EU Fluggastrechte / Annullierung

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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Berlin
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Weil der Vertreter deiner Logik nach stets (auf die Selbstverständlichkeit) hinweisen muss, für den Vertretenen nicht "einstehen" zu wollen?

Dann hoffe ich, dass die bereits zitierte Mitarbeiterin meines Bäckers morgen früh daran denkt, beim Vertragsschluss diesen Hinweis zu geben.

UA macht sich den Aufwand übrigens:


Das ist womöglich zumindest der VERSUCH, so ein multibles Vertrag-Konstrukt zu schaffen.

Und das mit der Bäcker-Verkäuferin ist doch albern. JEDER Kunde weiß, dass Vertragspartner nicht der Verkäufer ist, sondern der Ladeninhaber. Und KEIN Kunde will den Vertrag mit der Verkäuferin schließen.

Hier vergleichst Brötchen mit Bikenstock-Schuhen.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Zwischen den ABB und den Tarifbedingungen zu unterscheiden wäre schon mal ein guter Vorsatz für die nächste Woche.


Hab ich zwar gemacht, aber gut. Denn darum geht's doch gerade: Die Tarifbestimmungen d. Tickets sind nicht das Problem. Über die hat man sich verständigt.

Nur greift ohne wirksam vereinbarte ABB eben Werkvertragsrecht, das es dem Fluggast gestattet, nach Belieben Teilstrecken zu nutzen oder eben nicht. Ob PR also, ohne sich haftbar zu machen, dem Pax die Beförderung mit Hinweis auf die Tarifbedingungen verweigern kann, hängt alleine davon ab, ob eine entsprechende Regelung wirksam durch ihre ABB vereinbart wurde. Gänzlich ohne ABB schlecht möglich.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
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PR Pax fliegt gar nicht DOH-MNL. Möchte aber gleichwohl durch PR auf MNL-PPS befördert werden. PR sagt: Nein! Mit Verweis auf Tarifbedingungen d. Tickts. Pax kauft sich neues Ticket v. MNL nach PPS. Und möchte das Geld erstattet erhalten.

Werkvertraglicher Anspruch des Pax gegen PR bei Annahme, dass PR Vertragspartner ist, auf Ersatz der Mehrkosten?

Wenn QR einen durchgehenden Tarif angeboten hat, nach dessen Bedingungen - Wirksamkeit unterstellt - QR berechtigt ist, alle Folgesegmente zu stornieren, wenn die Coupons nicht in der Reihenfolge wie im Flugschein genutzt werden, dann wird auch das PR-Segment storniert und damit gibt es auch keinen vertraglichen Anspruch gegen PR mehr.

Wenn der Kunde zwei Tarife von QR und PR gebucht hat, dann geht es PR nichts an, ob der Passagier QR fliegt oder nicht. Sind die Flüge auf einem Ticket ausgestellt, kann es gleichwohl Probleme geben, weil die Airline-Mitarbeiter und/oder -Algorithmen diesen Fall gerne fälschlich wie einen einheitlichen Tarif behandeln. Dann muss man entweder Überzeugungsarbeit leisten oder den Weg über eine Ersatzbuchung und Schadensersatz gehen.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Aber Du kannst doch nicht - cateris paribus - sagen: "Bis zum Tag X ist easyJet Europe nicht ausfuehrendes Luftfahrtunternehmen, da es "nicht die operationelle Verantwortung traegt" (Wirth u.a. ./. Thomson), aber nach dem Tag X ist easyJet Europe dann doch ausfuehrendes Luftfahrtunternehmen. Denn am Tag X, als easyJet Airline Company ihr AOC verlor, hat sich operationell nichts geaendert.


Welches Unternehmen ausführend ist, muss ja stets ermittelt werden. Nichts, das man z.B. vertraglich regeln könnte.

Es ist also Rechtsfrage - und die lässt sich so oder so beantworten. Einmal hast du als potenziell ausführendes Luftfahrtunternehmen die Company, einmal nicht. Im zweiten Fall muss es folglich eines der anderen beteiligten Unternehmen sein.

