Ihr sollt zehn Stunden früher fliegen...?
Ausgleichszahlung nicht, da rechtzeitig informiert. Aber nach eurer Wahl:
Erstattung d. Flugpreises. Oder ersatzweise Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, ab 21:05 Uhr. Ggf. mit anderer Airline. Oder zu einem beliebig späteren Zeitpunkt, vorbehaltlich Verfügbarkeit, sprich mit OK.
Und ja, falls euch keine zulässige Ersatzbeförderung angeboten wird, könnt Mehrkosten für selbst zu buchenden Flug erstattet verlangen.
Wizz Air schließt sämtliche Entschädigungen nach EC261 direkt aus und erlaubt auch nur die Umbuchung auf Wizz Air Flüge oder will den gezahlten Betrag erstatten. Selbst wenn die 14-Tage-Regelung unterschritten wird:
https://wizzair.com/de-de/aktuelle-reiseinformationen
Ja das mit den mehr als 10h ist echt mies, aber die haben eben nur morgens und abends einen Flug.
Was ich nicht verstehe ist das mit dem "frühestmöglichen Zeitpunkt, ab 21:05 Uhr. Ggf. mit anderer Airline" - wie darf ich das verstehen? Dürften wir nicht auf LH um 17Uhr gebucht werden?
Und an wen wende ich mich? an Expedia oder OK direkt?
Danke und Grüße
Lufthansa hat mir für den 10.3 FRA-TXL gestrichen und bietet mit online einen Bahnvoucher, dürfte dann 250 euro geben, weil die Bahn auf jeden Fall mehr als 3h braucht? Der nächste Flug wäre auch erst 3 oder 4h später, weil der folgende komplett ausgebucht ist. Alles natürlich unter der Voraussetzung, dass es kein außergewöhnlicher Umstand ist. Ich sehe hier eher das Betriebsrisiko verwirklicht.
Naja, der Unterschied ist - sowohl zum Ausgangsfall als auch zu OK(OK)-OK(EY) -, dass der marketing Carrier (UA) beim Einflug in die EU nicht unter die 261 fällt. Oder verstehst Du OK(OK)-OK(EY) so, dass im ersten Segment wie immer an die ausführende Gesellschaft angeknüpft wird und dass diese auch für den Anschluss haftet, wenn sie auf dem zweiten Segment (mindestens) marketing carrier ist? Das muss dann erst recht gelten, wenn sie auch das zweite Segment ausführt, und damit wäre man in der Tat unabhängig von der UA- oder LH-Nummer immer bei einer Haftung der LH für >3.500km.
@Berlin_Lawyer: You agree?
Und ja, 250 bzw. 300 Euro. Bei den 300 Euro gehe ich inzwischen mit.
IAD - LHR - FRA. Erstflug auf UA Metall (IAD - LHR) pünktlich, dann Anschlussflug auf LH Metall (LHR - FRA), der aber >3 Std. verspätet am Bestimmungsziel ankam aufgrund technischer Schwierigkeiten. Klage gg LH am AG erhoben und EUR 600,00 geltend gemacht (> 3.500 km): Anwaltlich vertretene LH hat umgehend überwiesen und infolgedessen Verfahrensbeendigung durch Erledigung. Die Gegenseite hat die Berechnung der Entfernung nicht einmal in Frage gestellt.
Freut mich, dass dieser Mut belohnt wurde, aber ich sehe immer noch nicht, wo Du das hernimmst - jedenfalls nicht aus OK/OK(EY): Dort haftete der vertraglich gebundene ausführende Carrier (OK) auch für das folgende Codeshare-Segment. Aber in Deinem Fall unterfällt der erste ausführende Carrier (UA) nicht der VO. Waren denn beide Flüge unter LH-Nummer gebucht? Dann könnte man, anknüpfend an den vertraglich gebundenen ausführenden Carrier auf dem zweiten Segment (LH), vielleicht sagen, dass das erste Codeshare-Segment zugerechnet wird und damit die Distanz der vertraglich geschuldeten Flugreise gilt.
Richtig. Beide Flüge waren LH gebucht und mit LH Flugnummer unterwegs.
22 Ein "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ist gemäß Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 "ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt".
23 Diese Definition stellt demnach zwei kumulative Voraussetzungen für die Einstufung eines Luftfahrtunternehmens als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" auf, nämlich zum einen die Durchführung des betreffenden Fluges und zum anderen das Bestehen eines mit einem Fluggast abgeschlossenen Vertrags (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C‑532/17, EU:C:2018:527, Rn. 18).
Ich glaube, das ist tatsächlich die Annahme:Die von Dir zitierte Aussage Steinkötters scheint mir dem EuGH-Urteil zu OK zu widersprechen - außer man nimmt zwei ausführende Airlines an, von denen nur eine (OK) verklagt war.
Ich glaube, das ist tatsächlich die Annahme:
Es gibt mehr als ein ausführendes Luftfahrtunternehmen bei einem Gesamtflug bestehend aus mehreren Segmenten.