EU Fluggastrechte / Annullierung

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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.535
15.214
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Ich hatte auch bisher verstanden, dass die Klippe der vergleichbaren Bedingungen Direktflug vs. Umsteigeverbindung ist, nicht die Frage, ob es die selbe Airline sein muss. Das ist ja offensichtlich voelliger Bloedsinn - sagt man dann dem Passagier des einmal woechentlich verkehrenden Fluges, dass er doch bitte eine Woche (vorbehaltlich freier Plaetze!) warten moege? Die Urteilsbegruendung interessierte mich auch mal.
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.606
1.665
Vorallem überleg mal, dass es nur 1 mal wöchtlich eine Direktverbindung gibt und man 3 oder 4 Wochen braucht um gegnügend freie Plätze zusammen zu bekommen um alle Passagiere umzubuchen. Das ist doch Wirklichkeitsfremd.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.005
2.382
Vorallem überleg mal, dass es nur 1 mal wöchtlich eine Direktverbindung gibt und man 3 oder 4 Wochen braucht um gegnügend freie Plätze zusammen zu bekommen um alle Passagiere umzubuchen. Das ist doch Wirklichkeitsfremd.

Das stimmt aber ein "kreativer" Amtsrichter koennte ein gewisses Mass an Zumutbarkeit basteln. Wie zum Beispiel das es 5 Stunden oder mehr Verspätung sein müssen um die Anzahl der Stopps zu verändern
 

red_travels

Reisender
16.09.2016
25.500
15.365
www.red-travels.com
bei STR-HAM wäre es aus Sicht von EW auch eher zumutbar auf eigene Verbindung via DUS umzubuchen, besser als den Heckmeck mit LH. Bei mir haben sie auch HAM-NUE direkt (letzter des Tages) gestrichen und auf 5h früheren Direktflug umgebucht, war an der Hotline kein Problem auf einen 2h früheren Flug via DUS mit ähnlicher Ankunft in NUE umzubuchen. Zeit zum Abflug waren 7 Wochen.

Wobei es den direktflug STR HAM spätestens alle 2h gibt...
 

DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
7.310
5.573
MUC/INN
In den Unsummen der Beiträge hier hatten wir vor einigen Monaten die Diskussion, ob die nach Art.12 VO anzurechnenden Ausgleichsleistungen auch tatsächlich geleistet worden sein mussten um eine Anrechnung zu erreichen.

Ich möchte dazu mitteilen, dass sich das AG Erding hierzu dieser Ansicht und dem mEn klaren Wortlaut der Norm angeschlossen hat und eine Verrechnung daher nur möglich ist, wenn die Ausgleichsforderung auch tatsächlich geleistet worden ist.

Bei Bedarf stelle ich die Passage des Hinweises des AG sowie das dahingehende Urteil auch gerne bereit.
 
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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.005
2.382
KLM hat dem Kollegen für den sehr spannenden Flug von BKK nach eigentlich HAM eine Antwort geschickt:
[FONT=&quot]
"Sehr geehrter Herr XXXX[/FONT]


[FONT=&quot]vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bedauere sehr von Ihren Unannehmlichkeiten zu hören und habe Ihren Fall ausgiebig überprüft. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Ihnen in Ihrem Falle keine Kompensationszahlung im Sinne der EU-Richtlinie 261/2004 zusteht, da sich der Vorflug aufgrund einer Schließung des Pakistanischen Luftraums verspätete. Ereignisse dieser Art sind nicht vorhersehbar und liegen leider weder in unseren Einflussbereich noch in unseren Haftungsbereich. Jedoch freue ich mich Ihnen mitteilen zu dürfen, dass wir Ihnen sehr gerne die angefallenen in voller Höhe erstatten können. [/FONT]
[FONT=&quot]Ich hoffe, dass Sie dennoch eine gute Reise hatten und wir Sie bald wieder als Passagier auf einen unserer Flüge begrüßen dürfen.

[/FONT]

[FONT=&quot] [FONT=&quot]Wir freuen uns darauf, Ihre Reisebedürfnisse in naher Zukunft zu erfüllen und würden uns sehr freuen, Sie bald wieder an Bord willkommen heißen zu dürfen.

