EU Fluggastrechte / Annullierung

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umsteiger

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Ist ja völlig in Ordnung, sich zunächst an den Vermittler zu wenden. Aber sobald das stockt, würde ich mich an den Vertragspartner wenden, der wie schon geschrieben dein Schuldner ist. Auch für den Fall, dass an den Vermittler zurückverwiesen wird. Braucht dich nicht zu interessieren.
 

Airsicknessbag

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11.01.2010
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Qatar Airways wird technisch am einfachsten sein, da sie als Ticketaussteller am ehesten einen neuen Philippine-Airlines-Flug einbuchen koennen. Eigentlicher Ansprechpartner ist jedoch Philippine Airlines - sofern der Flug eine PR-Flugnummer traegt und nicht ein Codeshare ist (QR operated by PR).
 
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pimpcoltd

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Qatar Airways wird technisch am einfachsten sein, da sie als Ticketaussteller am ehesten einen neuen Philippine-Airlines-Flug einbuchen koennen. Eigentlicher Ansprechpartner ist jedoch Philippine Airlines - sofern der Flug eine PR-Flugnummer traegt und nicht ein Codeshare ist (QR operated by PR).

Das wäre fluggastrechtlich richtig, wenn die EU-VO 261/2004 etc. hier Anwendung fänden.

Das ist auch werkvertraglich richtig, denn wenn der Flug unter PR-Nummer gebucht ist, dann ist der Vertragspartner PR, nicht QR.
 

Airsicknessbag

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11.01.2010
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Einspruch abgelehnt ;)

Fuer (werk-)vertragliche Ansprueche muesste man einen Vertrag haben. Mit der ausfuehrenden Airline hat der Passagier aber keinen Vertrag, nur mit der Airline, unter deren Code er bucht.
 
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Einspruch.

Code-Share spielt keine Rolle. Auch nicht, ob der Flug eine PR-Nummer hat. Wie gesagt, fluggastrechtlich schon. Werkvertraglich eher nicht.

Einfach mal ins MÜ schauen. :)

Jetzt fehlt nur noch, dass hier wieder jemand mit der Urban-Legal-Legend ums Eck kommt, dass Vertragspartnerin die Airline sei, auf deren Ticketstock die Flugcoupons ausgestellt sind.
 

umsteiger

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Einspruch abgelehnt ;)

Fuer (werk-)vertragliche Ansprueche muesste man einen Vertrag haben. Mit der ausfuehrenden Airline hat der Passagier aber keinen Vertrag, nur mit der Airline, unter deren Code er bucht.


Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung. :)

Ist ganz normales Vertragsrecht. Kaufst du bei Qatar ein Ticket, ist Qatar dein Vertragspartner. Wenn sich Qatar dann eines anderen Unternehmens bedient, um den Auftrag auszuführen, ist das Erfüllungsgehilfe. Nicht mehr nicht weniger.

Dass auch andere Konstellationen denkbar sind, ist klar. So kaufst du dein Laudamotion Ticket bei Ryanair, ohne mit den Iren einen Vertrag abzuschließen.

Und das MÜ, das hier erwähnt wurde, findet bei annullierten Flüge gar keine Anwendung, mal davon abgesehen, dass es nichts darüber aussagt, wer Vertragspartner ist.
 

pimpcoltd

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Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung. :)

Ist ganz normales Vertragsrecht. Kaufst du bei Qatar ein Ticket, ist Qatar dein Vertragspartner. Wenn sich Qatar dann eines anderen Unternehmens bedient, um den Auftrag auszuführen, ist das Erfüllungsgehilfe. Nicht mehr nicht weniger.

Dass auch andere Konstellationen denkbar sind, ist klar. So kaufst du dein Laudamotion Ticket bei Ryanair, ohne mit den Iren einen Vertrag abzuschließen.

Und das MÜ, das hier erwähnt wurde, findet bei annullierten Flüge gar keine Anwendung, mal davon abgesehen, dass es nichts darüber aussagt, wer Vertragspartner ist.
1. Das MÜ bestimmt ausdrücklich, wer Vertragspartner ist, nämlich der auf dem Flugschein genannte Carrier. Das ist hier PR und nicht QR, und vertragsrechtlich ist es gleichgültig, wer den Flug ausführt.

2. Der "Verkäufer" des Tickets ist nur der Vertragspartner des Beförderungsvertrags, wenn er zufällig - siehe 1. - auch der Anbieter des Fluges ist, egal, ob dieser Anbieter den Flug selbst ausführt, ausführen lässt (wet lease) oder nur seinen Code auf den Flug einer anderen Airline setzt (Codeshare). Im übrigen ist der "Verkäufer" nur Vermittler, selbst wenn er eigene Flugcoupons auf dem Ticket hat.
 
