu der Frage, ob bei einer Flugstornierung im Rahmen einer Pauschalreise der Veranstalter oder die Airline den Flugpreis erstatten muessen:

CURIA - Documents

Ersterer.

Angesichts des eindeutigen Wortlautes von Art. 8 Abs. 2 der VO 261/2004 war das voellig vorhersehbar. Ich kann nicht ganz nachvollziehen, weshalb das zum EuGH ging und weshalb das Urteil sogar die normalen Medien erreicht hat.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.604
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Kurze Verständnisfrage:
Nach EuGHAz. C-537/17 aus dem letzten Jahr ist EC261/2004 bei der Gesamtverbindung TXL-DOH-KUL auch für DOH-KUL anwendbar, sofern die zwei Flüge Teil einer Buchung sind?!

Qatar Airways hat meinen Erstattungswunsch erst einmal abgelehnt mit der Begründung, dass ja nur TXL-DOH in der EU gestartet ist und dieser Flug pünktlich war. Wie weiter vorgehen? Lohnen sich Zitate aus
EuGHAz. C-537/17?

Das jetzige, neue Urteil C-502/18 dürfte noch präziser auf deinen Fall zutreffen:
EU-Airlines müssen auch für verspätete Anschlussflüge entschädigen - airliners.de
Oder ist dein Fall inzwischen eh geklärt?
 

paradox

Erfahrenes Mitglied
01.08.2017
376
122
Das jetzige, neue Urteil C-502/18 dürfte noch präziser auf deinen Fall zutreffen:
EU-Airlines müssen auch für verspätete Anschlussflüge entschädigen - airliners.de
Oder ist dein Fall inzwischen eh geklärt?

Nachdem dieser Fall nun auch geklärt ist würde ich gerne wissen, weshalb dies nicht auch für Nicht-EU-Fluggesellschaften gelten soll. Immerhin verkaufen die Ihre Flüge auch mit Start im Geltungsbereich der VO. Wäre nur Konsequent im Sinne der Gleichbehandlung gegenüber EU-Fluggesellschaften.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.535
15.211

Hier das Urteil selbst:

CURIA - Documents

Als Verbraucher finde ich Verbraucherschutz ja super. Zudem bin ich der Meinung, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, den Passagier an die ausfuehrende Airline und nicht an seine Vertragspartnerin zu verweisen, korrigiert werden sollte.

Allerdings sind solche Entscheidungen, mit denen sich die Judikative zum Gesetzgeber aufschwingt und sich dabei ausdruecklich gegen den Willen des Gesetzgebers wendet, dabei nicht hilfreich. Wenn aufgrund solcher Fehlurteile eine neue Verordnung mit verringertem Schutzniveau kommt, ist dem Passagier auch nicht gedient; der Krug geht solange zum Brunnen, bis er bricht.
 

TDO

Erfahrenes Mitglied
25.02.2013
4.231
406
VIE
Da der Ansprechpartner immer das ausführende Flugunternhemen ist wie soll das jetzt in der Praxis funktionieren?
Bei einem Flug AAA-BBB-CCC muss die Flugline BBB-CCC ja keinerlei Standort/Verbindung zur EU haben.
Ich denke nicht dass in BBB irgendjemanden die Vorgaben des EUGH interessieren werden.
 

FLYGVA

"Ich muss meinen Status verteidigen!"
09.03.2009
1.829
171
DUS
www.hotels-and-travel.de
Hier das Urteil selbst:

CURIA - Documents

Als Verbraucher finde ich Verbraucherschutz ja super. Zudem bin ich der Meinung, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, den Passagier an die ausfuehrende Airline und nicht an seine Vertragspartnerin zu verweisen, korrigiert werden sollte.

Allerdings sind solche Entscheidungen, mit denen sich die Judikative zum Gesetzgeber aufschwingt und sich dabei ausdruecklich gegen den Willen des Gesetzgebers wendet, dabei nicht hilfreich. Wenn aufgrund solcher Fehlurteile eine neue Verordnung mit verringertem Schutzniveau kommt, ist dem Passagier auch nicht gedient; der Krug geht solange zum Brunnen, bis er bricht.