Dasselbe Spiel kannst du auch beim Wet-Lease machen:

Hat der Mieter selbst eine AOC, ist er ausführendes Luftfahrtunternehmen. In derselben Konstellation nach Wegfall der AOC ist es der Vermieter. Dann ist es - streng genommen - zwar auch kein Wet-Lease mehr, aber darum geht es ja auch nicht, sondern alleine um die Frage, welches Unternehmen ausführend ist.

Der Wegfall der AOC ist mithin ein wesentliches Kriterium.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Das ist womöglich zumindest der VERSUCH, so ein multibles Vertrag-Konstrukt zu schaffen.

Ein untauglicher Versuch. Es gibt auch gar keinen Anlass, irgendwas versuchen zu wollen. Du stellst ohne Notwendigkeit stets und einzig auf die angebliche Sichtweise des Passagiers und dessen vermeintliche Erwartungshaltung ab. Das reicht nicht. Wenn die Airline sagt, nur Vertreter und nicht Vertragspartner sein zu wollen, bleibt halt kein Platz mehr für Auslegung und selbst wäre es anders, müsste diese nunmal objektiv erfolgen.

Ich für meinen Teil belasse es dabei. Das Interlining ist ja nun wahrlich kein umstrittenes Konstrukt; egal wo ich suche, finde ich keine Stimmen, die eine andere Ansicht vertreten als die der Stellvertretung. Wohl nicht ohne Grund.
 
Zuletzt bearbeitet:

Airsicknessbag

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11.01.2010
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Es ist also Rechtsfrage - und die lässt sich so oder so beantworten. Einmal hast du als potenziell ausführendes Luftfahrtunternehmen die Company, einmal nicht. Im zweiten Fall muss es folglich eines der anderen beteiligten Unternehmen sein.

Dasselbe Spiel kannst du auch beim Wet-Lease machen:

Hat der Mieter selbst eine AOC, ist er ausführendes Luftfahrtunternehmen. In derselben Konstellation nach Wegfall der AOC ist es der Vermieter. Dann ist es - streng genommen - zwar auch kein Wet-Lease mehr, aber darum geht es ja auch nicht, sondern alleine um die Frage, welches Unternehmen ausführend ist.

Der Wegfall der AOC ist mithin ein wesentliches Kriterium.

Du ziehst es verkehrtrum auf: Die (technisch) ausfuehrende Airline ist grundsaetzlich auch die fluggastrechtlich ausfuehrende Airline. Ausnahme: Fehlende operationelle Verantwortung. Im Falle von easyJet Europe bejahst Du mit vertretbaren Argumenten die operationelle Verantwortung, da sie nur Strohfrau der easyJet Airline Company sei. Fair enough. Also kommst Du zu der Frage, ob die Airline Company ausfuehrende Airline sei, wofuer ein AOC notwendig ist. Kein AOC (heute) -> nicht ausfuehrende Airline. AOC (frueher) -> ausfuehrende Airline.

Allerdings springst Du im heutigen Zustand (kein AOC, also ist die Airline Company nicht ausfuehrende Airline) doch nicht zurueck auf die Europe. Denn der fehlt, wie im ersten Schritt bereits festgestellt, die operationelle Verantwortung.

Mithin ist der Wegfall des AOC tatsaechlich ein wesentliches Kriterium. Aber nur dafuer, ob die Airline Company ausfuehrende Airline ist. Die Frage, ob die Europe ausfuehrende Airline ist, bleibt davon unberuehrt.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Wenn QR einen durchgehenden Tarif angeboten hat, nach dessen Bedingungen - Wirksamkeit unterstellt - QR berechtigt ist, alle Folgesegmente zu stornieren, wenn die Coupons nicht in der Reihenfolge wie im Flugschein genutzt werden, dann wird auch das PR-Segment storniert und damit gibt es auch keinen vertraglichen Anspruch gegen PR mehr.


