EU Fluggastrechte / Annullierung

ANZEIGE

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
ANZEIGE
Vor allem wurde das auch in diesem Thread schon rauf- und runterdiskutiert mit im Ergebnis unterschiedlichen Sichtweisen, auch unter Einbeziehung des Brecke‘schen Bemühens.

Auch die Auszahlungsmodalitäten? Ich erinnere mich nur, dass wir uns über die Pflicht zur Herausgabe (Abtretung) des Entschädigungs-/Erstattungsanspruchs an den Arbeitgeber gekloppt haben.
 
  • Like
Reaktionen: Berlin_Lawyer

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Auch die Auszahlungsmodalitäten? Ich erinnere mich nur, dass wir uns über die Pflicht zur Herausgabe (Abtretung) des Entschädigungs-/Erstattungsanspruchs an den Arbeitgeber gekloppt haben.

Ne, stimmt schon. Mein Beitrag war gemünzt auf den Post von user AirForce und seine Antwort auf die Frage, wem denn die Kohle (letztlich) zusteht.

Zu den Auszahlungsmodalitäten: So ganz schweigsam ist die VO hierzu ja nicht, wenn man von Art. 10 einmal absieht, siehe nur Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 lit. a) VO.
 
  • Like
Reaktionen: pimpcoltd

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Zu den Auszahlungsmodalitäten: So ganz schweigsam ist die VO hierzu ja nicht, wenn man von Art. 10 einmal absieht, siehe nur Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 lit. a) VO.
Deshalb bin ich stutzig geworden. Die Airlines geben ihre Bequemlichkeit ja gern als rechtlich erhebliches Unvermögen aus. Allerdings spielen, soweit es um die Erstattung und nicht um Entschädigungsleistungen geht, womöglich auch Steuern und Geldwäsche eine Rolle mit der Folge, dass die Airline tatsächlich nicht anders kann, als den eingenommenen Betrag an die Zahlungsquelle zurückzuschicken.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.535
15.211
Was sie UNTERSCHEIDET?

Cobrex Trans spielte in der Entscheidung keine Rolle.

Eben. Und warum nicht? Weil seit Thomson klar ist, dass die technisch ausfuehrende Airline, wenn sie "nicht die operationelle Verantwortung traegt", eben nicht die fluggastrechtlich ausfuehrende Airline ist.

Wenn Du also, anders als ich und Kollege V., easyJet Europe nicht fuer die ausfuehrende Airline haeltst, musst Du sie auch wie Cobrex Trans in der Sundair-Entscheidung behandeln. Naemlich ignorieren.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Deshalb bin ich stutzig geworden. Die Airlines geben ihre Bequemlichkeit ja gern als rechtlich erhebliches Unvermögen aus. Allerdings spielen, soweit es um die Erstattung und nicht um Entschädigungsleistungen geht, womöglich auch Steuern und Geldwäsche eine Rolle mit der Folge, dass die Airline tatsächlich nicht anders kann, als den eingenommenen Betrag an die Zahlungsquelle zurückzuschicken.

Habe mal rasch nachgesehen, hier BeckOK/Schmid FluggastrechteVO (13. Ed.) Art. 10 Rn. 14:

Für die Rückerstattung setzt die Verordnung eine Frist von sieben Tagen, wobei die in Art. 7 Abs. 3 bezeichneten Zahlungswege genutzt werden müssen.

Mit derselben Selbstverständlichkeit BeckOGK/Steinrötter Fluggastrechte-VO Art. 10 Rn. 26:

Die Erstattung hat innerhalb von sieben Tagen nach Maßgabe der in Art. 7 Abs. 3 genannten Modalitäten zu erfolgen. Möglich sind also Barzahlung, Überweisung, Scheckzahlung oder – sofern der Fluggast schriftlich zustimmt – die Aushändigung von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen zugunsten des Passagiers. Der Geldbetrag muss binnen der genannten siebentägigen Frist beim Fluggast eingegangen (Giralgeld) bzw. die Zahlungsmittel diesem übergeben worden sein (Bargeld).
 