Deine Arugmentation hat was. Allerdings ist der Schlussvortrag des Generalanwaltes beim EuGH in C-274/16 ganz interessant:

Unabhängig davon gibt es ein – wohl wichtigeres – grundsätzliches Argument: Code-Sharing oder sonstige Zusammenschlüsse von Luftfahrtunternehmen sind das Ergebnis von Geschäftsstrategien und von den betreffenden Luftfahrtunternehmen frei abgeschlossenen Geschäftsvereinbarungen. Man dürfte nicht fehlgehen, wenn man davon ausgeht, dass solche Vereinbarungen abgeschlossen werden, um den Umsatz und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern: Ein Luftfahrtunternehmen, das mehr Zielorte anbieten kann, wird mehr Flugscheine verkaufen können. Es ist nur konsequent, dass das Risiko, das ein solches Verfahren mit sich bringt, letztlich von der Einheit (oder von denjenigen Einheiten) getragen wird, die den wirtschaftlichen Nutzen davon haben werden.“

Dieser bringt klar zum Ausdruck, dass es nicht sein kann, dass die Fluggesellschaften zwar den wirtschaftlichen Vorteil einer Code Share Verbindung ziehen wollen, aber die sich für die Fluggesellschaften hieraus ergebenden (negativen) Risiken nicht übernehmen wollen.

Daher denke ich, dass es eigentlich keine aufgeweichte Bestimmung geben wird. Wenn CSA und Etihad hat eine Codeshare Vereinbarung haben, teilen diese sich auch das Risiko. Schließlich profitieren beide davon.

Bei der CSA Entscheidung von heute ist die Pressemeldung (https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-07/cp190095de.pdf) ganz interssant. Ansprechpartner und zuständig für den Schaden ist CSA, die sich im Innenverhältnis das Geld von Etihad wiederholen (könnte).
 
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FLYGVA

"Ich muss meinen Status verteidigen!"
09.03.2009
1.829
171
DUS
www.hotels-and-travel.de
Da der Ansprechpartner immer das ausführende Flugunternhemen ist wie soll das jetzt in der Praxis funktionieren?
Bei einem Flug AAA-BBB-CCC muss die Flugline BBB-CCC ja keinerlei Standort/Verbindung zur EU haben.
Ich denke nicht dass in BBB irgendjemanden die Vorgaben des EUGH interessieren werden.

Dein Ansprechpartner ist die Airline die AAA-BBB geflogen ist.
 

TDO

Erfahrenes Mitglied
25.02.2013
4.231
406
VIE
Ah den letzten Teil habe ich nicht gelesen.

Ob das wirklich im Sinne der Verbraucher ist, wenn sich dadurch die Flugpläne neu sortieren und man wieder auf getrennten Tickets unterwegs sein muss?
Alles was nicht wirklich Gewinn abwirft wird da wohl gestrichen werden. Es ist ja derzeit vieles buchbar wo es nicht mal Codeshare Vereinbarungen gibt.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.535
15.211
Deine Arugmentation hat was. Allerdings ist der Schlussvortrag des Generalanwaltes beim EuGH in C-274/16 ganz interessant:

[...]

Dieser bringt klar zum Ausdruck, dass es nicht sein kann, dass die Fluggesellschaften zwar den wirtschaftlichen Vorteil einer Code Share Verbindung ziehen wollen, aber die sich für die Fluggesellschaften hieraus ergebenden (negativen) Risiken nicht übernehmen wollen.

Daher denke ich, dass es eigentlich keine aufgeweichte Bestimmung geben wird. Wenn CSA und Etihad hat eine Codeshare Vereinbarung haben, teilen diese sich auch das Risiko. Schließlich profitieren beide davon.

Voellig richtig. Ich habe nie die Ratio dahinter verstanden, dass sich der Passagier nicht an seinen Vertragspartner wenden soll, sondern an einen Dritten, mit dem er nichts zu tun hat, an den Subunternehmer. Nur: Es steht halt (leider) so in der VO. Meines Erachtens hat der EuGH hier den Rahmen dessen ueberschritten, was noch per Auslegung aus der bestehenden VO zu ziehen ist und hat sich die Rolle des Gesetzgebers angemasst.
 
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eldiablo

Erfahrenes Mitglied
15.04.2019
3.702
2.349
Europa
Blicke nicht ganz durch, mit der neue Regelung
Mache mal 2 Beispiele

1) Flug
Ticket gekauft bei Expedia.de
Ticketing von BA
DUS-LHR pünktlich durchgeführt von BA
LHR-SFO pünktlich durchgeführt von BA
SFO-HNL 4 Std Verspätung durchgeführt von AA
Hier muss ich mich an BA wenden um die Entschädigung? Richtig ?

