EU Fluggastrechte / Annullierung

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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Gibt ja diese Standard-Absage-Mail der LH. Die dürfte meinem Empfinden nach sehr wohl in einem Zusammenhang mit den LH-Justitiaren stehen. Das macht aus ihnen aber gewiss keine Winkeladvokaten. Da bin ich voll bei @airsicknesbag.

Dass dieser Textbaustein, so schwammig er inhaltlich ist, gefühlt von der Annullierung bis zum Kofferverlust gefühlt so ziemlich immer zum Einsatz kommt, hat schon ein Geschmäckle. Denn für juristisch nicht vorbelasteten Fluggast mag sie durchaus so klingen, als sei es irgendwie "erwiesen", dass der Anspruch nicht bestehe.

Aber das reicht alles nie und nimmer, um mal einen Ermittler in die Spur zu bringen.
 
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koeby

Erfahrenes Mitglied
24.08.2016
2.330
1.788
Zum Glück musste ich mich bisher noch nie mit diesem leidigen Thema befassen, nun aber leider doch:

Gebucht war HKG-CPH-ZRH (und Return) auf SK am 05.03.
Heute ohne Angabe von Gründen annulliert, 15 Tage vor dem Flug...
Ich gehe davon aus, dass der Grund in der Kapazitätssteuerung liegt und der Flug HKG-CPH nur darum gecancelled wurde. SK proklamiert in ihrer Corona-Info selber, dass "HK is operated according to normal schedule".

Wenn ich das richtig verstanden habe, dann findet die EU261-2004 hier grundsätzlich anwendung, weil EU-Carrier und EU-Layover, richtig?

Es geht darum, ob Anspruch auf eine Ersatzbeförderung besteht oder ob man einfach den full refund akzeptieren muss. Ist mir irgendwie nicht ganz klar, vom Wortlaut der VO her.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Unterstellt, dass HKG-CPH v. SK durchgeführt wird, käme die VO tatsächlich zur Anwendung, ja. Insofern besteht in der Tat Anspruch auf Ersatzbeförderung. Insbesondere auch zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Im Hinterkopf aber haben, dass möglicherweise geklagt werden muss. Und dann gilt es abzuwägen, ob in der Schweiz oder besser in Schweden geklagt werden soll!
 
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koeby

Erfahrenes Mitglied
24.08.2016
2.330
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Danke, ja es ist durchgehend alles op SK.
Dann bestehen wir mal drauf, auf einen anderen Carrier (zumindest für HKG-ZRH) umgebucht zu werden. Rückflug darf gerne SK bleiben, wenn die dann auch fliegen.
 

Gustl

Erfahrenes Mitglied
17.01.2015
478
123
Dass dieser Textbaustein, so schwammig er inhaltlich ist, gefühlt von der Annullierung bis zum Kofferverlust gefühlt so ziemlich immer zum Einsatz kommt, hat schon ein Geschmäckle. Denn für juristisch nicht vorbelasteten Fluggast mag sie durchaus so klingen, als sei es irgendwie "erwiesen", dass der Anspruch nicht bestehe.

Zitat, direkt aus dem juristischen Dunkelreich der LH:
"Nach interner Kommunikation, ist die Sachlage Ihres Falls eindeutig. Die von Ihnen geforderte Kompensation ist in diesem Fall nicht gültig. Die EU-Verordnung bezieht sich immer auf den Verlust Ihrer Zeit durch Annulierungen oder Verspätungen innerhalb des Beförderungsvertrags. Da Sie sich selbst dazu entschieden haben, Ihre Flüge zu stornieren, ist hier kein Anspruch gegeben. Jegliche von Ihnen geforderten Zahlungen liegen somit außerhalb des Beförderungsvertrags. Bitte haben Sie Verständnis das wir Ihrer Forderung dementsprechen nicht nachkommen."

Es ist schon grenzwertig dreist.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Wenn ich das richtig verstehe und die Flugpläne wurden WEGEN der Annullierung eines Fluges aufgegeben, ist das natürlich mindestens grob falsch. Und mindestens gefühlt geht das natürlich auch in Richtung eines versuchten Betrugs, denn der Fluggast soll ja offenbar getäuscht werden, um seine Ansprüche aufzugeben.

Aber weise mal nach, dass sich da nicht einfach ein Sachbearbeiter geirrt hat etc...
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Dass dieser Textbaustein, so schwammig er inhaltlich ist, gefühlt von der Annullierung bis zum Kofferverlust gefühlt so ziemlich immer zum Einsatz kommt, hat schon ein Geschmäckle. Denn für juristisch nicht vorbelasteten Fluggast mag sie durchaus so klingen, als sei es irgendwie "erwiesen", dass der Anspruch nicht bestehe.