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umsteiger

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1. Das MÜ bestimmt ausdrücklich, wer Vertragspartner ist, nämlich der auf dem Flugschein genannte Carrier.

Das MÜ ändert nichts daran, dass der Vertragspartner Vertragspartner und der ausführende Luftfrachtführer ausführender Luftfrachtführer ist. Fallen beide auseinander, kann man beide in Anspruch nehmen. Allerdings nur im Anwendungsbereich des MÜ. Daran dürfte es vorliegend bereits scheitern, das philippinische Unternehmen in Anspruch zu nehmen.
 
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pimpcoltd

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03.07.2009
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Daran dürfte es vorliegend bereits scheitern, das philippinische Unternehmen in Anspruch zu nehmen.
Im Rahmen einer aufeinanderfolgenden Beförderung unterfallen auch Inlandsflüge dem MÜ. Entweder Du nimmst eine einheitliche Beförderung durch QR oder getrennte Verträge an: in beiden Fällen ist PR (auch) Vertragspartner.

Ob ein einheitlicher Beförderungsvertrag gewollt und vereinbart ist, bestimmt sich nach den üblichen Regeln (§§ 133, 157 BGB), und bis zum Beweis des Gegenteils gilt jedenfalls der in der Carrier-Spalte eingetragene Luftfrachtführer als Vertragspartner. Ein Kriterium ist sicher, ob die Airline einen durchgehenden Tarif zum Endziel anbietet oder ob die Tarife zweier Airlines kombiniert werden (End-on-End). Für den Fluggast ist das ohne Aufklärung durch ein fähiges Reisebüro intransparent. Bei einer Online-Buchung müsste angezeigt werden, ob es um einen oder zwei Tarife geht. Gehen wir von einer Buchung im Online-Reisebüro aus, gibt es aus Sicht des Kunden erst einmal keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Langstrecken-Carrier sich auch zur Beförderung im Zielland verpflichtet: Das Reisebüro ist ausweislich seiner AGB nur Vermittler (von einem oder zwei Verträgen). Eine entsprechende Vermittler-Klausel enthalten auch viele Airline-Websites, wenn es um Flüge anderer Airlines geht. Ob das so überraschend ist, dass der Fluggast immer von einem einheitlichen Beförderungsvertrag ausgehen kann, halte ich für zweifelhaft. Er kann aber "Glück" haben und einen einheitlichen Tarif gebucht haben. Dann sind Vertragspartner die für diesen Tarif verantwortliche Airline UND die Airline im Zielland, letztere qua MÜ.
 
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umsteiger

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Im Rahmen einer aufeinanderfolgenden Beförderung unterfallen auch Inlandsflüge dem MÜ. Entweder Du nimmst eine einheitliche Beförderung durch QR oder getrennte Verträge an: in beiden Fällen ist PR (auch) Vertragspartner.

Ohne mir jetzt deinen zweiten Absatz durchzulesen, stimme ich dir zu. Doch reden wir aneinander vorbei.

Meine Aussage war, dass wir hier über eine Annullierung sprechen, die das MÜ gerade nicht regelt. Daher bleibt es dabei, dass der Vorgang werkvertraglich zu lösen ist. Spannend wäre einzig noch die Frage, welches Werkvertragsrecht zur Anwendung gelangt. Denn kein Gesetz der Welt kann bestimmen, welches von mehreren Unternehmen dein Vertragspartner ist. Das ist ganz banal dadurch zu ermitteln, ob du übereinstimmende Willenserklärungen hast. SchuldR I, wenn ich nicht irre.

Hier kommt werkvertraglich tatsächlich niemand anderes in Betracht als Qatar.

Hugh, ich habe gesprochen.
 

pimpcoltd

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Das ist ganz banal dadurch zu ermitteln, ob du übereinstimmende Willenserklärungen hast. SchuldR I, wenn ich nicht irre.

BGB AT. Siehe meinen zweiten Absatz.

Niemand hat behauptet, dass das MÜ die Annullierung regelt; es ging allein um die Eigenschaft von PR als Vertragspartner, und dazu sagt das MÜ mehr, als Du meinst. Aber vielleicht ist es ja auch ein QR-Codeshare, dann war die ganze Diskussion ohne Gegenstand. :)
 

umsteiger

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BGB AT. Siehe meinen zweiten Absatz.