2) Flug
Ticket gekauft bei aa.com (aus Deutschland)
Ticketing bei AA
DUS-LHR pünktlich durchgeführt von BA
LHR-SFO pünktlich durchgeführt von BA
SFO-HNL 4 Std Verspätung durchgeführt von AA

Hier muss ich mich an AA wenden um die Entschädigung? Richtig ?
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.535
15.211
Nein, aktuell kommt es nur darauf an, ob SFO-HNL unter BA-Flugnummer gebucht wurde. Dann haftet BA, sonst nicht. Wobei es keine Ueberraschung waere, wenn der Schutz immer weiter ausgedehnt wuerde und irgendwann jeder Flug unter die VO fiele, solange ein durchgehendes Ticket vorliegt.
 
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TDO

Erfahrenes Mitglied
25.02.2013
4.231
406
VIE
Muss eigentlich.
Es kann ja nicht angehen, dass jemand auf der gleichen Strecke im gleichen Flieger sitzt und Entschädigung bekommt und der andere nicht wenn der Unterschied nur Codeshare/original Flugnummer ist wenn beide Tickets von der gleichen Fluggesellschaft ausgestellt worden sind.
 

eldiablo

Erfahrenes Mitglied
15.04.2019
3.702
2.349
Europa
In mein Beispiel, sind zwar die gleichen legs, aber die Tickets wurden einmal von BA ausgestellt und im zweiten Beispiel von AA
Alle Flüge haben BA und auch AA nr
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.535
15.211
Es kann ja nicht angehen, dass jemand auf der gleichen Strecke im gleichen Flieger sitzt und Entschädigung bekommt und der andere nicht wenn der Unterschied nur Codeshare/original Flugnummer ist wenn beide Tickets von der gleichen Fluggesellschaft ausgestellt worden sind.

Ich finde doch, denn der Unterschied Codeshare/Originalflugnummer ist zentral - naemlich die Frage, wer Vertragspartner ist.

In mein Beispiel, sind zwar die gleichen legs, aber die Tickets wurden einmal von BA ausgestellt und im zweiten Beispiel von AA

Der Ticketaussteller ist egal. Auf die Flugnummer kommt es an.
 
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eldiablo

Erfahrenes Mitglied
15.04.2019
3.702
2.349
Europa
Auf den Flugnummer auf den Ticket oder auf den Flugnummer des Fluges
Es gibts ja zum Beispiel Flüge von SFO nach HNL , die von American durchgeführt werden, die zum Beispiel folgende Nummer haben

AA344
BA5344
IB9344
AY7344
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.819
1.251
MUC, BSL
Nein, aktuell kommt es nur darauf an, ob SFO-HNL unter BA-Flugnummer gebucht wurde. Dann haftet BA, sonst nicht. Wobei es keine Ueberraschung waere, wenn der Schutz immer weiter ausgedehnt wuerde und irgendwann jeder Flug unter die VO fiele, solange ein durchgehendes Ticket vorliegt.

De facto ist das m.M.n. ja jetzt so. Die Frage, so lese ich zumindest das Urteil, ist ja "nur" an wen der Anspruch zu richten ist. Wenn der Flug aus der EU verspätet ist greift Wegener v. RAM, wenns den Anschluss im nicht-EU Ausland zerbröselt dann eben das neue Urteil von CS et al. v. CSA
 

eldiablo

Erfahrenes Mitglied
15.04.2019
3.702
2.349
Europa
Ich habe es so verstanden, mal sehen ob es stimmt
Also, ich hatte mal ein Ticket mit UA FRA-HOU-LBB, der Flug HOU-LBB ist ausgefallen und habe die Nacht im Houston Marriott Airport verbracht, da das Ticket nur UA Flugnummer waren, hätte ich kein Recht auf Schadenersatz/Kompensation

Dann hatte ich mal, FRA-FCO-ATL-AUS und durch 2 Std Verspätung von FCO nach ATL, habe den Anschluss verpasst und kam in AUS erst am nächsten Tag
Da in diesen Fall, das Ticket von AZ war, hätte ich da Recht auf Schadenersatz/Kompensation

Wäre aber im ersten Fall, anstatt auf der Buchung der Flugnummer von UA, LH (fliegt ja in CS), dann hätte ich recht auf Schadenersatz/Kompensation
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.535
15.211
De facto ist das m.M.n. ja jetzt so. Die Frage, so lese ich zumindest das Urteil, ist ja "nur" an wen der Anspruch zu richten ist. Wenn der Flug aus der EU verspätet ist greift Wegener v. RAM, wenns den Anschluss im nicht-EU Ausland zerbröselt dann eben das neue Urteil von CS et al. v. CSA

Das ist mE nicht der Knackpunkt des CSA-Urteils, bzw. nicht der Punkt, an dem das CSA-Urteil das RAM-Urteil weiterentwickelt: Dass auf die gesamte Reise abgestellt wird und somit unerheblich ist, wo die Verspaetung entstanden ist, war schon seit RAM klar. Nur dass es bei RAM halt ein durchgehendes RAM-Ticket war, so dass man da darauf abstellen konnte, dass die ausfuehrende Airline des in der EU startenden Fluges ganz ohne Verrenkungen ausfuehrende Airline bis zum Endziel war.

