EU Fluggastrechte / Annullierung

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paradox

Erfahrenes Mitglied
01.08.2017
376
122
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Die Schlichtungsstelle hat den Fall des Kollegen nach etwa 8 Monaten Bearbeitungszeit erledigt.
Ergebnis ist negativ ausgefallen aber die Argumentation ist aus meiner Sicht nicht so voll und ganz überzeugend.

Daher finde ich durchaus diskussionswürdig ob bei einer bekannten andauernden Verlängerung der Flugstrecke und Flugzeit dann nicht auch der Flugplan angepasst werden muss.
Und das nicht eine zumutbare Maßnahme sein könnnte.

Wie seht ihr das denn?

hier übrigens der Kurzentscheid der SÖP:
Anhang anzeigen 136337
Anhang anzeigen 136338
Anhang anzeigen 136339

Also ich finde die Argumentation, insbesondere für den vorliegenden Fall, wo es sich um die Sperrung am Flugtag handelt, nicht abwegig. Je langer die Sperrung dauert, desto weniger dürfte das Argument ziehen.
 

Rookie2014

Erfahrenes Mitglied
28.07.2014
1.018
108
Kurze Frage: Ich hatte auf der Strecke LHR-JNB-WDH bei Ankunft in WDH mehr als 5h Verspätung.
Gebucht war alles mit BA-Metall, jedoch als Award-Ticket über CX ausgestellt (160er Ticket Stock).
Gehe ich recht in der Annahme, dass ich meine Forderung gegenüber CX adressieren muss?
Gibt es einen besseren bzw. passenderen Weg und die Ansprüche einzureichen als das reguläre Kontaktformular https://www.cathaypacific.com/cx/en_HK/about-us/contact-us/complaints-and-suggestions.html ?
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.535
15.211
Gehe ich recht in der Annahme, dass ich meine Forderung gegenüber CX adressieren muss?

Nein. Und Du hast natuerlich einen zusaetzlichen Kinken in der Konstellation dadurch, dass auf JNB-WDH wohl eher nicht BA die ausfuehrende Airline war ;)

Ich habe bei den Umsteigefaellen ehrlich gesagt etwas den Ueberblick verloren, strecke daher die Waffen und ueberlasse das Feld anderen. Aber CX hat damit nichts zu tun.
 

Fighti

Erfahrenes Mitglied
19.08.2014
3.042
1.213
MLA
Die Comair Flüge, die das wahrscheinlich waren, finden als BA-Flugnummern statt und nicht als Comair-Flüge. Flugzeuge sind auch BA lackiert.
 

Rookie2014

Erfahrenes Mitglied
28.07.2014
1.018
108
Nein. Und Du hast natuerlich einen zusaetzlichen Kinken in der Konstellation dadurch, dass auf JNB-WDH wohl eher nicht BA die ausfuehrende Airline war ;)

Der Flug JNB-WDH war BA6275 und somit ein Comair / BA.

Generell gefragt: Ist nicht die Airline, die das Ticket ausstellt immer der Anspruchsgegner?
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.005
2.382
Also ich finde die Argumentation, insbesondere für den vorliegenden Fall, wo es sich um die Sperrung am Flugtag handelt, nicht abwegig. Je langer die Sperrung dauert, desto weniger dürfte das Argument ziehen.


Ich würdem zustimmen wenn plötzlich der Luftraum gesperrt wird, aber hier war der Luftraum schon Wochen/Monate vorher gesperrt.
(Ich finde auf Anhieb eine Meldung vom 28.02.2019)

Bei einer plötzlichen Sperrung ja vollkommen klar da kann man nichts machen aber wenn der Luftraum schon länger vorher gesperrt ist, muss man sich schon fragen ob man etwas tun muss.

