EU Fluggastrechte / Annullierung

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asmallworld

Erfahrenes Mitglied
26.05.2009
1.587
0
MUC / VIE / ZRH
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Hat jemand einen Kontakt für einen RA der bei Gepäckverspätung behilflich sein kann? Geht um AB/HG.
 

ktaiming

Neues Mitglied
29.01.2013
9
0
Kann mir jemand kurz bestätigen, dass die 14 Tage Frist sich nur auf den tatsächlichen Flug bezieht und nicht auf den Hinflug?
Hintergrund: Hintergrund 5 Tage vor Hinflug wird der Rückflug zwei Tage nach hinten verschoben, bis zum Rückflug waren es aber noch gut vier Wochen hin. Ticket musste storniert werden. Ansprüche auf Entschädigung sollten aber nicht vorliegen oder?
 

überdenwolken

Neues Mitglied
01.03.2013
6
0
D / BKK
Bei Interesse an den Fluggastrechten empfiehlt sich immer ein Blick in die Wiesbadener Tabelle zu den Fluggastrechten, die kostenlos im Internet verfügbar ist. Dort finden sich zu allen Fragestellungen die einschlägigen Urteile.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Kann mir jemand kurz bestätigen, dass die 14 Tage Frist sich nur auf den tatsächlichen Flug bezieht und nicht auf den Hinflug?
Hintergrund: Hintergrund 5 Tage vor Hinflug wird der Rückflug zwei Tage nach hinten verschoben, bis zum Rückflug waren es aber noch gut vier Wochen hin. Ticket musste storniert werden. Ansprüche auf Entschädigung sollten aber nicht vorliegen oder?

Das ist richtig. An eine Ausgleichszahlung wäre nur zu denken gewesen, wenn Mitteilung der Verschiebung innerhalb v. 14 Tagen vor planmäßigem Abflug des verschobenen Fluges. Hinflug in deinem Fall irrelevant.
 

AchWas

Erfahrenes Mitglied
27.04.2010
2.861
2
Hatte im Dezember letzten Jahres folgenden Flug BRE-AMS-OTP. Der Flug von BRE-AMS war letztendlich um ca. 75 min verzögert und daher habe ich meinen Anschluss nach OTP verpasst und musste die Nacht in Amsterdam verbringen. (Hotel wurde von KLM gestellt).
Die 75 min Verspätung resultierte aus zwei Ursachen.
1. Der ankommende Flug von AMS nach BRE hatte ca. 45 min Verspätung aufgrund eines technischen Defektes (Aussage Pilot, Crew und Bodenpersonal).
2. Schnee. Der Schnee begann erst, als wir mit 45 min Verspätung im Flugzeug sassen. Daraufhin wurde die Startbahn gesperrt und geräumt. Das dauerte etwa 30 min. In Summe dann also 75 min.

KLM redet sich nun mit höherer Gewalt raus. Ich vertrete aber den Standpunkt, dass der technische Defekt massgeblich ist, denn wenn die Maschiene pünktlich gelandet wäre, wären wir auch pünktlich losgekommen, da kein Schnee zu der urspünglichen Abflugzeit.

Was meint Ihr?
...
Dann hast du allerdings auch kein Problem. Denn in dem Fall liegt eine sogenannte Nichtbeförderung vor. Maßgeblich ist daher alleine die Stecken AMS-OTP und nicht BRE-AMS.

Wenn die Beförderung noch möglich war, hättest du mitgenommen werden müssen. Auch wenn die Airline irrig annahm, dass du den Flug verpassen würdest. Das ist vom EuGH bereits geklärt. Insofern darfst du getrost an deiner Forderung festhalten. Für die Höhe macht das ja keinen Unterschied, da sowohl BRE-OTP als auch AMS-OTP über 1500 km.
Unbenanntes Dokument
Newsletter vom 1.10.2012 meinte:
..
BGH: Fluggäste müssen auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn das Gepäck erst mit einem späteren Flug befördert werden kann.

