EU Fluggastrechte / Annullierung

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TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.676
1.055
TXL
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Ist es wirklich nötig, zum Nachteil anderer die SÖP wegen 6,40 Euro lahmzulegen? Mal abgesehen davon, dass hier Zigtausende seit Monaten oder Jahren auf die Bearbeitung ihrer Fälle durch die Schlichtungsstelle warten, geht deine Lappalie auch zu Lasten der Gesamtbevölkerung, nämlich der Steuerzahler.
 

ibaf12

Erfahrenes Mitglied
08.10.2012
417
184
FRA
Ist es wirklich nötig, zum Nachteil anderer die SÖP wegen 6,40 Euro lahmzulegen? Mal abgesehen davon, dass hier Zigtausende seit Monaten oder Jahren auf die Bearbeitung ihrer Fälle durch die Schlichtungsstelle warten, geht deine Lappalie auch zu Lasten der Gesamtbevölkerung, nämlich der Steuerzahler.

Damit EW mit ihren lächerlichen Begründungen durchkommt? Es geht hier mehr um's Prinzip, als um den Geldwert. Die Kosten tragen außerdem die Verkehrsunternehmen und nicht der Steuerzahler.
 

TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.676
1.055
TXL
Stimmt. Das mit den Kosten nehme ich zurück, das mit dem Lahmlegen der SÖP nicht. Solche Bagatelle halten einfach nur auf. Und Prinzipienreiterei, dafür gibt von mir auch kein Verständnis. Entweder willst du Kohle oder nicht. Mehr kann dir auch die Schlichtungsstelle nicht zusprechen.
 
A

Anonym-36803

Guest
Stimmt. Das mit den Kosten nehme ich zurück, das mit dem Lahmlegen der SÖP nicht. Solche Bagatelle halten einfach nur auf. Und Prinzipienreiterei, dafür gibt von mir auch kein Verständnis. Entweder willst du Kohle oder nicht. Mehr kann dir auch die Schlichtungsstelle nicht zusprechen.

Heute ist es das alkoholische Getränk, morgen dann das warme Essen (etwas kaltes hätte es doch auch getan), und übermorgen wieder was anderes, das angeblich nicht erstattet wird.

Nein, auch wenn ich selbst keinen Alkohol trinke, so würde ich das in einer vergleichbaren Situation natürlich weiterverfolgen. Wäre ja noch schöner, wenn die Fluggesellschaften damit durch kämen.
 

okazaki

Reguläres Mitglied
25.02.2016
57
1
Wie sieht es eigentlich mit Entschädigungszahlung in folgendem Fall aus:
CDG-FRA-NYC-ORD
In NYC ist jedoch ein Zwischenstopp mit Übernachtung geplant, allerdings mit Dauer deutlich unter 23h, danach Weiterflug nach ORD.
Angenommen der Zubringer Flug nach FRA hat Verspätung und somit wird der Anschluss nach NYC verpasst. Es bestünde noch die Möglichkeit am gleichen Tag direkt nach ORD zu kommen, Zwischenstopp in NYC fällt also flach und Endziel ORD sogar früher als geplant erreicht.

Hat man in solchen Fällen recht auf eine Entschädigung (vorausgesetzt es handelt sich bei der Verspätung nicht um einen außergewöhnlichen Umstand etc.), da man sein absichtlich gebuchtes Zwischenziel ja nie erreicht?
 

TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.676
1.055
TXL
Ach, wir sind uns doch einig, dass das Ganze NULL abschreckende Wirkung hat. Das ist EW völlig egal, ob sie da am Ende wegen irgendeiner Schlichtung in frühestens 12 Monaten ein paar Euro austüten muss, oder nicht. Jeder Glaube, dass diese Verfahren eine erzieherische Wirkung haben, ist doch verfehlt. Man muss sich das mal vor Augen führen: Die 261er VO wurde mal eingeführt, um herbeizuführen, dass Airlines weniger annullieren, so steht es sogar im
Gesetzestext - und wo sind wir 15 Jahre später? Es wird soviel gestrichen wie nie zuvor und der Verspätungssommer 2018 ist trotz der anwendungserweiterternden Sturgeon Rechtsprechung geschehen. Das Gesetzeswerk ist jedenfalls aus dieser Erwägung heraus ein absoluter Reinfall...
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.535
15.215
Die VO ging halt von der - mE irrigen - Praemisse aus, dass die Airlines aus Jux und Dollerei streichen. Die atmet noch den Geist der 70er, als es zwei Fluege mit 20 % Auslastung gab, und da hat man halt einen gestrichen. Heutzutage gibt es so etwas schlicht nicht mehr, und jede (unnoetige) Streichung schneidet der Airline ins eigene Fleisch.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Ach, wir sind uns doch einig, dass das Ganze NULL abschreckende Wirkung hat. Das ist EW völlig egal, ob sie da am Ende wegen irgendeiner Schlichtung in frühestens 12 Monaten ein paar Euro austüten muss, oder nicht. Jeder Glaube, dass diese Verfahren eine erzieherische Wirkung haben, ist doch verfehlt. Man muss sich das mal vor Augen führen: Die 261er VO wurde mal eingeführt, um herbeizuführen, dass Airlines weniger annullieren, so steht es sogar im
Gesetzestext - und wo sind wir 15 Jahre später? Es wird soviel gestrichen wie nie zuvor und der Verspätungssommer 2018 ist trotz der anwendungserweiterternden Sturgeon Rechtsprechung geschehen. Das Gesetzeswerk ist jedenfalls aus dieser Erwägung heraus ein absoluter Reinfall...

Im Gegenteil. Früher gab es die Annullierung zum Vorteil der Airline und nix für den Passagier. Heute gibt es die Annullierung, vielfach immer noch aus operationellen Gründen, und der Passagier bekommt eine Entschädigung. Das ist ein gewaltiger Fortschritt, den man nicht einfach ausblenden kann.

Wenn der Gesetzgeber ein Verhalten sanktioniert, dann hat jeder die Wahl: das Verhalten ändern oder weitermachen und mit der Sanktion leben. Das gibt es in allen Bereichen, und nennt sich aus Sicht des Geschädigten "Dulde und liquidiere." Ein Grund, das unerwünschte Verhalten wieder sanktionslos zu stellen, ist das ganz sicher nicht.
 

TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.676
1.055
TXL
Im Gegenteil. Früher gab es die Annullierung zum Vorteil der Airline und nix für den Passagier. Heute gibt es die Annullierung, vielfach immer noch aus operationellen Gründen, und der Passagier bekommt eine Entschädigung. Das ist ein gewaltiger Fortschritt, den man nicht einfach ausblenden kann.
Diesen Fortschritt hat niemand in Abrede gestellt (und auch nicht ausgeblendet). Aber darum ging es auch nicht. Ich habe lediglich meine Ansicht geteilt, dass mit Blick auf die Erwägung, die Anzahl annullierter Flüge senken zu wollen, die VO wenig gebracht hat. Alles andere? Klar.

Wenn der Gesetzgeber ein Verhalten sanktioniert, dann hat jeder die Wahl: das Verhalten ändern oder weitermachen und mit der Sanktion leben. Das gibt es in allen Bereichen, und nennt sich aus Sicht des Geschädigten "Dulde und liquidiere." Ein Grund, das unerwünschte Verhalten wieder sanktionslos zu stellen, ist das ganz sicher nicht.
Na ja. Wenn die Sanktion ihren Zweck nicht erfüllt, dann ist sie keine gute. Es ist ja wahrlich kein Ausdruck guter Recht(durch)setzung, wenn ich mein gesetzgeberisches Ziel mit den eingesetzten Mitteln nicht erreiche.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Diesen Fortschritt hat niemand in Abrede gestellt (und auch nicht ausgeblendet). Aber darum ging es auch nicht. Ich habe lediglich meine Ansicht geteilt, dass mit Blick auf die Erwägung, die Anzahl annullierter Flüge senken zu wollen, die VO wenig gebracht hat. Alles andere? Klar.


