@berlin_Lawyer:
Darum ging es ja, du hast nicht die Lufthansa (Airline) genommen, sondern den LH-Konzern - der eine Sammlung seiner ABB bereit hält. Abgesehen davon, dass du bei der Buchung eines LH-Tickets meiner Erinnerung nach nur mit den ABB der LH konfrontiert wirst, also auch nur diese zur Kenntnis nimmst, steht in der ABB-Sammlung der LH-Group am Ende:
Bei anderen Airlines, also solchen, die nicht zur LH-Gruppe gehören, gelten deren ABB.
Kurz: So oder so dasselbe Problem - keine Einbeziehung der ABB in den angeblichen Vertrag mit der zusätzlichen Fluggesellschaft. Selbst eine Weiterverlinkung, die es meist ja nicht gibt, würde kaum Abhilfe schaffen, wenn man den Maßstab anlegt, den der BGH für die wirksame Einbeziehung v. AGB bestimmt hat.
Würde mich wirklich interessieren, wie der, den zu zitiert hast, zu der Behauptung kommt, es würden entsprechend auch deren Vertragsbedingungen gelten. Das wäre ein Automatismus, den das deutsche Recht gar nicht kennt.
Aber womöglich reden wir auch wirklich aneinander vorbei: Mir geht es tatsächlich nur um die Frage, wie sich das mit dem QR-Ticket und der Weiterbeförderung durch PR vor einem deutschen Gericht aufdröseln lässt. Weniger darum, ob es international ein allgemeines Verständnis dafür gibt, dass mehrere Verträge abgeschlossen werden. Denn das hilft dir vor dem AG Frankfurt am Main kaum weiter.