EU Fluggastrechte / Annullierung

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freddie.frobisher

Erfahrenes Mitglied
23.04.2016
6.932
7.136
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Urteil: Airline muss geänderte Flugzeit rechtzeitig mitteilen:
https://www.airliners.de/urteil-airline-flugzeit/53647
Airlines müssen Passagiere über geänderte Flugzeiten ausdrücklich informieren - und zwar zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit. Ansonsten steht Betroffenen eine Entschädigung gemäß der EU-Fluggastrechte-Verordnung zu. Entsprechend hat das Amtsgericht Nürnberg geurteilt (Az.: 19 C 7200/18).
Ich vermute, dass im Artikel nur die halbe Wahrheit zu finden ist, denn so wie beschrieben ergibt es keinen Sinn. Im Dezember beispielsweise wurde mein Flug CPH-SXF um 15 Minuten (oder waren es 10?) vorverlegt. Info gab es keine, ich habe es erst am Gate am Bildschirm gesehen. Ob wir dann überhaupt früher gestartet sind, kann ich gar nicht sagen. Daraus einen Rechtsanspruch gemäß Fluggastrechte-Verordnung zu generieren wäre, gelinde ausgedrückt, dreist.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Mit der Änderung der Flugzeiten gibt die Airline im Grundsatz ihren ursprünglichen Flugplan auf; der Flug ist also annulliert. Für den Ausgleichsanspruch gelten dann die Zeitgrenzen der Art. 5 und 7. Bei ganz geringfügigen Änderungen wird man von diesem Grundsatz wohl abweichen und eine Annullierung verneinen müssen, etwa bei Verschiebungen von +/- 5 min, deretwegen kaum ein Fluggast umbuchen würde. Wahrscheinlich kann man bei Langstrecken auch noch ein bisschen mehr Spielraum geben. Aber alles, was in die Nähe der zeitlichen Anforderungen an eine Ersatzbeförderung kommt, ist annulliert.
 

L4ibsch

Erfahrenes Mitglied
22.03.2010
482
8
In etwa 10 Tagen sollte ich mit Air China CDG-PEK-MNL fliegen und dann gut einen Monat später wieder zurück. Daraus wird erst mal nichts, die Segmente zwischen PEK und MNL wurden von CA bereits storniert. CA bietet full refund oder reschedule aber kein rerouting auf Fremdmetall an. Letzteres verstößt zumindest beim outbound gegen EU261/2004 und auch gegen Ihre eigenen CoC, Punkt 9.2.2 und 9.2.2.2.

An der Hotline ist kein Durchkommen. Ich habe CA jetzt erst einmal per Mail zur Umbuchung auf einen anderen Carrier aufgefordert. Ich erwarte entweder gar keine oder eine abschlägige Antwort. Wie verhalte ich mich hier am Besten? Den Outbound möchte ich wahrnehmen, den inbound am Liebsten auch, aber hier wäre ich auch zu einer Umbuchung auf einen späteren Termin bereit, nicht zuletzt um Problemen aus dem Weg zu gehen.

Vermutlich werde ich selbst buchen müssen und dann die Kosten einfordern, soweit klar. Buche ich in so einem Fall besser ein one-way Ticket, auch wenn ich eventuell später den inbound doch geltend machen möchte (gestützt allein auf die CoC, EU216 wird hier nicht anwendbar sein)? Wie flexibel bin ich dabei, kann ich ein paar Tage früher oder später fliegen, in einer anderen Stadt starten, etc. wenn das preislich günstiger ist? Was passiert mit meinem CA-Ticket, wenn ich selbst einen OW buche und den inbound auf ein späteres Datum umbuche? Der outbound ist dann nach CA-Logik vermutlich erstmal ein no-show und der inbound damit void. Könnte Alles ziemlich unübersichtlich werden.

Wie würdet Ihr hier vorgehen (full refund und auf eigene Kappe selbst buchen ist keine gewünschte Option)?



PS: Philippine consumer protection law verlangt dem Grunde nach auch für den inbound ein rebooking auf Fremdmetall für stornierte Flüge (Section 11.1 d). Ob man sich in den Philippinen auf einen Rechtsstreit einlassen will lasse ich mal dahin gestellt sein.
 
