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@themrock und @armagri:
Das findet ihr im Wortlaut der EU-VO 261/2004. Schuldner aus der VO ist stets das ausführende Luftfahrtunternehmen. Da gibt es nicht viel zu rütteln.
Eine andere Frage ist, ob diese überhaupt zur Anwendung kommt, wenn es sich um einen Prämienflug handelt. Aber auch das geht eindeutig aus Art. 3 Abs. 3 hervor:
"(3) Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden."
Da das klar geregelt ist, gibt es wenig Gründe, sich hin- und herschieben zu lassen. Kurz: Wenn fluggastrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden sollen, ist IMMER das ausführende Luftfahrtunternehmen zuständig. Bei vertraglichen Ansprüchen stets der Vertragspartner, daher regelmäßig diejenige Airline, bei der das Ticket erworben wurde.
Für mich als rechtlichen Laien stellt es sich dann so da, ausgehend vom Passus " Bei vertraglichen Ansprüchen stets der Vertragspartner, daher regelmäßig diejenige Airline, bei der das Ticket erworben wurde"
Ich habe bei US Airways vertraglich einen Beförderungsanspruch am Tag X von A nach B erworben. Dies will mir US nun nicht erfüllen, ergo Ansprechpartner US???