EU Fluggastrechte / Annullierung

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c00

Erfahrenes Mitglied
18.11.2010
1.648
229
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EasyJet hat für den 24.03. meinen Flug Morgenflug MUC-LGW Flüge von München nach London 9:40-10:45 annulliert (und offenbar noch ein paar weitere an dem Tag nach LON), gerade kam eine Mail. Als Alternative wird mir im Onlinesystem an dem Tag die Maschine um 21:20-22:25 angeboten, was nicht in Frage kommt. Alternativ könnte ich auf den Vor- oder Folgetag umbuchen.

Sehe ich es richtig, dass ich
1) bei Umbuchung auf den Flug am Vortag keinen Anspruch auf ein Hotel für die erste Nacht hätte,
2) ich bei Buchung einer "alternativen Beförderung, die nicht früher stattfindet" am 24.03., also wohl am besten mit BA MUC-LHR 10:45-12:00 (?), Anspruch auf Erstattung des Flugpreises habe? Es fliegt halt niemand anderes nach LGW.
3) bei "Nichtantreten" des Hinflugs bei EasyJet trotzdem der Rückflug gültig bleibt?

Falls ja, wie dokumentiere ich am besten, dass mir EasyJet keine adäquate Alternative angeboten hat?

Vielen Dank an alle Tippgeber!
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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www.kanzlei-woicke.de
EasyJet hat für den 24.03. meinen Flug Morgenflug MUC-LGW Flüge von München nach London 9:40-10:45 annulliert (und offenbar noch ein paar weitere an dem Tag nach LON), gerade kam eine Mail. Als Alternative wird mir im Onlinesystem an dem Tag die Maschine um 21:20-22:25 angeboten, was nicht in Frage kommt. Alternativ könnte ich auf den Vor- oder Folgetag umbuchen.

Sehe ich es richtig, dass ich
1) bei Umbuchung auf den Flug am Vortag keinen Anspruch auf ein Hotel für die erste Nacht hätte,
2) ich bei Buchung einer "alternativen Beförderung, die nicht früher stattfindet" am 24.03., also wohl am besten mit BA MUC-LHR 10:45-12:00 (?), Anspruch auf Erstattung des Flugpreises habe? Es fliegt halt niemand anderes nach LGW.
3) bei "Nichtantreten" des Hinflugs bei EasyJet trotzdem der Rückflug gültig bleibt?

Falls ja, wie dokumentiere ich am besten, dass mir EasyJet keine adäquate Alternative angeboten hat?

Vielen Dank an alle Tippgeber!


1) Kann man so nicht sagen. Ein Schadensersatzanspruch kann sich hier sowohl aus der VO als auch aus Werkvertragsrecht ergeben.
2) Du kannst dir jederzeit den Flugpreis erstatten lassen. Wahlweise für den Hin- als auch für den Hin- und Rückflug. Alternativ kann es sein, dass du Anspruch auf Erstattung der Kosten für deinen Alternativflug hast.
3) Da es easyJet ist, die den Hinflug annulliert hat, bleibt der Anspruch auf die Beförderung rückwärts natürlich erhalten.
 
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c00

Erfahrenes Mitglied
18.11.2010
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Danke für die schnelle Rückmeldung! An meinen Formulierungen muss ich leider noch arbeiten, denn:

- zu 1) muss ich konkretisieren: bei "von mir gewähltem Hinflug am Vortag". Im EasyJet-System kann man online umbuchen, was prinzipiell super ist, aber halt nur auf deren Flüge.

- zu 2) ich meinte "Erstattung des *Alternativflugs*" (der ist nämlich teurer als der bisherige Hinflug, den ich natürlich erstatten lassen könnte. Woran hängt das "kann es sein", dass ich den Anspruch habe?
 

loennermo

Erfahrenes Mitglied
01.09.2017
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- zu 2) ich meinte "Erstattung des *Alternativflugs*" (der ist nämlich teurer als der bisherige Hinflug, den ich natürlich erstatten lassen könnte. Woran hängt das "kann es sein", dass ich den Anspruch habe?

