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LH Winkeladvokaten halt.
Ich bin ziemlich sicher, dass solche anruechigen Praktiken gegen den Rat oder mindestens ohne das Wissen der LH-Justitiare gehen. Die sind mir teilweise persoenlich bekannt und alles andere als Winkeladvokaten.
LH Winkeladvokaten halt.
Dass dieser Textbaustein, so schwammig er inhaltlich ist, gefühlt von der Annullierung bis zum Kofferverlust gefühlt so ziemlich immer zum Einsatz kommt, hat schon ein Geschmäckle. Denn für juristisch nicht vorbelasteten Fluggast mag sie durchaus so klingen, als sei es irgendwie "erwiesen", dass der Anspruch nicht bestehe.
Dass dieser Textbaustein, so schwammig er inhaltlich ist, gefühlt von der Annullierung bis zum Kofferverlust gefühlt so ziemlich immer zum Einsatz kommt, hat schon ein Geschmäckle. Denn für juristisch nicht vorbelasteten Fluggast mag sie durchaus so klingen, als sei es irgendwie "erwiesen", dass der Anspruch nicht bestehe.
Aber das reicht alles nie und nimmer, um mal einen Ermittler in die Spur zu bringen.
Zitat, direkt aus dem juristischen Dunkelreich der LH:
"Nach interner Kommunikation, ist die Sachlage Ihres Falls eindeutig. Die von Ihnen geforderte Kompensation ist in diesem Fall nicht gültig. Die EU-Verordnung bezieht sich immer auf den Verlust Ihrer Zeit durch Annulierungen oder Verspätungen innerhalb des Beförderungsvertrags. Da Sie sich selbst dazu entschieden haben, Ihre Flüge zu stornieren, ist hier kein Anspruch gegeben. Jegliche von Ihnen geforderten Zahlungen liegen somit außerhalb des Beförderungsvertrags. Bitte haben Sie Verständnis das wir Ihrer Forderung dementsprechen nicht nachkommen."
Es ist schon grenzwertig dreist.
Es gibt ja einige Urteile von Gerichten dazu, dass die Pauschale Entschädigung eben doch gezahlt werden muss, auch wenn der Passagier sich entscheidet den Flug nicht anzutreten. Begründet wird es mit dem gewollten hohen Schutzniveau der EU-VO für Passagiere und dass es dann sinnlos wäre, die Passagier zu zwingen, einen verspäteten Flug wahrzunehmen um den Anspruch aus der VO zu sichern. Das lässt sich gut hören, allerdings ist das noch nicht auf EU Ebene entschieden worden?
Unterstellt, dass HKG-CPH v. SK durchgeführt wird, käme die VO tatsächlich zur Anwendung, ja. Insofern besteht in der Tat Anspruch auf Ersatzbeförderung. Insbesondere auch zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Im Hinterkopf aber haben, dass möglicherweise geklagt werden muss. Und dann gilt es abzuwägen, ob in der Schweiz oder besser in Schweden geklagt werden soll!
Ja also das kam nun, ziemlich schwach wie ich finde.
Anhang anzeigen 135994
Ganz genau: es sind zwei Ansprüche, die unabhängig nebeneinander stehen.
Wenn der Fluggast storniert, verliert er durch diese Ausübung seines Wahlrechts lediglich den Anpruch auf Ersatzbeförderung. Er kann dann also beispielsweise keine Kosten für ein neues Ticket o.ä. mehr geltend machen (ein Fehler, der Mandanten in der Praxis durchaus häufiger unterläuft). Er verliert jedoch keineswegs den Anspruch auf die pauschale Entschädigung. Das Gesülze des LH-Mitarbeiters von wegen "außerhalb des Beförderungsvertrags" geht insofern völlig an der Rechtslage vorbei.
Solltest du auf Ersatzbeförderung bestehen, würde ich die Airline darauf noch mal ausdrücklich hinweisen. Hab' in Deutschland schon Gerichte erlebt, die ernsthaft meinten, der Fluggast habe die Erstattung akzeptiert und dadurch sein Wahlrecht getroffen. Ist zwar mit der Rechtsprechung d. EuGH nicht zu vereinbaren, wonach nur erfolgreich das Wahlrecht ausgeübt werden kann, wenn umfassend und zutreffend informiert wurde, aber was interessiert das einen Richter am Amtsgericht...?
Wie das in Schweden oder der Schweiz praktiziert wird, weiß ich allerdings nicht.
Du hast natürlich das Recht auf alternative Beförderung. Was ist das für ein OTA der einfach meint er könnte für den Kunden entscheiden ? Macht sich hier ggf. auch Schadensersatzpflichtig.