Dass keine Tarifbedingung der Welt dies vermag, könntest du eigentlich zumindest schon mal gehört haben. Davon ab, veränderst du einmal mehr den Sachverhalt.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Mithin ist der Wegfall des AOC tatsaechlich ein wesentliches Kriterium. Aber nur dafuer, ob die Airline Company ausfuehrende Airline ist. Die Frage, ob die Europe ausfuehrende Airline ist, bleibt davon unberuehrt.


Du musst stets auslegen, welches Unternehmen ausführend ist, sofern technisch ausführendes und vertragsschließendes Unternehmen abweichen. Ist nur eines davon im Besitz der AOC, stellt sich diese Frage nicht. Es bleibt nur das eine, nämlich das MIT der AOC. Der Rückschluss, was das für die Situation bedeutet, in der das andere Unternehmen noch im Besitz der AOC ist, verbietet sich. Ist eben eine völlig andere. Vorliegend könnte man höchstens noch überlegen, ob easyJet UK in die Gleichung einbezogen werden muss. Etwa weil sie die Kennung der Company "geerbt" hat.

Da die Gerichte in diesem Punkt bislang noch folgen, stellt sich mir eher die Frage, ob es einen tieferen Grund dafür gibt, dass easyJet Company auch in jenen Fällen, in denen sie sich für nicht passivlegitimiert hält, die AOC-Karte nicht spielt.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
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Dass keine Tarifbedingung der Welt dies vermag, könntest du eigentlich zumindest schon mal gehört haben. Davon ab, veränderst du einmal mehr den Sachverhalt.

Ich verändere nicht den Sachverhalt, sondern bilde ihn so, wie er außerhalb des von dir immer weiter ausgerollten "ahnungsloser Passagier sitzt vor dem PC und bucht eine Interline-Flugreise als Reisevertrag, wenn er nur lange genug mit dir gemeinsam daran glaubt"-Szenarios.

Es gibt schlichtweg keine Flugbuchung ohne zugrunde liegenden Tarif, auch wenn du das nicht wahrhaben willst. Daneben gibt es auch in zahllosen anderen Rechtsgebieten außerhalb der kleinen gemütlichen Welt der VO 261 Vertragsverhältnisse, in der eine Partei zugleich Vermittler für einen Dritten ist oder, statt sich selbst zur Leistung zu verpflichten, nur verspricht, dem Gläubiger einen Leistungsanspruch gegen einen Dritten zu verschaffen: No big deal, wenn man die Fälle so nimmt, wie sie sind, und nicht, wie sie man sie gern möglichst praktikabel auf dem eigenen Schreibtisch hätte.

Dass der BGH Zweifel an der Anwendbarkeit des § 648 BGB auf Massenluftbeförderungsverträge geäußert hat - egal, für 261 nit so wichtich.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
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Was sie in der Regel halt nicht tut.
...wenn man die Augen davor verschließt.

Lufthansa ABB meinte:
Art. 1
Luftfrachtführer ist jeder Luftfrachtführer, der den Fluggast und/oder sein Gepäck aufgrund des Flugscheins befördert und dessen Airline Designator Code im Flugschein oder in einem Anschlussflugschein erscheint.

Flugschein ist die durch uns oder in unserem Auftrag für den Luftfrachtführer ausgestellte Urkunde, die als "Flugschein und Gepäckschein" oder als "Elektronisches Ticket" gekennzeichnet ist; die darin enthaltenen Vertragsbedingungen und Hinweise sowie Flug- und Fluggastcoupon sind Bestandteil des Flugscheins.

Art. 14.1.4.
[...] Soweit wir Flugscheine für die Beförderung von Flugdiensten anderer Luftfrachtführer ausstellen oder Gepäck zur Beförderung auf Flugdiensten eines anderen Luftfrachtführers annehmen, handeln wir lediglich als Agent für diesen anderen Luftfrachtführer.

