EU Fluggastrechte / Annullierung

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Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.604
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
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...
Na ja. Wenn die Sanktion ihren Zweck nicht erfüllt, dann ist sie keine gute. Es ist ja wahrlich kein Ausdruck guter Recht(durch)setzung, wenn ich mein gesetzgeberisches Ziel mit den eingesetzten Mitteln nicht erreiche.

Die Fluggesellschaften beschweren sich aber regelmäßig und reichlich über die angeblich hohen Kosten die die Verordnung für sie verursacht. Offensichtlich tut sie an der richtigen Stelle weh. Meines Erachtens aber noch nicht weh genug. Vielleicht ist es an der Zeit die Beträge zu verdoppeln (oder anderweitig zu erhöhen).
Außerdem wage ich zu bezweifeln, ob sie nicht doch irgendwelche Auswirkungen hat. Aus eigener Beobachtung: Vor etwa 10 Jahren, als noch deutlich weniger geklagt wurde, hat Ryanair bei Nebel oft Flüge umgeleitet, Pax ausgeladen und ist leer zurück geflogen. Inzwischen wird zwar immer noch ein Ausweichflughafen angesteuert. Sobald sich der Nebel lichtet, wird dennoch immer öfter der Zielflughafen angesteuert und anschließend der Rückflug planmäßig, aber mit Verspätung durchgeführt. Genau das ist doch eigentlich auch das gewollte Verhalten.
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Die Fluggesellschaften beschweren sich aber regelmäßig und reichlich über die angeblich hohen Kosten die die Verordnung für sie verursacht. Offensichtlich tut sie an der richtigen Stelle weh. Meines Erachtens aber noch nicht weh genug. Vielleicht ist es an der Zeit die Beträge zu verdoppeln (oder anderweitig zu erhöhen).

Für Interessierte mal ein paar Zahlen: https://www.lto.de/recht/justiz/j/f...richte-fluggastrechte-verfahren-ag-frankfurt/

Die Gemeinkosten, die von den Airlines unnötigerweise verursacht werden, sind eigentlich ein rechtspolitischer Skandal.
 

charliebravo

Erfahrenes Mitglied
05.04.2017
978
359
MUC & KLU
Den VIE-EWR-MCO Sachverhalt verstehe ich nicht. Wo ist der Zusammenhang zwischen OS 89/UA 2238 und der verspäteten UA 2249? Wo lag bei dieser Ersatzverbindung die Störung vor und was war die Folge dessen?

Der Umstieg wäre vom Kollegen nicht geschafft worden, wenn UA 2248 (die 2249 ist ausgebessert) nicht auch Verspätung hatte. Ob der Umstieg einfach zu knapp war wegen der Immi oder ob OS89 zu spät war, weiß ich hier leider nicht, werde aber nachfragen.

Ansonsten schon mal Danke bis jetzt für allen Antworten. Sehe ich also richtig:

1. Bzgl. des IDB von LH1223 600€ an Lufthansa als Forderung stellen
2. Bzgl. des IDB von LH461 auch 600€ an Lufthansa als Forderung stellen

OS oder UA sind keine Ansprechpartner (außer es bestünde wegen dem Wetter auch noch ein Grund, es war übrigens dichter Nebel in VIE) richtig?

Danke nochmals.

LG
CB
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Er sollte seine Forderungen auch in verzugsbegründender Weise stellen, denn jedenfalls bei LH461 habe ich ganz große Zweifel, dass LH ohne anwaltlichen oder wahrscheinlich sogar gerichtlichen Druck zahlt.
 
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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Ja, das ist leider die Erfahrung (auch) mit der LH Group: Außergerichtlich geht da wenig.

Vor dem AG Wedding kämpfte die anwaltlich vertretene LH zuletzt wieder einmal für ihre Rechtsansicht, eine "doppelte Entschädigung" sei nicht zu zahlen, wenn Flug 1 annulliert würde und sodann die Annullierung des Ersatzflugs 2 erfolge. Trotz des ausdrücklichen richterlichen Hinweises, dass das Gericht diese Auffassung nicht teile, ließ LH es darauf ankommen. Und verlor. Nicht aber, ohne nicht vorher die Zulassung zur Berufung beantragt zu haben. Mal schauen, ob da noch was kommt.
 

Spanienliebhaber

Neues Mitglied
20.01.2020
18
3
Hallo allerseits,
ich habe folgendes Problem:
Am 31. Dezember wurde Flug von Eindhoven nach SVQ abgesagt (Transavia). Grund: Wetter.
Am selben Tag wurden aber noch, soweit ich weiß, drei weitere Transavia-Flüge abgesagt. Ryanair hingegen flog in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang nach Danzig/Breslau und abends nach Faro (ca. 2 Stunden später).
Die weitaus meisten Flüge an dem Tag erfolgten somit, und zwar auch in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausfallzeit (16 Uhr nachmittags kam die SMS).