Der Kläger verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht seiner acht Mitreisenden die Leistung einer Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) in Höhe von jeweils 600,- EUR wegen Nichtbeförderung sowie Ersatz
der Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, die wegen der erst am Folgetag möglichen Beförderung entstanden sind.

Die Reisenden buchten über ein Reisebüro eine Flugpauschalreise nach Curaçao. Der Hinflug von München über Amsterdam nach Curaçao am 7.2.2009 sollte von der Beklagten durchgeführt werden. Die Reisenden erhielten bereits bei der Abfertigung in München die Bordkarten für den Anschlussflug. Die Ankunft des Zubringerflugs in Amsterdam war für 11:15 Uhr vorgesehen. Der Weiterflug sollte um 12:05 Uhr erfolgen. Tatsächlich kam der Zubringerflug erst um 11:35 Uhr an. Die Reisenden trafen zwar noch innerhalb der Einstiegszeit am Flugsteig des Anschlussfluges ein. Ihnen wurde jedoch die Mitnahme verweigert, weil ihr Gepäck noch nicht in das Flugzeug nach Curaçao umgeladen sei. Die Reisenden wurden daher erst am Folgetag gegen 14:00 Uhr nach Curaçao geflogen.
...
Der unter anderem für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben, die Beklagte zu einer Ausgleichszahlung von 600,- EUR je Reisenden verurteilt und im Übrigen die
Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war es für die Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung
ausreichend, dass die Reisenden mit ihrem Reisegepäck schon beim Abflug des Zubringerfluges rechtzeitig für beide Flüge abgefertigt wurden. Bei einer solchen Verfahrensweise ist es nicht mehr erforderlich, dass die Reisenden 45 Minuten vor Abflug des Anschlussfluges noch einmal einchecken oder bis dahin auch nur ihre Bereitschaft für den Weiterflug zeigen. Es reicht aus, dass sie sich wie im Streitfall noch vor dem Ende des Einstiegsvorgangs am Flugsteig einfinden, um das Flugzeug zu besteigen.

In diesem Falle kann der Weiterflug auch nicht aus dem Grunde verweigert werden, dass ihr Fluggepäck nicht auf demselben Flug mit befördert werden kann. Gemäß Nr. 5.3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008
vom 11.3.2008 stellt der vom jeweiligen Reisenden unbegleitete Transport von Reisegepäck nur dann ein Sicherheitsrisiko dar, wenn der Reisende darauf Einfluss nehmen konnte. Dies ist nicht der Fall, wenn wie im Streitfall nur die Reisenden den Anschlussflug noch erreichen konnten, das bereits durchgecheckte
Reisegepäck aber nicht.

Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Ansprüche fehlt es an hinreichenden Feststellungen durch das Berufungsgericht, weshalb insoweit der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen wurde.

BGH, 28.8.2012 - X ZR 128/11
 
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TwetYx

Erfahrenes Mitglied
17.09.2012
629
0
HAM/HEL
Tja, wie Recht du hast ( falls das auf "meinen" Fall bezogen gewesen sein sollte ).

Finnair schrieb lapidar einen Brief ( auf Deutsch!) der ein reiner Zweizeiler ist. "Flug war von FlybeNordic>Wir können nichts machen", Flybe Nordic stellt sich bisher noch taub.... In dem Punkt erschließt mich mir die Logig der Eu Verordnung irgendwie nicht.. aber nun ja bin ja auch kein Jurist :D

Sollte nichts weiter passieren, treten wir da um Ostern oder so nochmal nach und eröffnen die dritte Runde

Falls jemanden an einer Verfolgung des Falles hier interesiert ist...

Runde drei:

Die ersten mails und Briefe gingen im Januar an die beiden Gesellschaften, es passierte einfach abgesehen von den o.g. Reaktionen einfach mal gar nichts. Auf letztmalige Fristsetzung mit Ankündigung von Klage wenigstens überhaupt mal zu reagieren passierte... gar nichts.

