EU Fluggastrechte / Annullierung

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highfly1234

Neues Mitglied
27.07.2017
17
0
Ihr sollt zehn Stunden früher fliegen...?

Ausgleichszahlung nicht, da rechtzeitig informiert. Aber nach eurer Wahl:

Erstattung d. Flugpreises. Oder ersatzweise Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, ab 21:05 Uhr. Ggf. mit anderer Airline. Oder zu einem beliebig späteren Zeitpunkt, vorbehaltlich Verfügbarkeit, sprich mit OK.

Und ja, falls euch keine zulässige Ersatzbeförderung angeboten wird, könnt Mehrkosten für selbst zu buchenden Flug erstattet verlangen.


Ja das mit den mehr als 10h ist echt mies, aber die haben eben nur morgens und abends einen Flug.

Was ich nicht verstehe ist das mit dem "frühestmöglichen Zeitpunkt, ab 21:05 Uhr. Ggf. mit anderer Airline" - wie darf ich das verstehen? Dürften wir nicht auf LH um 17Uhr gebucht werden?

Und an wen wende ich mich? an Expedia oder OK direkt?

Danke und Grüße
 

caulfield

Erfahrenes Mitglied
21.11.2010
512
1
Hallo,
folgender Sachverhalt: gebucht WY FRA-MCT-BKK und retour in C. Aufenthalt in MCT in beide Richtungen ca. 2h.

Jetzt sehe ich online, dass zwei Legs storniert wurden (und ich umgebucht auf andere Flüge). Das Leg MCT-BKK wurde um ca. 12h nach hinten verlegt (nächster Flug); das Leg BKK-MCT um ca. 12h nach vorne (nächstfrüherer Flug). Damit ist der Aufenthalt in MCT jedes Mal ca 14h. Unschön. Eine Nachricht von WY habe ich nicht erhalten und auch keine anderweitigen Flugangebote. Das Outbound-Leg ist in weniger als 14 Tagen (mehr als sieben); das Inbound-Leg noch mehr als 14 Tage entfernt.

Bin kein Fluggastrechte-Profi, aber es ist doch so, dass ich entweder verlangen kann, mit anderer Airline befördert zu werden (Strecke FRA-BKK, mit oder ohne Stop) oder stornieren kann. Zusätzlich kann ich 600€ Entschädigung für den Hinflug verlangen. Für den Rückflug nix, da außerhalb EU startend und von einer Nicht-EU-Fluglinie durchgeführt (die mehr als 14 Tage sind also nicht relevant).

Ist das so richtig?
 

caulfield

Erfahrenes Mitglied
21.11.2010
512
1

DrSEJ

Erfahrenes Mitglied
08.10.2011
1.212
108
TXL-DUS
Lufthansa hat mir für den 10.3 FRA-TXL gestrichen und bietet mit online einen Bahnvoucher, dürfte dann 250 euro geben, weil die Bahn auf jeden Fall mehr als 3h braucht? Der nächste Flug wäre auch erst 3 oder 4h später, weil der folgende komplett ausgebucht ist. Alles natürlich unter der Voraussetzung, dass es kein außergewöhnlicher Umstand ist. Ich sehe hier eher das Betriebsrisiko verwirklicht.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Ja das mit den mehr als 10h ist echt mies, aber die haben eben nur morgens und abends einen Flug.

Was ich nicht verstehe ist das mit dem "frühestmöglichen Zeitpunkt, ab 21:05 Uhr. Ggf. mit anderer Airline" - wie darf ich das verstehen? Dürften wir nicht auf LH um 17Uhr gebucht werden?

Und an wen wende ich mich? an Expedia oder OK direkt?

Danke und Grüße


"Dürfen nicht" kann man so nicht sagen. Wenn dir die Airline einen Flug um 17 Uhr anbietet und du damit einverstanden bist, ist ja alles paletti. Nur Wäre ein Ersatzflug um 17 Uhr ein ebenso untaugliches Angebot wie das, was euch gemacht wurde. Nur eben weniger krass.

Wenn X dir deinen 21:00 Uhr-Flug streicht, muss sie dir - sehr verallgemeinert - die nächst vergleichbare Verbindung ab 21:00 Uhr anbieten. Macht sie das das nicht, muss sie dir ggf. einen daraus entstehenden Vermögensschaden ersetzen. Das KANN auch ein selbst gebucht Ersatzflug ab 17 Uhr sein.

