EU Fluggastrechte / Annullierung

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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Berlin
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Naja, aber in das heisse Wasser kommst Du nur, wenn Du Deiner extremen Mindermeinung zum Vertragspartner anhaengst. Bei allem, was unter EJU/EC-Flugnummer gebucht ist, ist die Europe Vertragspartner und ausfuehrende Airline. Und somit voellig unproblematischerweise die richtige Beklagte.


Geht's wieder um die Diskussion von neulich?

Die hatte ich doch bereits gewonnen. :)

Was den Vertragspartner anbelangt, darf ich die ABB der easyJet-Company zitieren: "Wenn Sie einen Flug bei uns buchen, erfolgt Ihre Buchung und Ihr Vertrag mit easyJet Airline Company Limited."

Virtuelle Airline? Wohl ja, da kein AOC (mehr).
Reiner Ticketverkäufer? Das allerdings auch nicht.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
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Geht nicht darum, dass ich dir oder anderen nicht glauben würde. Ich halte die Sichtweise für falsch, unpraktikabel und IATA-zentriert.

Das ist einfache Rechtsgeschäftslehre: Airline vertritt Airline. Kein Voodoo, sondern bloße Stellvertretung.

Mit der IATA hat das auch nichts zu tun. Stimmt zwar, dass das Interlining seinen Ursprung in der IATA genommen hat, aber zum einen gab es schon immer bilaterales Interlining, zum anderen wird das heutige sog. virtuelle Interlining außerhalb der IATA durchgeführt.

Man muss den Unterschied zum Code Sharing verstehen: Beim Code Sharing verkauft der Marketing Carrier eine Beförderung als eigene Leistung (deshalb: eigener Code), obwohl er eine andere Airline als Erfüllungsgehilfen einsetzt. Beim Interlining aber tritt der Marketing Carrier einzig als Vermittler der Beförderungsleistung (deshalb: fremder Code) auf.

Tun wir doch nicht so, als wäre das mit den multiblen Beförderungsverträgen irgendwie in Stein gemeißelt!

Doch. Eigentlich schon. Und zwar unbestritten seit den Anfängen des Interlining der 1950er Jahre.

Aber wie informiert sich - zumutbar - der Pax, der z.B. online bei QR einen Flug ab Doha über Manila in die philippinische Provinz bucht, darüber, dass er den Vertrag nicht nur mit QR abschließt?

Indem der Pax hinsieht.

Exemplarisch aus den United Airlines (UA) Beförderungsbedingungen:

UA ist für die vom Unternehmen selbst vorgenommene Beförderung von Passagieren und Gepäck verantwortlich, wovon Code-Share-Leistungen umfasst sind, die von UA auf Flügen ausgeführt werden, die von anderen Carriern als UA abgewickelt werden. Siehe Regel 18 im Hinblick auf die Anwendung dieser Regeln auf Code-Share-Leistungen. Wenn UA es übernimmt, für Zwecke der Beförderung auf den Flugstrecken anderer Carrier auf Interline-Basis Tickets auszustellen, Gepäck aufzugeben oder andere Modalitäten festzulegen (gleich ob die jeweilige Beförderung Teil einer Durchgangsserviceleistung ist oder nicht), handelt das Unternehmen nur als Vertreter des anderen Carriers in diesem begrenzten Umfang und trägt keine Verantwortung für die Handlungen oder Unterlassungen dieses anderen Carriers, was unter anderem Informationen zum Status des Flugs, Verspätungen und andere Handlungen bzw. Unterlassungen einschließt, die eine Folge dessen Beförderungstätigkeiten sind.


Oder - ebenfalls ganz praktisch: Weiter oben las ist, dass der Fluggast, der auf diese Weise auch mit der anderen Airline einen Vertrag abschließt, auch den entsprechenden Beförderungsbedingungen unterliege. Sprich: Auch die ABB der philippinischen Airline aus dem Beispiel wären wirksam einbezogen worden.

Stellt sich die Frage: Wie soll das funktionieren? Wirksame Einbeziehung von ABB, die man überhaupt nicht zu lesen bekommt etc.?

Für das Zustandekommen eines (weiteren) Beförderungsvertrags zwar unerheblich, aber auch hier kann geholfen werden.

Exemplarisch von der Webseite der Lufthansa (LH):
Für Flüge mit Lufthansa Airline (Code „LH“) ist Lufthansa Ihr Vertragspartner und es gelten die ​Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der Deutschen Lufthansa AG.