Wenn du zur Arbeit fährst und wegen einer neuen unbekannten Baustelle eine Stunde zu spät kommst wird der Arbeitgeber nicht gleich wirksam abmahnen können, aber wird das ganze immer wieder wiederholt dann eben schon.
 

paradox

Erfahrenes Mitglied
01.08.2017
376
122
Ich würdem zustimmen wenn plötzlich der Luftraum gesperrt wird, aber hier war der Luftraum schon Wochen/Monate vorher gesperrt.
(Ich finde auf Anhieb eine Meldung vom 28.02.2019)

So steht es aber nicht im Sachverhalt.

Aber auch wenn es eine erneute Sperrung war. Wie soll denn die Fluggesellschaft am Tag der Sperrung darauf reagieren? Es ist ja bei einem politischen Konflikt nicht wie bei einem Streik, der vorher angekündigt wird und die Fluggesellschaft einige Tage Zeit hat zu reagieren.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.535
15.211
Und da faellt mir ein, dass in dem vergleichbaren Modell in Europa sich Sun Air of Scandinavia ohne Diskussion als ausfuehrende Airline sieht (und sehr bereitwillig zahlt). Und eben nicht BA. Also vielleicht ist die Diskussion bei Comair doch noch nicht abgeschlossen.
 

Fighti

Erfahrenes Mitglied
19.08.2014
3.042
1.213
MLA
Welcher Flug war denn überhaupt verspätet? Oder gabs eine ellenlange Schlange in Johannesburg an der Passkontrolle, weil 5 Großraumflieger ankommen und 2 Schalter auf sind?
 

Rookie2014

Erfahrenes Mitglied
28.07.2014
1.018
108

charliebravo

Erfahrenes Mitglied
05.04.2017
978
359
MUC & KLU
Kurzes update hierzu:
600€ für den Hinflug wurden anstandslos von LH übernommen.

Rückflug kam jetzt die Antwort, dass der Hinflug meines Kollegen (der ursprünglich gebuchte, genauer gesagt das Segment ab IAD mit UA419) ja nicht angetreten wurde und deswegen der Rückflug storniert wurde...

Naja, wird wohl noch ein paar Mails an Zeit kosten.
LH hat jetzt doch relativ zügig auch für den Rückflug die 600€ + Auslagen an meinen Kollegen bezahlt. Ging doch schneller und einfacher als Gedacht. Danke nochmals für eure Tipps.
LH hat in der Mail übrigens auch noch angemerkt, dass sie eine Rückerstattung von UA beantragen werden:

"Sehr geehrter Herr CB_Kollege,

vielen Dank für Ihr erneutes Schreiben.

Gern haben wir Ihr Anliegen erneut geprüft, da uns Ihre Verbundenheit mit Lufthansa sehr am Herzen liegt. Eine Überweisung in Höhe von XXX Euro haben wir heute auf Ihr angegebenes Bankkonto veranlasst und ebenfalls die Erstattung des bei United Airlines gekauften Ticket direkt bei der ticketausstellenden Fluggesellschaft beantragt. Abschließend weisen wir darauf hin, dass die Abwicklung einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Wir danken für Ihr Verständnis."

Was das schlussendlich auch immer heißen mag.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.005
2.382
So steht es aber nicht im Sachverhalt.

Aber auch wenn es eine erneute Sperrung war. Wie soll denn die Fluggesellschaft am Tag der Sperrung darauf reagieren? Es ist ja bei einem politischen Konflikt nicht wie bei einem Streik, der vorher angekündigt wird und die Fluggesellschaft einige Tage Zeit hat zu reagieren.

Nun im Sachverhalt steht das was die SÖP eben als Grundlage hatte.
Es war ja nicht mein eigener Fall daher habe ich natürlich nicht alle Details, aber ich kann mit ziemlicher Sicherheit sagen dass die Sperrung des Luftraums schon länger bestanden hat, nämlich schon zur Zeit des Hinflugs ca. 3 Wochen vorher.

Es besteht natürlich die Möglichkeit dass die SÖP übersehen hat, dass die Luftraumsperrung schon vorher bestand, aber die Frage der Diskussion muss ja sein ob eine Fluggesellschaft denn überhaupt auf eine Luftraumsperrung reagieren muss wenn diese vor Durchführung des Fluges besteht.

