EU Fluggastrechte / Annullierung

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cigh

Erfahrenes Mitglied
16.09.2013
306
7
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Wie findet man eigentlich heraus, warum ein Flug tatsächlich gecancelt wurde? Mir geht es um AC8456 vom 18.02., der laut AC wegen schlechten Wetters gestrichen wurde. So ganz mag ich das nicht glauben, weil andere AC-Maschinen auch abgehoben sind.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Weiß jemand, wie lange Ticketdaten gespeichert werden? Die Airline bestreitet eine bestätigte Buchung aus dem Jahr 2016; die Ansprüche sind nicht verjährt. Der Passagier hat "nur" den etix-Auszug vom Reisebüro/Amadeus und - wie bei Buchungen über ein Reisebüro üblich - keine ausdrückliche Buchungsbestätigung von der Airline. Ich halte das für unerheblich, würde aber gern nachweisen, dass die Airline es auch vor Gericht mit der Wahrheit nicht sonderlich genau nimmt.
 

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
7.005
6.123
Wahrscheinlich ein plumper Täuschungsversuch in der Art "ein vom Reisebüro erstellter Ausdruck beweist nicht das Zustandekommen einer Buchung" in der Hoffnung, dass nicht tiefer in das Thema Aufbewahrungsfristen gebohrt wird.

Ich sehe hier schon kein zulässiges Bestreiten mit Nichtwissen. Variante 1: Die Daten sind noch vorhanden, dann kann darauf auch Zugriff genommen werden. Im Zweifel ist es ein Berechtigungsproblem, das durch eine Freischaltung auch für länger zurückliegende Buchungsvorgänge zu lösen ist. Variante 2: Die Daten sind nicht mehr vorhanden. Abgesehen davon, dass ich mir eine Löschung vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen kaum vorstellen kann, dürfte die Airline sich nicht darauf berufen können, dass sie durch eigenes rechtswidriges Verhalten von den Daten keine Kenntnis mehr nehmen kann.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Sollte als Buchungsbestätigung ausreichen.

Finde auch, dass das ein klarer Fall v. 138 IV ist.

Gleichwohl liest man seitens verklagter Fluggesellschaften häufig: Wird bestritten, dass der Fluggast über eine bestätigte Buchung verfügte. Anstregend, wenn Gerichte das durchgehen lassen und vom Fluggast entsprechende Nachweise verlangen. Mindestens sollte das Luftfahrtunternehmen schlüssig erklären, warum es keine Informationen über die Buchungen haben KANN. Dann darf es auch gerne sein Nichtwissen erklären!
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Hoffe immer noch, dass jemand vllt. eine Idee zu meinen Zuständigkeits-Problem, Beitrag #7050, hat.

Die These ist, dass der EuGH seine Rechtsprechung zu den Direktflügen nicht dadurch aufgegeben hat, dass er entschieden hat, dass bei Umsteigeverbindung auch der Ausgangs- und der Zielflughafen Erfüllungsorte sind.


EIN Argument, mit dem EuGH-Kriterium der Nähe, wäre:


Verbindung A-B-C-D. In Anspruch genommene Airline führt ausschließlich B-C durch. Sie in B oder C in Anspruch zu nehmen, dürfte deutlich naheliegender sein, als in A oder D. Zumal A und D.

Würde auch besser zur hier vertretenen Mehrere-Verträge-Theorie beim Interlining passen. Oder?

Könnte es aber auch nachvollziehen, wenn man zu dem Ergebnis käme, dass die Rechtsprechung zu Direktflügen bei Umsteigeverbindungen keine Anwendung mehr findet und Erfüllungsort eben nur der erste und am letzten Flughafen ist.
 

HAM001

Reguläres Mitglied
31.03.2011
46
0
Moin Zusammen,

Freunde wollten heute mit D8 HAM-LPA fliegen.
Nun hat D8 alle Flüge von und zu den Kanaren gestrichen - angeblich wegen Wetters.
Fluglinie bietet an: Entweder am Do (!) fliegen oder Erstattung. Umbuchung auf andere Fluglinien wird nicht angeboten.
Kann man natürlich selbst buchen und versuchen einzufordern.

Meine Frage: Wie ist der Stand bei D8 - gibt es da eine deutsche Zustelladresse? Oder müsste man, sofern man sich für eine Klage entscheiden sollte, in Norwegen zustellen?
Ferner: Fühlen sich deutsche Gerichte (hier: Abflugort HAM) zuständig?

Wetter: Sicht ist tatsählich etwas schlecht. Nur andere Fluglinien fliegen - und komisch ist, dass Norwegian schon alle Flüge für den ganzen Tag gestrichen hat, auch heute Nachmittag und Abend (nützt natürlich dennoch nix, aber komisch ist es).
 

DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
7.310
5.573
MUC/INN
Hamburg ist per richterlicher Rechtsfortbildung zuständig, auf deren "Gefühl" kommt es nicht an. Das Wetter ist ganz gut, aber nebst NAX sind alle anderen Skandinavien-Airlines auch gestrichen. Etwas merkwürdig. NAX hat mWn keine deutsche Zustelladresse, ich habe das bisher immer per Mail auf Englisch gemacht, der Gerichtsstand ist ja dann sowieso wieder im Lande.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Bei HAM-LPA wäre das AG Hamburg zuständig.

Wetter. Hörte, dass mindestens ein Flughafen auf den Kanaren geschlossen ist. Sand aus der Sahara.

Kurz: Ausgleichszahlungen fraglich, aber bis Donnerstag brauchen deine Freunde definitiv nicht zu warten, wenn sie ihren Urlaub retten wollen.
 

pepone100

Erfahrenes Mitglied
06.12.2011
1.494
127
LPA wurde gestern definitiv geschlossen wegen Calima und Flüge nach TFN und Lanzarote umgeleitet.
Moin Zusammen,

Freunde wollten heute mit D8 HAM-LPA fliegen.
Nun hat D8 alle Flüge von und zu den Kanaren gestrichen - angeblich wegen Wetters.
Fluglinie bietet an: Entweder am Do (!) fliegen oder Erstattung. Umbuchung auf andere Fluglinien wird nicht angeboten.
Kann man natürlich selbst buchen und versuchen einzufordern.

Meine Frage: Wie ist der Stand bei D8 - gibt es da eine deutsche Zustelladresse? Oder müsste man, sofern man sich für eine Klage entscheiden sollte, in Norwegen zustellen?
Ferner: Fühlen sich deutsche Gerichte (hier: Abflugort HAM) zuständig?

Wetter: Sicht ist tatsählich etwas schlecht. Nur andere Fluglinien fliegen - und komisch ist, dass Norwegian schon alle Flüge für den ganzen Tag gestrichen hat, auch heute Nachmittag und Abend (nützt natürlich dennoch nix, aber komisch ist es).
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Für mich klingt das so, als hätte der Gerichtshof seine Rechtsprechung zu den Direktflügen durch seine zu den Anschlussflügen bei einheitlicher Buchung nicht aufgegeben. Darauf deuten etwa die vielen "auch" in der Begründung d. Beschlusses hin.

Sprich:

Bei A-B kann in A und B geklagt werden. Geklärt.

Bei A-B-C in A und C. Ebenfalls längst geklärt. Jetzt neu in Abwandlung.

Frage ist, ob bei A-B-C für A-B bzw. B-C weiterhin das gilt, was für Direktflüge entschieden wurde.

Die These ist, dass der EuGH seine Rechtsprechung zu den Direktflügen nicht dadurch aufgegeben hat, dass er entschieden hat, dass bei Umsteigeverbindung auch der Ausgangs- und der Zielflughafen Erfüllungsorte sind.

EIN Argument, mit dem EuGH-Kriterium der Nähe, wäre:

Verbindung A-B-C-D. In Anspruch genommene Airline führt ausschließlich B-C durch. Sie in B oder C in Anspruch zu nehmen, dürfte deutlich naheliegender sein, als in A oder D. Zumal A und D.

Würde auch besser zur hier vertretenen Mehrere-Verträge-Theorie beim Interlining passen. Oder?

Könnte es aber auch nachvollziehen, wenn man zu dem Ergebnis käme, dass die Rechtsprechung zu Direktflügen bei Umsteigeverbindungen keine Anwendung mehr findet und Erfüllungsort eben nur der erste und am letzten Flughafen ist.

M.E. ist die Frage nicht neu; schon nach der "Zwei Segmente"-Entscheidung C‑274/16, C‑447/16 und C‑448/16 kommt auf einer Flugreise A-B-C B als Erfüllungsort nur in Betracht, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen auf der betroffenen Teilstrecke (A-B oder B-C) selbst Vertragspartner ist und nicht im Rahmen eines einheitlichen Beförderungsvertrags A-C für das vertraglich gebundene Luftfahrtunternehmen handelt (a.a.O. Rn. 69, 71). Die entschiedenen Fälle gehörten, wenn ich die Sachverhalte richtig deute, alle in die Kategorie "einheitlicher Beförderungsvertrag", in dessen Rahmen z.B. Air Nostrum unter IB-Flugnummer flog.