Antwort eines Laien:
Wenn Du Dir den Hinflug erstatten lässt dann ist der Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten dahin. Sprich Easyjet bitten, dich auf diesen Flug zu buchen, wenn Sie das nicht tun dann BA buchen und die Kosten für den BA-Flug von Easyjet erstatten lassen. Das wird sicherlich nicht ohne Unterstützung gehen.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Es hängt von einigen Faktoren ab, um die Frage zu beantworten. Aber das sprengt den Rahmen, hier alles aufzuzählen.

Fluggastrechtlich wäre Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch etwa, dass dir nicht die frühestmögliche Ersatzbeförderung angeboten wurde. Da beginnt es knifflig zu werden, da du selbst sagst, dass sonst niemand Direktverbindungen zwischen den beiden Flughäfen anbietet. Ob dir also bereits die frühestmögliche Alternative angeboten wurde, hängt also auch davon ab, ob man es beispielsweise ausreichen lassen würde, dir einen Flug nach LHR anzubieten. Oder eine Umsteigeverbindung mit dem ursprünglichen Endziel. Da gehen die Meinungen dann aber schnell auseinander.

Und werkvertraglich wäre u.a. danach zu fragen, ob deutsches Werkvertragsrecht zur Anwendung gelangt oder englisches bzw. walisisches, wie es easyJet mit ihren Kunden über ihre ABB versucht zu vereinbaren. Wie u.U. auch weitere ABB-Regelungen zu berücksichtigen sein könnten. Nach deutschem Werkvertragsrecht schließlich danach, ob die Annullierung schuldhaft erfolgte.

Aber all das hilft dir vermutlich wenig weiter. Ganz praktisch würde ich das vermutlich so machen, wenn mir u.a. ein Flug am Vortag angeboten wurde und Ersatzflüge, die wesentlich später als gebucht erfolgen, zu spät wären: den Flug am Vortag nutzen, easyJet auffordern dir ein Hotel zu stellen - ggf. die Kosten dafür erstattet verlangen. Argumente dafür solltest du genug finden. Notfalls den Umstand, dass dir weder alle Optionen aufgezeigt wurden noch du über deine Fluggastrechte informiert wurdest. Das hält den Schaden gering, du kannst deinen Termin wahrnehmen - und bekommst die Kosten aller Voraussicht nach spätestens im Klagewege erstattet.
 

k1ngster

Aktives Mitglied
03.11.2014
143
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Ich möchte euch die Antwort/Ausrede der LH nicht vorenthalten:



Ist natürlich interessant, dass nur dieser Flug von den Beleuchtungsproblemen betroffen gewesen sein soll. Alle anderen Flüge gingen natürlich pünktlich ab FRA.

Ist für die Herabstufung wirklich UA der Ansprechpartner? Ich hatte das Ticket ja bei LH gebucht und diese haben mich umgebucht und herabgestuft.


Kleines Update, falles es jemanden interessieren sollte ;)
Die LH hat die Entschädigung für die Herabstufung bezahlt. Auf die 600 Euro Entschädigung für die Verspätung warte ich natürlich noch.
Habe mal eine Anzeige beim LBA erstellt. Weiß jemand, wie lange die Bearbeitung ungefährt dauert? Mir ist natürlich bewusst, dass mir das nicht hilft meinen zivilrechtlichen Anspruch durchzusetzen. Hier bleibt wohl nur der Weg über den Anwalt.

Im weiteren Fall (ebenfalls Herabstufung, Post #6971 und #6990) hab ich auch noch nichts bekommen. Anscheinend prüft die Erstattungsabteilung seit 2 Wochen ob die Erstattung schon auf das hinterlegte Zahlungsmittel statt wie gefordert per Überweisung erfolgt ist.
 

offtherecord

Erfahrenes Mitglied
13.11.2009
1.485
432
@k1ngster: Wieviel gab es als Entschädigung für die Herabstufung, und wie hat sich das errechnet? Wäre sehr interessant, da mal ein Beispiel zu sehen.

Gerne gerundet, wenn es Dich sonst identifizierbar macht.
 

k1ngster

Aktives Mitglied
03.11.2014
143
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@k1ngster: Wieviel gab es als Entschädigung für die Herabstufung, und wie hat sich das errechnet? Wäre sehr interessant, da mal ein Beispiel zu sehen.

Gerne gerundet, wenn es Dich sonst identifizierbar macht.