Noerch

Erfahrenes Mitglied
02.08.2011
795
307
Duisburg
Ich bitte die Experten hier einmal um Stellungnahme bzw. Definition von "frühestmöglicher Zeitpunkt":

Letzte Woche Sonntag wurde wegen Sabine Flug AF1106 von CDG nach DUS kurzfristig (ca. 2 Stunden vor Abflug) gestrichen. Obwohl in Düsseldorf trotz des Sturms noch einige Maschinen landeten (u.a. mehrere OE-Flüge) und in CDG zahlreiche Flüge normal abgingen, habe ich die Streichung hingenommen. Jedoch wollte mich die Platinum-Hotline nur auf eine Umsteigeverbindung mit OK von CDG via PRG nach DUS am folgenden Tag umbuchen, Abflug um 15:00 Uhr in CDG, Ankunft in DUS via PRG um 19:20 Uhr. In der Air France App war jedoch zum Zeitpunkt meiner Umbuchung am Sonntagabend noch mindestens ein Platz auf der AF1506 mit Abflug um 12:15 Uhr ab CDG am Montag verfügbar, man weigerte sich aber, mir diesen Platz zu geben, angeblich weil der schon reserviert gewesen sei (in der App wäre der Flug problemlos für 389 Euro buchbar gewesen).

Daher meine Frage: Die Stornierung des Fluges erfolgte wegen "Sabine", auch wenn andere Flüge noch später abends in DUS landeten. Aber eine Beförderung zum "frühestmöglichen Zeitpunkt" wurde definitiv verwehrt. Besteht daher doch Anspruch auf die Ausgleichszahlung?

Danke für Eure Hilfe!
 

AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
Vor allem wurde das auch in diesem Thread schon rauf- und runterdiskutiert mit im Ergebnis unterschiedlichen Sichtweisen, auch unter Einbeziehung des Brecke‘schen Bemühens.


Danke für das Feedback. Ich werde, wenn das oder ein anderes bereits besprochenes Thema nochmal aufkommt, auf die bereits erfolgten 6970 Beiträge verweisen, anstatt kurz in einem Satz Stellung zu nehmen. Das wäre der Diskussionskultur hier sicher zuträglich ;-)
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Danke für das Feedback. Ich werde, wenn das oder ein anderes bereits besprochenes Thema nochmal aufkommt, auf die bereits erfolgten 6970 Beiträge verweisen, anstatt kurz in einem Satz Stellung zu nehmen. Das wäre der Diskussionskultur hier sicher zuträglich ;-)

Wenig zuträglich ist es mE, auf einen Beitrag in der Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht hinzuweisen, zu der - angesichts einer Auflage von 400 Exemplaren - selbst 99,9 Prozent deutscher Juristen keinen Zugang haben dürften, ohne eine sehr gut (!) sortierte Fachbibliothek aufsuchen zu müssen.

Aber: nichts für ungut!
 
Zuletzt bearbeitet:

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.709
140
Daher meine Frage: Die Stornierung des Fluges erfolgte wegen "Sabine", auch wenn andere Flüge noch später abends in DUS landeten. Aber eine Beförderung zum "frühestmöglichen Zeitpunkt" wurde definitiv verwehrt. Besteht daher doch Anspruch auf die Ausgleichszahlung?

Selbst wenn wäre der Ausgang vor Gericht keineswegs sicher. Kannst es ja über SÖP versuchen, aber ich sehe da wenig Chancen. Nur weil ein Platz als buchbar angezeigt wird, heißt es ja auch nicht, dass die Buchung tatsächlich durchgegangen wäre.
 
  • Like
Reaktionen: Noerch

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.465
3.294
Düsseldorf
www.drboese.de
weil es ein Flug von Drittland zu Drittland ist und nur die einzelnen Segmente (jeweils) unter die VO fallen. Der Wortlaut der VO passt da m.E. nicht (ggf. EG 6 in der englischen Sprachfassung noch eher), aber das kann so nicht gewollt sein.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
weil es ein Flug von Drittland zu Drittland ist und nur die einzelnen Segmente (jeweils) unter die VO fallen. Der Wortlaut der VO passt da m.E. nicht (ggf. EG 6 in der englischen Sprachfassung noch eher), aber das kann so nicht gewollt sein.