Mit freundlichen Grüßen,

Frau XXXX[/FONT]


[FONT=&quot]Air France KLM - Kundenservice"

Ehrlich gesagt überzeugt mich die Begründung aus mehreren Punkten nicht:
1. Die Luftspreerung des Luftraums Indien-Pakistan ist nicht plötzlich am 23.6/24.6 entstanden sondern doch eine gewisse Zeit vorher, daher die Frage welche zumutbaren Maßnahmen hat die Fluggesellschaft getroffen um auf diese Situation im Vorfeld zu reagieren?
2. Der Vorflug KL875 hat am 23.6. schon Amsterdam mit 55 Minuten Verspätung verlassen, und BKK mit 121 Minuten Verspätung erreicht, die Luftraumsperrung kann also nur für etwa die Hälfte der Zeit verantwortlich gemacht werden.
3. Wenn wirklich eine Luftraumsperrung für eine Verzögerung verantwortlich ist warum ist der selbe Effekt nicht auch auf dem Rückflug entstanden?

Insgesamt scheint mir die Begründung doch nicht wirklich überzeugend[/FONT]
[/FONT]
, auch könnte man Argumentieren dass ohne die Stratverspätung in AMS die Maschine eine Stunde früher in BKK angekommen wäre und hätte wieder verlassen können, wodurch der Flug nach HAM auch noch erreichbar gewesen wäre.
Wie sind denn eure Sichtweisen dazu?
 

Brierley Hill

Erfahrenes Mitglied
02.05.2015
332
299
CHO/IAD
interiminnkeeper.net
ich brauche auch mal dringend einen Ratschlag, wie ich jetzt richtig vorgehe

- gebucht ist meine Tochter auf EW morgen DUS-RSW
- Flug wurde soeben storniert
- EW hat bisher keine Alternative angeboten, lt. Email soll man selbst online umbuchen
- Julia hat sich nun entschieden, dass sie nicht fliegen wird. Ihr stehen somit ja die Kosten des Fluges als Erstattung zu.
- zusätzlich werden wir die €600 nach EU 261 geltend machen. Müssen wir dafür den Flug aktiv stornieren oder alles so lassen und einfach Mail/Brief an EW mit der Forderung senden ?

Danke !!

EW hat geantwortet - noch mal zur Erinnerung: es war gebucht DUS-MIA und der Storno kam einen Tag VOR Abflug.

Sehr geehrte Frau XXX,
wir bedanken uns für Ihre Nachricht und entschuldigen uns für die Ihnen entstandenen Unannehmlichkeiten.
Wir bedauern sehr, dass es uns nicht gelungen ist, Ihren Flug EW 1104 wie geplant durchzuführen. Ursächlich hierfür waren außergewöhnliche Umstände, die wir trotz gründlicher Planung leider nicht vermeiden konnten.
Die gesetzlichen Regelungen sehen keine Entschädigungszahlung vor, wenn ein sogenannter außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Unter diesen Begriff werden nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) alle Umstände gefasst, die letztlich auf Vorkommnisse zurückgehen, die aufgrund ihrer Natur, Ursache oder Wirkung nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und sich seiner tatsächlichen Einflusssphäre entziehen (EuGH C-549/07). Dies sind insbesondere Fremdbeschädigungen (bspw. Vogelschlag oder Fremdkörper auf dem Rollfeld), Streik- oder Unwettersituationen, sowie alle Arten von Luftraumbeschränkungen aufgrund behördlicher Weisung.
Hierunter fallen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) auch alle Störungen, die nicht unmittelbar auf dem betroffenen Flug eingetreten sind, sondern mittelbar auf Ihren Flug eingewirkt haben (bspw. BGH X ZR 104/13 oder X ZR 121/13). Es kann vorkommen, so wie in Ihrem Fall, dass sich im Tagesverlauf verschiedene externe Faktoren bei einem Flug summieren. Eine solche Ursachenkette kann in der Folge zu weiteren unvermeidbaren Störungen führen und letztlich auch nachfolgende Flüge beeinträchtigen.
Bedauerlicherweise ist auch in diesem Jahr die personelle Situation der verschiedenen europäischen Flugsicherungen sehr angespannt. Daher kann es bei der Koordination der Flugbewegungen, insbesondere wenn diese durch verschiedene Lufträume führen, zu Verzögerungen kommen. Solchen Anordnungen der Flugsicherungsbehörden, des Flughafenbetreibers oder von sonstigen staatlichen Stellen ist Folge zu leisten, so dass dadurch hervorgerufene Verzögerungen nach der Rechtsprechung als Eingriff „von außen“ in den vorgesehenen Flugverlauf zu werten und mithin dem Einflussbereich der betroffenen Fluggesellschaft entzogen sind (so bspw. BGH X ZR 115/12).
Der Flugplan einer Airline ist am ehesten mit einem Uhrwerk vergleichbar, das nur dann funktioniert, wenn alle Zahnräder ineinander greifen. Kommt es innerhalb solch feingliederiger Abläufe zu einer Beeinträchtigung, ist eine Verspätung oder gar Annullierung des Fluges meist unausweichlich.
Um die Auswirkungen für unsere Gäste so gering wie möglich zu halten, planen wir natürlich Ersatzflugzeuge ein, um eine Verspätung zu reduzieren oder um eine Annullierung zu verhindern. Leider war es uns in Ihrem Fall nicht möglich, weitere zumutbare Maßnahmen zu ergreifen und Ihren Flug wie vorgesehen durchzuführen.
Gerne prüfen wir eine Kostenübernahme sogenannter Betreuungsleistungen (beispielsweise die Verpflegung während der Wartezeit am Flughafen). Die entsprechenden Belege können Sie uns selbstverständlich zur Prüfung als Antwort auf unsere Nachricht zusenden.
Gerne erstatten wir Ihnen den Flugpreis in höhe von XXX € für die nicht angetretenen Flüge innerhalb von 3 Wochen auf das von Ihnen bei der Buchung hinterlegte Zahlungsmittel.
Wir würden uns freuen, Sie trotz der Unannehmlichkeiten bald wieder an Bord begrüßen zu dürfen.