Ich habe in meinem Fall 803 Euro für ein Downgrade von Premium Economy in Economy bekommen. Strecke FRA - IAH
Leider hat die LH keine Berechnung angehängt. In diesem Fall akzeptiere ich das einfach so, da ich auch den exakten Ticketpreis nicht weiß.


Ich stelle mir nach etwas einlesen die Rechnung allerdings so vor:
Nehmen wir einfach mal folgenden Sachverhalt an:
Gebucht ist HAM - FRA - IAH - LAX - FRA - HAM in PremiumEco, zusammenhängendes Ticket, Ticketpreis von 3000 Euro Gesamt ausgewiesen (ohne Teilstrecken), hiervon 500 Euro Steuern und Gebühren, 2300 Euro Fare Preis, 200 Euro Fuel Charge, Downgrade auf der Strecke FRA - IAH

Die Distanzen der einzelnen Strecken sind (http://gc.kls2.com):
5 segment path:12929 mi
HAM (53°37'49"N 09°59'18"E)FRA (50°02'00"N 08°34'14"E)194° (S)256 mi
FRA (50°02'00"N 08°34'14"E)IAH (29°59'04"N 95°20'29"W)300° (NW)5232 mi
IAH (29°59'04"N 95°20'29"W)LAX (33°56'33"N 118°24'29"W)287° (W)1379 mi
LAX (33°56'33"N 118°24'29"W)FRA (50°02'00"N 08°34'14"E)31° (NE)5806 mi
FRA (50°02'00"N 08°34'14"E)HAM (53°37'49"N 09°59'18"E)13° (N)256 mi

Wir wurden also auf 40,47% (5232 mi aus 12929 mi) des Tickets bzw. der Strecke herabgestuft. Als Berechnungsgrundlage werden nun 40,47% des Ticketpreises (hier scheint es wohl umstritten ob die Fuel Charge einzuberechnen ist oder nicht - ich rechne sie mal mit rein rein) herabgestuft, was 1011,75 Euro entspricht.
Nach Artikel 10 Abs. 2 c) der EU Verordnung beträgt die Entschädigung für Strecken über 3500km 75% des Flugscheinpreises. Hier also 75% aus 1011,75 Euro ==> 758,81 Euro

So zumindest mein Verständnis als Laie.

Hier noch zwei interessante Links dazu:
CURIA - Documents
https://passagierrechte.org/EuGH_Ur...en_Emirates_Direktion_f.C3.BCr_Deutschland.29
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
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Düsseldorf
www.drboese.de
Exzellent erklärt! Aber eine Anmerkung:
Als Berechnungsgrundlage werden nun 40,47% des Ticketpreises (hier scheint es wohl umstritten ob die Fuel Charge einzuberechnen ist oder nicht - ich rechne sie mal mit rein rein) herabgestuft, was 1011,75 Euro entspricht.

Es werden alle Preisbestandteile mit einbezogen, die klassenabhängig anfallen. Sollte die YQ also in einer höheren Reiseklasse höher sein, wird auch diese mit einbezogen. In UK gibt es zum Beispiel die Air Passenger Duty, die auch nach der Reiseklasse berechnet wird.
 

pcfabian

Erfahrenes Mitglied
12.02.2017
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STR
Hallo,

mein Rückflug mit Laudamotion für einen Tagestrip wurde (leider) mehr als 14 Tage vorher gecancelt. Auf EW mollte man mich nicht umbuchen, sondern erst auf einen eigenen am nächsten Tag.
Auf meine Nachfrage bzgl. Hotel meinte man im Chat, dass ich einfach selber eins buchen solle und die Belege anschließend einreichen soll.

Daher meine Fragen:
1) Ist es richtig, dass ich mir wegen der erforderlichen Übernachtung die Mehrkosten für "Priority" erstatten lassen kann, da dann ja Handgepäck notwendig wird?
2) Darf ich mir einfach z.B. das Hilton Vienna buchen, oder gibt es irgendwelche Restriktionen für die Hotelbuchung?

Vielen Dank für Eure Antworten bereits im Voraus!

Viele Grüße
pcfabian
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Hallo,

mein Rückflug mit Laudamotion für einen Tagestrip wurde (leider) mehr als 14 Tage vorher gecancelt. Auf EW mollte man mich nicht umbuchen, sondern erst auf einen eigenen am nächsten Tag.
Auf meine Nachfrage bzgl. Hotel meinte man im Chat, dass ich einfach selber eins buchen solle und die Belege anschließend einreichen soll.