Na ja. Wenn die Sanktion ihren Zweck nicht erfüllt, dann ist sie keine gute. Es ist ja wahrlich kein Ausdruck guter Recht(durch)setzung, wenn ich mein gesetzgeberisches Ziel mit den eingesetzten Mitteln nicht erreiche.

Die Sanktion ist das Ergebnis einer Interessenabwägung und gemessen an der Airline-Lobby, die sich komplett unangemessen benachteiligt fühlt und es in Brüssel desletzt beinah zum Quasi-Sturz der VO gebracht hätte, schon sehr weitreichend. Klar, der Entzug von Start- und Landerechten oder sogar der Betriebserlaubnis insgesamt wäre eine wirksamere Sanktion. Aber wohl leider nicht mehr ganz verhältnismäßig.

Praktisch sieht es so aus, dass die bestehende Sanktion deutlich härter wirken könnte, wenn mehr Passagiere ihre Rechte im Anschluss an die Annullierung geltend machen würden. Insoweit sehe ich die Arbeit der Fluggastrechte-Portale durchaus positiv. Es wird zu viel geduldet und zu wenig liquidiert, um es mal so zu sagen.
 

Kunstflieger

Erfahrenes Mitglied
24.07.2019
458
2
Ein sonderlicher Fall.

"Error Fare" gebucht, den KQ Fare AMS-ADD. Drei Wochen nach Buchung mailt mir die Airline KQ, es läge ein Fare Filing Error vor, ich könne entweder ein Downgrade akzeptieren oder das Geld zurückbekommen.

Ich schreibe, ich will das Geld zurück. Nach einigem hin und her verweist mich KQ auf den OTA zwecks Stornierung und Erstattung.

Ich kontaktiere den OTA TravelGenio. Ich frage die Stornierung an. Es tut sich nichts. Ich frage nochmals an, erkundige mich nach dem Sachstand usw. und erhalte Ende November die Aussage, sie warteten auf die Stornierung und Erstattung durch die Airline.

Ich schreibe ihnen danach nicht weiter. Das Ticket ist weiter bestätigt in Checkmytrip, Amadeus, ich kann es auf KQ.com mit dem Buchungscode weiter einsehen usw. Geld, eine Stornierung oder Infos kommen weder von KQ noch vom OTA.

Ich lese auf FT, dass KQ die Tickets scheinbar honoriert. Also gut, denke ich mir, ich probier's. Am Tag vor der Abreise geht der OLCI nicht. Okay, das sieht nicht gut aus. Aber Pos is bereits geregelt, ich bin am Tag des Abflugs in AMS am KL-Schalter und versuche einzuchecken.

Nach mehrenen Telefonanrufen von KL's Landside Coordinator bei KQ teilt er mir das Ergebnis mit: Das Ticket sei nicht mehr gültig, KQ führe es als "refunded". Keine Chance, zu fliegen, ohne ein neues Ticket zu kaufen. Er empfiehlt mir, den OTA anzurufen.

Beim OTA am Telefon völliges Chaos. Zunächst rechtfertigt sich die Mitarbeiterin dafür, dass sie mich über die Stornierung nicht informiert haben, damit, dass ich das Geld ja bereits zurückerhalten habe. Das ist Quatsch, ich hatte einen Kreditkarten-Chargeback eingeleitet. Dieser wurde aber bereits im November letzten Jahres von Amex endgültig abgelehnt, d.h., der OTA hat mein Geld seit September und ich habe nichts zurückerhalten.