Aber das reicht alles nie und nimmer, um mal einen Ermittler in die Spur zu bringen.

Hier geht es weniger um den Standardtext als um die konkrete wahrheitswidrige Erklärung, Erstattung und Entschädigung gebe es nicht nebeneinander und der Fluggast verliere seinen Anspruch auf die Entschädigung, wenn er die Erstattung wählt. Dass der Fluggast die wahre Rechtslage in Erfahrung bringen kann, hindert nicht die Täuschungsabsicht des LH-Personals zum Zeitpunkt der Erklärung. Selbst wenn der Fluggast es besser weiß, ist es immer noch ein - untauglicher - Täuschungsversuch.

Strafrechtliche Expertise erfordert m.E. erst die Frage, ob es für eine "Vermögensverfügung" ausreicht, dass der Getäuschte davon absieht, seinen eigentlich gegebenen Anspruch zu verfolgen. Jedenfalls nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt dieser "Verzicht" einem echten Verzicht gleich. Und darauf zielt LH ab.
 

DrSEJ

Erfahrenes Mitglied
08.10.2011
1.208
105
TXL-DUS
Zitat, direkt aus dem juristischen Dunkelreich der LH:
"Nach interner Kommunikation, ist die Sachlage Ihres Falls eindeutig. Die von Ihnen geforderte Kompensation ist in diesem Fall nicht gültig. Die EU-Verordnung bezieht sich immer auf den Verlust Ihrer Zeit durch Annulierungen oder Verspätungen innerhalb des Beförderungsvertrags. Da Sie sich selbst dazu entschieden haben, Ihre Flüge zu stornieren, ist hier kein Anspruch gegeben. Jegliche von Ihnen geforderten Zahlungen liegen somit außerhalb des Beförderungsvertrags. Bitte haben Sie Verständnis das wir Ihrer Forderung dementsprechen nicht nachkommen."

Es ist schon grenzwertig dreist.


Es gibt ja einige Urteile von Gerichten dazu, dass die Pauschale Entschädigung eben doch gezahlt werden muss, auch wenn der Passagier sich entscheidet den Flug nicht anzutreten. Begründet wird es mit dem gewollten hohen Schutzniveau der EU-VO für Passagiere und dass es dann sinnlos wäre, die Passagier zu zwingen, einen verspäteten Flug wahrzunehmen um den Anspruch aus der VO zu sichern. Das lässt sich gut hören, allerdings ist das noch nicht auf EU Ebene entschieden worden?
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Es gibt ja einige Urteile von Gerichten dazu, dass die Pauschale Entschädigung eben doch gezahlt werden muss, auch wenn der Passagier sich entscheidet den Flug nicht anzutreten. Begründet wird es mit dem gewollten hohen Schutzniveau der EU-VO für Passagiere und dass es dann sinnlos wäre, die Passagier zu zwingen, einen verspäteten Flug wahrzunehmen um den Anspruch aus der VO zu sichern. Das lässt sich gut hören, allerdings ist das noch nicht auf EU Ebene entschieden worden?

Das steht ausdrücklich in der VO, s.o.
 
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koeby

Erfahrenes Mitglied
24.08.2016
2.330
1.788
Unterstellt, dass HKG-CPH v. SK durchgeführt wird, käme die VO tatsächlich zur Anwendung, ja. Insofern besteht in der Tat Anspruch auf Ersatzbeförderung. Insbesondere auch zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Im Hinterkopf aber haben, dass möglicherweise geklagt werden muss. Und dann gilt es abzuwägen, ob in der Schweiz oder besser in Schweden geklagt werden soll!

Ja also das kam nun, ziemlich schwach wie ich finde.
Adjustments.JPG
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Solltest du auf Ersatzbeförderung bestehen, würde ich die Airline darauf noch mal ausdrücklich hinweisen. Hab' in Deutschland schon Gerichte erlebt, die ernsthaft meinten, der Fluggast habe die Erstattung akzeptiert und dadurch sein Wahlrecht getroffen. Ist zwar mit der Rechtsprechung d. EuGH nicht zu vereinbaren, wonach nur erfolgreich das Wahlrecht ausgeübt werden kann, wenn umfassend und zutreffend informiert wurde, aber was interessiert das einen Richter am Amtsgericht...? ;)


Wie das in Schweden oder der Schweiz praktiziert wird, weiß ich allerdings nicht.
 