An wen du dich wendest, bleibt dir überlassen, weil manchmal Opportunität die bessere Wahl ist. Aber vom fluggastrechtlichen und werkvertraglichen Standpunkt aus, solltest du dich direkt an OK wenden.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Lufthansa hat mir für den 10.3 FRA-TXL gestrichen und bietet mit online einen Bahnvoucher, dürfte dann 250 euro geben, weil die Bahn auf jeden Fall mehr als 3h braucht? Der nächste Flug wäre auch erst 3 oder 4h später, weil der folgende komplett ausgebucht ist. Alles natürlich unter der Voraussetzung, dass es kein außergewöhnlicher Umstand ist. Ich sehe hier eher das Betriebsrisiko verwirklicht.


Ein einfacher Bahnvoucher, also ein Ticket ohne fest Abfahrt- und Ankunftszeiten, zumal ohne festen Sitzplatz, wird eh kaum als vergleichbare Reisebedingung durchgehen, auch wenn das Gerichte schon so entschieden haben.

Und außergewöhnliche Umstände sind wohl bereits denklogisch auszuschließen, SOLLTE Hintergrund nicht ausnahmsweise eine behördliche Anweisung sein.
 
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Zumbo

Reguläres Mitglied
17.11.2015
32
0
Kompensation nach Annulierung

Moin.

Mich würde da mal eure Einschätzung interessieren:
Gebucht auf LH1495 KBP-FRA am Montag (02.03.2020 18:15).
An dem Vormittag gab es in FRA ja den Zwischenfall mit der Drohne, der Flug wurde gestrichen. Normalerweise hätte LH1494 um 13.50 FRA-KBP fliegen sollen (der auch gestrichen war), vermutlich da das Flugzeug aus ZRH kam und nach NUE umgeleitet wurde.
FRA war ab ca. 13 Uhr allerdings wieder offen, sodass man den Flieger nach Kiev hätte raus schicken können. LH1495 wäre eher relativ leer gewesen, zumindest sah es beim Checkin so aus. Der Ersatzflug am nächsten Tag war dann auch nicht voll.
Mir ist klar, dass es nicht die Schuld von LH ist, wenn jemand mit seiner Drohne alles lahm legt, allerdings sieht das hier dann eher nach einer bewussten Entscheidung aus, den Flug zu streichen und aus Kostengründen entschieden wird, wer fliegt und wer nicht.
Eine Alternative am gleichen Tag gab es nicht mehr, da die SMS recht spät gekommen ist :(
Ich erwarte keine Rechtsberatung sondern lediglich Meinungen ;)
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Naja, der Unterschied ist - sowohl zum Ausgangsfall als auch zu OK(OK)-OK(EY) -, dass der marketing Carrier (UA) beim Einflug in die EU nicht unter die 261 fällt. Oder verstehst Du OK(OK)-OK(EY) so, dass im ersten Segment wie immer an die ausführende Gesellschaft angeknüpft wird und dass diese auch für den Anschluss haftet, wenn sie auf dem zweiten Segment (mindestens) marketing carrier ist? Das muss dann erst recht gelten, wenn sie auch das zweite Segment ausführt, und damit wäre man in der Tat unabhängig von der UA- oder LH-Nummer immer bei einer Haftung der LH für >3.500km.

@Berlin_Lawyer: You agree?

Yes, agreed.

Ich hatte zuletzt übrigens diese Konstellation:

IAD - LHR - FRA. Erstflug auf UA Metall (IAD - LHR) pünktlich, dann Anschlussflug auf LH Metall (LHR - FRA), der aber >3 Std. verspätet am Bestimmungsziel ankam aufgrund technischer Schwierigkeiten. Klage gg LH am AG erhoben und EUR 600,00 geltend gemacht (> 3.500 km): Anwaltlich vertretene LH hat umgehend überwiesen und infolgedessen Verfahrensbeendigung durch Erledigung. Die Gegenseite hat die Berechnung der Entfernung nicht einmal in Frage gestellt.

Und ja, 250 bzw. 300 Euro. Bei den 300 Euro gehe ich inzwischen mit.