Nachdem ich die Hotline darüber informiere, erkennt die Hotline, dass sie nicht erstattet haben und mich nicht über die erfolgte Stornierung informiert haben.

Sie verspricht eine Rückzahlung des Flugpreises in ca. 3 Werktagen. Kurz nach Ende des Telefonats, ca. 6 Stunden vor Abflug, erhalte ich eine Mail von TravelGenio, "[W]ir informieren sie [sic] darüber, dass Ihre Buchung storniert wurde".

Wie schätzt Ihr die Sache ein? Besteht vielleicht ein Anspruch auf Entschädigung? Oder ein sonstiger Schadenersatzanspruch? Macht es Sinn, einen der Forenanwälte (deren Kommentare ich immer sehr schätze) mit der Sache zu betrauen oder ist es ein Fall von "mal gewinnt man, mal verliert man"?
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Stornierungen im Hintergrund ohne die nötigen Erklärungen gegenüber dem Passagier sind ein unbearbeitetes Gebiet im großen Reich der Airline-Willkür. Ich betreue derzeit eine Klage auf Ausgleichszahlung wegen Beförderungsverweigerung nach einer solchen Stornierung. Das wird sich allerdings noch eine Weile ziehen.

Dein Fall wird etwas heikel dadurch, dass Du Dich auf holländischem oder - AMS-NBO mit KQ? - wahrscheinlich sogar kenianischem Rechtsboden bewegst, was den Beförderungsvertrag anlangt. Die VO 261 ist auf Deinen Abflug zwar anwendbar, aber die "bestätigte Buchung", die Du vorweisen musst, hängt zumindest ein Stück weit vom Bestand des Beförderungsvertrags ab.

An Deiner Stelle würde ich mich zunächst darauf konzentrieren, den gezahlten Flugpreis erstattet zu bekommen. Der Rest ist dann vielleicht ein "Bonus".
 
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schlepper

Erfahrenes Mitglied
31.08.2016
4.019
4.015
FRA
Schadenersatz bezieht sich immer auf einen Schaden. Welcher soll das sein? Dass die OTA Rückerstattungen vermeiden bzw. rauszögern scheint deren Geschäftsmodell zu sein. Aber über die Ticketstornierung an sich warst du ja im Bilde, darauf würde ich nichts aufbauen.

btw, KQ hatte bei mir auch lange mit der Erstattung eines EF rumgeeiert, so dass ich ebenfalls einen Chargeback nach vier Wochen eingeleitet habe, den hat Amex anstandslos durchgeführt.
 

Kunstflieger

Erfahrenes Mitglied
24.07.2019
458
2
Hat der OTA nicht irgendwie eine Fürsorgepflicht, mich über die erfolgte Ticketstornierung zu informieren?

Ich hatte die Stornierung angefragt, okay. Aber ich wurde nie informiert, dass sie erfolgt ist. Ich hatte ja sogar nachgefragt und da wurde mir geantwortet, sie sei noch nicht erfolgt. Und dir Nachfrage meinerseits war Wochen nach dem letzten Kontakt.
 

TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.676
1.055
TXL
Passagier mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (?) bucht über spanische OTA einen Flug mit einer kenianischen Airline mit Startpunkt in den Niederlanden. Schwierig.
 
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DerSimon

Erfahrenes Mitglied
01.03.2015
7.354
8
Müssen die außergewöhnlichen Umstände seitens der Airline dargelegt werden?

LH versucht meine Forderung derzeit floskelhaft mit "außergewöhnliche Umstände" abzulehnen, man hätte ja auch Kulanz in Betracht gezogen und konnte trotzdem nichts erstatten. Man sollte sich an die SÖP wenden.

Bei den langen Zeiten der SÖP ist es wohl Verzögerungstaktik, oder?
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Müssen die außergewöhnlichen Umstände seitens der Airline dargelegt werden?