In Deutschland würde ich (selbst Jurist) das ohne Weiteres einklagen. Problem: hier habe ich keinen inländischen Gerichtsstand, glaube ich.
Hat jemand Erfahrungen mit Transavia und/oder kann einen Anwalt empfehlen, der das auch transnational macht (gern auch PM)? Weiß jemand, wie niederländische Gerichte in dieser Hinsicht "drauf" sind?

Danke und Gruß
Spanienliebhaber
 

AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
...Vor dem AG Wedding kämpfte die anwaltlich vertretene LH zuletzt wieder einmal für ihre Rechtsansicht, eine "doppelte Entschädigung" sei nicht zu zahlen, wenn Flug 1 annulliert würde und sodann die Annullierung des Ersatzflugs 2 erfolge. ... Mal schauen, ob da noch was kommt.

Das ist sicher ein heiß diskutiertes Thema, da der Ausgleichanspruch von etlichen Gerichte (Bremen, Frankfurt etc.) entschlossen abgelehnt wird.

In deinem Fall wird das sicher im Vergleich entschieden. Wenn du das in die zweite Instanz schleppst, schlottern der Lufthansa die Knie. Ein lupenreines und erstklassig zitierfähiges Urteil zu der Konstellation wäre sicher das Letzte was die brauchen.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Ja, das ist leider die Erfahrung (auch) mit der LH Group: Außergerichtlich geht da wenig.

Vor dem AG Wedding kämpfte die anwaltlich vertretene LH zuletzt wieder einmal für ihre Rechtsansicht, eine "doppelte Entschädigung" sei nicht zu zahlen, wenn Flug 1 annulliert würde und sodann die Annullierung des Ersatzflugs 2 erfolge. Trotz des ausdrücklichen richterlichen Hinweises, dass das Gericht diese Auffassung nicht teile, ließ LH es darauf ankommen. Und verlor. Nicht aber, ohne nicht vorher die Zulassung zur Berufung beantragt zu haben. Mal schauen, ob da noch was kommt.


Gibt leider genügend Richter, die für die Ansicht - eine Buchung, eine Ausgleichszahlung - Sympathie haben. Obwohl der Wortlaut der VO dafür wenig bis gar nichts hergibt.

Der BGH war ja mal recht nah dran, das zu entscheiden. Hat die Frage dann aber doch offengelassen.
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
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AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
Herzlichen Dank. Das werde ich nächstes Mal beachten. Ich wollte nur auf die Anmerkung von der geschätzten Rechtsanwältin Kaessmann verweisen.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Wenn du das in die zweite Instanz schleppst, schlottern der Lufthansa die Knie. Ein lupenreines und erstklassig zitierfähiges Urteil zu der Konstellation wäre sicher das Letzte was die brauchen.

Es gibt für mich keinen Anlass, die Sache in die zweite Instanz "zu schleppen". Wir haben schließlich in der Erstinstanz vollumfänglich obsiegt. Mit anderen Worten: Es gibt bereits ein "lupenreines und erstklassiges zitierfähiges" Urteil. Aber an schlotternde Knie glaube ich auf der Gegenseite dennoch nicht. Entsprechende Entscheidungen sind ja nun wahrlich nicht neu und auch kein Unikum.
 

Ida77

Erfahrenes Mitglied
11.11.2017
335
48
Hallo zusammen,

mich hat es nun auch zum ersten Mal erwischt mit einer heftigen Verspätung. Da ich bisher keine Erfahrung mit Entschädigungsansprüchen habe, würde ich mich über eine kurze Einschätzung von Euch freuen.

Gebucht war eine Pauschalreise über Meiers Weltreisen von TXL nach MRU. Durchführende Fluggesellschaft für den Rückflug MRU - FRA sowie FRA - TXL am 23.01.2020 war laut den Reiseunterlagen die Lufthansa.
Der Rückflug MRU - FRA wurde von Eurowings durchgeführt (LX5431 / EW1277). Er startete erst um 12:00 Uhr statt um 9:25 Uhr, da der Flieger aus FRA kam und dort schon mit knappen 3 Std. Verspätung gestartet war. Verpflegung in MRU wurde seitens EW übernommen.
Wir landeten mit guten 2 Std. Verspätung in FRA. Mein Anschlussflieger nach TXL war natürlich weg, und an dem Abend gab es auch keine weitere Möglichkeit, nach TXL zu kommen.
Lufthansa buchte mich also auf den ersten Flug am nächsten Tag um und brachte mich in einem Hotel unter. Transfer, Hotel, Abendessen und Frühstück wurden übernommen.
Letztendlich kam ich also am nächsten Morgen gegen 7:25 Uhr in TXL an (anstelle von 20:55 Uhr am Vorabend).