Oh. ;)
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
IAD - LHR - FRA. Erstflug auf UA Metall (IAD - LHR) pünktlich, dann Anschlussflug auf LH Metall (LHR - FRA), der aber >3 Std. verspätet am Bestimmungsziel ankam aufgrund technischer Schwierigkeiten. Klage gg LH am AG erhoben und EUR 600,00 geltend gemacht (> 3.500 km): Anwaltlich vertretene LH hat umgehend überwiesen und infolgedessen Verfahrensbeendigung durch Erledigung. Die Gegenseite hat die Berechnung der Entfernung nicht einmal in Frage gestellt.

Freut mich, dass dieser Mut belohnt wurde, aber ich sehe immer noch nicht, wo Du das hernimmst - jedenfalls nicht aus OK/OK(EY): Dort haftete der vertraglich gebundene ausführende Carrier (OK) auch für das folgende Codeshare-Segment. Aber in Deinem Fall unterfällt der erste ausführende Carrier (UA) nicht der VO. Waren denn beide Flüge unter LH-Nummer gebucht? Dann könnte man, anknüpfend an den vertraglich gebundenen ausführenden Carrier auf dem zweiten Segment (LH), vielleicht sagen, dass das erste Codeshare-Segment zugerechnet wird und damit die Distanz der vertraglich geschuldeten Flugreise gilt.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Freut mich, dass dieser Mut belohnt wurde, aber ich sehe immer noch nicht, wo Du das hernimmst - jedenfalls nicht aus OK/OK(EY): Dort haftete der vertraglich gebundene ausführende Carrier (OK) auch für das folgende Codeshare-Segment. Aber in Deinem Fall unterfällt der erste ausführende Carrier (UA) nicht der VO. Waren denn beide Flüge unter LH-Nummer gebucht? Dann könnte man, anknüpfend an den vertraglich gebundenen ausführenden Carrier auf dem zweiten Segment (LH), vielleicht sagen, dass das erste Codeshare-Segment zugerechnet wird und damit die Distanz der vertraglich geschuldeten Flugreise gilt.

Richtig. Beide Flüge waren LH gebucht und mit LH Flugnummer unterwegs.
 
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03.07.2009
3.316
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Richtig. Beide Flüge waren LH gebucht und mit LH Flugnummer unterwegs.

Ok, da gehe ich noch mit. Meine Zweifel beginnen da, wo es an einer vertraglichen Bindung der ausführenden LH fehlt und somit die Zurechnungsgrundlage für das "fremde" Segment in Frage steht. Das sind die Fälle IAD-UA(UA)-LHR-UA(LH)-FRA und IAD-UA(LH)-LHR-UA(LH)-FRA.

Aber diese meine Zweifel sind nach abermaliger Lektüre des OK-Urteils wohl unbegründet. Der EuGH schreibt:

22 Ein "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ist gemäß Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 "ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt".

23 Diese Definition stellt demnach zwei kumulative Voraussetzungen für die Einstufung eines Luftfahrtunternehmens als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" auf, nämlich zum einen die Durchführung des betreffenden Fluges und zum anderen das Bestehen eines mit einem Fluggast abgeschlossenen Vertrags (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C‑532/17, EU:C:2018:527, Rn. 18).

Der "eine" Vertrag aus Rn. 23 muss also nicht mit dem ausführenden Unternehmen geschlossen sein (LH), sondern es genügt ein Vertrag mit einer anderen Fluglinie (UA), für welche das in Anspruch genommene Unternehmen (LH) den Flug durchführt. M.a.W.: Die Distanz der vertraglich geschuldeten Beförderung wird dem ausführenden Unternehmen unabhängig davon zugerechnet, ob es selbst Vertragspartner ist.

Wow. Das habe ich bislang ganz anders gelesen, und ich frage mich, wieso. Aber es steht deutlich da, und ich widerrufe allen Unsinn, den ich in der Vergangenheit zu dieser Frage von mir gegeben habe.
 