Für Flüge mit Swiss Airline (Code „LX“) ist Swiss Ihr Vertragspartner und es gelten die ​Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der Swiss International Air Lines AG.


[...]

Für Flüge mit anderen als den genannten Airlines gelten deren jeweilige Beförderungsbedingungen.
Jetzt machst du es dir gerade etwas leicht. Die Frage ist, wie der durchschnittliche Fluggast etwa im Ausgangsbeispiel Kenntnis davon erlangt, nicht nur mit demjenigen Unternehmen einen Vertrag zu schließen, das das Ticket ausstellt.

Und die nächste, wie etwa die ABB der philippinischen Airline - wirksam - in den Beförderungsvertrag einbezogen werden, wenn ich bei QR ein Ticket buche?

Siehe oben. Der "durchschnittliche Fluggast" braucht bei der Buchung nicht mehr Schutz als jeder andere Verbraucher.

Wir sind hier nicht in den Fluggastrechten, wo stets der Erwägungsgrund des "hohen Schutzniveaus" alles andere sticht...

Bei Eurer Lösung habt ihr EINEN Vertrag mit ABB und diverse weitere ohne. Viel Spaß damit! :)

Nein.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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@Berlin-Lawyer:

Wenn ich das aus dem Gedächtnis richtig hervorkrame, zitierst du gerade die Beförderungsbedingungen der Lufthansa Group. Das geht so eigentlich gar nicht.

Zeig das doch am konkreten Beispiel auf, hier Quatar und die philipinische Airline. Und um es einfacher zu machen: bei fiktiver Buchung rein über QR. Zeig mir, wie die ABB der zweiten Airline hier wirksam in den Vertrag einbezogen werden!

Kann ja, nachdem, was du weiter oben zitiert hast, kein großes Problem sein.
 

pimpcoltd

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03.07.2009
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@Berlin-Lawyer:

Wenn ich das aus dem Gedächtnis richtig hervorkrame, zitierst du gerade die Beförderungsbedingungen der Lufthansa Group. Das geht so eigentlich gar nicht.

Zeig das doch am konkreten Beispiel auf, hier Quatar und die philipinische Airline. Und um es einfacher zu machen: bei fiktiver Buchung rein über QR. Zeig mir, wie die ABB der zweiten Airline hier wirksam in den Vertrag einbezogen werden!

Kann ja, nachdem, was du weiter oben zitiert hast, kein großes Problem sein.
Art. 36 MÜ und den fingierten Vertragsbeitritt hast du doch schon zitiert bekommen. Das Problem der PR ABB stellt sich bei einer einheitlich geschuldeten QR-Beförderung also gar nicht. Und wenn es eine Tarifkombination ist, dann enden die QR ABB in MNL und ob und wie PR ihren Passagieren ihre ABB vermitteln lässt, ist deren Problem.
 

Berlin_Lawyer

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10.10.2017
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@ Umsteiger

Die LH habe ich gekommen, weil anschaulich und sprachlich am einfachsten und im Übrigen für die hier Kundigen in der Systematik deutschen Rechts am ehesten zugänglich.

Es kommt aber doch auch gar nicht darauf an, ob die ABB (hier) wirksam einbezogen sind. Ich habe dargelegt, was internationale Praxis ist. Interlining ist ein Fall der Stellvertretung, dh es wird mehr als ein Vertrag geschlossen, egal ob mit oder ohne ABB. Genau dieser Umstand hat historisch zur Entwicklung des Code Sharing geführt: Der Marketing Carrier wollte mitverdienen, nicht nur (länger) den Vermittler für Fremdleistungen spielen.

Deine um das Passagierwohl bemühte Meinung in Ehren, aber das ist mehr als 60 Jahre gelebte Wirklichkeit und unbestritten. Gib ein einziges Mal „Interlining“ bei BeckOnline ein oder sieh dir an, was Pompl, Sterzenbach/Conrady, Hobe & Co dazu sagen.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
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Deine um das Passagierwohl bemühte Meinung in Ehren

Ein "Passagierwohl", bei dem der Passagier im Zielland steht und keinen Vertragspartner hat außer die Airline in seinem Heimatland oder irgendeinem Drittstaat. Wenn der Kollege eine Interline-Beförderung schon zum Reisevertrag uminterpretiert, dann sollte er wenigstens auch dafür sorgen, dass der Fluggast am Zielort eine Ansprechperson wie bei einer Pauschalreise hat.
 