Neu sind die Klimmzuege aus dem CSA-Urteil, um CSA zur ausfuehrenden Airline auf dem Anschlussflug zu machen.

Logischer naechster Salamitaktik-Schritt waere, auch auf einem Nicht-Codeshare-Flug den Ticketaussteller zur ausfuehrenden Airline zu machen.



Auf den Flugnummer auf den Ticket oder auf den Flugnummer des Fluges

Die Flugnummer, unter der gebucht wurde.


Ich habe es so verstanden, mal sehen ob es stimmt
Also, ich hatte mal ein Ticket mit UA FRA-HOU-LBB, der Flug HOU-LBB ist ausgefallen und habe die Nacht im Houston Marriott Airport verbracht, da das Ticket nur UA Flugnummer waren, hätte ich kein Recht auf Schadenersatz/Kompensation

Doch, da ein Flug FRA-LBB vorliegt.

Wäre aber [...], anstatt auf der Buchung der Flugnummer von UA, LH (fliegt ja in CS), dann hätte ich recht auf Schadenersatz/Kompensation

Egal, da der Flug in der EU startete. Nur der Anspruchsgegner unterscheidet sich.


Dann hatte ich mal, FRA-FCO-ATL-AUS und durch 2 Std Verspätung von FCO nach ATL, habe den Anschluss verpasst und kam in AUS erst am nächsten Tag
Da in diesen Fall, das Ticket von AZ war, hätte ich da Recht auf Schadenersatz/Kompensation

Nur, wenn auf ATL-AUS unter AZ-Code gebucht wurde.
 
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eldiablo

Erfahrenes Mitglied
15.04.2019
3.702
2.349
Europa
Dann hatte doch mein Beispiel von eben ein Anspruch, denn der Flug von AA, ging ja von DUS-LHR-SFO-HNL, alle Flüge in Codeshare von AA, obwohl die ersten 2 legs von BA durchgeführt wurden, da die BUCHUNG DUS-HNL ist

zur Alitalia, nein
die Buchung und ticket war von AZ, aber der leg ATL-AUS war ein DL nummer, kein AZ, in diesen Fall hätte ich kein Anspruch, wäre der Flug aber AZ6654 z.B. gewesen, hätte ich Anspruch
und bei den Flug UA von FRA-LBB, hätte ich auch ein Anspruch obwohl UA kein EU- Carrier ist?

:D Ich blicke nicht ganz durch, sorry
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.819
1.251
MUC, BSL
Das ist mE nicht der Knackpunkt des CSA-Urteils, bzw. nicht der Punkt, an dem das CSA-Urteil das RAM-Urteil weiterentwickelt: Dass auf die gesamte Reise abgestellt wird und somit unerheblich ist, wo die Verspaetung entstanden ist, war schon seit RAM klar. Nur dass es bei RAM halt ein durchgehendes RAM-Ticket war, so dass man da darauf abstellen konnte, dass die ausfuehrende Airline des in der EU startenden Fluges ganz ohne Verrenkungen ausfuehrende Airline bis zum Endziel war.

Neu sind die Klimmzuege aus dem CSA-Urteil, um CSA zur ausfuehrenden Airline auf dem Anschlussflug zu machen.

Sehe ich ein bisschen anders, das RAM Urteil war ja basierend auf einer Verspätung auf dem Leg ex-EU wo die Verordnung ja grundsätzlich erst mal gilt, diese sich aber seitdem eben auch auf etwaige dadurch verpasste Anschlüsse erstreckt.

Hier geht es ja um ein planmäßiges ausgeführtes EU Leg, wo der Anschluss ohne dessen zutun nicht binnen der Frist am Endziel ankam. Die Codeshare-Geschichte ist für mich - als interessierter Laie - nur die Rechtfertigung dazu die Verordnung eben grundsätzlich auf die gesamte Reisekette anzuwenden, unabhängig davon ob überhaupt ein Flug mit OK-Nummer auf EY Metall durchgeführt wurde (sperrige Formulierung nur um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen).