ANZEIGE
Hat jemand einen Kontakt für einen RA der bei Gepäckverspätung behilflich sein kann? Geht um AB/HG.
Kann mir jemand kurz bestätigen, dass die 14 Tage Frist sich nur auf den tatsächlichen Flug bezieht und nicht auf den Hinflug?
Hintergrund: Hintergrund 5 Tage vor Hinflug wird der Rückflug zwei Tage nach hinten verschoben, bis zum Rückflug waren es aber noch gut vier Wochen hin. Ticket musste storniert werden. Ansprüche auf Entschädigung sollten aber nicht vorliegen oder?
...Hatte im Dezember letzten Jahres folgenden Flug BRE-AMS-OTP. Der Flug von BRE-AMS war letztendlich um ca. 75 min verzögert und daher habe ich meinen Anschluss nach OTP verpasst und musste die Nacht in Amsterdam verbringen. (Hotel wurde von KLM gestellt).
Die 75 min Verspätung resultierte aus zwei Ursachen.
1. Der ankommende Flug von AMS nach BRE hatte ca. 45 min Verspätung aufgrund eines technischen Defektes (Aussage Pilot, Crew und Bodenpersonal).
2. Schnee. Der Schnee begann erst, als wir mit 45 min Verspätung im Flugzeug sassen. Daraufhin wurde die Startbahn gesperrt und geräumt. Das dauerte etwa 30 min. In Summe dann also 75 min.
KLM redet sich nun mit höherer Gewalt raus. Ich vertrete aber den Standpunkt, dass der technische Defekt massgeblich ist, denn wenn die Maschiene pünktlich gelandet wäre, wären wir auch pünktlich losgekommen, da kein Schnee zu der urspünglichen Abflugzeit.
Was meint Ihr?
Unbenanntes DokumentDann hast du allerdings auch kein Problem. Denn in dem Fall liegt eine sogenannte Nichtbeförderung vor. Maßgeblich ist daher alleine die Stecken AMS-OTP und nicht BRE-AMS.
Wenn die Beförderung noch möglich war, hättest du mitgenommen werden müssen. Auch wenn die Airline irrig annahm, dass du den Flug verpassen würdest. Das ist vom EuGH bereits geklärt. Insofern darfst du getrost an deiner Forderung festhalten. Für die Höhe macht das ja keinen Unterschied, da sowohl BRE-OTP als auch AMS-OTP über 1500 km.
Newsletter vom 1.10.2012 meinte:..
BGH: Fluggäste müssen auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn das Gepäck erst mit einem späteren Flug befördert werden kann.
Der Kläger verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht seiner acht Mitreisenden die Leistung einer Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) in Höhe von jeweils 600,- EUR wegen Nichtbeförderung sowie Ersatz
der Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, die wegen der erst am Folgetag möglichen Beförderung entstanden sind.
Die Reisenden buchten über ein Reisebüro eine Flugpauschalreise nach Curaçao. Der Hinflug von München über Amsterdam nach Curaçao am 7.2.2009 sollte von der Beklagten durchgeführt werden. Die Reisenden erhielten bereits bei der Abfertigung in München die Bordkarten für den Anschlussflug. Die Ankunft des Zubringerflugs in Amsterdam war für 11:15 Uhr vorgesehen. Der Weiterflug sollte um 12:05 Uhr erfolgen. Tatsächlich kam der Zubringerflug erst um 11:35 Uhr an. Die Reisenden trafen zwar noch innerhalb der Einstiegszeit am Flugsteig des Anschlussfluges ein. Ihnen wurde jedoch die Mitnahme verweigert, weil ihr Gepäck noch nicht in das Flugzeug nach Curaçao umgeladen sei. Die Reisenden wurden daher erst am Folgetag gegen 14:00 Uhr nach Curaçao geflogen.
...
Der unter anderem für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben, die Beklagte zu einer Ausgleichszahlung von 600,- EUR je Reisenden verurteilt und im Übrigen die
Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war es für die Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung
ausreichend, dass die Reisenden mit ihrem Reisegepäck schon beim Abflug des Zubringerfluges rechtzeitig für beide Flüge abgefertigt wurden. Bei einer solchen Verfahrensweise ist es nicht mehr erforderlich, dass die Reisenden 45 Minuten vor Abflug des Anschlussfluges noch einmal einchecken oder bis dahin auch nur ihre Bereitschaft für den Weiterflug zeigen. Es reicht aus, dass sie sich wie im Streitfall noch vor dem Ende des Einstiegsvorgangs am Flugsteig einfinden, um das Flugzeug zu besteigen.
In diesem Falle kann der Weiterflug auch nicht aus dem Grunde verweigert werden, dass ihr Fluggepäck nicht auf demselben Flug mit befördert werden kann. Gemäß Nr. 5.3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008
vom 11.3.2008 stellt der vom jeweiligen Reisenden unbegleitete Transport von Reisegepäck nur dann ein Sicherheitsrisiko dar, wenn der Reisende darauf Einfluss nehmen konnte. Dies ist nicht der Fall, wenn wie im Streitfall nur die Reisenden den Anschlussflug noch erreichen konnten, das bereits durchgecheckte
Reisegepäck aber nicht.
Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Ansprüche fehlt es an hinreichenden Feststellungen durch das Berufungsgericht, weshalb insoweit der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen wurde.
BGH, 28.8.2012 - X ZR 128/11
Tja, wie Recht du hast ( falls das auf "meinen" Fall bezogen gewesen sein sollte ).
Finnair schrieb lapidar einen Brief ( auf Deutsch!) der ein reiner Zweizeiler ist. "Flug war von FlybeNordic>Wir können nichts machen", Flybe Nordic stellt sich bisher noch taub.... In dem Punkt erschließt mich mir die Logig der Eu Verordnung irgendwie nicht.. aber nun ja bin ja auch kein Jurist
Sollte nichts weiter passieren, treten wir da um Ostern oder so nochmal nach und eröffnen die dritte Runde
Finnair meinte:we assure you, we wish to restore your confidence in Finnair
C2 = ? Nach deinem Verständnis steht C1, C4 wofür?Kurze Frage: Gelten auf einem C2-C1-C4 return (ein Ticket, kein Stopover) auf dem Hinflug die EU-Verordnung, wenn in C1 der Anschluss verpasst wird?
C2 = ? Nach deinem Verständnis steht C1, C4 wofür?
Übrigens spielt auch die ausführende Fluggesellschaft eine Rolle!
Sprich: Der USA-Südamerika-Flug wird verpasst, weil der Europa-USA-Flug sich verspätet hat. Dann gilt die EU-VO immerhin soweit, dass du eine Ausgleichszahlung beanspruchen kannst. Höhe bemisst sich nach Entfernung C2-C4, also in jedem Falle 600.
Ich bin gestern von Berlin nach New York geflogen und meine Maschine (Lufthansa) hatte 2 Stunden Verspätung.
Nein, denn dann würde jeder der auf VIE-FRA 20min Verspätung aufreisst sich der VO bedienen.Hat jemand vlt eine Idee wie man da vorgehen kann?
Selbst wenn es die UA97 war gibts nix, denn die war gestern pünktlich. ;-)Lufthansa fliegt doch gar nicht von Berlin nach New York???
Gilt die Fluggastrechteverordnung auch für Flüge aus der Schweiz in Drittstaaten? BGH 9.4.2013, X ZR 105/12
Hallo alle miteinander,
ich habe grade gesehen, eure Posts liegen schon eine Weile zurück.
Bei mir ist folgendes Problem:
Ich bin gestern von Berlin nach New York geflogen und meine Maschine (Lufthansa) hatte 2 Stunden Verspätung. Die Frau des Bodenpersonals meinte zu mir, dass die Verspätung auf das Wetter zurückzuführen sei. Aber wir hatten gestern in Berlin um die 8 °C +.
Bei -20°C hätte ich das ja verstanden, aber nicht bei leichten Frühlingsplusgraden. Ich bin mir nicht ganz sicher, ob der wahre Grund der Verspätung nicht doch ein anderer war.
Hat jemand vlt eine Idee wie man da vorgehen kann?
PS. Ich habe schon recherchiert, bei Verspätungen um 2 Stunden, die nicht wetterbedingt sind, könnten einem 200€ als Entschädigung zustehen.
Wie seht ihr das, hat schon jemand ähnliche Erfahrungen gemacht?
Danke an alle im Voraus!
Ergänzend zu dem Hinweis von umsteiger noch die Bemerkung, dass es beim Fliegen nicht nur auf die Temperatur in Berlin ankommt, sondern einerseits auch z.B. um Winde und Nebel und andererseits auch um die gesamte Strecke Berlin-New York. Bei -2o°C und trockener Luft gibt es keinen Grund für Verspätungen. Offen bleibt die Frage, auf welchem LH-Flug du nun von Berlin nach New York geflogen bist?Aber wir hatten gestern in Berlin um die 8 °C +.
Bei -20°C hätte ich das ja verstanden, aber nicht bei leichten Frühlingsplusgraden.
Was Swiss als ausführende Fluggesellschaft ex CH betrifft, scheint hier im Forum die Erfahrung durchweg positiv zu sein: http://www.vielfliegertreff.de/reis...schluss-ausgleichsanspruch-2.html#post1009797Ganz ehrlich, diese Vorlage hat mich überrascht! Wir haben bislang alle Ansprüche mit Abflügen von der Schweiz aus (auch) an Orte außerhalb der EU problemlos durchbekommen.
Offenbar hat auch der BGH hier keine ernsthaften Bedenken, abgesehen davon, dass ein Schweizer Gericht die VO nur auf Flüge in die EU angewendet haben will...
Manchmal genügt es also, hartnäckig zu sein..fmm-flyer meinte:..
-Zweimal per email moniert und beide Male eine höfliche Ablehnung bekommen - sehr wohlformuliert und unter Berufung darauf daß die EU-Richtlinien in unserem Fall nicht zutreffen.
- Wollte dann den Fall eigentlich zu den Akten legen, habe aber dann doch noch mal eine mail geschrieben und damit gedroht meine Forderung an Flightright abzutreten wenn nicht innerhalb einer Woche ein Angebot kommt.
-Swiss hat noch am gleichen Tag bei mir angerufen und nach meiner Bankverbindung gefragt - Überweisung des kompletten Betrages (4x600 Euro) kam dann innerhalb einer Woche. ..
Das Bazl ist das Schweizerische Gegenstück zum LBA.NZZ meinte:Sie stellte die Anwendbarkeit der Verordnung für Flüge von der Schweiz nach Zielen ausserhalb der EU infrage. Das Zivilgericht Basel-Stadt wies in einem umstrittenen Urteil die Entschädigungsforderung eines nach Südamerika fliegenden Passagiers ab, der eine grosse Verspätung hinnehmen musste.
An das Urteil fühlt sich das Bazl indes nicht gebunden. In einem letzte Woche an alle Fluggesellschaften und Flughäfen gerichteten Rundschreiben hält Bazl-Direktor Peter Müller explizit fest, dass 'die Rechtserlasse, die im Anhang zum Luftverkehrsabkommen Schweiz-EU angeführt sind, auch in Bezug auf Flugbewegungen von und in Drittstaaten anzuwenden sind'. Das Bazl werde wie bis anhin Verstösse gegen die Verordnung sanktionieren.
Welche Erfahrungen habt Ihr derzeit mit Ansprüchen bei LH? Es soll ja vor einigen Jahren so gewesen sein, dass sie quasi alle Ansprüche pauschal abgelehnt haben. Ist das noch so oder ist es zwischenzeitlich besser geworden? Über Empfehlungen zum weiteren Vorgehen, gerne per PM, bin ich sehr dankbar.