Daher meine Fragen:
1) Ist es richtig, dass ich mir wegen der erforderlichen Übernachtung die Mehrkosten für "Priority" erstatten lassen kann, da dann ja Handgepäck notwendig wird?
2) Darf ich mir einfach z.B. das Hilton Vienna buchen, oder gibt es irgendwelche Restriktionen für die Hotelbuchung?

Vielen Dank für Eure Antworten bereits im Voraus!

Viele Grüße
pcfabian



1) lässt sich begründen, wenn deine Mehrkosten Folge des Umstandes sind, dass dir nicht die frühestmögliche Ersatzbeförderung angeboten wurde. Werkvertraglich evtl. auch, falls die Streichung pflichtwidrig war.

2) Falls das Hilton Vienna eine Rate anbietet, die dem eines - sagen wir mal: - durchschnittlichen Drei-Sterne-Stadthotels entspricht - warum nicht?

Im Ernst: Du hast eine Schadensminderungspflicht. Du darfst also nur angemessene Kosten erstattet verlangen. Die hängen vom Einzelfall ab, aber man sollte die Großzügigkeit deutscher Amtsrichter auch nicht überschätzen. Auf der anderen Seite brauchst du auch nicht stundenlang nach dem günstigsten gerade noch zumutbaren Hotel zu suchen. Denn das ist die Aufgabe der Airline. Nimmt sie diese nicht wahr, hat sie Pech gehabt. Eine warme Abendmalzeit und ein Frühstück darfst du ebenfalls einplanen.
 
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chris_flyer

Erfahrenes Mitglied
08.06.2015
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Wiesloch,FRA,STR
So soll es auch sein! Wer will denn trotz Corona nach Asien oder in gefährdete Gebiete. Es ist heuchlerisch, keinen Fuß in diese Länder setzen zu wollen und dann zusätzlich eine Ausgleichzahlung zu fordern!
Wenn eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amts besteht, dann gibt’s es auch nichts. Für China müsste das gelten oder doch nur für Hubei ?

Wenn man den Airlines helfen möchte, dann müssen nur Reisewarnungen her.
 

AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
Das wäre doch mal sinnvoll. Dann kann man bei dem Konjunkturpaket sparen indem man die Airlines auf diesem Wege entlastet.
 

pcfabian

Erfahrenes Mitglied
12.02.2017
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29
STR
1) lässt sich begründen, wenn deine Mehrkosten Folge des Umstandes sind, dass dir nicht die frühestmögliche Ersatzbeförderung angeboten wurde. Werkvertraglich evtl. auch, falls die Streichung pflichtwidrig war.
ok perfekt, mal schauen wie FR/OE darauf reagieren wird.
2) Falls das Hilton Vienna eine Rate anbietet, die dem eines - sagen wir mal: - durchschnittlichen Drei-Sterne-Stadthotels entspricht - warum nicht?
Das sollte in etwa passen, da laut Google die 3-Sterne Hotels durchschnittlich 70€ kosten soll und ich mit Frühstück 76,50€ im Hilton bezahle.

Wie ist eigentlich die Richtlinie für Abendessen, bzw. wo wird eigentlich festgelegt, dass es max. ein 3-Sterne Hotel sein sollte? Ich konnte das nicht direkt aus der EU-Richtlinie herauslesen:confused:
Außerdem benötige ich ja ein weiteres ÖPNV Ticket für den zweiten Tag, das kann ich sicherlich auch erstatten lassen, oder?
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
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10
Standardfall dieser Tage und der nächsten Wochen: LH-Flugnummer und LH-Metall JFK-FRA-CDG; FRA-CDG gestrichen; Ankunft des Ersatzfluges 2,5h später.

Die traditionelle am einzelnen "Flug" orientierte Lösung ist: 250 €, weil es nur auf dem innereuropäischen Anschluss eine Unregelmäßigkeit gibt.

Im Lichte des EuGH-Urteils zu OK/OK(EY) PRG-AUH-BKK, nach dem der EU-Carrier auch für den in derselben Buchung unter EU-Flugnummer enthaltenen Anschluss haftet, halte ich aber 50% von 600 € für möglich. Was für einen Anschluss außerhalb der EU gilt, der von einem Nicht-EU-Carrier durchgeführt wurde, muss erst recht für einen innereuropäischen Anschluss mit einem EU-Carrier gelten.