Niemand hat behauptet, dass das MÜ die Annullierung regelt; es ging allein um die Eigenschaft von PR als Vertragspartner, und dazu sagt das MÜ mehr, als Du meinst. Aber vielleicht ist es ja auch ein QR-Codeshare, dann war die ganze Diskussion ohne Gegenstand. :)


Codeshare zwischen den beiden wäre mir neu. Von daher nicht umsonst... (y)

Überzeugt mich nicht, deine Argumentation. Da das MÜ die Annullierung nicht regelt, sollte es meiner Meinung nach in dieser Diskussion gar keine Rolle spielen.

Und ja, wenn ich ein QR-Ticket erwerbe, gehe ich davon aus, dass QR mein (einziger) Vertragspartner ist und alle anderen beteiligten Fluggesellschaften als Erfüllungsgehilfen dienen.

Hab mal eben zum Spaß bei QE ein Ticket von Doha zu einem beliebigen Ziel auf den Philippinen mit entsprechendem Umstieg wie hier diskutiert angebucht. Wird mir als einheitlicher Flugschein mit einheitlichem Tarif etc. angeboten. Dass deswegen der dortige Inlandsflug keine QR-Nummer bekommt, ist doch wohl klar, da kein Codeshare. Kann im Umkehrschluss also unmöglich ein Hinweis darauf sein, es wäre mit dem anderen Unternehmen ein Vertrag abgeschlossen worden.

Ergo:

Kein MÜ, sndern
Werkvertragsrecht. Vermutlich deutsches, womöglich das von Qatar.
Schuldner QR. Nur QR.

Käme die VO zur Anwendung wäre es genau andersrum.

Dass im hier besprochenen Fall noch ein Reisebüro zwischengeschaltet ist, ändert daran meiner Meinung nach nüscht.
 
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pimpcoltd

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03.07.2009
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Da das MÜ die Annullierung nicht regelt, sollte es meiner Meinung nach in dieser Diskussion gar keine Rolle spielen.
Warum sollte es bei einem annullierten Flug keine Rolle spielen, wer der Vertragspartner ist? Er bleibt ja - vermutlich in jeder minimal zivilisierten Rechtsordnung unserer Galaxie - zur Leistung verpflichtet, muss also eine Ersatzbeförderung stellen.

Und ja, wenn ich ein QR-Ticket erwerbe, gehe ich davon aus, dass QR mein (einziger) Vertragspartner ist und alle anderen beteiligten Fluggesellschaften als Erfüllungsgehilfen dienen.
Davon magst Du ausgehen, aber das hilft Dir nicht, wenn die objektiv erkennbaren Umstände anders sind. Was für ein "Ticket" Du erwirbst, weißt Du oftmals gar nicht ohne entsprechende Recherche. Eindeutig zu erkennen ist erst einmal nur der Airline Designator Code. Der oder die den angebotenen Flügen zugrundeliegende(n) Tarif(e) machen die Sache schon klarer. Aber wenn der Fluggast sich diese Information nicht beschafft, ist es halt blind booking, und er muss mit dem leben, was er da abgenickt hat: einheitliche Beförderung oder kombinierte Einzelverträge.

Hab mal eben zum Spaß bei QR ein Ticket von Doha zu einem beliebigen Ziel auf den Philippinen mit entsprechendem Umstieg wie hier diskutiert angebucht. Wird mir als einheitlicher Flugschein mit einheitlichem Tarif etc. angeboten. Dass deswegen der dortige Inlandsflug keine QR-Nummer bekommt, ist doch wohl klar, da kein Codeshare. Kann im Umkehrschluss also unmöglich ein Hinweis darauf sein, es wäre mit dem anderen Unternehmen ein Vertrag abgeschlossen worden.

Wenn Dir QR einen Durchgangstarif Tarif DOH-MNL-XYZ anbietet, ist die Sache klar. Aber eben auch erst dann.

Ergo:

Kein MÜ, sondern Werkvertragsrecht. Vermutlich deutsches, womöglich das von Qatar.
Schuldner QR. Nur QR.
Nachdem Du das zum dritten Mal behauptest...:

Art. 36 Aufeinander folgende Beförderung meinte:
(1) Jeder Luftfrachtführer, der Reisende, Reisegepäck oder Güter annimmt, ist bei Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 3, die nacheinander durch mehrere Luftfrachtführer ausgeführt werden, den Vorschriften dieses Übereinkommens unterworfen; er gilt für den Teil der Beförderung, der unter seiner Leitung ausgeführt wird, als Partei des Beförderungsvertrags.