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chrini1

Erfahrenes Mitglied
26.03.2013
7.242
8.123
HAM
In etwa 10 Tagen sollte ich mit Air China CDG-PEK-MNL fliegen und dann gut einen Monat später wieder zurück. Daraus wird erst mal nichts, die Segmente zwischen PEK und MNL wurden von CA bereits storniert. CA bietet full refund oder reschedule aber kein rerouting auf Fremdmetall an. Letzteres verstößt zumindest beim outbound gegen EU261/2004 und auch gegen Ihre eigenen CoC, Punkt 9.2.2 und 9.2.2.2.

An der Hotline ist kein Durchkommen. Ich habe CA jetzt erst einmal per Mail zur Umbuchung auf einen anderen Carrier aufgefordert. Ich erwarte entweder gar keine oder eine abschlägige Antwort. Wie verhalte ich mich hier am Besten? Den Outbound möchte ich wahrnehmen, den inbound am Liebsten auch, aber hier wäre ich auch zu einer Umbuchung auf einen späteren Termin bereit, nicht zuletzt um Problemen aus dem Weg zu gehen.

Vermutlich werde ich selbst buchen müssen und dann die Kosten einfordern, soweit klar. Buche ich in so einem Fall besser ein one-way Ticket, auch wenn ich eventuell später den inbound doch geltend machen möchte (gestützt allein auf die CoC, EU216 wird hier nicht anwendbar sein)?

Wie würdet Ihr hier vorgehen (full refund und auf eigene Kappe selbst buchen ist keine gewünschte Option)?


.

Siehe auch hier:

Air China - Erfahrungen und Tipps?
https://r.tapatalk.com/shareLink/to...read.php?t=18852&share_type=t&link_source=app

Und natürlich ist die EU261/04 Artikel 8 anwendbar, in dem eine Re-Routing möglich ist.

Habe die gleiche Thematik, und CA eine Frist gesetzt, falls diese ohne Reaktion bleibt, werde ich auf SQ neu buchen und dann Klage einreichen.
 

TDO

Erfahrenes Mitglied
25.02.2013
4.231
406
VIE
Bietet sich dann an ein paar kompetente Anwälte in Frankreich, Norwegen, ... zu listen.
Dann braucht nicht jeder selbst zu suchen.
 

L4ibsch

Erfahrenes Mitglied
22.03.2010
482
8
Hallo Chrini1, vielen Dank für Deine Antwort.

Der andere Faden ist bekannt, der Eintrag zu Air China dort stammt von mir.

Wie hast Du CA kontaktiert? Beweisfest oder der Einfachheit halber wie ich bislang per Mail? Wirst Du ein one-way buchen oder round-trip bei SQ?
 

SQ325

Erfahrenes Mitglied
11.10.2011
3.227
10
SIN
Und natürlich ist die EU261/04 Artikel 8 anwendbar, in dem eine Re-Routing möglich ist.

Habe die gleiche Thematik, und CA eine Frist gesetzt, falls diese ohne Reaktion bleibt, werde ich auf SQ neu buchen und dann Klage einreichen.

Ich wuerde bei der (Alternativ-)Buchung zwei Szenarien beruecksichtigen:
- Die Klage ist erfolglos, da der Umstand moeglicherweise so aussergewoehnlich ist, das die Airline mit einer "Force Majeure" aehnlichen Argumentation durchkommt.
- Ich wuerde auch mit in Betracht ziehen, das es aus selbem Grund moeglicherweise in Singapur bzw. beim Reisen mit Singapore Airlines zu Einschraenkungen kommt. Ich wuerde damit rechnen das in naher Zukunft die Enreise aus Singapur in einige Drittlaender nicht mehr moeglich sein koennte. Vielleicht waere deshalb ein Routing ueber ME3 die bessere Alternative.
 

L4ibsch

Erfahrenes Mitglied
22.03.2010
482
8
Ich stimme SQ325 darin zu, daß ein Transit in SIN vielleicht im Augenblick nicht die beste Alternative ist.

Ich stimme SQ325 nicht darin zu, daß eine eventuelle Klage erfolglos sein wird. Es geht hier nicht um 600€ Ausgleichszahlung, da wird ganz richtig nichts zu holen sein. Die Pflicht zur alternativen Beförderung ist davon aber nicht tangiert. SQ325 unterliegt hier augenscheinlich einem Verständnisirrtum.
 