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Berlin_Lawyer

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10.10.2017
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Berlin
Ich würde dabei bleiben, dass eine einheitlich gebuchte Flugverbindung, bei der es zu einem Umstieg kommt, grundsätzlich ein Flug iSv Art. 3 Abs. 1 VO ist. Das entspricht auch der neuesten EuGH Rspr. iS Wegener. Deshalb - so auch BeckOGK/Steinrötter Art.2 Rn. 94 - begegnet es keinen Bedenken, "die Nichtdurchführung des Flugsegments ab dem Zwischenstopp als Annullierung des Gesamtfluges anzusehen" (auch: Hausmann, Europäische Fluggastrechte 2012, S. 238 f.). Die Rs. Wegener hat doch den BGH Ansatz der "Einzelbetrachtung", d.h. dass jeder Flugabschnitt für die Frage der Eröffnung des Anwendungsbereichs nach Art. 3 Abs. 1 VO separat zu betrachten ist, hinfällig gemacht für Fälle der einheitlichen Buchung. Bei "direkten Anschlussflügen" liegt deshalb eine Gesamtstrecke vor. Wenn also die Flugbeeinträchtigung nach störungsfreier Ankunft des Zubringers auf dem Anschlussflug eintritt, dann ist dieses den Anschluss ausführende Unternehmen das "ausführende" iSv Art. 2 lit. b) VO. Dann ist die Airline des Anschlussflugs "ausführendes Luftfahrtunternehmen" des Gesamtfluges, weil sie sich gewissermaßen die einheitliche Vermarktung zurechnen lassen muss (siehe BeckOGK/Steinrötter Art.2 Rn. 35).
 
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03.07.2009
3.316
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Ja. Bin soweit ganz einverstanden.

Geht das dann aber auch so weit, dass das Unternehmen, das den Anschluss ausführt, und zwar störungsfrei, auch für Störungen auf dem ersten Segment haftet? Um bei unserem Beispiel zu bleiben: IAD-UA(UA)-LHR wird annulliert oder ist verspätet und der Passagier erreicht nach Umbuchung sein Endziel FRA mit fünf Stunden Verspätung. Der ursprünglich vorgesehene Anschluss hat planmäßig stattgefunden. 600 € von LH?

Und was den einen "Flug" aus dem Wegener-Urteil betrifft, frage ich mich, ob damit auch vom EuGH gewollt sein kann, dass Flugreisen zwischen Nicht-EU-Staaten mit Umsteigen im EU-Gebiet und/oder mit EU-Carriern aus dem Anwendungsbereich der VO herausfallen? TLV-LH-FRA-LH-JFK etwa. Ich fände das überraschend, weil dann die Passagiere, die nur eines der zwei Segmente fliegen, ohne weiteres Fluggastrechte genießen, die dem Umsteigepassagier auf denselben Flügen verwehrt bleiben würden. Ich meine, man kann weiterhin an das einzelne Segment anknüpfen, nur die Zurechnung verläuft über die gesamte Strecke.
 
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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
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Berlin
Interessanter Gedanke. Ich würde meinen: Wenn sich die Störung beim Zubringerflug ergibt, sodass der Anschluss verpasst wird, erscheint es sachgerecht(er), der Airline des ersten Segments die Passivlegitimation zuzuerkennen – und zwar für den Gesamtflug. Das ergibt ja schon deshalb Sinn wegen der Ansprüche aus Art. 8 + 9 VO, die ja nur vor Ort erfüllt werden können durch die am Ausgangsflughafen „anwesende“ Airline (in unserem Beispiel: UA in IAD).

Ich habe übrigens nochmal nachgesehen: Für den Fall der Störung beim Anschlussflug geht Steinrötter sogar noch weiter und ist der Ansicht, dass selbst die nicht-europäische Airline für den Gesamtflug haften würde, wenn die Annullierung o.ä. bei „ihrem“ Segment auftritt:

Treten die Flugbeeinträchtigungen der Art. 5-6 aber nach störungsfreier Ankunft […] des Zubringerflugs auf, indem sich etwa der Anschlussflug als solcher verspätet (Art. 6), ist das diese Folgestrecke bedienende Luftfahrtunternehmen das ausführende iSd Art. 2 lit. b. Dies erscheint für diese Airline auch keineswegs etwa dann unbillig, wenn es sich um eine außereuropäische handelt. Denn sie muss – wenn sie der einheitlichen Vermarktung der Gesamtstrecke zustimmt (es steht ja eine einheitliche Bewertung in Rede) und ihre Vorteile aus einer solchen Erweiterung ihres potenziellen Kundenkreises zieht – zugleich damit rechnen, dass für diese Passagiere ein Fluggastrechteregime gilt, an dem sie sich ebenfalls zu orientieren hat.