Verstehe ich nicht. :) Es kommt doch auf den einzelnen Flug an, auf dem es die Unregelmäßigkeit gegeben hat: entweder mit LH als EU-Airline aus einem Drittstaat kommend (Art. 3 I lit. b) oder mit LX aus einem EU-Staat abfliegend (Art. 3 I lit. a). Warum sollte der Passagier, der DME-FRA-ZRH fliegt, weniger Rechte haben als die beiden Passagiere, die auf den selben Flügen nur DME-FRA bzw. FRA-ZRH reisen?
 
  • Like
Reaktionen: kexbox

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Eben. Und warum nicht?


Weil es um die Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens geht und nicht um die Ersatzbeförderung vergleichbarer Art.

Welches Unternehmen die Ersatzbeförderung vornehmen darf, steht in keinem irgendwie relevanten Zusammenhang mit der Frage, ob das annullierende Unternehmen ausführend i.S.d. EU-VO ist.


Noch mal die Bitte, deine Kreativität doch, falls dir irgendwas dazu einfällt, in mein 331a-Problem zu stecken. Da könnte ich wirklich Hilfe gebrauchen.
 
Zuletzt bearbeitet:

k1ngster

Aktives Mitglied
03.11.2014
143
166
Habe mal rasch nachgesehen, hier BeckOK/Schmid FluggastrechteVO (13. Ed.) Art. 10 Rn. 14:



Mit derselben Selbstverständlichkeit BeckOGK/Steinrötter Fluggastrechte-VO Art. 10 Rn. 26:

Danke euch beiden. Irgendwie hab ich in Art 10. den Verweis auf Art. 7 Abs 3. mehrmals überlesen.

Die Erstattung muss also per Überweisung, Scheck oder Barzahlung erfolgen und die LH kann sich nicht auf das verwendete Zahlungsmittel berufen.

Das gilt ja unabhängig davon, ob die Erstattung dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Kunden, etc. zusteht.

(y)
 

Mladen

Erfahrenes Mitglied
01.08.2013
322
69
NRW
Streitwert überschreitet 600 Euro NICHT. Gleichwohl wird das schriftliche Vorverfahren bestimmt. Zu keinem Zeitpunkt Hinweis auf 495a ZPO. Zum ersten Termin erscheint für die Kläger NIEMAND. Und zwar unentschuldigt.

Beklagte beantragt VU oder Entscheidung nach Lage der Akte - je nachdem, was für Beklagte besser ist. Amtsgericht entscheidet nach Lage der Akten.


Mag anderswo häufig vorkommen, für mich ungewöhnlich.

Zwei Bedenken:

1. Der Antrag: Klar ist, dass man die jeweils andere Entscheidung hilfsweise beantragen kann. Aber "je nachdem, was für Beklagte günstiger ist"...? Zulässig?

2. Das Urteil nach Aktenlage. Sollte dies nicht - ohne ausdrücklich nach § 495a ZPO zu verfahren - ausgeschlossen sein, wenn zuvor noch nicht verhandelt wurde?

Danke für euren Input!

Ich gehe davon aus, dass das Urteil nach Aktenlage gegen die Kläger erging (Klageabweisung). Da die Beklagte zum Termin erschien und schriftl VV angeordnet war, hat sie sich wohl gegen die Klage verteidigt. Und jetzt wollen die Kläger das irgendwie wieder geradebiegen? Und der Antrag wurde wirklich so wie beschrieben protokolliert?

So wie beschrieben halte ich den Antrag für unzulässig, weil mit einer außerprozessualen Bedingung gestellt; "Urteil nach Lage der Akten, wenn es für mich günstiger ist". Und den Prüfaufwand, welcher Antrag denn jetzt günstiger ist, sollte der Kollege betreiben, nicht das Gericht.

Davon abgesehen auch das Urteil nach Aktenlage falsch, §331a, 251a ZPO sind da sehr klar.

Auf die schnelle sehe ich nur noch das Verfahren nach 321a ZPO mit dem Argument, dass Urteil nach Aktenlage nicht hätte ergehen dürfen und somit der Klägerseite neuer (verspäteter) Vortrag versagt geblieben ist.