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Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.604
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Urteil: Airline muss geänderte Flugzeit rechtzeitig mitteilen:
https://www.airliners.de/urteil-airline-flugzeit/53647

Ich vermute, dass im Artikel nur die halbe Wahrheit zu finden ist, denn so wie beschrieben ergibt es keinen Sinn. Im Dezember beispielsweise wurde mein Flug CPH-SXF um 15 Minuten (oder waren es 10?) vorverlegt. Info gab es keine, ich habe es erst am Gate am Bildschirm gesehen. Ob wir dann überhaupt früher gestartet sind, kann ich gar nicht sagen. Daraus einen Rechtsanspruch gemäß Fluggastrechte-Verordnung zu generieren wäre, gelinde ausgedrückt, dreist.

Wieso dreist? Wenn man dann den Flug verpasst, weil man gerade 5 Min. zu spät am Gate ist und man nicht mehr mitkommt, liegt die Verantwortung doch bei der Airline? Die Informationspflicht sollte schon eingehalten werden und eine Änderung des Flugplans ist nunmal eine Annullierung mit Neuplanung.
Wenn man nur 99% der Summe des Flugtickets zahlt und nicht mitgenommen wird, weil die Fluggesellschaft sagt, das Ticket sei nicht bezahlt, müsstest Du das ja im Gegenzug genauso dreist finden, aber dann von der Airline. Ist ja nur eine geringfügige Änderung...

Außerdem ging es im verhandelten Fall um eine Flugverlegung von früh morgens auf abends. Das ist dreist von der Airline m.M.n.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
In der Tat können auch fünf Minuten entscheidend sein. Meist ist so eine kurze Verlegung nach vorne oder hinten kein Problem, weil der Fluggast ja reisen möchte, er befördert wird, er keinen Schaden erleidet - und Ausgleichszahlungen regelmäßig für diese Konstellation ausgeschlossen sind.

Aber wenn sich die Airline z.B. darauf beruft, dass der Pax sich um zwei Minuten zu spät - gemessen an der neuen Abflugzeit - zur Abfertigung eingefunden hat, sieht das plötzlich ganz anders aus. Auch in dem Fall, wenn er sich zwar rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden hat, aber gleichwohl seinen Flug um Minuten verpasst.

Man sollte also nicht so sehr danach schauen, wie groß eine Verlegung ist, sondern nach den Konsequenzen fragen, wer sie veranlasst hat und ob sie für den Fluggast vermeidbar waren.
 

SQ325

Erfahrenes Mitglied
11.10.2011
3.227
10
SIN
Ich stimme SQ325 darin zu, daß ein Transit in SIN vielleicht im Augenblick nicht die beste Alternative ist.

Ich stimme SQ325 nicht darin zu, daß eine eventuelle Klage erfolglos sein wird. Es geht hier nicht um 600€ Ausgleichszahlung, da wird ganz richtig nichts zu holen sein. Die Pflicht zur alternativen Beförderung ist davon aber nicht tangiert. SQ325 unterliegt hier augenscheinlich einem Verständnisirrtum.

Ich habe schon verstanden um was es geht.

Ihr pocht immer so auf euer Recht nach EU261 und die Pflichten einer Airline. Allerdings sind Recht haben und Recht bekommen zwei paar Stiefel (was sich auch oft in viel trivialeren Faellen zeigt). Und gerade bei so einer Virus Pandemie. Ich wuerde mich deshalb nicht darauf verlassen mein Geld wiederzubekommen (fuer die Alternativbefoerderung auf Fremdairline). Aber diese Risikobewertung ist selbstverstaendlich jedem selbst ueberlassen. ;)
 
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braeunli

Neues Mitglied
10.06.2014
23
0
Muss ich eine Umbuchung auf einen Flug der genau 24 Stunden später abfliegt oder kann ich auf eine frühere Umbuchung bei einer anderen Fluggesellschaft bestehen?
 

alex42

Erfahrenes Mitglied
02.04.2012
4.106
293
MUC
Muss ich eine Umbuchung auf einen Flug der genau 24 Stunden später abfliegt oder kann ich auf eine frühere Umbuchung bei einer anderen Fluggesellschaft bestehen?

