EU Fluggastrechte / Annullierung

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ArnoldB

Erfahrenes Mitglied
17.09.2016
3.246
1.960
VIE
Nicht EU-VO, aber Montrealer Übereinkommen:

Ryanair-Flug statt um 22:20 um 00:32 gelandet, dadurch kein öffentliches Verkehrsmittel mehr verfügbar, daher 46€ Taxikosten statt einem 2€ Zugticket nach Hause. Nach dem MÜ, das ja ebenfalls anwendbar ist, ist keine Mindestdauer der Verspätung erforderlich, es muss nur ein Schaden konkret nachgewiesen werden, was ich mittels Rechnung usw getan habe.

Wie hoch schätzt ihr die Chancen ein, dass Ryanair die Taxikosten - ohne Einschreiten eines Anwalts - übernimmt? Gleich Null?
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.466
3.295
Düsseldorf
www.drboese.de
Die werden nicht ohne Klageerhebung zahlen. Dafür reist die Kanzlei aus dem Norden (falls deutscher Bezug) auch Flex Y gerne zum Termin an, sei der Betrag noch so gering.

Was Du beim MÜ auch benötigst, anders als bei der 261/2004er: "Verschulden" (mal verkürzt dargestellt).
 

Pubinaut

Erfahrenes Mitglied
21.10.2016
280
281
Köln
Hallo liebe Forenmitglieder,

nun hat es mich auch erwischt.
Gebucht bin ich mit meiner +1 auf EW 22 (rein Eurowings) von CGN nach DRS am 01.01.2020. Abflug regulär 13:50 Uhr. Dieser Flug ist annuliert.
Eurowings ist außerstande, mich auf die LH Verbindung ex QDU (09:13 Uhr) via FRA nach DRS umzubuchen, da es keine Verfügbarkeiten im System gibt. Auf der LH Homepage sind die Flüge noch zu buchen, Eurowings weigert sich jedoch diese Flüge zu buchen und stellt mir anheim, morgens bereits um 9 Uhr zu fliegen (mit Umstieg in MUC ) oder ab Düsseldorf um 15:15 Uhr zu fliegen, was zeitlich leider zu spät ist.
Habe ich kein Anrecht auf den Zug/ Flug via FRA?

Ausserdem Frage ich mich in diesem Zusammenhang, ob mir eine Entschädigung nach der EU Verordnung zusteht, da es sich um einen reinen Eurowingsflug handelt, der nicht von Germanwings betrieben wird und vermutlich trotzdem streikbedingt ausfällt.

Über Eure Antworten und Erfahrungen freue ich mich.
 

Pubinaut

Erfahrenes Mitglied
21.10.2016
280
281
Köln
Aber nicht in Economy. Was ist denn mit CGN-MUC-DRS um 13:25 Uhr?

Da hast du recht. Ich habe gar nicht festgestellt, dass die Homepage bei Lufthansa automatisch auf den nächsten Tag weiter springt sofern keine Verfügbarkeiten sind.

Bleibt tatsächlich nur der von dir vorgeschlagenen Flug oder eine Alternative ab Düsseldorf als Direktflug – allerdings auch mit Eurowings – um 15:15 Uhr.

Kann hier noch jemand etwas zum Thema Entschädigung nach Fluggastrechte Verordnung sagen? Das ursprünglich geplante Flugzeug wird ja offenkundig für einen anderen ausgefallenen Flug eingesetzt. Für mich fällt der Flug aus diesem Grund ja nicht wegen Streik aus, sondern aus operativen Gründen?
 
Zuletzt bearbeitet:

Shadowhunt3r

Erfahrenes Mitglied
20.03.2016
1.013
144
Hat einer der Mitforisti Zugang zu flightradar Silver oder Gold und könnte mir rasch nachschauen um wieviele Minuten/Stunden AZ614 (FCO-BOS) am 14.11.2019 verspätet war?

Besten Dank im Voraus
 

ibaf12

Erfahrenes Mitglied
08.10.2012
417
184
FRA
Ist es korrekt, dass alkoholische Getränke nicht erstattet werden müssen?

Folgender Fall: Umbuchung von EW DUS-TXL auf die Deutsche Bahn, da Flugstornierung und somit verspätete Ankunft von über 3 Stunden in Berlin. Im ICE wurde ein kleines Brötchen und ein kleines Bier gekauft. EW will allerdings das Bier nicht erstatten (3,2€). Danke!
 

Bierbottle

Aktives Mitglied
17.08.2017
212
5
HAM
Gibt es Überlegungen, ob der aktuelle Streik bei Eurowings Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung auslösen könnte?