Schnell ging es dann nachdem ich auf den Firmenseiten auf Facebook öffentlich angefangen habe mal zu berichten wie gut der Service so ist und auch anderen Interessierten meine freie Meinung öffentlich erzählt habe schrieb Finnair eine e-Mail, das Sie sich nochmal kümmern wollen und
Finnair meinte:
we assure you, we wish to restore your confidence in Finnair

Flybe schrib ebenfalls eine e-mail das es ihnen alles so leid tut und sie in diesem Fall mit Finnair gesprochen haben und sich geeinigt haben das Finnair sich kümmert.

Darüberhinaus hat der Support von Finnair sogar ganz freundlich nochmal 3 Stunden nach der e-Mail angerufen und versprochen das sich dies nun innerhalb von 10 Tgen klären wird...
 
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coolalzi

Erfahrenes Mitglied
01.02.2010
401
0
Kurze Frage: Gelten auf einem C2-C1-C4 return (ein Ticket, kein Stopover) auf dem Hinflug die EU-Verordnung, wenn in C1 der Anschluss verpasst wird?
 

AchWas

Erfahrenes Mitglied
27.04.2010
2.861
2
Kurze Frage: Gelten auf einem C2-C1-C4 return (ein Ticket, kein Stopover) auf dem Hinflug die EU-Verordnung, wenn in C1 der Anschluss verpasst wird?
C2 = ? Nach deinem Verständnis steht C1, C4 wofür?

Übrigens spielt auch die ausführende Fluggesellschaft eine Rolle!
 

coolalzi

Erfahrenes Mitglied
01.02.2010
401
0
C2 = ? Nach deinem Verständnis steht C1, C4 wofür?

Übrigens spielt auch die ausführende Fluggesellschaft eine Rolle!

Europa über USA nach Südamerika. Ausführend ist eine US-Airline. Fluggastrechte gelten ja bei europäischen Airlines ex/nach Europa und bei allen ex Europa. Die Frage ist ob das letzte Leg in dem Fall noch unter die Verordnung fällt.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Sprich: Der USA-Südamerika-Flug wird verpasst, weil der Europa-USA-Flug sich verspätet hat. Dann gilt die EU-VO immerhin soweit, dass du eine Ausgleichszahlung beanspruchen kannst. Höhe bemisst sich nach Entfernung C2-C4, also in jedem Falle 600.
 
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coolalzi

Erfahrenes Mitglied
01.02.2010
401
0
Sprich: Der USA-Südamerika-Flug wird verpasst, weil der Europa-USA-Flug sich verspätet hat. Dann gilt die EU-VO immerhin soweit, dass du eine Ausgleichszahlung beanspruchen kannst. Höhe bemisst sich nach Entfernung C2-C4, also in jedem Falle 600.

wie sieht das notfalls mit Hotel in C1 aus?
 

copilot007

Neues Mitglied
09.04.2013
2
0
Hallo alle miteinander,

ich habe grade gesehen, eure Posts liegen schon eine Weile zurück.

Bei mir ist folgendes Problem:
Ich bin gestern von Berlin nach New York geflogen und meine Maschine (Lufthansa) hatte 2 Stunden Verspätung. Die Frau des Bodenpersonals meinte zu mir, dass die Verspätung auf das Wetter zurückzuführen sei. Aber wir hatten gestern in Berlin um die 8 °C +.
Bei -20°C hätte ich das ja verstanden, aber nicht bei leichten Frühlingsplusgraden. Ich bin mir nicht ganz sicher, ob der wahre Grund der Verspätung nicht doch ein anderer war.

Hat jemand vlt eine Idee wie man da vorgehen kann?

PS. Ich habe schon recherchiert, bei Verspätungen um 2 Stunden, die nicht wetterbedingt sind, könnten einem 200€ als Entschädigung zustehen.

Wie seht ihr das, hat schon jemand ähnliche Erfahrungen gemacht?