Ich gehe davon aus, dass mir eine Entschädigung in Höhe von 600 € zusteht und würde mich diesbezüglich nun an Lufthansa wenden. (Oder wäre Eurowings eigentlich der Ansprechpartner?)
Ist es egal, ob ich das über das Online-Formular oder per Post mache?
Wie lange dauert üblicherweise so eine Bearbeitung? Ich nehme an, ein paar Wochen?

Vielen Dank für Eure Einschätzung.
 
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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Der Rückflug MRU - FRA wurde von Eurowings durchgeführt (LX5431 / EW1277). Er startete erst um 12:00 Uhr statt um 9:25 Uhr, da der Flieger aus FRA kam und dort schon mit knappen 3 Std. Verspätung gestartet war. Verpflegung in MRU wurde seitens EW übernommen.
Wir landeten mit guten 2 Std. Verspätung in FRA. Mein Anschlussflieger nach TXL war natürlich weg, und an dem Abend gab es auch keine weitere Möglichkeit, nach TXL zu kommen.
Lufthansa buchte mich also auf den ersten Flug am nächsten Tag um und brachte mich in einem Hotel unter. Transfer, Hotel, Abendessen und Frühstück wurden übernommen.
Letztendlich kam ich also am nächsten Morgen gegen 7:25 Uhr in TXL an (anstelle von 20:55 Uhr am Vorabend).

Ich gehe davon aus, dass mir eine Entschädigung in Höhe von 600 € zusteht und würde mich diesbezüglich nun an Lufthansa wenden. (Oder wäre Eurowings eigentlich der Ansprechpartner?)
Ist es egal, ob ich das über das Online-Formular oder per Post mache?
Wie lange dauert üblicherweise so eine Bearbeitung? Ich nehme an, ein paar Wochen?

Ergibt sich eine Störung - wie hier - im Rahmen des Zubringerflugs (hier: EW 1277) ist der richtige Anspruchsgegner die Airline der ersten Teilstrecke, und zwar hinsichtlich des Gesamtflugs. Schließlich ist diese Airline verantwortlich, dass der/die Pax den Bestimmungort nicht oder - wie hier - mit erheblicher Verspätung erreicht hat. Denn hätte EW ordnungsgemäß ab MRU befördert, wäre der Anschlussflug in FRA erreicht worden und im Ergebnis hätte auch das Endziel TXL erreicht werden können. Kurzum: E-Mail an buchungsinfo@eurowings.com mit Fristsetzung für die Zahlung schicken, alternativ das Ganze per Fax an +49 231 92456-000 oder postalisch, dann am besten per Einschreiben.
 
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nacho.gll

Erfahrenes Mitglied
10.03.2017
688
594
Leoben, AUT
Letzten Sommer hat es auch mich erwischt.

Gebucht war W6 2855 Wien - Malmö 12:25-14:15
Aufgrund Technical (unser Flugzeug war am Morgen in Warschau gestrandet) wurde der Abflug mehrmals verschoben, zuletzt auf 00:20 am nächsten Tag. Die 250€ hierfür stehen eigentlich ausser Frage.
Da die Rezeption meiner Unterkunft um Mitternacht schloss, buchte ich, sobald die Ankunft nach Mitternacht geplant war, auf OS 307 Wien-Kopenhagen + Zug nach Malmö selbst um, da W6 eine Umbuchung verweigerte. (Ehestmögliche Ersatzbeförderung). Kann ich die mir entstandenen Kosten für Flug und Zug auf die 250€ draufpacken? Belege sind natürlich vorhanden.

Wenn sich W6 weigert zu zahlen, wovon ich eigentlich ausgehe, darf mich dann einer der Forenanwälte vertreten? Bin Österreicher, wohne auch hier, Flug ging von VIE ab, oder ist es besser wenn ich einen österreichischen Anwalt beauftrage?
 
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AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
..Kurzum: E-Mail an buchungsinfo@eurowings.com mit Fristsetzung für die Zahlung schicken, alternativ das Ganze per Fax an +49 231 92456-000 oder postalisch, dann am besten per Einschreiben...

Dem kann man wenig hinzufügen. Dehalb in gebotener Kürze:

1. Zur Zahlung in Höhe von € 600,00 auffordern und eine Frist von ca. zwei Wochen setzen. Am besten per E-Mail oder Fax.

2. Bei Nichtzahlung innerhalb der Frist einen Anwalt beauftragen und nochmal anwaltlich außergerichtlich zur Zahlung auffordern lassen.

3. Bei Nichtzahlung innerhalb der anwaltlich gesetzten Frist durch den Anwalt Klage einreichen lassen.

Alles andere ist meist Zeitverschwendung und bestätigt die Airlines in ihrer Taktik, den Fluggast auf Distanz zu halten und letztlich oft abzuwimmeln.
 
