Fehler - wie hier - Dritter führen dann nicht zur Entlastung der Airline, wenn diese in irgendeiner Form zur Erhaltung des Flugbetriebs bzw. zur Versorgung der Passagiere tätig geworden sind. Das gilt nicht nur für Bedienstete der Airline selbst, sondern auch für andere, die im Betriebsablauf vorkommen und somit dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen sind. Schließlich hat die Airline - so der EuGH - über Art. 13 VO die Möglichkeit, Regress zu nehmen (EuGH = BeckEuRs 2014, 406334 Rn. 21).
Hier eignet sich der Vergleich zur verspäteten Ankunft eines Pushback Trucks, der in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Überträgt die Airline den Pushback auf ein anderes Unternehmen (zB den Flughafenbetreiber bzw. dessen Tochterunternehmen oder einen dritten Bodenabfertigungsdienstleister), muss es sich dessen Versäumnisse zurechnen lassen (so auch AG Königs Wusterhausen 3.5.2011 – 20 C 83/11, BG Schwechat 12.10.2012 – 4 C 580/11v-10; ebenso AG Berlin-Charlottenburg 1.12.2014 – 202 C 291/14; AG Hannover 3.5.2016 – 446 C 7085/15). Nichts anderes dürfte gelten, wenn es um die Beförderung der Pax zum Flieger geht.
Kurzum: Der herumirrende Busfahrer taugt nicht zur Exculpation der Airline.
Richtig.
Zum Downgrade:
Nach Ansicht des EUGH (C-255/15) ist für die Ermittlung der fälligen Erstattung nur auf diejenige Teilstrecke abzustellen, auf der es tatsächlich zum Downgrade kam, und zwar unter Nichtberücksichtigung der inkludierten Steuern und Gebühren. Mit Blick auf die Berücksichtigung der Steuern und Gebühren heißt es, dass
„für die Ermittlung der einem Fluggast im Fall einer Herabstufung auf einem Flug geschuldeten Erstattung nur der Preis des reinen Flugs ohne die auf dem Flugschein ausgewiesenen Steuern und Gebühren zu berücksichtigen ist. Dies gilt unter der Voraussetzung dass die Steuern und Gebühren weder dem Grunde noch der Höhe nach von der Klasse abhängen, für die der Flugschein erworben wurde“ (Ls. 2).