Danke an alle im Voraus!
 

globe

Erfahrenes Mitglied
[h=1]Gilt die Fluggastrechteverordnung auch für Flüge aus der Schweiz in Drittstaaten? BGH 9.4.2013, X ZR 105/12[/h]
Ist die europäische Verordnung über Fluggastrechte auch für Flüge mit Start in der Schweiz und Ziel in einem Staat außerhalb der EU anwendbar? Diese Frage hat der BGH dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, nachdem ein Fluggast eine Ausgleichszahlung i.H.v. 600 € wegen eines verspäteten Fluges ab Frankfurt a.M. über Zürich nach Yaundé in Kamerun verlangt hatte.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte bei der Swiss International Air Lines AG einen Flug von Frankfurt a.M. nach Zürich und einen direkten Anschlussflug von Zürich nach Yaundé in Kamerun mit einem Zwischenstopp in Duala gebucht. Der Flug von Frankfurt zum Abflughafen des ersten Anschlussflugs verlief planmäßig, jedoch verspätete sich der Abflug in Zürich um etwas mehr als sechs Stunden. Die Klägerin erreichte den Flug in Duala nicht mehr und wurde mit dem Bus weiterbefördert, der erst gegen Abend des Folgetags, mit einer Verspätung von mehr als 20 Stunden, in Yaundé eintraf. Die Klägerin machte wegen der Verspätung eine Ausgleichszahlung i.H.v. 600 € nach der europäischen Verordnung über Fluggastrechte (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) geltend. Sie war der Ansicht, sie müsste wegen der Ankunftsverspätung am Endziel nach der EuGH-Rechtsprechung bei der Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden. Schließlich liege ein einheitlicher Flug von Frankfurt a.M. zum jeweiligen Endziel vor. Infolgedessen sei auch das AG Frankfurt a.M. international zuständig. Die Beklagte war der Auffassung, es handele sich um selbständige Flüge, so dass ausschließlich auf den verspäteten Abflug bei dem Anschlussflug ab Zürich abzustellen und die Verordnung nicht anwendbar sei.
Das AG verneinte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und wies die Klage als unzulässig ab. Das LG hielt die Klage vor deutschen Gerichten zwar für zulässig, erachtete sie in der Sache allerdings für unbegründet. So könne ein Fluggast einen Ausgleichszahlungsanspruch auch dann bei den für den ersten Abflugort (hier Frankfurt a.M.) zuständigen Gerichten einklagen, wenn sich die Flugverspätung erst im Rahmen eines Anschlussfluges an einem anderen Ort ereignet habe. Der Klägerin stehe jedoch der geltend gemachte Ausgleichsanspruch nicht zu, weil die Verspätung erst bei dem Anschlussflug eingetreten sei und dieser nicht in einem Mitgliedstaat der EU begonnen habe.
Auf die Revision der Klägerin setzte der BGH das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor, ob die europäische Verordnung über Fluggastrechte auch für Flüge mit Start in der Schweiz und Ziel in einem Staat außerhalb der EU anwendbar ist.

Die Gründe:
Zu Recht war das LG von der internationalen Zuständigkeit des AG Frankfurt a.M. ausgegangen.

Ebenso richtig war die Annahme der Vorinstanz, dass der Klägerin nur dann ein Ausgleichsanspruch zusteht, wenn die Fluggastrechteverordnung auch auf den Flug von Zürich nach Yaundé anwendbar ist. Die Anwendbarkeit der Verordnung auf solche Flüge könnte nach Ansicht des Senats durchaus möglich sein, weil sie nach dem Wortlaut des Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU seit Dezember 2006 auch für die Schweiz anzuwenden ist.
Allerdings hat ein Schweizer Gericht in der Vergangenheit entschieden, dass die Verordnung aufgrund des Abkommens nur auf Flüge anzuwenden sei, die zwischen der Schweiz und einem Mitgliedsstaat der EU oder umgekehrt verlaufen. Infolgedessen war die Frage, ob die Fluggastrechteverordnung auch auf Flüge von der Schweiz in einen Drittstaat anzuwenden ist, dem für die Auslegung des Unionsrechts zuständigen EuGH vorzulegen.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Gilt die Fluggastrechteverordnung auch für Flüge aus der Schweiz in Drittstaaten? BGH 9.4.2013, X ZR 105/12

Ganz ehrlich, diese Vorlage hat mich überrascht! Wir haben bislang alle Ansprüche mit Abflügen von der Schweiz aus (auch) an Orte außerhalb der EU problemlos durchbekommen.