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akbar23

Neues Mitglied
01.10.2012
14
0
Frage zu Fluggastrechten mit Verspätung

Hallo!
Ich wollte mit Ryanair von Marseille nach Stuttgart fliegen.
Ich erhielt aber eine SMS, dass mein Flug 3 Stunden Verspätung hat.
Für mich machte es dann keinen Sinn mehr, mitzufliegen.
Ich bin wieder zurück, ich wohnte damals in Südfrabnkreich.
Ich wollte dennoch, den Flug bei den Fluggastrechten einreichen.
Jetzt hat Ryanair mir aber mitgeteilt, dass ich nur Rechte auf Entschädigung habe, wenn ich mitgeflogen bin.
Ist das wirklich so, oder versucht Ryanair sich hier aus der Verantwortung zu stehlen?
Vielen Dank für eure Antworten
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Ein Klassiker.

Das kann man durchaus anders sehen als FR.

Im Grunde stellt sich hier die Frage, ob Voraussetzung für den Anspruch auf Ausgleichszahlung ist, dass der Fluggast tatsächlich befördert wird und infolgedessen verspätet am Zielflughafen ankommt. Das LG Darmstadt (Urt. v. 19.9.2012 – 7 S 81/12; Urt. v. 18.12.2013 – 7 S 120/13) sieht das in der Tat so und ist der Ansicht, dass eine hypothetische Verspätung des auf die (verspätete) Beförderung verzichtenden Passagiers nicht ausreiche, um den Anspruch zu begründen. Anders sieht das z.B. das LG Frankfurt/M. (Urt. v 25.4.2013 – 2-24 S 213/12): Danach entsteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung auch dann, wenn der die Kündigung des Beförderungsvertrags in dem Zeitpunkt erklärt wird, in dem die Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden nicht mehr vermeidbar ist. Die Teilnahme an dem verspäteten Flug sei für das Entstehen des Anspruchs auf Ausgleichszahlung keine Voraussetzung (so auch AG Bremen 22.11.2012 – 9 C 270/12 Rn. 18, AG Hamburg 26.4.2016 – 12 C 238/15; AG Königs Wusterhausen 13.4.2017 – 4 C 2780/16 (2); 27.5.2016 – 4 C 6/16). Das AG Hamburg (Urt. v. 28.10.2014 – 18b C 290/13) führt hierzu – wie ich finde: richtig – aus: „Angesichts des mit der Verordnung bezweckten hohen Schutzniveaus (Erwägungsgrund 1) wäre eine Auslegung, die Fluggäste zwingt, einen derart verspäteten Flug anzutreten, um einen Ausgleich für die erlittenen Unannehmlichkeiten zu erhalten, mit dem Regelwerk der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht vereinbar, zumal eine erhebliche (mindestens dreistündige), schon vor dem Abflug feststehende Verspätung eine Reise widersinnig machen (Wochenendreise) oder den mit ihr verfolgten Zweck gänzlich vereiteln kann (Geschäftstermin).“ Mit anderen Worten: Wenn die (große) Verspätung unvermeidbar eintritt, dann wäre es doch bloße Förmelei, dem Pax abzuverlangen, die Reise auch dann anzutreten, wenn sie für ihn sinnlos geworden ist, nur um dann die Ausgleichszahlung geltend machen zu können. Der Zeitverlust und die Unannehmlichkeiten treten schließlich auch dann schon ein, wenn der Pax es aufgrund der dreistündigen Verspätung gar nicht an sein Endziel schafft.
 
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AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
Die Frage ist vor allem, ob der Flug auch mit dreistündiger Verspätung angekommen ist. Schließlich zählt die Ankunfts- und nicht die Abflugverspätung. Wenn der Flug exakt drei Stunden zu spät beginnt, tritt der Pilot für gewöhnlich so aufs Gas, dass er mit maximal 02:59 Stunden Verspätung ankommt.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Wäre der besagte Flug nicht auch mit (mindestens) drei Std. Verspätung am Bestimmungsziel eingetroffen, dann hätte FR den geltend gemachten Anspruch wohl schon deshalb abgelehnt und nicht erst das (wackelige) Argument, der Pax sei ja gar nicht geflogen, bemüht. Denn auf die Anwesenheit an Bord käme es gar nicht mehr an, wenn schon der Tatbestand der Ankunftsverspätung nicht erfüllt wäre.
 

AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
Das kann so sein, muss es aber nicht. Ich würde bei der ablehnenden Argumentation der Airlines nicht zu viel Logik unterstellen.

Ein Pro-Argument wäre noch, dass die Ausgleichzahlung bei Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden nicht aus der Verordnung hervorgeht, sondern erst von der Rechtsprechung geschaffen wurde und dem Nichtbeförderungstatbestand nachempfunden ist. Die Nichtbeförderung sieht naturgemäß vor, dass du nicht mitfliegst.