Ja, Du kannst darauf bestehen, sofern am gebuchten Tag eine anderweitige Beförderung möglich ist. Air China wird sich aber wohl trotzdem dumm stellen, sprich: Du wirst versuchen müssen, es einzuklagen.
 

braeunli

Neues Mitglied
10.06.2014
23
0
Ja, Du kannst darauf bestehen, sofern am gebuchten Tag eine anderweitige Beförderung möglich ist. Air China wird sich aber wohl trotzdem dumm stellen, sprich: Du wirst versuchen müssen, es einzuklagen.


Ja davon gibt es einige, sowohl bei der Star Alliance als auch bei anderen. Habe CA jetzt mitgeteilt, dass ich eine Umbuchung auf den nächsten Tag ablehne und gerne am selben Tag auf einen anderen Carrier umgebucht werden möchte. Mal gespannt.
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Und gerade bei so einer Virus Pandemie.
Wenn eine Airline, die sich im Geltungsbereich der VO 261 bewegt, keine Versicherung gegen Großschadensereignisse abschließt, um die Kosten ihrer Pflicht zur Umbuchung aufzufangen, dann ist das ihr Problem, kein rechtliches. Anschauungsmaterial gibt es ja genug (Vulkan, SARS, 737Max Grounding, 9/11 usw.).
 
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chrini1

Erfahrenes Mitglied
26.03.2013
7.242
8.123
HAM
Ich habe schon verstanden um was es geht.

Ihr pocht immer so auf euer Recht nach EU261 und die Pflichten einer Airline. Allerdings sind Recht haben und Recht bekommen zwei paar Stiefel (was sich auch oft in viel trivialeren Faellen zeigt). Und gerade bei so einer Virus Pandemie. Ich wuerde mich deshalb nicht darauf verlassen mein Geld wiederzubekommen (fuer die Alternativbefoerderung auf Fremdairline). Aber diese Risikobewertung ist selbstverstaendlich jedem selbst ueberlassen. ;)

Du hast es immer noch nicht verstanden: die restlichen Regelungen der EU261/04 sind unabhängig der Ursache gültig.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.535
15.213
Urteil: Airline muss geänderte Flugzeit rechtzeitig mitteilen:
https://www.airliners.de/urteil-airline-flugzeit/53647

Ich vermute, dass im Artikel nur die halbe Wahrheit zu finden ist, denn so wie beschrieben ergibt es keinen Sinn. Im Dezember beispielsweise wurde mein Flug CPH-SXF um 15 Minuten (oder waren es 10?) vorverlegt. Info gab es keine, ich habe es erst am Gate am Bildschirm gesehen. Ob wir dann überhaupt früher gestartet sind, kann ich gar nicht sagen. Daraus einen Rechtsanspruch gemäß Fluggastrechte-Verordnung zu generieren wäre, gelinde ausgedrückt, dreist.

Nein, das passt schon:

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-1870?hl=true

NUE-RHO alt 0500-0855, neu 1805-2200. Also dem Grunde nach, abhaengig vom Zeitpunkt der Unterrichtung, eindeutig kompensationsfaehig.

Außerdem ging es im verhandelten Fall um eine Flugverlegung von früh morgens auf abends. Das ist dreist von der Airline m.M.n.

Dreist ist vor allem das:

AG Nuernberg meinte:
Die Beklagte hatte bereits intern am 25.05.2018 die Flugplanänderung beschlossen und die Reiseveranstalter am 28.05.2018 per E-Mail-Schreiben darüber informiert. Auf die Anlage B 3 wird insoweit Bezug genommen.

Der Kläger hatte seine Reise unter Vermittlung des Reisebüros ... gebucht. Jedenfalls am 20.7.2018 gegen 9.17 Uhr informierte der Reiseveranstalter FTI das Reisebüro ... über die geänderten Flugzeiten.