Ja - wat denn nu ? soll ich mir aussuchen, welche aussergewöhnlichen Umstände angeblich vorlagen ? Sie geben ja einiges an Auswahl ( Vogelschlag, Streik, Wetter, ATC ... ). Habe denen dann mitgeteilt, dass das Unsinn ist, was die schreiben - aber sie beharren auf ihrer Ausführung. Na gut - dann eben auch noch Anwaltskosten an der Backe :rolleyes:
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.420
9.449
BRU
Ja - wat denn nu ? soll ich mir aussuchen, welche aussergewöhnlichen Umstände angeblich vorlagen ? Sie geben ja einiges an Auswahl ( Vogelschlag, Streik, Wetter, ATC ... ). Habe denen dann mitgeteilt, dass das Unsinn ist, was die schreiben - aber sie beharren auf ihrer Ausführung. Na gut - dann eben auch noch Anwaltskosten an der Backe :rolleyes:

Da hat der Praktikant wohl die Anweisung "Nichtzutreffende Ursachen bitte vor dem Abschicken löschen" überlesen :D
 

ACX209

Erfahrenes Mitglied
08.09.2016
1.124
0
EDXB/HEI
Wir wurden auf BCN-HAM wegen Überbuchung stehengelassen.

Vueling hatte nur Flüge via PMI oder am nächsten Tag angeboten.

Wir haben dann einen Eurowings Flug gebucht, der 4 Stunden später als der Vueling Flug in Hamburg angekommen ist.

Die 250 Euro Kompensation haben wir jeweils bekommen. Auch wenn es eine Qual war.

Jetzt geht es noch um den EW Flug. Den möchte ich gerne voll erstattet haben. Bin ich im Recht? Vueling weigert sich.

Nimm dir ein Anwalt, meine Vueling Erfahrung sind wie deine, bei mir ging es bis vors Gericht bevor ich Geld gesehen hab.

Die Frage ist natürlich wann der Flug über PMI angekommen wäre und dieser für eine frühst möglich Verbindung in frage kommt.
 