Es wird ja geurteilt, dass Streiks außerhalb der Einflussmöglichkeiten der Fluglinien (Lotsen, Bodenpersonal usw) außergewöhnliche Umstände sind. Ist das hier ebenso - gerade mit der langen Vorgeschichte und den öffentlichen Streiterein?
 

Langstrecke

Erfahrenes Mitglied
31.08.2013
10.323
9.002
LEJ
Gibt es Überlegungen, ob der aktuelle Streik bei Eurowings Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung auslösen könnte?

Es wird ja geurteilt, dass Streiks außerhalb der Einflussmöglichkeiten der Fluglinien (Lotsen, Bodenpersonal usw) außergewöhnliche Umstände sind. Ist das hier ebenso - gerade mit der langen Vorgeschichte und den öffentlichen Streiterein?

Ist deine Frage ernst gemeint :confused:
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.466
3.295
Düsseldorf
www.drboese.de
Gibt es Überlegungen, ob der aktuelle Streik bei Eurowings Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung auslösen könnte?

Es wird ja geurteilt, dass Streiks außerhalb der Einflussmöglichkeiten der Fluglinien (Lotsen, Bodenpersonal usw) außergewöhnliche Umstände sind. Ist das hier ebenso - gerade mit der langen Vorgeschichte und den öffentlichen Streiterein?
Kurz: Umbuchung / Hotel / Verpflegung gibts, ggf. auch auf Fremdmetall oder Bahn/Bus/Mietwagen (Wirtschaftlichkeit beachten!). Der Ausgleichsanspruch besteht aber in der Regel wegen außergewöhnlicher Umstände bei einem rechtmäßigen Streik nicht.

Ist deine Frage ernst gemeint :confused:
Du wirst lachen. Das sehen manche Kollegen anders, das halte ich aber für ein heißes Eisen. Ist halt tolles plakatives Marketing und zieht damit mögliche Neumandanten an. Aber das Mandatsverhältnis dürfte dann das erste Mandant nicht überstehen.

Ist es korrekt, dass alkoholische Getränke nicht erstattet werden müssen?

Folgender Fall: Umbuchung von EW DUS-TXL auf die Deutsche Bahn, da Flugstornierung und somit verspätete Ankunft von über 3 Stunden in Berlin. Im ICE wurde ein kleines Brötchen und ein kleines Bier gekauft. EW will allerdings das Bier nicht erstatten (3,2€). Danke!
Blödsinn. Ggf. die Mehrkosten zu einem alkoholfreien Bier abziehen. Da würde ich sogar klagen :-( Auch wenn leider ich dieses Urteil nicht erstreiten durfte und sich - nach dem Presseecho - so eine Entscheidung vielleicht nicht wiederholen dürfte: Sowas geht in Düsseldorf.
 
Zuletzt bearbeitet:

jotxl

Erfahrenes Mitglied
19.11.2009
6.293
1.307
TXL
hat jemand mal die Wetterdaten vom 25.11 10 Uhr in AMS ? KLM hat die Entschädigung wegen außergewöhnlicher Umstände abgelehnt (Wetter).
Hatte die Entschädigung für eine Bekannte beantragt. War wohl dunstig, aber kaum dichter Nebel...
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Zu der ewigen (Streit-)Frage, ob (schlechtes) Wetter haftungsausschließend iSv Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO ist und wie es um die oft behaupteten Einschränkungen seitens der Flugsicherheit aufgrund von Witterungsbedingungen steht, habe ich in einem jüngeren Schriftsatz vorgetragen (und letztlich Recht bekommen, obwohl sich die geschätzte Airline auf Biegen und Brechen gewehrt hat). Hier auszugsweise:

1. [...] Schlechte Wetterbedingungen sind – insoweit ist der Beklagten zuzustimmen – grundsätzlich als äußere Umstände von Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar. Kommt es aber – wie im Falle des hier streitgegenständlichen Flughafens London Heathrow allgemeinhin bekannt – relativ häufig vor, dass ein Flughafen wegen widriger Wetterbedingungen und einer – wie im Falle des Flughafens London Heathrow ebenfalls allgemeinhin bekannt – Auslastung an oder gar über der Kapazitätsgrenze Starts oder Landungen ausschließen bzw. einschränken muss, zählen solche Ausschlüsse bzw. Einschränkungen zum normalen Betriebsablauf, auf den sich ein Luftfahrtunternehmen einstellen kann und muss (BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid Art. 5 Rz. 60b). Dann muss es Vorkehrungen treffen und seinen Flugplan durch Einplanung von Zeitpuffern so einrichten, dass die Einhaltung geplanter Flugverbindungen gewährleistet bleibt (AG Nürtingen 10.2.2012 – 42 C 2122/16; zustimmend: BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid Art. 5 Rz. 60b).