Im Hinterkopf aber haben, dass möglicherweise geklagt werden muss. Und dann gilt es abzuwägen, ob in der Schweiz oder besser in Schweden geklagt werden soll!
Wieso denn eigentlich immer Schweden, wenn wir uns doch in CPH befinden?Wie das in Schweden oder der Schweiz praktiziert wird, weiß ich allerdings nicht.
Vielleicht findet sich doch mal ein Kollege hier, der nicht nach dem 2. mit Strafrecht aufgehört hat und eine saubere Strafanzeige wegen gewerbsmäßigen versuchten Betrugs aufsetzen kann gegen sämtliche an dem Vorgang beteiligte Personen vom Call-Center-Mitarbeiter bis hoch zu Carsten S. Dass der Erstattungsanspruch nach Art. 8 und die Ausgleichsforderung nach Art. 7 nebeneinander bestehen, schreibt Art. 5 I ja eindeutig fest. An der Absicht, den Kunden darüber zu täuschen, damit er die ihm zustehende Forderung nicht geltend macht, kann kein ernstlicher Zweifel bestehen.
In meiner dunklen Erinnerung gab es da so etwas wie Rechtstatsachen. Und dass Art. 7 und 8 ausdrücklich nebeneinander stehen, ist ja durchaus dem Wahrheitsbeweis zugänglich.Problem: Täuschung über Tatsachen iSv § 263 Abs. 1 StGB?
In meiner dunklen Erinnerung gab es da so etwas wie Rechtstatsachen. Und dass Art. 7 und 8 ausdrücklich nebeneinander stehen, ist ja durchaus dem Wahrheitsbeweis zugänglich.
die Frage, ob es für eine "Vermögensverfügung" ausreicht, dass der Getäuschte davon absieht, seinen eigentlich gegebenen Anspruch zu verfolgen
Wieso denn eigentlich immer Schweden, wenn wir uns doch in CPH befinden?![]()
Möglich. Aber man müsste wohl doch schon ansetzen, bevor [...] zu behandeln ist.
Ist der Unternehmenssitz von SAS nicht in Stockholm?Wieso denn eigentlich immer Schweden, wenn wir uns doch in CPH befinden?![]()
Und Schweden halt wegen SK.
Ist der Unternehmenssitz von SAS nicht in Stockholm?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich am Donnerstag mit der Frage auseinandergesetzt, vor welchem Gericht Ansprüche geltend gemacht werden können, wenn Passagiere mit einer einheitlichen Buchung mehrere Teilflüge bei verschiedenen Fluggesellschaften gebucht haben und ein Teilflug ausfällt.
Hintergrund der Entscheidung ist der Fall von zwei Reisenden, die eine Verbindung mit drei Teilflügen von Hamburg über London und Madrid nach San Sebastian gebucht hatten. Die Flüge wurden von zwei Airlines (British Airways und Iberia) durchgeführt, es lag jedoch eine einheitliche Buchung vor. Der Flug von Madrid nach San Sebastian wurde - ohne die Fluggäste rechtzeitig zu informieren - annulliert. Deshalb klagte das Unternehmen Flightright im Namen der Passagiere vor dem Amtsgericht (AG) Hamburg auf Ausgleichszahlungen.
Das Hamburger Gericht zweifelte jedoch an seiner Zuständigkeit und verwies dabei auf eine EuGH-Entscheidung vom Juli 2019. Der EuGH hatte damals entschieden, dass die Fluggesellschaft, die den ersten Teilflug durchgeführt hat, bei einer Klage auf Ausgleichszahlungen für die Gesamtheit der Teilflüge passivlegitimiert ist. Angesichts des Urteils fragte das AG, ob auch das Luftfahrtunternehmen, das mit dem letzten Teilflug beauftragt ist, bei ihm verklagt werden kann. Im diesem Fall wäre das die spanische Fluggesellschaf Iberia.
Die Luxemburger Richter entschieden nun, dass Passagiere bei einer mehrteiligen Flugverbindung ihren Anspruch auf Ausgleich auch dann vor dem Gericht des Abflugorts geltend machen, wenn der annullierte Teilflug nicht aus oder in dieses Land ging (Beschl. v. 20.02.2020, Az. C-606/19). Bei einer einheitlichen Buchung mehrerer Teilflüge könne der Abflugort des ersten Teilflugs der Erfüllungsort im Sinne der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit sein. Sowohl Kläger als Beklagter könnten daher an dem Gericht des im Beförderungsvertrag festgelegten Abflugort Klage erheben.