Offenbar hat auch der BGH hier keine ernsthaften Bedenken, abgesehen davon, dass ein Schweizer Gericht die VO nur auf Flüge in die EU angewendet haben will...
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Hallo alle miteinander,

ich habe grade gesehen, eure Posts liegen schon eine Weile zurück.

Bei mir ist folgendes Problem:
Ich bin gestern von Berlin nach New York geflogen und meine Maschine (Lufthansa) hatte 2 Stunden Verspätung. Die Frau des Bodenpersonals meinte zu mir, dass die Verspätung auf das Wetter zurückzuführen sei. Aber wir hatten gestern in Berlin um die 8 °C +.
Bei -20°C hätte ich das ja verstanden, aber nicht bei leichten Frühlingsplusgraden. Ich bin mir nicht ganz sicher, ob der wahre Grund der Verspätung nicht doch ein anderer war.

Hat jemand vlt eine Idee wie man da vorgehen kann?

PS. Ich habe schon recherchiert, bei Verspätungen um 2 Stunden, die nicht wetterbedingt sind, könnten einem 200€ als Entschädigung zustehen.

Wie seht ihr das, hat schon jemand ähnliche Erfahrungen gemacht?

Danke an alle im Voraus!

Das mit der fehlenden Verbindung mal beiseite ebenso mögliche außergewöhnliche Umstände: Verspätungsbedingt gibt es auf der Fernstrecke zwischen drei und vier Stunden Zeitverlust 300 Euro, ab vier Stunden 600 Euro. Unter drei Stunden geht gar nichts. Anders sieht´s aus, wenn der Flug kurzfristig annulliert worden wäre. Aber das ist ja nicht das Thema.
 

rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
6
HAM
Aber wir hatten gestern in Berlin um die 8 °C +.
Bei -20°C hätte ich das ja verstanden, aber nicht bei leichten Frühlingsplusgraden.
Ergänzend zu dem Hinweis von umsteiger noch die Bemerkung, dass es beim Fliegen nicht nur auf die Temperatur in Berlin ankommt, sondern einerseits auch z.B. um Winde und Nebel und andererseits auch um die gesamte Strecke Berlin-New York. Bei -2o°C und trockener Luft gibt es keinen Grund für Verspätungen. Offen bleibt die Frage, auf welchem LH-Flug du nun von Berlin nach New York geflogen bist?
 

AchWas

Erfahrenes Mitglied
27.04.2010
2.861
2
Ganz ehrlich, diese Vorlage hat mich überrascht! Wir haben bislang alle Ansprüche mit Abflügen von der Schweiz aus (auch) an Orte außerhalb der EU problemlos durchbekommen.

Offenbar hat auch der BGH hier keine ernsthaften Bedenken, abgesehen davon, dass ein Schweizer Gericht die VO nur auf Flüge in die EU angewendet haben will...
Was Swiss als ausführende Fluggesellschaft ex CH betrifft, scheint hier im Forum die Erfahrung durchweg positiv zu sein: http://www.vielfliegertreff.de/reis...schluss-ausgleichsanspruch-2.html#post1009797
Auch im VFF berichtete jüngst jemand Gutes über Swiss:
Euclaim.de und flightright.de: Wer hat konkrete Erfahrungen? - Seite 4 | vielfliegerforum
fmm-flyer meinte:
..
-Zweimal per email moniert und beide Male eine höfliche Ablehnung bekommen - sehr wohlformuliert und unter Berufung darauf daß die EU-Richtlinien in unserem Fall nicht zutreffen.
- Wollte dann den Fall eigentlich zu den Akten legen, habe aber dann doch noch mal eine mail geschrieben und damit gedroht meine Forderung an Flightright abzutreten wenn nicht innerhalb einer Woche ein Angebot kommt.
-Swiss hat noch am gleichen Tag bei mir angerufen und nach meiner Bankverbindung gefragt - Überweisung des kompletten Betrages (4x600 Euro) kam dann innerhalb einer Woche. ..
Manchmal genügt es also, hartnäckig zu sein..