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Gustl

Erfahrenes Mitglied
17.01.2015
478
123
Ganz genau: es sind zwei Ansprüche, die unabhängig nebeneinander stehen.

Wenn der Fluggast storniert, verliert er durch diese Ausübung seines Wahlrechts lediglich den Anpruch auf Ersatzbeförderung. Er kann dann also beispielsweise keine Kosten für ein neues Ticket o.ä. mehr geltend machen (ein Fehler, der Mandanten in der Praxis durchaus häufiger unterläuft). Er verliert jedoch keineswegs den Anspruch auf die pauschale Entschädigung. Das Gesülze des LH-Mitarbeiters von wegen "außerhalb des Beförderungsvertrags" geht insofern völlig an der Rechtslage vorbei.
 

DrSEJ

Erfahrenes Mitglied
08.10.2011
1.208
105
TXL-DUS
Ganz genau: es sind zwei Ansprüche, die unabhängig nebeneinander stehen.

Wenn der Fluggast storniert, verliert er durch diese Ausübung seines Wahlrechts lediglich den Anpruch auf Ersatzbeförderung. Er kann dann also beispielsweise keine Kosten für ein neues Ticket o.ä. mehr geltend machen (ein Fehler, der Mandanten in der Praxis durchaus häufiger unterläuft). Er verliert jedoch keineswegs den Anspruch auf die pauschale Entschädigung. Das Gesülze des LH-Mitarbeiters von wegen "außerhalb des Beförderungsvertrags" geht insofern völlig an der Rechtslage vorbei.

Wobei auch hier schon Gerichte geurteilt haben, dass der Passagier sein Recht auf Erstattung eines eigenständig gebuchten Alternativflugs nicht verliert, weil die Airline darauf im Zeitpunkt des Stornos hinweisen muss.
 

koeby

Erfahrenes Mitglied
24.08.2016
2.330
1.788
Solltest du auf Ersatzbeförderung bestehen, würde ich die Airline darauf noch mal ausdrücklich hinweisen. Hab' in Deutschland schon Gerichte erlebt, die ernsthaft meinten, der Fluggast habe die Erstattung akzeptiert und dadurch sein Wahlrecht getroffen. Ist zwar mit der Rechtsprechung d. EuGH nicht zu vereinbaren, wonach nur erfolgreich das Wahlrecht ausgeübt werden kann, wenn umfassend und zutreffend informiert wurde, aber was interessiert das einen Richter am Amtsgericht...? ;)


Wie das in Schweden oder der Schweiz praktiziert wird, weiß ich allerdings nicht.

Danke, das ist für einen Mitbürger aus HK - ich gebe gerade Nachhilfe in Sachen EU-Recht, die sind sich das dort drüben eben nicht so gewohnt :)

Du hast natürlich das Recht auf alternative Beförderung. Was ist das für ein OTA der einfach meint er könnte für den Kunden entscheiden ? Macht sich hier ggf. auch Schadensersatzpflichtig.

Das war anscheinend tickets.com - das wurde mir auch grad erst jetzt gesagt.... nicht gut, und machts eben auch nicht einfacher.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Im Hinterkopf aber haben, dass möglicherweise geklagt werden muss. Und dann gilt es abzuwägen, ob in der Schweiz oder besser in Schweden geklagt werden soll!
Wie das in Schweden oder der Schweiz praktiziert wird, weiß ich allerdings nicht.
Wieso denn eigentlich immer Schweden, wenn wir uns doch in CPH befinden? :confused:

Vielleicht findet sich doch mal ein Kollege hier, der nicht nach dem 2. mit Strafrecht aufgehört hat und eine saubere Strafanzeige wegen gewerbsmäßigen versuchten Betrugs aufsetzen kann gegen sämtliche an dem Vorgang beteiligte Personen vom Call-Center-Mitarbeiter bis hoch zu Carsten S. Dass der Erstattungsanspruch nach Art. 8 und die Ausgleichsforderung nach Art. 7 nebeneinander bestehen, schreibt Art. 5 I ja eindeutig fest. An der Absicht, den Kunden darüber zu täuschen, damit er die ihm zustehende Forderung nicht geltend macht, kann kein ernstlicher Zweifel bestehen.

Problem: Täuschung über Tatsachen iSv § 263 Abs. 1 StGB?

