Zu den letzten beiden Punkten:
Der EuGH konnte nur deswegen den Begriff des Zeitverlustes bei der Verspätung einführen, weil es eine Regelungslücke gab, die der Gerichtshof für planwidrig hielt. Da bei der Annullierung die ja gerade nicht vorliegt, wäre es selbst für den EuGH nicht möglich, über den eindeutigen Wortlaut der EU-VO hinaus zu entscheiden.
Dass Ausgleichszahlungen selten freiwillig gezahlt und so gut wie nie positiv vor Ort ANGEBOTEN wird, ist schon richtig. Nur ist dies gerade ihr eigentlicher Sinn. Aber unabhängig davon wäre es albern, von einem Fluggast, dessen Flug gestrichen und dem eine Ersatzverbindung mit Ankunft 2h+ angeboten wurde, allerdings von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat, zu verlangen, dass er recherchiert, wann er denn mit dem Ersatzflug tatsächlich angekommen WÄRE.
Wie schon geschrieben: Ich bin als Anwalt für Fluggäste nun wirklich IMMER auf der Seite der Passagiere und habe nicht zuletzt ein wirtschaftliches Interesse an einer fluggastfreundlichen Rechtsprechung. Aber wenn Wortlaut und Sinn der Verordnung so eindeutig gegen einen Anspruch sprechen, akzeptiere ich das gerne. Die Rechtslage ist (zumindest noch) glücklicherweise eindeutig insgesamt fluggastfreundlich.
Die Entscheidung der Airline, die zu dieser Diskussion geführt hat, finde ich daher unnötig, weswegen ich mich aber natürlich für den Mitforisten freue, zumal es ja nach wie vor die Regel ist, dass Fluggäste, die berechtigte Ansprüche haben, leer ausgehen. Da erscheint es nur fair, dass es auch mal andersrum läuft.