Airsicknessbag

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Geht's wieder um die Diskussion von neulich?

Die hatte ich doch bereits gewonnen. :)

"Agree to disagree" war das Ergebnis eher ;)

Was den Vertragspartner anbelangt, darf ich die ABB der easyJet-Company zitieren: "Wenn Sie einen Flug bei uns buchen, erfolgt Ihre Buchung und Ihr Vertrag mit easyJet Airline Company Limited."


Da koennte man schon fast ueber eine Falsa demonstratio nachdenken. Aber sei's drum, vielleicht ist es einer dieser seltenen Faelle, in denen der Partner des Befoerderungsvertrages nicht der Marketing Carrier ist. Wie bei einem Charterflug beispielsweise, oder diesem OLG-Frankfurt-Fall mit AF und dem innermexikanischen Anschluss.

Fluggastrechtlich ist diese werkvertragliche Frage doch voellig egal. EC ist die ausfuehrende Airline, und da sie nicht nur der voellig im Hintergrund stehende Wetlease-Provider ist, sondern den Flug unter ihrer Flugnummer abwickelt, ist sie die richtige Beklagte.

Was sagt das Gericht denn so?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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@berlin_Lawyer:

Darum ging es ja, du hast nicht die Lufthansa (Airline) genommen, sondern den LH-Konzern - der eine Sammlung seiner ABB bereit hält. Abgesehen davon, dass du bei der Buchung eines LH-Tickets meiner Erinnerung nach nur mit den ABB der LH konfrontiert wirst, also auch nur diese zur Kenntnis nimmst, steht in der ABB-Sammlung der LH-Group am Ende:

Bei anderen Airlines, also solchen, die nicht zur LH-Gruppe gehören, gelten deren ABB.

Kurz: So oder so dasselbe Problem - keine Einbeziehung der ABB in den angeblichen Vertrag mit der zusätzlichen Fluggesellschaft. Selbst eine Weiterverlinkung, die es meist ja nicht gibt, würde kaum Abhilfe schaffen, wenn man den Maßstab anlegt, den der BGH für die wirksame Einbeziehung v. AGB bestimmt hat.

Würde mich wirklich interessieren, wie der, den zu zitiert hast, zu der Behauptung kommt, es würden entsprechend auch deren Vertragsbedingungen gelten. Das wäre ein Automatismus, den das deutsche Recht gar nicht kennt.

Aber womöglich reden wir auch wirklich aneinander vorbei: Mir geht es tatsächlich nur um die Frage, wie sich das mit dem QR-Ticket und der Weiterbeförderung durch PR vor einem deutschen Gericht aufdröseln lässt. Weniger darum, ob es international ein allgemeines Verständnis dafür gibt, dass mehrere Verträge abgeschlossen werden. Denn das hilft dir vor dem AG Frankfurt am Main kaum weiter.
 

Berlin_Lawyer

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10.10.2017
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@ Umsteiger

Dir ging es ursprünglich vor allem darum, dass der Marketing Carrier für die Interline Verbindung ggü. dem Pax Schuldner ist, weil nur er Vertragspartner sei. Das ist und bleibt falsch. Auch vor dem AG Frankfurt.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Fluggastrechtlich ist diese werkvertragliche Frage doch voellig egal. EC ist die ausfuehrende Airline, und da sie nicht nur der voellig im Hintergrund stehende Wetlease-Provider ist, sondern den Flug unter ihrer Flugnummer abwickelt, ist sie die richtige Beklagte.

Was sagt das Gericht denn so?


Bislang folgen die Gerichte uns (noch) uneingeschränkt.

ABER drolligerweise hat easyJet (Company) die AOC-Karte auch bis heute nicht ausgespielt. Warte darauf eigentlich jedes Mal...

Zur anderen Sache: Werkvertrag spielt häufig ja trotzdem eine Rolle. Etwa wenn der Kläger gar nicht Fluggast ist etc. Bzw. auch schnell dann, WENN EC ausführendes Luftfahtunternehmen ist.

Solange aber die Company die AOC besaß, spricht meiner Meinung nach mehr dafür, dass SIE ausführendes Luftfahrtunternehmen war. Einfach deswegen, weil EC kein eigenes Angebot schuf, was das entscheidende Kriterium für den EuGH war. Flüge konnte man nur bei der Company buchen, in deren Streckennetz dann eben auch EC und Co. flogen.