Dass im hier besprochenen Fall noch ein Reisebüro zwischengeschaltet ist, ändert daran meiner Meinung nach nüscht.
Das hängt wie auf der Airline-Webseite wiederum davon ab, was das Reisebüro dem Passagier über die Tarifstruktur mitteilt, mit dem Unterschied, dass hier die Annahme, "wenn QR verkauft, dann sind die auch Vertragspartner" von vornherein ausscheidet.

Der Fluggast sucht beim OTA einen Flug von FRA nach PPT. Der OTA wirft aus: FRA-LH-SIN-SQ-AKL-NZ-PPT-NZ-AKL-NZ-HKG-LX-ZRH-LH-FRA. Wer ist Vertragspartner?
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.535
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Ich empfehle in dem Zusammenhang - wie immer - Jankoester, Fluggastrechte im internationalen Luftverkehr, 2. Teil, 2. Kapitel, § 5, A. (S. 60 ff.).

Anzuwendendes Recht waere gem. Art. 5 Rom-I-VO entweder philippinisches (Abs. 12) oder deutsches (Abs. 3).
 
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pimpcoltd

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03.07.2009
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Anzuwendendes Recht waere gem. Art. 5 Rom-I-VO entweder philippinisches (Abs. 1) oder deutsches (Abs. 3).

Abs. 1 für die Beförderung von Personen?! Haben hier heute wieder alle zuviel Kerosin inhaliert? ;) Nach Abs. 2 stimme ich Dir aber zu - sofern der OP nicht aufgrund eines durchgehenden Tarifs auch QR in Anspruch nehmen kann.
 

Berlin_Lawyer

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10.10.2017
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Ist ganz normales Vertragsrecht. Kaufst du bei Qatar ein Ticket, ist Qatar dein Vertragspartner. Wenn sich Qatar dann eines anderen Unternehmens bedient, um den Auftrag auszuführen, ist das Erfüllungsgehilfe. Nicht mehr nicht weniger.

Dass das nicht für alle Fälle stimmt, sieht man doch am Interlining:

Eine Airline (hier: Airline A) stellt dem Pax einen Beförderungsschein aus, der mehrere Teilstrecken beinhaltet, von denen zumindest eine auch durch eine andere Airline (hier: Airline B) ausgeführt wird. Wie läuft das rechtsgeschäftlich? Airline A vertritt seinen Interlining Partner Airline B. Kurzum: Hier tritt Airline A nur als Vermittler einer fremden Beförderungsleistung auf, indem sie die Fremdleistung mit der eigenen kombiniert und gegenüber dem Pax vermarktet und verkauft.

Und ja, wenn ich ein QR-Ticket erwerbe, gehe ich davon aus, dass QR mein (einziger) Vertragspartner ist und alle anderen beteiligten Fluggesellschaften als Erfüllungsgehilfen dienen.

Oder als Vertreter, siehe oben.

Im Übrigen würde ich - wie auch pimpcoldt - auf Art. 36 Abs. 1 MÜ hinweisen, wonach jeder nachfolgende Luftfrachtführer, der auf der als "einheitliche Leistung" vereinbarten Strecke Reisende "annimmt", schon allein hierdurch zur Partei des Beförderungsvertrags wird. Es handelt sich "um eine gesetzliche Fiktion, dh um einen Vertragseintritt kraft Gesetzes. Der Vorgang entspricht im deutschen Vertragsrecht vergleichsweise der Sonderrechtsnachfolge eines Käufers nach dem Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete" (§ 566 Abs. 1 BGB) oder der Rechtsnachfolge eines Arbeitgebers bei einem "Betriebsübergang" (§ 613a BGB)", siehe MüKoHGB/Müller-Rostin MÜ Art. 36 (2020) Rn. 18.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
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Berlin
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Glaube, dass ihr die Grenzen des MÜ deutlich überdehnt. Sofern Ansprüche aus dem MÜ geltend gemacht werden, ist das ja alles richtig. Aber wenn wie vorliegend ein Flug gestrichen wird. bringt euch das nicht weiter.

Will auch gar nicht ausschließen, dass Situationen denkbar sind, in denen der Fluggast mehrere Verträge abschließt. Aber die Praxis scheint mir zu sein, dass dieses Innenverhältnis der Airlines auf IATA-Grundlage für den Werkvertrag irrelevant ist.

Was ist denn dieses Interlining? Doch vor allem ein Weg, der es dem ausstellenden Unternehmen ermöglicht, nur mit einer Stelle abzurechnen, statt mit jeder der an der Gesamtbeförderung beteiligten Airlines. Warum sollte das den Fluggast interessieren?