BeckOGK/Steinrötter Art. 2 Rn. 35
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Tjaja, nur beim EU inbound ausgeführt von UA unter UA-Vertrag mit UA(LH)-Anschluss ist die VO ja nicht auf UA anwendbar. Nach hergebrachter BGH-Segmentierung wäre da nix zu holen. Aber LH könnte nach EuGH ausführendes Unternehmen für die Gesamtstrecke sein, auf deren erstem Segment es eine Annullierung gab, also eine Annullierung des Gesamtfluges. Das vertrackte an dem aus mehreren Segmenten zusammengesetzten Flug ist, dass es mehr als ein ausführendes Unternehmen geben kann und dass womöglich nun beide für die gesamte Strecke haften (was uns endlich dahin bringen würde, wo die VO hätte beginnen sollen).

Die von Dir zitierte Aussage Steinkötters scheint mir dem EuGH-Urteil zu OK zu widersprechen - außer man nimmt zwei ausführende Airlines an, von denen nur eine (OK) verklagt war.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
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Berlin
Die von Dir zitierte Aussage Steinkötters scheint mir dem EuGH-Urteil zu OK zu widersprechen - außer man nimmt zwei ausführende Airlines an, von denen nur eine (OK) verklagt war.
Ich glaube, das ist tatsächlich die Annahme:
Es gibt mehr als ein ausführendes Luftfahrtunternehmen bei einem Gesamtflug bestehend aus mehreren Segmenten.
 

Camba

Erfahrenes Mitglied
08.05.2010
489
16
Hallo zusammen,

wie verhält es sich eigentlich mit einem "Vogelschlag auf Vorflug" und einer Entschädigungszahlung?

Situation:

BCN-ZRH-GRU-VVI gebucht
Da LX1956 aber verspaetet los flog, war klar das LX1957 zu viel Verspätung haben wird, um den Anschluss in ZRH zu erreichen (55 Minuten Umsteigezeit).
Umgebucht wurde auf BCN-MAD-EZE-VVI, mit dem Ergebnis, dass ich 5h später als geplant und ohne Koffer am Ziel ankam.

Swiss verweigert jetzt eine Entschädigungszahlung mit der Begründung "Vogelschlag auf Vorflug".

Gerichtsstand ist BCN, ZRH oder Wohnsitz in D?
 

conaly

Erfahrenes Mitglied
16.10.2016
468
268
NUE
www.anisearch.de
Frage zu einer Situation eines Kollegen:

Er hat gebucht ZRH-KIX mit LX am 20. März, geplanter Abflug 12:20, Ankunft 09:05. Heute schaut er in Buchung, dort wurde er auf MUC-KIX umgebucht, ohne informiert zu werden und ohne Zubringer. Nach Rücksprache mit LX wird ihm jetzt angeboten entweder ZRH-MUC-KIX zu fliegen, Abflug um 07:20 nach MUC, Ankunft in KIX um 07:20, oder ein Routing ZRH-NRT mit LX und dann Flughafenwechsel und Anschluss HND-KIX, Ankunft um 13:30, also mehr als vier Stunden später als ursprünglich geplant.

Jetzt die Frage, besteht ein Anspruch auf Entschädigung von 600€ pro Person? Ich würde sagen ja, da bei der einen Möglichkeit die Abflugzeit um fünf Stunden vorverlegt worden ist, bei der anderen die Ankunftszeit mehr als vier Stunden später ist. Höhe Gewalt ist das ja nicht, da die Maschinen ja nicht deswegen nicht fliegen, weil sie nicht können, sondern weil die Airline das aus wirtschaftlichen Gründen macht und das ja eigentlich das Risiko der Airline ist. Der einzige Knackpunkt ist jetzt, wann die Umbuchung stattgefunden hat. Das kann gerade nicht nachvollzogen werden, da es keine Mail, SMS oder Anruf gab. Der Kollege hat wie gesagt erst heute in die Buchung geguckt und das war weniger als 14 Tage vor dem Abflug.

Was meint Ihr?
 

Strangeluv

Neues Mitglied
06.03.2020
2
0
Stornierung bei Annullierung, Gebühren?

Ich habe einen Flug beim Reisebüro gebucht. Dieser wurde nun annuliert und um die selbe Uhrzeit am nächsten verschoben. Ich habe um eine Stornierung gebeten. Man sagte mir, vereinzelte Ticketing Gebühren und Steuern in Höhe von 50 Euro pro Person würden anfallen. Ist das rechtens? Ich dachte man müsse bei Annullierung den 100%igen Preis bekommen.