Erst wenn diese Frage mit ja beantwortet ist kann man sich Gedanken machen, welche Schritte man nun weiter gehen wird.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
aber die Frage der Diskussion muss ja sein ob eine Fluggesellschaft denn überhaupt auf eine Luftraumsperrung reagieren muss wenn diese vor Durchführung des Fluges besteht.

Erst wenn diese Frage mit ja beantwortet ist kann man sich Gedanken machen, welche Schritte man nun weiter gehen wird.

Um das zu beantworten, würde ich mir als erstes doch mal ansehen, ob es dazu Rechtsprechung gibt. Ist ja nicht unwahrscheinlich nach 15 Jahren der Verordnung. In gewisser Weise lässt sich ja der Vulkanausbruch des Eyjafjallajökull 2010 heranziehen, in dessen Folge der Luftraum Europas ja tagelang geschlossen war und einiges zu entscheiden war durch die Gerichte. Und wenn sich nichts findet? Vielleicht einfach den Anspruch zur Seite legen und warten, ob Dritte vergleichbare Fälle durchfechten, die man sich zu Nutzen machen kann. Verjährung droht ja erstmal keine.
 

DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
7.310
5.573
MUC/INN
Momentan ist aufgrund der Konsolidierung gar nicht die Verjährung das Problem, sondern abgesehen der großen Konzerne eher die Insolvenz vieler Fluggesellschaften. Hatte man sich 2015 seine AB-Fälle auf die Seite gelegt, die drohende Verjährung 2018 war nicht mehr das Problem :D
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Momentan ist aufgrund der Konsolidierung gar nicht die Verjährung das Problem, sondern abgesehen der großen Konzerne eher die Insolvenz vieler Fluggesellschaften. Hatte man sich 2015 seine AB-Fälle auf die Seite gelegt, die drohende Verjährung 2018 war nicht mehr das Problem [emoji3]

Bei der hier gegenständlichen KLM mache ich mir wenig Sorgen.
 
Zuletzt bearbeitet:

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.005
2.382
Um das zu beantworten, würde ich mir als erstes doch mal ansehen, ob es dazu Rechtsprechung gibt. Ist ja nicht unwahrscheinlich nach 15 Jahren der Verordnung. In gewisser Weise lässt sich ja der Vulkanausbruch des Eyjafjallajökull 2010 heranziehen, in dessen Folge der Luftraum Europas ja tagelang geschlossen war und einiges zu entscheiden war durch die Gerichte. Und wenn sich nichts findet? Vielleicht einfach den Anspruch zur Seite legen und warten, ob Dritte vergleichbare Fälle durchfechten, die man sich zu Nutzen machen kann. Verjährung droht ja erstmal keine.

Grundsätzlich richtig, die Entscheidungen die ich so in einer Kurzrecherche gefunden habe sind nicht passend gewesen denn dort hat es sich immer kurzfristige Sperrungen gehandelt denen ich natürlich auch die außergewöhnliche Umstände zubilligen aber hier war der Luftraum schon lange vorher gesperrt.
Wenn man die Quelle nimmt die die SÖP zitiert schon seit 28.02.2019 also mehrere Monate.


Ich habe den Kollegen eine kleine Nachfrage/Hinweis an die SÖP übermitteln lassen, welche genau die Frage in wieweit auf eine bekannte Sperrung reagiert werden muss.

ich beziehe mich auf Ihre Nachfrage.

Sie haben Recht, dass die Sperrung des Luftraumes längere Zeit dauerte, sie war aber auch nicht ohne Unterbrechungen. Zudem kommt es, wie wir Ihnen geschrieben haben, in Bezug auf die Frage, ob ein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung auf die Verspätungsgründe für den Flug an. Diese waren in beschränktem Maße vorhersehbar, aber trotzdem unvermeidbar.

Davon zu unterscheiden wären etwaige vertragliche Schadensersatzansprüche gegen das Flugunternehmen, bei dem Sie die Flüge gebucht haben. Dies war hier nicht KLM, sondern Air France. Ein Schadensersatzanspruch würde zudem einen konkreten finanziellen Schaden voraussetzen. Sie haben aber lediglich die pauschale Ausgleichsleistung geltend gemacht und keinen konkreten Schaden dargelegt.