Bemerkenswert finde ich, dass der EuGH in dem neuen "Drei Segmente"-Urteil gern gewusst hätte, ob IB Vertragspartner auf HAM-LON war oder BA (Rn. 33). Das Gericht wurschtelt sich da durch, indem es auf eine vertragliche Verpflichtung zwischen BA und IB hinweist, die als Anknüpfungspunkt ausreiche. Aber ob BA hier wirklich für IB gehandelt hat (oder umgekehrt), halte ich für sehr zweifelhaft. BA nämlich bietet, soweit ich das sehen kann, keine Tarife HAM-EAS an und IB nur solche, die auf IB-Flugnummern beschränkt sind. Es spricht also einiges dafür, dass hier in Wahrheit zwei Tarife als End-on-End-Kombination gebucht waren: BA/HAM-LHR plus IB/LHR-EAS. Dann wäre das Urteil m.E. ein verbraucherfreundliches Fehlurteil (und IB in LHR, EAS oder am Unternehmenssitz zu verklagen gewesen). Eine "einheitliche Buchung" ist halt noch kein einheitlicher Beförderungsvertrag, zumindest müsste der EuGH das dann ausdrücklich so uminterpretieren und den Flug von BA gleichsam zu einer Zubringer-Leistung auch an die in LHR wartende IB erklären.

23-02-_2020_16-34-31.jpg
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Ist halt die Frage. Ach der von dir herausgehobene Absatz ist ja denkbar vage gehalten: "Einer der Orte..."

In der nächsten Entscheidung heißt es dann entsprechend immer: "Auch" etc.

Bin mir meiner da noch nicht sicher, auch wenn ich das eigentlich ebenfalls so sehe.
 

HAM001

Reguläres Mitglied
31.03.2011
46
0
Bei HAM-LPA wäre das AG Hamburg zuständig.

Wetter. Hörte, dass mindestens ein Flughafen auf den Kanaren geschlossen ist. Sand aus der Sahara.

Kurz: Ausgleichszahlungen fraglich, aber bis Donnerstag brauchen deine Freunde definitiv nicht zu warten, wenn sie ihren Urlaub retten wollen.
Danke dir und den Mit-Foristen für eure Antworten!
Scheint wirklich ordentlich Sandsturm gewesen sein und am Nachmittag war das Fliegen in LPA endgültig nicht möglich.
Insofern sind die Annullierungen von D8 nachvollziehbar; die Verweigerung, auf andere Fluglinien umzubuchen, jedoch nicht.

Lösung für die Freunde war dann, tatsächlich erst am Do zu fliegen - in Kombination mit der Verlegung des Rückfluges nach hinten, so dass die Anzahl Tage vor Ort gleich bleibt. Hotel ließ sich glücklicherweise stornieren.

Hintergrund: Bis sie dann endlich Mal an der Hotline durchgekommen sind, waren die alternativen Non-Stop-Flüge am Mo und Di bereits ausgebucht. Und Umsteigen mit kleinen Kindern und dabei dem Geld noch hinterherlaufen klang jetzt auch nicht so "sexy".
 
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BenB

Reguläres Mitglied
16.10.2016
41
7
Wir waren gestern auch vom Sandsturm auf den Kanaren betroffen. Gebucht bei AIDA inkl. Flug. Flug X3 2916 von Berlin früh 07.55 Uhr. Es ist dann ein langer Flug geworden. Erst 3h im Flieger warten auf Abflug, vorher noch nachtanken. Dann wurden wir auf Faro umgeleitet. Dort hieß es Hotel wäre nicht möglich. Also wieder aufgetankt und zurück nach Berlin wo wir gegen 20 Uhr gelandet sind. Die ganzen 12h über saßen wir im Flugzeug. :(
In Berlin stand nur ein Mitarbeiter der Zettel verteilt hat mit der Info das Tui versucht ihre Kunden morgen umzubuchen. Die AIDA Hotline meinte, dass wir evtl umgebucht werden und informiert werden. 23 Uhr kam dann die Reisestornierung von AIDA.
Da wir noch 200km nach Hause fahren hätten müssen, haben wir uns für die Nacht ein Hotel genommen. Ausgleichszahlung gibts wegen Wetter nicht. Aber können wir uns die Hotel, Taxi und Verpflegungskosten von AIDA erstatten lassen?
 

BenB

Reguläres Mitglied
16.10.2016
41
7
Die Reise wurde uns von AIDA komplett storniert, es gibt das Geld zurück. Also Urlaub futsch.
Aber wieso extra Schadensersatz? Sind ja nun außergewöhnliche Umstände.
 