Aber durch den Verlust der AOC gilt natürlich, was der EuGH in einer anderen Entscheidung festgestellt hat. In dem Punkt sind wir uns ja einig. Und dadurch ändert sich naturgemäß die gesamte Betrachtung.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
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Mir geht es tatsächlich nur um die Frage, wie sich das mit dem QR-Ticket und der Weiterbeförderung durch PR vor einem deutschen Gericht aufdröseln lässt.
Solange du dich weigerst, zur Kenntnis zu nehmen, dass es nicht nur eine Möglichkeit gibt, wie der Passagier im Zielland weiterfliegt, wirst du das vor keinem Gericht aufgedröselt bekommen. Viele OTAs buchen ihre Fluggäste sogar auf separate Tickets, wenn das billiger ist - oftmals mit unschönen Folgen bei IRROPS. Alles egal, ist ja quasi ein Reisevertrag.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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@ Umsteiger

Dir ging es ursprünglich vor allem darum, dass der Marketing Carrier für die Interline Verbindung ggü. dem Pax Schuldner ist, weil nur er Vertragspartner sei. Das ist und bleibt falsch. Auch vor dem AG Frankfurt.

Mir ging es von Beginn an darum, dass das ausstellende Unternehmen in der Regel Vertragspartner wird und alles anderen beteiligten Airlines lediglich Erfüllungsgehilfen sind. Nicht mehr. Nicht weniger. Mein Hauptargument neben dem Umstand, dass der Pax nicht damit rechnet, mehrere Verträge abzuschließen: Die Praktikabilität. Denn die Auslegung in die eine oder die andere Richtung muss ja zu Ergebnissen führen, mit denen man arbeiten kann. Das ist kein Problem, wenn PR hier Erfüllungsgehilfe ist. Aber ein großes, wenn sie Vertragspartner geworden sein soll. Beispiel ABB.
 

pimpcoltd

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03.07.2009
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Jetzt fehlt nur noch, dass hier wieder jemand mit der Urban-Legal-Legend ums Eck kommt, dass Vertragspartnerin die Airline sei, auf deren Ticketstock die Flugcoupons ausgestellt sind.

Mir ging es von Beginn an darum, dass das ausstellende Unternehmen in der Regel Vertragspartner wird und alles anderen beteiligten Airlines lediglich Erfüllungsgehilfen sind.

=;

Weißt du, was HR ist? Oder GP? Die stellen dir ein Ticket aus mit z.B. LX nach NBO und dann weiter mit örtlichen Airlines, die mit LX kein Interline-Agreement haben. Davon bekommt der buchende Fluggast genau gar nix mit, und sogar viele Flughafen-Mitarbeiter wissen mit dem IATA-Prefix 169 auf dem Ticket nichts anzufangen. Aber HR ist nun der Vertragspartner?! Wow. Just wow.
 

Berlin_Lawyer

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Mir ging es von Beginn an darum, dass das ausstellende Unternehmen in der Regel Vertragspartner wird und alles anderen beteiligten Airlines lediglich Erfüllungsgehilfen sind. Nicht mehr. Nicht weniger. Mein Hauptargument neben dem Umstand, dass der Pax nicht damit rechnet, mehrere Verträge abzuschließen: Die Praktikabilität. Denn die Auslegung in die eine oder die andere Richtung muss ja zu Ergebnissen führen, mit denen man arbeiten kann. Das ist kein Problem, wenn PR hier Erfüllungsgehilfe ist. Aber ein großes, wenn sie Vertragspartner geworden sein soll. Beispiel ABB.

Vermutlich habe ich in BGB AT gefehlt, als man für Fragen der Auslegung, ob und mit wem ein Vertrag geschlossen ist, die Kategorie der "Praktikabilität" besprochen hat.

Wenn die Airline sagt "Ich bin nicht dein Vertragspartner" für Fremdleistungen (siehe oben das Beispiel der United), kann man sie halt nicht dazu machen, nur weil man es - weshalb auch immer - gerne so hätte. Ich kann morgen früh beim Bäcker die Dame hinterm Tresen auch nicht von der Vertreterin zur Vertragspartnerin machen, nur weil mir das irgendwie genehmer ist oder praktikabler erscheint.
 

