Kurze Verständnisfrage:
Nach EuGHAz. C-537/17 aus dem letzten Jahr ist EC261/2004 bei der Gesamtverbindung TXL-DOH-KUL auch für DOH-KUL anwendbar, sofern die zwei Flüge Teil einer Buchung sind?!
Qatar Airways hat meinen Erstattungswunsch erst einmal abgelehnt mit der Begründung, dass ja nur TXL-DOH in der EU gestartet ist und dieser Flug pünktlich war. Wie weiter vorgehen? Lohnen sich Zitate aus EuGHAz. C-537/17?
Das jetzige, neue Urteil C-502/18 dürfte noch präziser auf deinen Fall zutreffen:
EU-Airlines müssen auch für verspätete Anschlussflüge entschädigen - airliners.de
Oder ist dein Fall inzwischen eh geklärt?
Nun ist auch die Frage mit den Codeshares geklärt:
https://www.nzz.ch/wirtschaft/der-g...haedigungen-bei-flug-verspaetungen-ld.1495263
Tut es seit C‑537/17.
Hier das Urteil selbst:
CURIA - Documents
Als Verbraucher finde ich Verbraucherschutz ja super. Zudem bin ich der Meinung, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, den Passagier an die ausfuehrende Airline und nicht an seine Vertragspartnerin zu verweisen, korrigiert werden sollte.
Allerdings sind solche Entscheidungen, mit denen sich die Judikative zum Gesetzgeber aufschwingt und sich dabei ausdruecklich gegen den Willen des Gesetzgebers wendet, dabei nicht hilfreich. Wenn aufgrund solcher Fehlurteile eine neue Verordnung mit verringertem Schutzniveau kommt, ist dem Passagier auch nicht gedient; der Krug geht solange zum Brunnen, bis er bricht.
Da der Ansprechpartner immer das ausführende Flugunternhemen ist wie soll das jetzt in der Praxis funktionieren?
Bei einem Flug AAA-BBB-CCC muss die Flugline BBB-CCC ja keinerlei Standort/Verbindung zur EU haben.
Ich denke nicht dass in BBB irgendjemanden die Vorgaben des EUGH interessieren werden.
Deine Arugmentation hat was. Allerdings ist der Schlussvortrag des Generalanwaltes beim EuGH in C-274/16 ganz interessant:
[...]
Dieser bringt klar zum Ausdruck, dass es nicht sein kann, dass die Fluggesellschaften zwar den wirtschaftlichen Vorteil einer Code Share Verbindung ziehen wollen, aber die sich für die Fluggesellschaften hieraus ergebenden (negativen) Risiken nicht übernehmen wollen.
Daher denke ich, dass es eigentlich keine aufgeweichte Bestimmung geben wird. Wenn CSA und Etihad hat eine Codeshare Vereinbarung haben, teilen diese sich auch das Risiko. Schließlich profitieren beide davon.
Es kann ja nicht angehen, dass jemand auf der gleichen Strecke im gleichen Flieger sitzt und Entschädigung bekommt und der andere nicht wenn der Unterschied nur Codeshare/original Flugnummer ist wenn beide Tickets von der gleichen Fluggesellschaft ausgestellt worden sind.
In mein Beispiel, sind zwar die gleichen legs, aber die Tickets wurden einmal von BA ausgestellt und im zweiten Beispiel von AA
Nein, aktuell kommt es nur darauf an, ob SFO-HNL unter BA-Flugnummer gebucht wurde. Dann haftet BA, sonst nicht. Wobei es keine Ueberraschung waere, wenn der Schutz immer weiter ausgedehnt wuerde und irgendwann jeder Flug unter die VO fiele, solange ein durchgehendes Ticket vorliegt.
De facto ist das m.M.n. ja jetzt so. Die Frage, so lese ich zumindest das Urteil, ist ja "nur" an wen der Anspruch zu richten ist. Wenn der Flug aus der EU verspätet ist greift Wegener v. RAM, wenns den Anschluss im nicht-EU Ausland zerbröselt dann eben das neue Urteil von CS et al. v. CSA
Auf den Flugnummer auf den Ticket oder auf den Flugnummer des Fluges
Ich habe es so verstanden, mal sehen ob es stimmt
Also, ich hatte mal ein Ticket mit UA FRA-HOU-LBB, der Flug HOU-LBB ist ausgefallen und habe die Nacht im Houston Marriott Airport verbracht, da das Ticket nur UA Flugnummer waren, hätte ich kein Recht auf Schadenersatz/Kompensation
Wäre aber [...], anstatt auf der Buchung der Flugnummer von UA, LH (fliegt ja in CS), dann hätte ich recht auf Schadenersatz/Kompensation
Dann hatte ich mal, FRA-FCO-ATL-AUS und durch 2 Std Verspätung von FCO nach ATL, habe den Anschluss verpasst und kam in AUS erst am nächsten Tag
Da in diesen Fall, das Ticket von AZ war, hätte ich da Recht auf Schadenersatz/Kompensation
Das ist mE nicht der Knackpunkt des CSA-Urteils, bzw. nicht der Punkt, an dem das CSA-Urteil das RAM-Urteil weiterentwickelt: Dass auf die gesamte Reise abgestellt wird und somit unerheblich ist, wo die Verspaetung entstanden ist, war schon seit RAM klar. Nur dass es bei RAM halt ein durchgehendes RAM-Ticket war, so dass man da darauf abstellen konnte, dass die ausfuehrende Airline des in der EU startenden Fluges ganz ohne Verrenkungen ausfuehrende Airline bis zum Endziel war.
Neu sind die Klimmzuege aus dem CSA-Urteil, um CSA zur ausfuehrenden Airline auf dem Anschlussflug zu machen.