CWeid

Neues Mitglied
15.09.2016
2
0
Bislang habe ich immer gute Erfahrungen mit der Durchsetzung von Fluggastrechten gemacht. In den wenigen Fällen, in denen die Airline die Ansprüche nicht auf direktem Weg anerkannt hat, war die Beauftragung der Schlichtungsstelle stets ausreichend, um eine Zahlung durchzusetzen. Mit TAP Portugal habe ich jetzt den ersten Fall, bei dem eine Airline die Schlichtungsempfehlung der SÖP nicht angenommen hat. Da bei TAP Portugal es offensichtlich Strategie ist, alle Ansprüche abzuwehren und es bei mir ein absolut klarer Fall ist (Anschlussverlust in LIS), werde ich meine Ansprüche natürlich gerichtlich durchsetzen, ggf. unter Nutzung eines der einschlägigen Portale. Ich finde es gerade bei Vielfliegern unverständlich, denn ich fand das Bordprodukt von TAP Portugal gut und hätte sicherlich auch in Zukunft wieder TAP Portugal gebucht. Jetzt mache ich natürlich erst einmal einen großen Bogen um die Airline...
 
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Ida77

Erfahrenes Mitglied
11.11.2017
335
48
Gebucht war eine Pauschalreise über Meiers Weltreisen von TXL nach MRU. Durchführende Fluggesellschaft für den Rückflug MRU - FRA sowie FRA - TXL am 23.01.2020 war laut den Reiseunterlagen die Lufthansa.
Der Rückflug MRU - FRA wurde von Eurowings durchgeführt (LX5431 / EW1277). Er startete erst um 12:00 Uhr statt um 9:25 Uhr, da der Flieger aus FRA kam und dort schon mit knappen 3 Std. Verspätung gestartet war. Verpflegung in MRU wurde seitens EW übernommen.
Wir landeten mit guten 2 Std. Verspätung in FRA. Mein Anschlussflieger nach TXL war natürlich weg, und an dem Abend gab es auch keine weitere Möglichkeit, nach TXL zu kommen.
Lufthansa buchte mich also auf den ersten Flug am nächsten Tag um und brachte mich in einem Hotel unter. Transfer, Hotel, Abendessen und Frühstück wurden übernommen.
Letztendlich kam ich also am nächsten Morgen gegen 7:25 Uhr in TXL an (anstelle von 20:55 Uhr am Vorabend).

Ich gehe davon aus, dass mir eine Entschädigung in Höhe von 600 € zusteht...

Ich möchte nochmal auf meinen o. g. Beitrag vom 26.01.2020 zurückkommen:

Die 600 € wurden gestern meinem Girokonto gutgeschrieben.
Ich hatte - wie hier im Forum geraten - einen Entschädigungsanspruch an Eurowings eingereicht. Die haben den Fall nach Prüfung an Lufthansa weitergeleitet. Ich musste mich dann bei Lufthansa nochmal kurz identifizieren und bekam sehr schnell die Zusage, dass das Geld überwiesen wird.
Zwischen meiner Mail an Eurowings und der Auszahlung des Geldes lagen genau 14 Tage.

Ich bin sehr zufrieden mit dem Ablauf und möchte mich nochmal für die Hilfe hier aus dem Forum bedanken.
 

mucaari

Erfahrenes Mitglied
10.01.2016
890
689
HKG
Nochmal ein Update zu dem Fall. Nach 2,5 Tagen kam eine lange E-Mail von Qatar. Ich dachte erst das ist das übliche Entschuldigungs-Blabla. Aber am Ende haben sie einfach die 600€ anerkannt und wollten nochmal meine Bankinformation + Passkopie haben.
Wahrscheinlich hätte ich noch die 15€ fürs Frühstück in DOH mit einreichen können aber hab die Quittung liegen lassen. Sei es drum...

Finde das hier sehr vorbildlich von QR. Hatte einen ähnlich klaren Fall mal auf LH-Ticket mit 4U und LX Flug vor 5 Jahren und da haben sie jeweils im Kreis die Verantwortung weitergeschoben bis ich dann entnervt den Fall zu flightright gegeben habe. aber da natürlich 25% abdrücken musste. So wie jetzt bei QR sollte es ja sein!

So, jetzt waren 8 Tage nach der Landung und 7 Tage nach meiner e-Mail an Qatar die 600€ schon auf meinem Konto!

1A Verhalten von Qatar in diesem Fall, wirklich fair. Hat echt Eindruck gemacht, so dass ich einen Grund mehr habe, da beim nächsten Mal wieder zu buchen.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.005
2.382
Die Schlichtungsstelle hat den Fall des Kollegen nach etwa 8 Monaten Bearbeitungszeit erledigt.
Ergebnis ist negativ ausgefallen aber die Argumentation ist aus meiner Sicht nicht so voll und ganz überzeugend.

Daher finde ich durchaus diskussionswürdig ob bei einer bekannten andauernden Verlängerung der Flugstrecke und Flugzeit dann nicht auch der Flugplan angepasst werden muss.
Und das nicht eine zumutbare Maßnahme sein könnnte.

Wie seht ihr das denn?

hier übrigens der Kurzentscheid der SÖP:
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Anhänge

  • SOEPKurzentscheid Fall F19.pdf
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