Airsicknessbag

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11.01.2010
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Mein Hauptargument neben dem Umstand, dass der Pax nicht damit rechnet, mehrere Verträge abzuschließen

Das ist doch kein Argument. Der Laie schliesst staendig Vertraege, ohne es zu bemerken. Ich verweise nochmal auf das fuer Otto-Normal-Nichtflieger griffigere Beispiel der Bahnfahrkarte von Berchtesgaden nach Westerland.


die Auslegung in die eine oder die andere Richtung muss ja zu Ergebnissen führen, mit denen man arbeiten kann. Das ist kein Problem, wenn PR hier Erfüllungsgehilfe ist. Aber ein großes, wenn sie Vertragspartner geworden sein soll. Beispiel ABB.

Zum einen sehe ich das Problem nicht. PR schuldet Transport, PR streicht Flug, PR hat umzubuchen. Das ist total straightforward. Zum anderen verstehe ich nach wie vor nicht, weshalb Du so auf den AGB herumreitest. Dann sind sie halt nicht einbezogen. Die QR-AGB gelten jedenfalls nicht fuer den PR-Flug, das ist ausdruecklich ausgeschlossen.


Solange aber die Company die AOC besaß, spricht meiner Meinung nach mehr dafür, dass SIE ausführendes Luftfahrtunternehmen war. Einfach deswegen, weil EC kein eigenes Angebot schuf, was das entscheidende Kriterium für den EuGH war. Flüge konnte man nur bei der Company buchen, in deren Streckennetz dann eben auch EC und Co. flogen.

Puh, schwierig. Ist denn schon entschieden, ob die Vertragsbeziehung zwischen der anderen Person und dem Passagier iSv Art. 2 lit. b) VO 261/2004 ein Luftbefoerderungsvertrag sein muss, oder ob ein Vermittlungsvertrag ausreicht? Denn, sofern ersteres, sind wir wieder mittendrin in der Diskussion, ob die Europe oder die Airline Company Partei des Befoerderungsvertrages ist.


Aber durch den Verlust der AOC gilt natürlich, was der EuGH in einer anderen Entscheidung festgestellt hat. In dem Punkt sind wir uns ja einig. Und dadurch ändert sich naturgemäß die gesamte Betrachtung.

Das hiesse aber, konsequent zu Ende gedacht, dass easyJet nie wieder Ausgleichszahlungen leisten muesste. Denn sie sind nicht ausfuehrende Airline, da sie kein AOC haben. Und die drei ausfuehrenden Airlines (UK, Europe, Switzerland) sind lediglich ausfuehrend im technischen Sinne gemaess VO 2111/2005, nicht aber im operationellen Sinne gemaess VO 261/2004. Das gilt dann natuerlich auch fuer alle anderen virtuellen Airlines.

Das Ergebnis waere, gelinde gesagt, problematisch.
 

umsteiger

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Vermutlich habe ich in BGB AT gefehlt, als man für Fragen der Auslegung, ob und mit wem ein Vertrag geschlossen ist, die Kategorie der "Praktikabilität" besprochen hat.

Wenn die Airline sagt "Ich bin nicht dein Vertragspartner" für Fremdleistungen (siehe oben das Beispiel der United), kann man sie halt nicht dazu machen, nur weil man es - weshalb auch immer - gerne so hätte. Ich kann morgen früh beim Bäcker die Dame hinterm Tresen auch nicht von der Vertreterin zur Vertragspartnerin machen, nur weil mir das irgendwie genehmer ist oder praktikabler erscheint.


Zwingt dich ja niemand, hier zu schreiben.

Exakt darum geht es doch, um Auslegung. Wenn die Airline sagt, für den weiteren Flug, hier PR, nicht einzustehen, wird es vermutlich nicht zu einem solchen Vertragsschluss kommen.

Problem: Das sagt sie nicht.

Sie sagt: Du kannst hier die Verbindung DOH-MNL-PPS zu einem Preis X kaufen, durchgeführt v. UNS und von PR zum Preis Y.

Der Pax sagt: Kauf' ich!

Der Rest ist Auslegung. Was spricht dagegen, bei der Bestimmung, was die Parteien vereinbaren, auch danach zu fragen, ob sich das überhaupt vereinbaren LÄSST?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
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Das hiesse aber, konsequent zu Ende gedacht, dass easyJet nie wieder Ausgleichszahlungen leisten muesste. Denn sie sind nicht ausfuehrende Airline, da sie kein AOC haben. Und die drei ausfuehrenden Airlines (UK, Europe, Switzerland) sind lediglich ausfuehrend im technischen Sinne gemaess VO 2111/2005, nicht aber im operationellen Sinne gemaess VO 261/2004. Das gilt dann natuerlich auch fuer alle anderen virtuellen Airlines.