Falls dem so ist, gleich noch die Komplikation: UA-Flugnummer und LH-Metall. An die Buchung bei UA kann man hier nicht anknüpfen, weil UA kein EU-Carrier ist und es nicht um einen EU-Abflug geht.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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ok perfekt, mal schauen wie FR/OE darauf reagieren wird.

Das sollte in etwa passen, da laut Google die 3-Sterne Hotels durchschnittlich 70€ kosten soll und ich mit Frühstück 76,50€ im Hilton bezahle.

Wie ist eigentlich die Richtlinie für Abendessen, bzw. wo wird eigentlich festgelegt, dass es max. ein 3-Sterne Hotel sein sollte? Ich konnte das nicht direkt aus der EU-Richtlinie herauslesen:confused:
Außerdem benötige ich ja ein weiteres ÖPNV Ticket für den zweiten Tag, das kann ich sicherlich auch erstatten lassen, oder?


Du bist angemessen zu verpflegen und unterzubringen. Was angemessen ist, ist Frage des Einzelfalls, sprich: das entscheidet notfalls ein Richter.

Zweites ÖPNV-Ticket lässt sich notfalls ebenso wie das Gepäckstück begründen.
 
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highfly1234

Neues Mitglied
27.07.2017
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Hallo, vielleicht kann mir hier jemand helfen. Wir hatten über Expedia ein one-way Ticket für den 20.3. mit CSA von FRA nach PRG gebucht. Abflug um 19:50 und Ankunft 21:05.
Nun habe ich vorhin um 16 Uhr eine Email von Expedia bekommen über eine Flugänderung:

Frankfurt nach Prague
Flug ändern DetailsFreitag, 20 März, 2020 Flugumbuchung
Czech AirlinesFlugnummer: OK 537 535 (änderung)
Von: Frankfurt (FRA-Frankfurt Intl.)Abflug: 19:50 09:10 (änderung)
Nach: Prague (PRG-Vaclav Havel)Ankunft: 21:05 10:30 (änderung)
Status: BESTÄTIGTKlasse: Economy
Transport: Aerospatiale/Alenia ATR 72

Sie bitte dort um Bestätigung per Link in der Email und wenn man damit nicht einverstanden ist um Rückruf. Leider ist dort nun niemand mehr erreichbar.

Was würdet Ihr machen bzw. welche Rechte haben wir? Wir können leider nicht früher (es ist ein Arbeitstag, daher der Flug am Abend gebucht) ohne Urlaub zu nehmen und es ist für uns eigentlich auch völlig unnötig so früh in Prag zu sein, weil wir frühestens ab 15Uhr in unsere Unterkunft können.

Können wir den Flug stornieren und bekommen eine Erstattung von 250€ je Person?
Oder können wir ne Umbuchung auf Lufthansa etc. verlangen?

Soweit ich das Ganze verstehe dürften wir wohl nur auf die Umbuchung (anderer Flug +/-1h zur ursprünglichen Flugzeit) bestehen. Falls diese abgelehnt wird, müssen wir selber buchen und die Erstattung einfordern. Oder gibt es andere Ideen/Verhaltenstipps?

Danke schonmal im voraus!
 
Zuletzt bearbeitet:

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Standardfall dieser Tage und der nächsten Wochen: LH-Flugnummer und LH-Metall JFK-FRA-CDG; FRA-CDG gestrichen; Ankunft des Ersatzfluges 2,5h später.

Die traditionelle am einzelnen "Flug" orientierte Lösung ist: 250 €, weil es nur auf dem innereuropäischen Anschluss eine Unregelmäßigkeit gibt.

Im Lichte des EuGH-Urteils zu OK/OK(EY) PRG-AUH-BKK, nach dem der EU-Carrier auch für den in derselben Buchung unter EU-Flugnummer enthaltenen Anschluss haftet, halte ich aber 50% von 600 € für möglich. Was für einen Anschluss außerhalb der EU gilt, der von einem Nicht-EU-Carrier durchgeführt wurde, muss erst recht für einen innereuropäischen Anschluss mit einem EU-Carrier gelten.