Als Beispiel BVerfG NJW 2006, 2248
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Like
Reaktionen: umsteiger

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Zu keinem Zeitpunkt Hinweis auf 495a ZPO.

Mangels Einblick in die Gerichtsakten, in das Protokoll des versäumten Termins sowie in das Urteil nach Lage der Akten - ich nehme an: Klageabweisung als unbegründet - fällt mir nur zunächst nur ein: Hast Du vielleicht irgendwo auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, z.B. indem Du in der Klageschrift die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeregt hast? Wenn dann das Gericht keinen Anlass zu einem Hinweis nach § 139 ZPO sieht, weil die Tatsachen klar sind und das Gericht lediglich die klägerische Rechtsauffassung nicht teilt...
 
  • Like
Reaktionen: umsteiger

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Ich frage mich ja, wie es - ungewollt - zu Versäumnisurteilen gegen Kläger kommt. Abgesehen von der Flucht in die Säumnis hat doch ein Kläger bzw. sein Vertreter kein Interesse, am Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen? Und wenn ich es schon selber nicht mache, dann schicke ich doch einen Untervertreter? Aber sehenden Auges nicht hingehen?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Ich gehe davon aus, dass das Urteil nach Aktenlage gegen die Kläger erging (Klageabweisung). Da die Beklagte zum Termin erschien und schriftl VV angeordnet war, hat sie sich wohl gegen die Klage verteidigt. Und jetzt wollen die Kläger das irgendwie wieder geradebiegen? Und der Antrag wurde wirklich so wie beschrieben protokolliert?

So wie beschrieben halte ich den Antrag für unzulässig, weil mit einer außerprozessualen Bedingung gestellt; "Urteil nach Lage der Akten, wenn es für mich günstiger ist". Und den Prüfaufwand, welcher Antrag denn jetzt günstiger ist, sollte der Kollege betreiben, nicht das Gericht.

Davon abgesehen auch das Urteil nach Aktenlage falsch, §331a, 251a ZPO sind da sehr klar.

Auf die schnelle sehe ich nur noch das Verfahren nach 321a ZPO mit dem Argument, dass Urteil nach Aktenlage nicht hätte ergehen dürfen und somit der Klägerseite neuer (verspäteter) Vortrag versagt geblieben ist.

Als Beispiel BVerfG NJW 2006, 2248


Wäre EXAKT mein Ergebnis. Danke!
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Mangels Einblick in die Gerichtsakten, in das Protokoll des versäumten Termins sowie in das Urteil nach Lage der Akten - ich nehme an: Klageabweisung als unbegründet - fällt mir nur zunächst nur ein: Hast Du vielleicht irgendwo auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, z.B. indem Du in der Klageschrift die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeregt hast? Wenn dann das Gericht keinen Anlass zu einem Hinweis nach § 139 ZPO sieht, weil die Tatsachen klar sind und das Gericht lediglich die klägerische Rechtsauffassung nicht teilt...


Geht, was den eigentlich ja notwendigen ersten Termin in Richtung meiner Befürchtung.

495a ZPO mit ohne mündl. Verhdl. war angeregt. In der Tat.

Die Urteilsbegründung ist allerdings auch unter aller Kanone. Geht um Annullierungen. Gericht erklärt, warum "Verspätungen" nicht zur Ausgleichszahlung führen.

Zum ebenfalls abgewiesenen Schadensersatz wird kein Wort verloren. Und und und.


Wenn die Gehörsrüge nicht so ein vernachlässigtes Instrument wäre, wäre ich ganz optimistisch.

Danke für deine Einschätzung!
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Unentschuldigt konnte in der Vergangenheit bekanntlich auch schon mal heißen, dass der eigene Vater im Sterben lag und man dennoch vergeblich um Verlegung bat.

Oder du planst die Anreise zum Termin mit zwei Stunden Karenz - und das Gericht findet, du hättest am Vortag anreisen müssen.

Nur zwei Beispiele, dass unentschuldigt durchaus vielschichtig ist.