Miles & More meinte:
Ziff. 1
Vertragspartner bzw. Luftfrachtführer hinsichtlich der Flugleistungen wird die durchführende Airline (entsprechend Airline Code). Die Miles & More GmbH tritt diesbezüglich nur als Vermittler auf.

usw. usf.

Vielleicht hat der Qatari dergleichen in seinen Buchungsbedingungen für die Webseite vergessen, vielleicht hast du es auch dort überlesen. Mir egal, denn auch dann halte ich es mit dem BGH und dem MÜ: im Zweifel gilt der in der Carrier-Spalte genannte Luftfrachtführer als Vertragspartner.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
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Du musst stets auslegen, welches Unternehmen ausführend ist, sofern technisch ausführendes und vertragsschließendes Unternehmen abweichen. Ist nur eines davon im Besitz der AOC, stellt sich diese Frage nicht. Es bleibt nur das eine, nämlich das MIT der AOC.

Anderer Ansicht: EuGH.

Wirth u.a. ./. Thomson Airways meinte:
Der Begriff "ausführendes Luftfahrtunternehmen" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 [...] und insbesondere ihres Art. 2 Buchst. b ist dahin auszulegen, dass er das Luftfahrtunternehmen, das [...] einem anderen Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines Vertrags über die Vermietung eines Flugzeugs mit Besatzung ("wet lease") das Flugzeug samt Besatzung vermietet, für die Flüge aber nicht die operationelle Verantwortung trägt, nicht erfasst

In der Konstellation, dass ein Nicht-AOC-Inhaber per Wetlease fliegen laesst, aber selber die volle operationelle Verantwortung behaelt, gibt es keinen Schutz nach 261/2004.

Das ist dem EuGH voellig klar, und er bekraeftigt es fuenf Monate spaeter:

Breyer ./. Sundair meinte:
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens kann die Nichtdurchführung der geplanten Flüge durch dieses Unternehmen daher nicht die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Wirkungen einer Annullierung haben.

In Anbetracht der besonderen Gegebenheiten des Ausgangsverfahrens ist dem hinzuzufügen, dass die betroffenen Fluggäste dadurch, dass sie aufgrund von Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 keinen Ausgleichsanspruch nach dieser Verordnung haben, nicht daran gehindert sind, gegebenenfalls auf einer anderen rechtlichen Grundlage eine Entschädigung zu erhalten

Ganz ausdruecklich: Die Passagiere haben keinen Anspruch nach 261/2004.

Das muesste man easyJet mal stecken. Wenn sie ueberzeugend darlegen, dass easyJet UK, easyJet Europe Airline und easyJet Switzerland keine operationelle Verantwortung haben sondern nur Marionetten der virtuellen Airline easyJet Airline Company sind, sind sie aus der 261/2004 raus. Das haben sie offensichtlich noch nicht realisiert, denn, so habe ich es verstanden, sie versuchen sogar im Gegenteil im Interesse des kurzfristigen, kleinen Erfolges easyJet Europe zur ausfuehrenden Airline zu machen. Was im "Big Picture" voellig falsch ist.
 
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Airsicknessbag

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11.01.2010
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Vielleicht hat der Qatari dergleichen in seinen Buchungsbedingungen für die Webseite vergessen

Hat er nicht:

"These Conditions are the Conditions of Carriage referred to in the ticket and except as provided in Sub Articles 2, 3, 4 and 5 of this Article, these Conditions apply only on those flights or flight segments where our name or Flight Designator Code (QR) is indicated in the carrier box of the ticket for that flight or flight Segment."
 
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umsteiger

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22.01.2012
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Jetzt vergleichst du aber Flugzeuge mit Luftschiffen, @airsicknessback.

Bei der Sundair-Entscheidung stellte sich die Situation völlig anders, da dort gerade nicht zwischen mehreren Airlines jene auszuwählen war, die ausführendes Luftfahrtunternehmen gewesen ist. Dort gab es nur ein Unternehmen. Und dem fehlte zum Zeitpunkt des geplanten Fluges noch die AOC. Für jene Fälle, in denen es mindestens ein aktiv operierendes Luftfahrunternehmen mit AOC vorhanden ist, bedeutet das: genau, gar nichts!