LH versucht meine Forderung derzeit floskelhaft mit "außergewöhnliche Umstände" abzulehnen, man hätte ja auch Kulanz in Betracht gezogen und konnte trotzdem nichts erstatten. Man sollte sich an die SÖP wenden.

Bei den langen Zeiten der SÖP ist es wohl Verzögerungstaktik, oder?

Der Haftungsausschluss nach Art. 5 Abs. 3 VO greift nur, wenn die Airline nachweist, dass

(i) ein "außergewöhnlicher Umstand" vorliegt,
(ii) die Annullierung oder große Verspätung auf einen solchen "zurückgeht" und
(iii) alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden zur Vermeidung der Folgen der Annullierung bzw. großen Verspätung.

Damit ist die Entlastung der Airline dreistufig zu prüfen.

Und: für alle drei Aspekte ist die Airline nach dem eindeutigen Wortlaut der VO darlegungs- und beweisbelastet, ja. Spätestens im (deutschen) Zivilprozess muss dann das Luftfahrtunternehmen sehr konkret werden, um sich entlasten zu können. Außergerichtlich hilft das leider wenig; ob ein Informationsanspruch besteht, ist bekanntlich nicht unumstritten.
 
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charliebravo

Erfahrenes Mitglied
05.04.2017
978
359
MUC & KLU
Liebe Forumsgemeinde,

ein Arbeitskollege von mir hatte folgenden Fall:

ursprünglich gebucht:
03.01.2020 MUC-VIE-IAD-MCO (OS112, OS93, UA419); geplante Ankunft in MCO: 19:37
OS112 hatte eine Stunde Verspätung wegen dem Wetter.

Danach Umbuchung auf
04.01.2020 VIE-FRA-MCO (LH1223, LH464) geplante Ankunft in MCO 17:30

prinzipiell kein Anspruch, wegen dem schlechten Wetter in VIE, nur Betreuungsleistung.
Auf LH1223 hatte mein Kollege aber ein IDB (wegen Überbuchung), dadurch wurde auf folgendes umgebucht:
04.01.2020 VIE-EWR-MCO (OS89, UA2248) geplante Ankunft 18:38. Da UA2248 auch Verspätung hatte, klappte der Anschluss mit tatsächlicher Ankunft um 21:34 (26 Stunden nach ursprünglicher Buchung, oder aber über 4 h Verspätung des bereits umgebuchten Flugs).

Sollte es hier nicht 600€ wegen IDB geben (keine Kürzung da Verspätung über 4 Stunden)?
Austrian beruft sich auf die Verspätung des ersten Fluges (OS112 wegen dem Wetter) und behauptet, dass der umgebuchte Flug nicht getrennt betrachtet wird. Ist das so richtig? Ich glaube nicht, bin mir aber nicht sicher. Gibt es evtl Urteile dazu. Es wurde hier ja schon viel bzgl. doppelter Ausgleichszahlung geschrieben, aber um die geht es hier ja nicht, da der erste Flug ja zurecht abgesagt wurde.

Nicht genug damit, hatte er auch am Rückflug noch Probleme:
ursprünglich gebucht:
18.01.2020: MIA-MUC (UA8780/LH461) geplante Ankunft in MUC 10:20(+1)
Beim Check-In: kein Ticket vorhanden (IDB?). Nach einigen Telefonaten wurde am CI mitgeteilt, dass das Ticket bei der Umbuchung des Hinflugs versehentlich von United storniert wurde.
Da der LH461 bereits überbucht war, wurde dann auf umgebucht auf:
MIA-LHR-MUC (BA1529, BA952)
Der Check-In klappte aber auch hier nicht, somit wurde schlussendlich auf folgendes umgebucht:
MIA-LHR-MUC (BA208, BA954)
Tatsächliche Ankunft in MUC: 19.01.2020 um 17:02

Hier sollten doch nochmals 600€ wegen IDB anstehen (keine Kürzung da Verspätung über 4 Stunden), oder?
Wenn ja, wer steht hier in Verantwortung?
LH als ausführende Airline von LH461?
Oder United, da die "aus Versehen" beim Umbuchen das Ticket storniert hatten?