2. Schneefall und tiefe Temperaturen stellen in den Wintermonaten in Mitteleuropa – und streitgegenständlich: am Flughafen London Heathrow – gerade keine „außergewöhnlichen Umstände“ dar, da zu dieser Zeit mit entsprechendem Winterwetter zu rechnen ist (BG Schwechat 10.12.2012 – 4 C 580/11v-10, RRa 2012, 101; BGHS 21.3.2016 – 16 C 296/15v). In diesen Fällen realisiert sich schlicht das typische Betriebsrisiko eines Luftfahrtunternehmens (BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid Art. 5 Rz. 61).

3. [...] Die Beklagte unterlässt es, die für die Annullierung des streitgegenständlichen Flugs [...] maßgeblichen Einzelheiten in zeitlicher, örtlicher und technischer Hinsicht darzulegen. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf das AG Wedding, das – zu Recht – den Hinweis auf sehr schlechte Wetterverhältnisse am Flugtag ebenso wenig hat ausreichen lassen wie – die auch hier durch die Beklagte bemühte – Vorlage der Wetterverlaufspläne (AG Wedding 19.9.2006 – 14 C 672/05, RRa 2007, 94). Erforderlich ist vielmehr, dass ein sich auf Art. 5 Abs. 3 VO stützendes Luftfahrtunternehmen unter Beweisantritt darlegt, welche konkreten Witterungsbedingungen in welchem Zeitraum wann zur Streichung des ursprünglich vergebenen Starts durch die Flugsicherung geführt haben (HK-FluggastrechteVO/Maruhn Art. 5 Rz. 34).

4. [...] Jedenfalls aber versäumt die Beklagte, vorzutragen, welche „zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO sie ergriffen haben will, um die streitgegenständliche Annullierung des Flugs [...] am Reisetag zu vermeiden.

a) Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen – wie hier – auf widrige Wetterbedingungen, so obliegt ihm – so der BGH – der Beweis, dass es ihm unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden personellen und sachlichen Mittel nicht möglich gewesen ist, eine Annullierung zu vermeiden (BGH 14.10.2010 – Xa ZR 15/10, NJW-RR 2011, 355). Es bedarf des konkreten Vortrags, aufgrund welcher Umstände es zur Annullierung gekommen ist und welche Möglichkeiten zur Verfügung standen, diese zu vermeiden. Dazu muss das Luftfahrtunternehmen darlegen, welche materiellen und finanziellen Mittel ihm zur Verfügung standen, um den Flug zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen und aus welchen Gründen es ihm ggf. unzumutbar war, auf diese Ressourcen zurückzugreifen (BGH 14.10.2010 – Xa ZR 15/10, NJW-RR 2011, 355, Rz. 25 f.). Die Beklagte aber trägt nicht vor, ob und welche Möglichkeiten bestanden, die Klägerin trotz der widrigen Witterungsbedingungen von London Heathrow an ihr Bestimmungsziel nach [...] zu befördern. Stattdessen aber annullierte sie den streitgegenständlichen Flug [...]

b) Um zu vermeiden, dass jede auf dem Eintritt außergewöhnlicher Umstände beruhende Verspätung zwangsläufig zur Annullierung eines Fluges führt, muss – so der EuGH – ein vernünftig handelndes Luftfahrtunternehmen seine Mittel rechtzeitig planen, um über eine gewisse Zeitreserve zu verfügen und den Flug möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände durchführen zu können (EuGH 12.5.2011 – C-294/10, RRa 2011, 125). Verfügt ein Luftfahrtunternehmen in einer solchen Situation – gerade an seinem Heimatflughafen, wie die Beklagte für den Flughafen London Heathrow für sich selbst ausführt – nicht über eine entsprechende Zeitreserve, kann nicht angenommen werden, dass es alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO ergriffen hat (HK-FluggastrechteVO/Maruhn Art. 5 Rz. 32).

c) [...] Wird ein Flughafen wegen zeitlich begrenzter Wetterphänomene – wie im streitgegenständlichen Fall – vorübergehend geschlossen bzw. in seinem Betriebsablauf beeinträchtigt, so stellt das Zuwarten auf günstigere Wetterbedingungen eine zumutbare Maßnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO dar (OGH 3.7.2013 – 7 Ob 65/13d, BeckRS 2013, 82007 = RRa 2013, 256; siehe auch: Marti, Fluggastrechte, S. 214).

(i) Im streitgegenständlichen Fall bestanden die von der Beklagten vorgebrachten Einschränkungen der Flugsicherheit am Flughafen London Heathrow im Zeitraum von 07:00 bis 19:00 Uhr (GMT).

(ii) Der Start der von der Klägerin gebuchten Maschine mit der Flugnummer [...] von London Heathrow nach [...] war für 17:00 Uhr (GMT) geplant.