Daher:

Erstens deutsches Werkvertragsrecht oder das von Qatar.
Zweitens Schuldner ausschließlich Qatar.
 

Berlin_Lawyer

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10.10.2017
810
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Berlin
Was ist denn dieses Interlining? Doch vor allem ein Weg, der es dem ausstellenden Unternehmen ermöglicht, nur mit einer Stelle abzurechnen, statt mit jeder der an der Gesamtbeförderung beteiligten Airlines. Warum sollte das den Fluggast interessieren?

Es sollte ihn interessieren, weil es anders ist, als Du zu wissen glaubst.

Beim Interlining ist der den Flugschein ausstellende Luftfrachtführer bevollmächtigt, einen Flugschein auch über die Strecke und mit dem IATA Code und der Flugnummer des ausführenden Luftfrachtführers auszustellen. Somit wird - im Unterschied zum Code Sharing - mit dem Fluggast vor Antritt der Beförderung ein zweiter Beförderungsvertrag, nämlich mit dem übernehmenden Luftfrachtführer, abgeschlossen. Der Fluggast unterliegt dabei den Vertrags- und Beförderungsbedingungen desjenigen Luftfrachtführers, der die Beförderung ausführt, wobei indessen ein anderer Luftfrachtführer seinen Flugschein ausgestellt hatte.

Wenn Du es mir nicht glaubst, dann: Schaefer, Recht des Luftverkehrs (2017), S. 138, Rz. 372.

Daher:

Erstens deutsches Werkvertragsrecht oder das von Qatar.
Zweitens Schuldner ausschließlich Qatar.

Das wird durch ständige Wiederholung nicht richtig(er).
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
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Was ist denn dieses Interlining? Doch vor allem ein Weg, der es dem ausstellenden Unternehmen ermöglicht, nur mit einer Stelle abzurechnen, statt mit jeder der an der Gesamtbeförderung beteiligten Airlines. Warum sollte das den Fluggast interessieren?
Den Fluggast interessiert das in hohem Maße, stellt es doch im Unterschied zu einzeln beim jeweiligen Luftfrachtführer erworbenen Flugscheinen sicher, dass er durchgehend bei durchgehender Haftung der beteiligten Carrier befördert wird.

Dem Fluggast ist wie jedem anderen Verbraucher zuzumuten, sich über die Person seines Vertragspartners zu informieren. Tut er das nicht, muss er mit dem leben, was er gesehen (airline designator code) und blind abgenickt hat (einheitlicher Beförderungsvertrag oder Kombination von mehreren).
 
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FlexAC

Reguläres Mitglied
05.06.2017
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Hallo zusammen,
ich hatte für Ende März einen Flug DUS->HEL->PVG und zwei Wochen umgekehrt zurück gebucht über TUI mit Finnair. Finnair hat mittlerweile die Flüge nach Mainland China bis Ende März storniert, der Urlaub entfällt also. So eben wurde mir von TUI mitgeteilt, dass eine Erstattung erfolgen wird, aber nicht mit allen Steuern, vor allem nicht dem Kerosinzuschlag. Eine genau Auflistung soll in den nächsten Tagen folgen.
Nach meinem Kenntnisstand sollte allerdings eine komplette Erstattung des Ticketpreises erfolgen, da keine Steuern und Gebühren für die Airline angefallen sind. Wie ist eure Meinung dazu?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
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Es sollte ihn interessieren, weil es anders ist, als Du zu wissen glaubst.

Beim Interlining ist der den Flugschein ausstellende Luftfrachtführer bevollmächtigt, einen Flugschein auch über die Strecke und mit dem IATA Code und der Flugnummer des ausführenden Luftfrachtführers auszustellen. Somit wird - im Unterschied zum Code Sharing - mit dem Fluggast vor Antritt der Beförderung ein zweiter Beförderungsvertrag, nämlich mit dem übernehmenden Luftfrachtführer, abgeschlossen. Der Fluggast unterliegt dabei den Vertrags- und Beförderungsbedingungen desjenigen Luftfrachtführers, der die Beförderung ausführt, wobei indessen ein anderer Luftfrachtführer seinen Flugschein ausgestellt hatte.

Wenn Du es mir nicht glaubst, dann: Schaefer, Recht des Luftverkehrs (2017), S. 138, Rz. 372.



Das wird durch ständige Wiederholung nicht richtig(er).


Geht nicht darum, dass ich dir oder anderen nicht glauben würde. Ich halte die Sichtweise für falsch, unpraktikabel und IATA-zentriert.

Tun wir doch nicht so, als wäre das mit den multiblen Beförderungsverträgen irgendwie in Stein gemeißelt!