Danke und LG,
CB
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Hinflug:

So ohne weiteres führt das Wetter nicht zum Ausschluss des Entschädigungsanspruchs (gewöhnlicher Schneefall im Winter? zumutbare Maßnahmen, um die Verspätung zu vermeiden?). Die Frage, ob es hinsichtlich des Ersatzfluges die Ausgleichszahlung geben kann, lag schon einmal beim EuGH (Rs. C-305/15), wurde wieder zurückgezogen und liegt m.W.n. derzeit wieder dort (vgl. die Vorlage vom AG Köln v. 15. 4. 2019, 142 C 558/18). Ich schreibe bewusst nicht "auch hinsichtlich des Ersatzfluges" im Sinne einer Doppelzahlung, denn das Argument derer, die den Anspruch verneinen, ließe sich auch anbringen, wenn "nur" die Unregelmäßigkeit auf dem Ersatzflug zu einer Ausgleichspflicht führt: Die Airline, die eine Ersatzbeförderung anbietet, stehe (angeblich) schlechter da, als wenn sie das nicht tut. Die für MUC zuständigen AG Erding und LG Landshut, 7.08.2019 – 13 S 1823/19 befürworten eine Doppelung der Ausgleichsleistung.

Rückflug:

Der Fall passt genau in die Kategorie, von der ich hier kürzlich gesprochen habe.

Stornierungen im Hintergrund ohne die nötigen Erklärungen gegenüber dem Passagier sind ein unbearbeitetes Gebiet im großen Reich der Airline-Willkür. Ich betreue derzeit eine Klage auf Ausgleichszahlung wegen Beförderungsverweigerung nach einer solchen Stornierung. Das wird sich allerdings noch eine Weile ziehen.

"Schöner" Fall hin wie zurück. Anwaltliche Beratung empfehlenswert.
 
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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
ursprünglich gebucht:
03.01.2020 MUC-VIE-IAD-MCO (OS112, OS93, UA419); geplante Ankunft in MCO: 19:37
OS112 hatte eine Stunde Verspätung wegen dem Wetter.

Danach Umbuchung auf
04.01.2020 VIE-FRA-MCO (LH1223, LH464) geplante Ankunft in MCO 17:30

prinzipiell kein Anspruch, wegen dem schlechten Wetter in VIE, nur Betreuungsleistung.

Das kann, muss aber nicht stimmen, jedenfalls nicht "prinzipiell". Siehe hierzu oben.

Auf LH1223 hatte mein Kollege aber ein IDB (wegen Überbuchung), dadurch wurde auf folgendes umgebucht:
04.01.2020 VIE-EWR-MCO (OS89, UA2248) geplante Ankunft 18:38. Da UA2249 auch Verspätung hatte, klappte der Anschluss mit tatsächlicher Ankunft um 21:34 (26 Stunden nach ursprünglicher Buchung, oder aber über 4 h Verspätung des bereits umgebuchten Flugs).

Sollte es hier nicht 600€ wegen IDB geben (keine Kürzung da Verspätung über 4 Stunden)?
Austrian beruft sich auf die Verspätung des ersten Fluges (OS112 wegen dem Wetter) und behauptet, dass der umgebuchte Flug nicht getrennt betrachtet wird. Ist das so richtig? Ich glaube nicht, bin mir aber nicht sicher. Gibt es evtl Urteile dazu. Es wurde hier ja schon viel bzgl. doppelter Ausgleichszahlung geschrieben, aber um die geht es hier ja nicht, da der erste Flug ja zurecht abgesagt wurde.
Es muss natürlich separat beurteilt werden, ob der Haftungsausschluss (jeweils) vorliegt. Nur weil ggf. für OS 112 "außergewöhnliche Umstände" vorlagen, rechtfertigt das ja keine Nichtbeförderung auf der Ersatzverbindung mittels LH 1123. Ohnehin: Anders als Annullierung (und große Ankunftsverspätung) kennt der Tatbestand der Nichtbeförderung (IDB) aus Art. 4 FluggastrechteVO keinen Entschuldigungsgrund für die Airline. Allerdings: Hier ist natürlich nicht OS, sondern LH als ausführendes Luftfahrtunternehmen Anspruchsgegnerin.