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cokurwa

Erfahrenes Mitglied
31.05.2017
420
135
zur ersten Frage:
Nein es ist schon richtig, dass die LH/LO Verbindung in diesem Fall die frühstmögliche Ankunft darstellt. In dem Fall sollte man sicher aber die Frage stellen ob der Zeitgewinn von 45 Minuten den Aufwand überhaupt lohnt, insbesondere weil die Pünktlichkeit des LO Flugs auch nicht nicht so besonders gut zu sein scheint, was dann zur Folge hat dass der spätere LH Flug doch noch früher ankommt.
Das Argument dass die Reisebedingungen durch den Umstieg nicht mehr vergleichbar sein sollen, zieht nicht da es ja offenbar keine andere Direktberbindung an diesem Tag gibt.

zu zweitens
Ich habe direkt mit LH keine Erfahrungen aber bei anderen Gesellschaften lohnt es sich auf jeden Fall das Anliegen mehrfach erneut vor zu tragen, wie zB die Hotline am nächsten Tag zu einer völlig anderen Tageszeit erneut zu kontaktieren.

Kurze Rückmeldung: nach 7 mal HUACA, davon einmal wohl systemseitig nach 30 Minuten getrennt wurde nun die von mir präferierte Verbindung via WAW eingebucht. Beharrlich bleiben lohnt sich also. =;

Kleine Anekdoten am Rande:
- zwischenzeitlich hat LH tatsächlich einen zweiten Direktflug spät abends in die Systeme gespielt.
- die Dame heute morgen am First Schalter konnte mir zwar nicht weiterhelfen, hat aber sichtlich entsetzt auf meine Schilderung der Erlebnisse mit der Hotline reagiert.
 
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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
So, mal wieder zu der Frage der maßgeblichen Entfernung nach Art. 7 Abs. 1 VO beim verpassten Anschlussflug (Ausgangsfall: DEN - MUC - FRA). Es wurde hier ja einiges an Expertenwissen geteilt...

Aber für die 600 dürfte kein Raum sein, auch wenn das schon manchmal so entschieden wurde.

Hab´ zu der Frage ja schon oft was geschrieben. U.a., dass ich es durchaus für möglich halte, dass der EuGH mal in dem Sinne entscheidet, dass in einer solchen Konstellation die Gesamtdistanz maßgebend ist.

Der Wortlaut scheint mir allerdings relativ klar zu sein. Demnach wird gemessen ab dem Segment, auf dem die Störung auftritt. Und zwar bis zum letzten Segment, auf das sie sich auswirkt, was regelmäßig das Endziel sein wird. Und nur so macht es auch Sinn. Ansonsten würde beispielsweise das vom EuGH aufgestellt Gebot, das alle Fluggäste einer Maschine gleich zu behandeln sind, auf den Kopf gestellt. Denn der Fluggast der von Denver über München nach Frankfurt fliegt ist auf dem Segment MUC-FRA nicht mehr betroffen als jener, der ausschließlich diese Strecke gebucht hat.

Schön für den klagenden Fluggast, wenn Gerichte das mal anders sehen. Aber verlassen würde mich mich darauf nicht. Hier bin ich klar bei der LH.

Es ist halt auffällig, dass du in diesem und anderen Threads wiederholt streitbare bis abwegige Thesen aufstellst, die du nur mit Schein-Belegen unterfütterst. Es wäre ein Klacks, den EuGH mit Aktenzeichen und Link zu zitieren, aber dann kann halt jeder nachlesen, was du nicht verstanden hast.

Wie schon geschrieben, @Berlin_Lawyer: gibt es diese Auffassung. Und es ist ja nicht ausgeschlossen, dass das auch mal so höchstrichterlich entschieden wird. Ich bleibe aber skeptisch und finde diese Auffassung auch falsch. So sehr sie mich für Fluggäste freuen würde.

Es sollte aus den zitierten Entscheidung aber nicht gefolgert werden, dass in Köln, Hamburg oder auch Erding so geurteilt würde.

Mmm, schön! Wenn der Berliner "lawyer" jetzt noch etwas mehr Ehrlichkeit walten lässt und nicht verkürzt zitiert (die systematische Erwägung von Staudinger vor allem), klappt es vielleicht noch mit der Seminararbeit. Kommentargläubigkeit ist übrigens ein typisch studentisches Problem, das einem spätestens im Referendariat ausgetrieben wird: Ein Richter an einem AG mit eigener Abteilung für VO 261-Fälle braucht sicherlich keinen Kommentar oder Beistand aus der NJW, um seine Urteile zu fällen. Und wenn man weiß, wie Kommentierungen entstehen, wird man ohnehin ganz vorsichtig.

