Hoffe immer noch, dass jemand vllt. eine Idee zu meinen Zuständigkeits-Problem, Beitrag #7050, hat.
Die These ist, dass der EuGH seine Rechtsprechung zu den Direktflügen nicht dadurch aufgegeben hat, dass er entschieden hat, dass bei Umsteigeverbindung auch der Ausgangs- und der Zielflughafen Erfüllungsorte sind.
EIN Argument, mit dem EuGH-Kriterium der Nähe, wäre:
Verbindung A-B-C-D. In Anspruch genommene Airline führt ausschließlich B-C durch. Sie in B oder C in Anspruch zu nehmen, dürfte deutlich naheliegender sein, als in A oder D. Zumal A und D.
Würde auch besser zur hier vertretenen Mehrere-Verträge-Theorie beim Interlining passen. Oder?
Könnte es aber auch nachvollziehen, wenn man zu dem Ergebnis käme, dass die Rechtsprechung zu Direktflügen bei Umsteigeverbindungen keine Anwendung mehr findet und Erfüllungsort eben nur der erste und am letzten Flughafen ist.