Den VIE-EWR-MCO Sachverhalt verstehe ich nicht. Wo ist der Zusammenhang zwischen OS 89/UA 2238 und der verspäteten UA 2249? Wo lag bei dieser Ersatzverbindung die Störung vor und was war die Folge dessen?

Nicht genug damit, hatte er auch am Rückflug noch Probleme:
ursprünglich gebucht:
18.01.2020: MIA-MUC (UA8780/LH461) geplante Ankunft in MUC 10:20(+1)
Beim Check-In: kein Ticket vorhanden (IDB?). Nach einigen Telefonaten wurde am CI mitgeteilt, dass das Ticket bei der Umbuchung des Hinflugs versehentlich von United storniert wurde.

Da der LH461 bereits überbucht war, wurde dann auf umgebucht auf:
MIA-LHR-MUC (BA1529, BA952)
Der Check-In klappte aber auch hier nicht, somit wurde schlussendlich auf folgendes umgebucht:
MIA-LHR-MUC (BA208, BA954)
Tatsächliche Ankunft in MUC: 19.01.2020 um 17:02

Hier sollten doch nochmals 600€ wegen IDB anstehen (keine Kürzung da Verspätung über 4 Stunden), oder?
Wenn ja, wer steht hier in Verantwortung?
LH als ausführende Airline von LH461?
Oder United, da die "aus Versehen" beim Umbuchen das Ticket storniert hatten?
Anspruchsgegnerin wäre auch hier für Zwecke der FluggastrechteVO LH. Ausreichend dürfte sein, dass eine "Buchung", wie sie die Verordnung erfordert, jedenfalls mal vorlag für LH 461, wenn auch nicht (mehr) zum Zeitpunkt des gewünschten Check-In. Wenn da irgendwer in der einmal getätigten und bestätigten (!) Buchung des Reisenden herumpfuscht, dann kann das nicht zu seinen Lasten gehen.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Den VIE-EWR-MCO Sachverhalt verstehe ich nicht. Wo ist der Zusammenhang zwischen OS 89/UA 2238 und der verspäteten UA 2249? Wo lag bei dieser Ersatzverbindung die Störung vor und was war die Folge dessen?
Ich habe mir diese Lücke im Sachverhalt so erklärt, dass OS89 verspätet war, was aber nicht in einem misconnect endete, weil auch UA2249 (48?) verspätet war.
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Es muss natürlich separat beurteilt werden, ob der Haftungsausschluss (jeweils) vorliegt. Nur weil ggf. für OS 112 "außergewöhnliche Umstände" vorlagen, rechtfertigt das ja keine Nichtbeförderung auf der Ersatzverbindung mittels LH 1123. Ohnehin: Anders als Annullierung (und große Ankunftsverspätung) kennt der Tatbestand der Nichtbeförderung (IDB) aus Art. 4 FluggastrechteVO keinen Entschuldigungsgrund für die Airline. Allerdings: Hier ist natürlich nicht OS, sondern LH als ausführendes Luftfahrtunternehmen Anspruchsgegnerin.

Wenn OS89 tatsächlich verspätet war, dann sagt OS wahrscheinlich: Dafür gibt's nix, weil das die Ersatzbeförderung für die Ersatzbeförderung für unseren verspäteten OS112 war. Ich würde eher sagen: Vielleicht gibt's sogar Ausgleichs-Drillinge. ;)
 
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