Ich hoffe das hilft Ihnen, unsere Bewertung nachzuvollziehen.



Interessant ist aber dass die überhaupt eine Unterscheidung zwischen AF/KL vornehmen denn es ist das selbe Unternehmen.
 
Zuletzt bearbeitet:

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Es kann auch wirklich kurios zugehen am EuGH:

Der Generalanwalt am EuGH hat gerade seinen Schlussantrag in der Sache C-74/19 vorgelegt, in der es mal wieder um haftungsausschließende "außergewöhnliche Umstände" geht. Hintergrund: Ein Pax hatte während eines TAP Flugs einen anderen Pax gebissen (!) und dann das Kabinenpersonal angegriffen, das versucht hatte, den Beißer zu beruhigen. Daraufhin entschied der Kapitän, den Flug nicht an sein Bestimmungsziel vorzuführen, sondern den nächstgelegenen Airport anzufliegen und den Übeltäter dort auszuladen. Der Generalanwalt sieht darin in der Tat "außergewöhnliche Umstände" mit der Folge des Haftungsausschlusses:


Der Umstand, dass ein Fluggast während eines Fluges andere Fluggäste beißt und die Kabinenbesatzung, die ihn zu beruhigen versucht, angreift, was nach Ansicht des Bordkommandanten aus Sicherheitsgründen die Umleitung des Fluges zum nächstgelegenen Flughafen rechtfertigt, um den betreffenden Fluggast und sein Gepäck von Bord zu bringen, und somit zu einer verspäteten Ankunft dieses Fluges am Zielort führt, fällt unter den Begriff ,,außergewöhnliche Umstände“ in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91.


CURIA - Documents
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Der Generalanwalt sieht darin in der Tat "außergewöhnliche Umstände" mit der Folge des Haftungsausschlusses:
CURIA - Documents

*Hüstel*... Wir wollen doch nicht wie die Airlines aus einem außergewöhnlichen Umstand gleich einen Haftungsausschluss ableiten, oder? :)

Deshalb mein besonderer Beifall für die Ausführungen zu den zumutbaren Maßnahmen, um die Annullierung oder Verspätung zu vermeiden (Rn. 76):

Das vorlegende Gericht wird zu prüfen haben, ob das Luftfahrtunternehmen seine Mittel rechtzeitig geplant hatte, um über eine ausreichende Zeitreserve zu verfügen, die es in die Lage versetzte, logistische oder technische Alternativen zum Ausgleich oder zumindest zur erheblichen Verringerung der Flugverspätung vorzusehen, wie etwa den Einsatz eines Ersatzflugzeugs, eine Erhöhung der Fluggeschwindigkeit oder die Umbuchung des Fluggastes auf andere Flugstrecken mit oder ohne Zwischenlandung, die von diesem Luftfahrtunternehmen selbst oder von anderen Luftfahrtunternehmen bedient werden. Das vorlegende Gericht wird seine Beurteilung auf geeignete Beweismittel zu stützen haben, u. a. auf vom Luftfahrtunternehmen erstellte Lageberichte und andere Analysen, die es dem vorlegenden Gericht ermöglichen, die der Flugplanung zugrunde liegenden Überlegungen besser zu verstehen.

Gut finde ich insbesondere, dass der GA auch die Umbuchung als zumutbare Maßnahme nennt. Das schränkt Ausreden bei auswärtigen Annullierungen ganz erheblich ein: Wenn man dort keine Maintenance oder Ersatzflugzeuge vorhält, dann tut's auch der Flug einer anderen Airline. Juristisch ist das bemerkenswert, weil die Umbuchung nicht die Annullierung oder Verspätung des ursprünglich gebuchten Fluges verhindert, sondern die Ankunftverspätung des einzelnen Fluggastes. Einmal mehr: vor dem EuGH sieht man, worauf es zum Schutz des Fluggastes ankommt.
 
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