Da hast du mich offenbar missverstanden. Ohne AOC kein ausführendes Luftfahrtunternehmen. Aber das war ja nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt so. Warum easyJet Company dieses Karte bislang nicht gezogen hat, frage ich mich ja gerade.

Anders gesagt. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Company nicht mehr als ausführend. Luftfahrtunternehmen in Betracht kommt, muss es zwangsläufig eines der anderen Unternehmen sein. Spricht dann in der Tat ziemlich viel für EC.
 

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22.01.2012
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Zum anderen verstehe ich nach wie vor nicht, weshalb Du so auf den AGB herumreitest. Dann sind sie halt nicht einbezogen. Die QR-AGB gelten jedenfalls nicht fuer den PR-Flug, das ist ausdrücklich ausgeschlossen.


Hatte ein typisches Beispiel schon gebracht, lässt sich aber beliebig variieren:

PR Pax fliegt gar nicht DOH-MNL. Möchte aber gleichwohl durch PR auf MNL-PPS befördert werden. PR sagt: Nein! Mit Verweis auf Tarifbedingungen d. Tickts. Pax kauft sich neues Ticket v. MNL nach PPS. Und möchte das Geld erstattet erhalten.

Werkvertraglicher Anspruch des Pax gegen PR bei Annahme, dass PR Vertragspartner ist, auf Ersatz der Mehrkosten?

Bei Einbeziehung der ABB v. PR: Kommt auf die ABB an.
Ohne Einbeziehung: +
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
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Zwingt dich ja niemand, hier zu schreiben.

Exakt darum geht es doch, um Auslegung. Wenn die Airline sagt, für den weiteren Flug, hier PR, nicht einzustehen, wird es vermutlich nicht zu einem solchen Vertragsschluss kommen.

Problem: Das sagt sie nicht.

Weil der Vertreter deiner Logik nach stets (auf die Selbstverständlichkeit) hinweisen muss, für den Vertretenen nicht "einstehen" zu wollen?

Dann hoffe ich, dass die bereits zitierte Mitarbeiterin meines Bäckers morgen früh daran denkt, beim Vertragsschluss diesen Hinweis zu geben.

UA macht sich den Aufwand übrigens:

Leistungen anderer Carrier
a) Die Schadenshaftung von UA ist, sofern zutreffend, auf Vorfälle beschränkt, die sich auf eigenen Flügen ereignen.
b) Ein Carrier, der ein Ticket ausstellt oder Gepäck zur Beförderung auf Diensten eines anderen Carriers annimmt (z. B. ein Carrier, der Interline-Beförderungen anbietet), handelt nur als Vertreter und haftet nicht für Handlungen seitens des ausführenden Carriers.
 

Airsicknessbag

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11.01.2010
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Da hast du mich offenbar missverstanden. Ohne AOC kein ausführendes Luftfahrtunternehmen. Aber das war ja nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt so. Warum easyJet Company dieses Karte bislang nicht gezogen hat, frage ich mich ja gerade.

Anders gesagt. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Company nicht mehr als ausführend. Luftfahrtunternehmen in Betracht kommt, muss es zwangsläufig eines der anderen Unternehmen sein. Spricht dann in der Tat ziemlich viel für EC.

Aber Du kannst doch nicht - cateris paribus - sagen: "Bis zum Tag X ist easyJet Europe nicht ausfuehrendes Luftfahrtunternehmen, da es "nicht die operationelle Verantwortung traegt" (Wirth u.a. ./. Thomson), aber nach dem Tag X ist easyJet Europe dann doch ausfuehrendes Luftfahrtunternehmen. Denn am Tag X, als easyJet Airline Company ihr AOC verlor, hat sich operationell nichts geaendert.

Es braucht kein ausfuehrendes Luftfahrtunternehmen zu geben. Siehe auch Breyer ./. Sundair. Da wurde auch nicht auf einmal Cobrex Trans ausfuehrendes Luftfahrtunternehmen - nach der Logik von Thomson, das auf die operationelle "Herrschaft" abstellt, zu Recht.

Je mehr ich darueber nachdenke, desto mehr sehe ich da eine fiese Schutzluecke.