Falls dem so ist, gleich noch die Komplikation: UA-Flugnummer und LH-Metall. An die Buchung bei UA kann man hier nicht anknüpfen, weil UA kein EU-Carrier ist und es nicht um einen EU-Abflug geht.


Bin vermutlich schon zu müde und verstehe die Abwandlung daher nicht, aber reden wir hier nicht über ganz normales Codesharing mit LH als ausführendem Luftfahrtunternehmen? Dann bliebe doch alles wie im Ausgangsfall.

Und ja, 250 bzw. 300 Euro. Bei den 300 Euro gehe ich inzwischen mit.
 
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umsteiger

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22.01.2012
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Hallo, vielleicht kann mir hier jemand helfen. Wir hatten über Expedia ein one-way Ticket für den 20.3. mit CSA von FRA nach PRG gebucht. Abflug um 19:50 und Ankunft 21:10.
Nun habe ich vorhin um 16 Uhr eine Email von Expedia bekommen über eine Flugänderung:

Frankfurt nach Prague
Flug ändern DetailsFreitag, 20 März, 2020 Flugumbuchung
Czech AirlinesFlugnummer: OK 537 535 (änderung)
Von: Frankfurt (FRA-Frankfurt Intl.)Abflug: 19:50 09:10 (änderung)
Nach: Prague (PRG-Vaclav Havel)Ankunft: 21:05 10:30 (änderung)
Status: BESTÄTIGTKlasse: Economy
Transport: Aerospatiale/Alenia ATR 72

Sie bitte dort um Bestätigung per Link in der Email und wenn man damit nicht einverstanden ist um Rückruf. Leider ist dort nun niemand mehr erreichbar.

Was würdet Ihr machen bzw. welche Rechte haben wir? Wir können leider nicht früher (es ist ein Arbeitstag, daher der Flug am Abend gebucht) ohne Urlaub zu nehmen und es ist für uns eigentlich auch völlig unnötig so früh in Prag zu sein, weil wir frühestens ab 15Uhr in unsere Unterkunft können.

Können wir den Flug stornieren und bekommen eine Erstattung von 250€ je Person?
Oder können wir ne Umbuchung auf Lufthansa etc. verlangen?

Soweit ich das Ganze verstehe dürften wir wohl nur auf die Umbuchung (anderer Flug +/-1h zur ursprünglichen Flugzeit) bestehen. Falls diese abgelehnt wird, müssen wir selber buchen und die Erstattung einfordern. Oder gibt es andere Ideen/Verhaltenstipps?

Danke schonmal im voraus!

Ihr sollt zehn Stunden früher fliegen...?

Ausgleichszahlung nicht, da rechtzeitig informiert. Aber nach eurer Wahl:

Erstattung d. Flugpreises. Oder ersatzweise Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, ab 21:05 Uhr. Ggf. mit anderer Airline. Oder zu einem beliebig späteren Zeitpunkt, vorbehaltlich Verfügbarkeit, sprich mit OK.

Und ja, falls euch keine zulässige Ersatzbeförderung angeboten wird, könnt Mehrkosten für selbst zu buchenden Flug erstattet verlangen.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
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Bin vermutlich schon zu müde und verstehe die Abwandlung daher nicht, aber reden wir hier nicht über ganz normales Codesharing mit LH als ausführendem Luftfahrtunternehmen? Dann bliebe doch alles wie im Ausgangsfall.

Und ja, 250 bzw. 300 Euro. Bei den 300 Euro gehe ich inzwischen mit.

Naja, der Unterschied ist - sowohl zum Ausgangsfall als auch zu OK(OK)-OK(EY) -, dass der marketing Carrier (UA) beim Einflug in die EU nicht unter die 261 fällt. Oder verstehst Du OK(OK)-OK(EY) so, dass im ersten Segment wie immer an die ausführende Gesellschaft angeknüpft wird und dass diese auch für den Anschluss haftet, wenn sie auf dem zweiten Segment (mindestens) marketing carrier ist? Das muss dann erst recht gelten, wenn sie auch das zweite Segment ausführt, und damit wäre man in der Tat unabhängig von der UA- oder LH-Nummer immer bei einer Haftung der LH für >3.500km.

@Berlin_Lawyer: You agree?