Der Flug war am 3.8. Die brauchen zwei Monate, um die Aenderung von der Airline ueber den Veranstalter und das Reisebuero zum Passagier zu bekommen? Und letztlich auch nur, weil es der Passagier zufaellig bemerkt und nachfragt? Servicewueste…


P.S.: Vier Tippfehler im Urteil (betätigte Buchungen, Flutstrecke, Vormünde, engischen) - was ist da los in Bayern? :p
 
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kp502

Aktives Mitglied
16.07.2014
243
172
DUS
Nein, das passt schon:

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-1870?hl=true

NUE-RHO alt 0500-0855, neu 1805-2200. Also dem Grunde nach, abhaengig vom Zeitpunkt der Unterrichtung, eindeutig kompensationsfaehig.



Dreist ist vor allem das:



Der Flug war am 3.8. Die brauchen zwei Monate, um die Aenderung von der Airline ueber den Veranstalter und das Reisebuero zum Passagier zu bekommen? Und letztlich auch nur, weil es der Passagier zufaellig bemerkt und nachfragt? Servicewueste…


P.S.: Vier Tippfehler im Urteil (betätigte Buchungen, Flutstrecke, Vormünde, engischen) - was ist da los in Bayern? :p

Machen die Veranstalter mehr mit Absicht, als das es vergessen wird. Genau so ist es mit Hoteländerungen erst kurzfristig vor Abflug mitzuteilen; wenn nicht sogar erst im Transferbus.
So hättest du ja sonst die Chance gehabt im Mai kostenfrei zu stornieren, einen anderen Veranstalter mit besseren Flugzeiten zu nehmen und das zu fast dem gleichen Preis.
Da die Veranstalter allerdings wissen, dass du kurz vor Abflug nicht zu dem gleichen Reisepreis bei einem anderen Reiseveranstalter buchen kannst (Last-Minute gibt's halt nicht mehr), bleibt einem halt nur: Friss oder Stirb!
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Deswegen ist es auch richtig und wichtig, dass sich der Fluggast die Frage nicht zu stellen braucht, wer die Schuld an der unterbliebenen bzw. verspäteten Information hat. Soll sich doch die Airline mit dem Veranstalter rumschlagen, ihn in Regress nehmen oder sich einfach vertraglich absichern, dass die Info nicht zurückgehalten wird.
 
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B43ND1G0R

Neues Mitglied
28.11.2010
5
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Gebucht wurde über OTA für Frau und Kind Flug von München auf die Philippinen mit Qatar mit Weiterflug in die philippinische Provinz mit Philippine Airlines. Sowie wie retour. Alles unter einer Reservierungsnummer. e-ticket hat Qatar ausgestellt. Hinflüge haben alle samt funktioniert.
Rückflug aus der Provinz wäre am 18.2., welchen Philippine Airlines heute gecanceled hat und dazu informiert hat. Qatar hat daraufhin, den Zubringerflug aus dem e-ticket herausgenommen und lediglich die internationalen Rückflüge sind nun noch online ersichtlich.
Wie ist nun vorzugehen? Ist Qatar für den regionalen Partner verantwortlich und muss sich um die Umbuchung kümmern?
 

oliver2002

Indernett Flyertalker
09.03.2009
8.991
4.468
50
MUC
www.oliver2002.com
Wo hast Du das Ticket gekauft? Die Agentur muss sich für Euch einsetzen und Alternativen organisieren. Wenn es bei der QR direkt gekauft wurde, müsst Ihr QR darauf ansprechen.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
@B43ND1G0R

Genau.

Denn das eigentliche Fluggastrecht hilft dir hier nicht weiter. Es gilt daher Werkvertragsrecht. Vermutlich deutsches, aber das ist auf Grundlage der vorliegenden Informationen nicht sicher zu sagen.

Jedenfalls kommt werkvertraglich nur das vertragliche Unternehmen als Schuldner in Betracht, also Qatar. Euch wird mindestens der anteilige Preis für den Rückflug zu erstatten sein, solltet ihr selbst einen Ersatz buchen müssen. Evtl. steht euch auch Schadensersatz zu. Voraussetzung wäre, dass ein Schaden entsteht und dass Qatar die Streichung zu vertreten hat.
 

B43ND1G0R

Neues Mitglied
28.11.2010
5
0
Gekauft wurde über Flugladen.de. Vermutlich wird da wenig bis gar kein Support kommen. Danke für die beiden Einschätzungen.