Und so leicht wie die beiden AG wird der BGH es dem Fluggast nicht machen, eben weil man dort auch an die Folgerungen denkt (LH haftet für FRA-MUC in Höhe von 600 €, weil der Passagier zufällig mit UA aus LAX gekommen ist, obwohl die VO für LAX-UA-FRA überhaupt keine Haftung vorsieht).

Nachdem also die versammelte Lehre sich hier einig war (mal sachlicher, mal einfach nur pöbelnd):

EuGH mit Urt. v. 7.9.2017 (C-559&16), Rs. Bossen/Brussels Airlines:

Art. 7 I der VO (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der VO (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Entfernung“ im Fall von Flugverbindungen mit Anschlussflügen nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel umfasst, die nach der Großkreismethode zu ermitteln ist, unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecken.

Zur Begründung beruft sich das Gericht darauf, dass die Verordnung nicht danach unterscheide, ob die betroffenen Fluggäste ihr Endziel mittels eines Direktfluges oder eines Fluges mit Anschlussflug erreichen. Bei der Berechnung der Ausgleichshöhe seien die Fluggäste beider Flüge deswegen gleich zu behandeln.

Was lernen wir daraus? Es kommt auf die Entfernung zwischen dem Ort des ERSTEN Abflugs und dem Endziel an. Im entscheidungserheblichen Fall ging es allerdings nicht um einen annullierten oder verspäteten Anschluss-, sondern einen Zubringerflug. Okay, andere Sachlage. Aber: Dann fragen wir mal den EuGH, wie er die Konstellation des annullierten bzw. verspäteten Anschlussfluges im Rahmen einer Umsteigeverbindung sieht

Das HG Wien legt diese Frage (1 R 4/17k) dem EuGH vor (C-470/17 - Garcia/AUA). Und was passiert? Der EuGH gibt einen Hinweis auf seine Entscheidung in der o.g. Rechtssache Bossen/Brussels Airlines (maW: "Wir haben doch schon entschieden!") und das HG Wien verzichtet auf das Vorabentscheidungsersuchen. Dann liegt ein inhaltsgleiches Vorabentscheidungsersuchen des LG Frankfurt/M vor (2-24 S140/16) vor und wieder gibt der EuGH den Hinweis (C-500/17) auf die o.g. Rechtssache Bossen/Brussels Airlines (maW: "Wir haben doch schon entschieden!") und wieder wird aus dem Register gestrichen.

Vielleicht lädt das Ganze ein, den eigenen Standpunkt einmal zu überdenken.
 

aschumann

Aktives Mitglied
30.09.2017
143
0
Ich hätte da mal eine Frage:
Es kam jetzt öfters vor das mir Eurowings den Flug gestrichen hat und weil der nächste Flug dann ewig gedauert hätte ich die Bahn genommen habe ich hab dann einfach ein 2. Flexticket geholt und das immer von EW recht schnell 4-7Wochen erstattet bekommen.

Wie ist es jetzt wenn sagen wir mal der Flug München - Hamburg gestrichen wird der Flexpreis in der 2. Klasse kostet an 153Euro wie ist es dann wenn jetzt aber noch ein 1. Klasse Sparpreis für sagen wir mal 120Euro zu haben ist?
Dürfte ich dann auch den 1. Klasse Sparpreis buchen oder kann Eurowings dann ankommen nö den zahlen wir nicht? obwohls für die dadurch ja sogar billiger wird?
 
Zuletzt bearbeitet:

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.606
1.665
Wie ist es jetzt wenn sagen wir mal der Flug München - Hamburg gestrichen wird der Flexpreis in der ersten Klasse kostet an 153Euro wie ist es dann wenn jetzt aber noch ein 1. Klasser Sparpreis für sagen wir mal 120Euro zu haben ist?
Dürfte ich dann auch den 1. Klasse Sparpreis buchen oder kann Eurowings dann ankommen nö den zahlen wir nicht? obwohls für die dadurch ja sogar billiger wird?

Wenn sie dir erste Klasse zugesichert haben, dann macht das ja kein Unterschied ob Spar- oder Flexpreis. Wenn sie dir nur 2. Klasse zusichern, dann bin ich rechtlich überfragt, ob man das einfach mit Schadensminderung begründen kann.
 

aschumann

Aktives Mitglied
30.09.2017
143
0
Wenn sie dir erste Klasse zugesichert haben, dann macht das ja kein Unterschied ob Spar- oder Flexpreis. Wenn sie dir nur 2. Klasse zusichern, dann bin ich rechtlich überfragt, ob man das einfach mit Schadensminderung begründen kann.