Wie dem auch sei, ich hatte heute wieder einen easyJet-Fall. Flug war am 22. Juli 2019. In Anspruch genommen wurde die Company.

Wie immer bislang in dieser Kostellation folgt das Gericht meiner Argumentation. Und wie immer wurde auch diesmal die AOC-Karte - warum auch immer - nicht gespielt. Ist ja schlecht von mir bzw. dem vertretenen Fluggast zu erwarten, darauf hinzuweisen. Drollig.

Aber bitte nicht falsch verstehen: Ohne AOC kein ausführendes Luftfahrtunternehmen, ergo künftig die Company sicher nicht mehr in Anspruch genommen wird. Es sei denn, es ginge ausschließlich um Schadensersatz.
 
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Fighti

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19.08.2014
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Mädels, hier lesen auch Nicht-Anwälte mit... Und da sind die letzten 50 Beiträge eher schwere Kost. ;)
 

umsteiger

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Mädels, hier lesen auch Nicht-Anwälte mit... Und da sind die letzten 50 Beiträge eher schwere Kost. ;)


Die sollen das bitte überlesen! Ist ja nun definitiv ein interner Austausch.

Und in der Hoffnung, dass einer der Kollegen noch an Board ist, gleich noch ein Fall, der prozessualen Art:

Streitwert überschreitet 600 Euro NICHT. Gleichwohl wird das schriftliche Vorverfahren bestimmt. Zu keinem Zeitpunkt Hinweis auf 495a ZPO. Zum ersten Termin erscheint für die Kläger NIEMAND. Und zwar unentschuldigt.

Beklagte beantragt VU oder Entscheidung nach Lage der Akte - je nachdem, was für Beklagte besser ist. Amtsgericht entscheidet nach Lage der Akten.


Mag anderswo häufig vorkommen, für mich ungewöhnlich.

Zwei Bedenken:

1. Der Antrag: Klar ist, dass man die jeweils andere Entscheidung hilfsweise beantragen kann. Aber "je nachdem, was für Beklagte günstiger ist"...? Zulässig?

2. Das Urteil nach Aktenlage. Sollte dies nicht - ohne ausdrücklich nach § 495a ZPO zu verfahren - ausgeschlossen sein, wenn zuvor noch nicht verhandelt wurde?

Danke für euren Input!
 

Airsicknessbag

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11.01.2010
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Schoenes 3000. Posting ;) (y)

Bei der Sundair-Entscheidung stellte sich die Situation völlig anders, da dort gerade nicht zwischen mehreren Airlines jene auszuwählen war, die ausführendes Luftfahrtunternehmen gewesen ist. Dort gab es nur ein Unternehmen. Und dem fehlte zum Zeitpunkt des geplanten Fluges noch die AOC. Für jene Fälle, in denen es mindestens ein aktiv operierendes Luftfahrunternehmen mit AOC vorhanden ist, bedeutet das: genau, gar nichts!

Verstehe ich nicht. Was unterscheidet easyJet Airline Company (ohne AOC) operated by easyJet Europe Airline (mit AOC) von Sundair (ohne AOC) operated by Cobrex Trans (mit AOC)?

Wenn Du easyJet Europe als ebenso willen- und verantwortungslos wie Cobrex Trans ansiehst (und so habe ich Dich verstanden), ist das die exakt selbe Konstellation.

Ich bin eher geneigt, Dir hinsichtlich der Rolle von easyJet Europe als armes Hascherl und reine Befehlsempfaengerin nicht zu folgen, aber verargumentieren laesst es sich in beide Richtungen. Was bleibt einem im Moment auch anderes uebrig? Solange da kein Gericht querschiesst, nichts.



ich hatte heute wieder einen easyJet-Fall. Flug war am 22. Juli 2019. In Anspruch genommen wurde die Company.