Denn: Rechtsansichten sind keine Tatsachen. Es geht hier ja nicht um eine Täuschung über die den Anspruch begründenden Umstände, sondern um die Frage, ob diese einen Rechtsanspruch begründen, d.h. die Subsumtion von Tatsachen unter Rechtsnormen bzw. die Anwendbarkeit eines Gesetzes. Die bloße Rechtsbehauptung aber wird regelmäßig nicht das Tatbestandsmerkmal der Tatsache erfüllen.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
In meiner dunklen Erinnerung gab es da so etwas wie Rechtstatsachen. Und dass Art. 7 und 8 ausdrücklich nebeneinander stehen, ist ja durchaus dem Wahrheitsbeweis zugänglich.

Möglich. Aber man müsste wohl doch schon ansetzen, bevor

die Frage, ob es für eine "Vermögensverfügung" ausreicht, dass der Getäuschte davon absieht, seinen eigentlich gegebenen Anspruch zu verfolgen

zu behandeln ist.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Möglich. Aber man müsste wohl doch schon ansetzen, bevor [...] zu behandeln ist.

Jo, deshalb wäre es ja schön, wenn das mal ein Strafrechtler der StA füttern würde. Die hat freilich wie bei den Abo-Fallen im Internet oder den rechnungsähnlichen Angeboten erstmal wenig Lust, sich einer Sache anzunehmen, die schnell zu tausenden neuer Akten führen kann. Aber steter Tropfen...
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
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Berlin
Für das interessierte Publikum:

EuGH, Besch. v. 20.2.2020 - Az. C-606/19

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich am Donnerstag mit der Frage auseinandergesetzt, vor welchem Gericht Ansprüche geltend gemacht werden können, wenn Passagiere mit einer einheitlichen Buchung mehrere Teilflüge bei verschiedenen Fluggesellschaften gebucht haben und ein Teilflug ausfällt.
Hintergrund der Entscheidung ist der Fall von zwei Reisenden, die eine Verbindung mit drei Teilflügen von Hamburg über London und Madrid nach San Sebastian gebucht hatten. Die Flüge wurden von zwei Airlines (British Airways und Iberia) durchgeführt, es lag jedoch eine einheitliche Buchung vor. Der Flug von Madrid nach San Sebastian wurde - ohne die Fluggäste rechtzeitig zu informieren - annulliert. Deshalb klagte das Unternehmen Flightright im Namen der Passagiere vor dem Amtsgericht (AG) Hamburg auf Ausgleichszahlungen.
Das Hamburger Gericht zweifelte jedoch an seiner Zuständigkeit und verwies dabei auf eine EuGH-Entscheidung vom Juli 2019. Der EuGH hatte damals entschieden, dass die Fluggesellschaft, die den ersten Teilflug durchgeführt hat, bei einer Klage auf Ausgleichszahlungen für die Gesamtheit der Teilflüge passivlegitimiert ist. Angesichts des Urteils fragte das AG, ob auch das Luftfahrtunternehmen, das mit dem letzten Teilflug beauftragt ist, bei ihm verklagt werden kann. Im diesem Fall wäre das die spanische Fluggesellschaf Iberia.
Die Luxemburger Richter entschieden nun, dass Passagiere bei einer mehrteiligen Flugverbindung ihren Anspruch auf Ausgleich auch dann vor dem Gericht des Abflugorts geltend machen, wenn der annullierte Teilflug nicht aus oder in dieses Land ging (Beschl. v. 20.02.2020, Az. C-606/19). Bei einer einheitlichen Buchung mehrerer Teilflüge könne der Abflugort des ersten Teilflugs der Erfüllungsort im Sinne der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit sein. Sowohl Kläger als Beklagter könnten daher an dem Gericht des im Beförderungsvertrag festgelegten Abflugort Klage erheben.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-c606-19-annullierung-teilflug-zustaendigkeit-gericht/
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
@Berlin_Lawyer:


Danke zunächst!

Auf den ersten Blick ergibt sich aus dem Beschluss ja wenig Überraschendes. Überraschend eher, dass das AG Hamburg sich für international nicht zuständig hielt.

ABER: Für mich klingt das so, als hätte der Gerichtshof seine Rechtsprechung zu den Direktflügen durch seine zu den Anschlussflügen bei einheitlicher Buchung nicht aufgegeben. Darauf deuten etwa die vielen "auch" in der Begründung d. Beschlusses hin.

Sprich:

Bei A-B kann in A und B geklagt werden. Geklärt.

Bei A-B-C in A und C. Ebenfalls längst geklärt. Jetzt neu in Abwandlung.


Frage ist, ob bei A-B-C für A-B bzw. B-C weiterhin das gilt, was für Direktflüge entschieden wurde.

Wie siehst du das?