(iii) Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, weshalb die Beklagte nicht bis 19 Uhr zugewartet hat, um die Maschine nach [...] sodann auf den Weg zu bringen, als keine Einschränkungen mehr für den Abflughafen London Heathrow galten. Es wäre ihr möglich und zumutbar gewesen, entsprechend vorzugehen und die Passagiere des Fluges [...] jedenfalls verspätet zu befördern, anstatt diesen ersatzlos zu streichen. Das gilt umso mehr, als dass am Zielflughafen [...] – gerichtsbekannt – kein Nachtflugverbot besteht, so dass eine verspätete Ankunft hier keine Schwierigkeit gewesen sein dürfte. Stattdessen entschied sich die Beklagte ohne sichtbare Notwendigkeit [...] zur Annullierung.

(iv) Vorsorglich wird darauf verwiesen, dass einem späteren Abflug der Maschine auch nicht entgegen gehalten werden kann, dass dadurch Einsatzzeiten der Besatzung überschritten würden. Denn im Falle eines den Betrieb beeinträchtigenden Schneefalls an einem Flughafen ist einer Fluggesellschaft zumutbar, durch Anordnung von Bereitschaftsdiensten im Flughafenbereich Ersatzcrews vorzuhalten, die zeitnah eingesetzt werden können (AG Frankfurt a.M. 8.11.2013 – 32 C 1488/13-41, RRa 2014, 184).
 
Zuletzt bearbeitet:

longhaulgiant

Erfahrenes Mitglied
22.02.2015
9.579
8.634
Zu der ewigen (Streit-)Frage, ob (schlechtes) Wetter haftungsausschließend iSv Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO ist und wie es um die oft behaupteten Einschränkungen seitens der Flugsicherheit aufgrund von Witterungsbedingungen steht, habe ich in einem jüngeren Schriftsatz vorgetragen (und letztlich Recht bekommen, obwohl sich die geschätzte Airline auf Biegen und Brechen gewehrt hat).

Bis jetzt nur ein Urteil eines AG. Spannende Frage: geht das weiter nach oben oder zahlt die Beklagte lieber gleich um ein OLG oder gar BGH Urteil zu verhindern?
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Bis jetzt nur ein Urteil eines AG. Spannende Frage: geht das weiter nach oben oder zahlt die Beklagte lieber gleich um ein OLG oder gar BGH Urteil zu verhindern?
Ungeachtet des Einzelfalls ging es mir einzig darum, mit dem mantrahaft vorgetragenen "Schlechtwetter = außergewöhnliche Umstände = Haftungsausschluss" aufzuräumen. Das stimmt so nicht. Schlechte Wetterverhältnisse können, aber sie müssen nicht den Anspruch auf Ausgleichszahlung ausschließen. Denn: Wenn es an einem Airport an 230 Tagen im Jahr Starkregen hat, dann ist an widrigen Witterungsverhältnissen ebenda nichts außergewöhnlich. Und auch Schneefall im Januar oder Februar sind in Mitteleuropa keine Besonderheit. Darauf müssen und können Airlines sich im Vorfeld einrichten. Wenn also eine Fluggesellschaft einen Anspruch auf Ausgleichszahlung ablehnt, weil es bspw. in MUC in einem Wintermonat geschneit hat, dann ist das noch lange nicht das Ende der Geschichte. Und selbst wenn ein solcher Schneefall als außergewöhnlicher Umstand qualifiziert, muss die Airline noch immer zumutbare Maßnahmen ergreifen, um den Flug durchzuführen. Achselzuckend annullieren, das ist zu wenig.
 

ibaf12

Erfahrenes Mitglied
08.10.2012
417
184
FRA
Ist es korrekt, dass alkoholische Getränke nicht erstattet werden müssen?

Folgender Fall: Umbuchung von EW DUS-TXL auf die Deutsche Bahn, da Flugstornierung und somit verspätete Ankunft von über 3 Stunden in Berlin. Im ICE wurde ein kleines Brötchen und ein kleines Bier gekauft. EW will allerdings das Bier nicht erstatten (3,2€). Danke!

Blödsinn. Ggf. die Mehrkosten zu einem alkoholfreien Bier abziehen. Da würde ich sogar klagen :-( Auch wenn leider ich dieses Urteil nicht erstreiten durfte und sich - nach dem Presseecho - so eine Entscheidung vielleicht nicht wiederholen dürfte: Sowas geht in Düsseldorf.

Eurowings weigert sich leider immer noch mit folgender Begründung die insgesamt 6,4 € zu bezahlen: :rolleyes:
Weiterhin handeln sich alkoholische Getränke um Genussmittel die wir nicht erstatten.
Dann bringt hoffentlich die SÖP was.