Wie immer bislang in dieser Kostellation folgt das Gericht meiner Argumentation.

Dass die Europe nicht ausfuehrende Airline sei, obwohl unter eigener Flugnummer unterwegs? So ganz ohne Streit?
 

k1ngster

Aktives Mitglied
03.11.2014
143
166
Kurze Frage zu einer Rückerstattung nach Herabstufung:
Obwohl ich die Lufthansa in Ihrem Formular gebeten habe, mir die Erstattung per IBAN auf mein Konto zu überweisen habe ich folgende Nachricht von der LH bekommen:

Dies wird umgehend veranlasst und eine mögliche Erstattung dem in der Buchung hinterlegten Zahlungsmittel gutgeschrieben

Gebucht wurde von einem Kunden mit dessen Firmen-Kreditkarte

Auf meine erneute Nachfrage mir den Betrag per IBAN zu überweisen habe ich folgende Nachricht erhalten:

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Erstattungen stets auf das hinterlegte Zahlungsmittel erfolgen. Dies ist aufgrund eines automatisierten Vorgangs nicht beeinflussbar.

Ist es laut der Fluggastrechteverordnung nicht so, dass die Erstattung (auch bei Herabstufung) dem Reisenden zusteht? Ich konnte in der Verordnung nichts finden, dass bei Herabstufung der "Zahlende" bzw die Erstattung über das Zahlungsmittel zu erfolgen hat.
 

AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
...Ist es laut der Fluggastrechteverordnung nicht so, dass die Erstattung (auch bei Herabstufung) dem Reisenden zusteht? Ich konnte in der Verordnung nichts finden, dass bei Herabstufung der "Zahlende" bzw die Erstattung über das Zahlungsmittel zu erfolgen hat.

Das wurde in der Verordnung leider nicht genau geklärt, wird aber im Allgemeinen angenommen.

Dazu sehr aufschlussreich: Brecke, ZLW 2012, 358.
 
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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Vor allem wurde das auch in diesem Thread schon rauf- und runterdiskutiert mit im Ergebnis unterschiedlichen Sichtweisen, auch unter Einbeziehung des Brecke‘schen Bemühens.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Berlin
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Schoenes 3000. Posting ;) (y)



Verstehe ich nicht. Was unterscheidet easyJet Airline Company (ohne AOC) operated by easyJet Europe Airline (mit AOC) von Sundair (ohne AOC) operated by Cobrex Trans (mit AOC)?


Was sie UNTERSCHEIDET?

Cobrex Trans spielte in der Entscheidung keine Rolle. Es handelt sich dabei lediglich um jenes Unternehmen, auf das umgebucht wurde.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Berlin
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Dass die Europe nicht ausfuehrende Airline sei, obwohl unter eigener Flugnummer unterwegs? So ganz ohne Streit?


Gestritten wir IMMER. Schrieb ja schon, dass in jenen Verfahren, die der Kollege V. aus Hannover betreut praktisch immer die Passivlegitimation in Abrede gestellt wird. Natürlich mit dem Argument, dass easyJet Europe das ALU sei. Nur was eben erstaunlicherweise nie kommt, ist der Hinweis auf das fehlende AOC bei der Company. Und das wäre ja eigentlich das, was einem zuerst einfallen sollte, wenn man weiß, das man es nicht mehr besitzt.



Edit:


Fällt DIR oder einem der anderen geschätzten Kollegen womöglich etwas zum 331a, 251a ZPO ein? Stehe da glaube ich gerade auf dem Schlauch. Entweder das oder da ist gerade RICHTIG was schiefgelaufen beim AG Köln. Geht das ohne vorangegangene mündliche Verhandlung. Evtl. weil <= 600 Euro? Auch wenn auf 495a ZPO nie hingewiesen und das schriftliche Vorverfahren ausdrücklich bestimmt wurde?

DANKE!
 
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