Am 28.10.2012 schrieb die "NZZ am Sonntag" von einem Fall (kein Aktenzeichen genannt), bei dem sich die Swiss "gewehrt hat":
NZZ meinte:
Sie stellte die Anwendbarkeit der Verordnung für Flüge von der Schweiz nach Zielen ausserhalb der EU infrage. Das Zivilgericht Basel-Stadt wies in einem umstrittenen Urteil die Entschädigungsforderung eines nach Südamerika fliegenden Passagiers ab, der eine grosse Verspätung hinnehmen musste.
An das Urteil fühlt sich das Bazl indes nicht gebunden. In einem letzte Woche an alle Fluggesellschaften und Flughäfen gerichteten Rundschreiben hält Bazl-Direktor Peter Müller explizit fest, dass 'die Rechtserlasse, die im Anhang zum Luftverkehrsabkommen Schweiz-EU angeführt sind, auch in Bezug auf Flugbewegungen von und in Drittstaaten anzuwenden sind'. Das Bazl werde wie bis anhin Verstösse gegen die Verordnung sanktionieren.
Das Bazl ist das Schweizerische Gegenstück zum LBA.
 

toxic10

Erfahrenes Mitglied
16.11.2010
658
113
HAM/TXL/STR
Hallo,

ich hatte bisher mit diesen Ansprüchen nichts zu tun. Nun hatte Mitte März LH kurzfristig (nach 15.00 Uhr) einen Flug von STR nach DUS annuliert (planmäßig ab 17:25 Uhr). Bestätigungs-SMS liegt vor. Mir wurde am Schalter ein Ersatz-Flug angeboten, welcher 3 Stunden später erst in DUS angekommen wäre (hatte dann mehr als eine Stunde Verspätung). Ich wurde jedoch auf meinen Wunsch auf den nächsten Tag umgebucht. Zwei Mitarbeiter von LH haben mir am Schalter bestätigt, dass die Maschine aus technischen Gründen bereits nicht von DUS nach STR fliegen konnte und daher nicht für den gebuchten Flug zur Verfügung stand (Namen habe ich notiert). Mit Ausnahme des Abendflugs waren alle Alternativen nach DUS, auch von AB oder über MUC/FRA, voll.

Ich habe noch am gleichen Tag per Mail LH den ganzen Sachverhalt geschildert und Frist zur Überweisung des Ausgleichsanspruchs bis Freitag (12.04.) gesetzt. Eingangsbestätigung habe ich noch per Mail bekommen, seitdem habe ich nichts von LH gehört.

Welche Erfahrungen habt Ihr derzeit mit Ansprüchen bei LH? Es soll ja vor einigen Jahren so gewesen sein, dass sie quasi alle Ansprüche pauschal abgelehnt haben. Ist das noch so oder ist es zwischenzeitlich besser geworden? Über Empfehlungen zum weiteren Vorgehen, gerne per PM, bin ich sehr dankbar.
 

shortfinal

Erfahrener Maximierer
28.05.2010
3.710
461
STR
Welche Erfahrungen habt Ihr derzeit mit Ansprüchen bei LH? Es soll ja vor einigen Jahren so gewesen sein, dass sie quasi alle Ansprüche pauschal abgelehnt haben. Ist das noch so oder ist es zwischenzeitlich besser geworden? Über Empfehlungen zum weiteren Vorgehen, gerne per PM, bin ich sehr dankbar.

Mir fallen spontan zwei Berichte hier im Forum von derselben Strecke ein, bei denen LH zahlte:
http://www.vielfliegertreff.de/reiselust-reisefrust/28819-sammelthread-fluege-mit-anspruechen-nach-der-vo-eg-261-2004-fluggastrechte-verordnung-2.html#post1030165
http://www.vielfliegertreff.de/lufthansa/41475-annullierung-lufthansa-2750-dus-str-14-07-2012-a.html#post804255
 
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