Klar gesagt wurde eben dann buchen sie ein Bahnticket in der zweiten Klassen und reichen sie das ein es wird erstattet.
1. klasse gibts wohl nur wenn man Biz gebucht hat.
 

aschumann

Aktives Mitglied
30.09.2017
143
0
Ist oben aber anders wiedergegeben, deswegen die fette Markierung im Quote.

Oh ja sorry da war Murks drin aber dann macht die Frage auch keinen Sinn weil wenn ich eh 1. klasse fahren dürften von Eurowings aus wärs eh wurscht, wär höchstens die Frage ob die verlangen können einen günstigeren Sparpreis zu buchen wenn es den gibt.
 

maex

Erfahrenes Mitglied
10.10.2009
3.825
93
Wie ist es zu werten, wenn LH als Verspätungsgrund folgendes angibt:

Der Grund für die Flugunregelmäßigkeit war die Verspätung des Flughafenpersonals. Auf Umstände, die Dritte zu verantworten haben, haben wir leider keinen Einfluss. Wir bitten Sie daher um Ihr Verständnis, dass wir für Situationen, die wir nicht verschuldet haben, keine Haftung übernehmen.

Auf Nachfrage warum eine Verspätung des Flughafenpersonals außergewöhnliche Umstände darstellen erhalte ich dann noch folgende Info:

Es handelt sich hierbei um keinen Außergewöhnlichen Umstand, sondern um eine Verspätung die Dritte verursacht haben. In diesen Fällen besteht kein Anrecht auf eine Entschädigungszahlung.

Jetzt bin ich verwirrt. Wenn LH es nicht als außergewöhnlichen Umstand wertet, müsste doch eigentlich gezahlt werden?
 

bNNddd?!

Erfahrenes Mitglied
03.01.2017
989
465
Wie schön wäre es, wenn die Rechnung einfach Verspätung = automatische Ausgleichszahlung auf das verwendete Bezahlmittel wäre. Das würde Ressourcen bei den Gerichten schonen, bei den Flugunternehmen und den Passagieren viel Ärger sparen.

Fälle, bei denen die Fluggesellschaft wirklich keine Schuld trägt (diese angeblichen ATC restrictions bei gefühlt jeder Verspätung) müssten halt in das Ticket eingepreist werden. Oder von den Schuldigen (Beitrag über mir: Verspätetes Flughafenpersonal - also vom Flughafen, für den die Fluggesellschaft gutes Geld bezahlt) eintreiben.
 
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Seneca

Erfahrenes Mitglied
29.03.2011
1.086
332
Kölle
Dann aber mit Bezug zum Ticketpreis. 600€ Pauschale beim 200€ OW mit EW sind zwar nett, aber auf Dauer wird's da eng.
 

red_travels

Reisender
16.09.2016
25.500
15.365
www.red-travels.com
Dann aber mit Bezug zum Ticketpreis. 600€ Pauschale beim 200€ OW mit EW sind zwar nett, aber auf Dauer wird's da eng.

die Pauschale ist gerade da um den Airlines weh zu tun und an ihrer Performance zu arbeiten. Man könnte schließlich auch einen Verdienstausfall haben, wenn man wegen denen einen Tag nicht arbeiten kann...

Leute, die sich mit 1€ Tickets eindecken, diese aber eh nicht nutzen könnte man auch ausschließen und eine Pflicht des Erscheinens am Flughafen einführen etc.
 

chrini1

Erfahrenes Mitglied
26.03.2013
7.242
8.123
HAM
Wie ist es zu werten, wenn LH als Verspätungsgrund folgendes angibt:



Auf Nachfrage warum eine Verspätung des Flughafenpersonals außergewöhnliche Umstände darstellen erhalte ich dann noch folgende Info:



Jetzt bin ich verwirrt. Wenn LH es nicht als außergewöhnlichen Umstand wertet, müsste doch eigentlich gezahlt werden?

Das haben Gerichte bisher anders entschieden:
https://flug.check24.de/news/passagierrecht-verspaetung-nach-unfall-airline-haftet-55313