Genau und gibst damit 12 Monate der geliebten Airline ein zinsfreies Darlehen... OHNE WORTE!!!![]()
Ich finde es trotzdem eine Frechheit. Das Mindeste wäre, dass die Fluggesellschaften den Gutschein entsprechend „verzinsen“ und einen höherwertigen anbieten und den Passagier so für das zinslose Darlehen „entschädigen“.
Betrifft das dann auch Stornierungen nach den Tarifbedingungen? Ich habe nämlich für Anfang Juni ein KLM-Ticket in flex gebucht - ich habe also extra einen Aufpreis bezahlt, dass ich ggf. stornieren kann und mein Geld zurückbekomme.
Wäre im Falle einer Verweigerung der Rückzahlung und dem Bestehen auf einen Voucher nicht ein Chargeback über die Kreditkarte möglich?
Betrifft das dann auch Stornierungen nach den Tarifbedingungen? Ich habe nämlich für Anfang Juni ein KLM-Ticket in flex gebucht - ich habe also extra einen Aufpreis bezahlt, dass ich ggf. stornieren kann und mein Geld zurückbekomme.
Ich möchte nochmal meine Frage stellen, leider bisher unbeantwortet, vielleicht kann jemand eine Antwort darauf geben:
Gebucht direkt bei LH auf einem durchgängigen Ticket in C: Flug im August 2020 mit LH FRA-HKG und dann 2h später weiter mit TG nach BKK. Zurück genauso.
Jetzt wurde auf dem Rückweg BKK-HKG TG606 annulliert und ich wurde automatisch auf TG638 BKK-HKG umgebucht, der neue Flug startet aber über 2 Stunden früher als ursprünglich gebucht.
Bevor ich jetzt zum LH Schalter am Flughafen gehe: Hab ich laut EU VO grundsätzlich bei einer (Teil)Stornierung das Wahlrecht ob ich Full Refund möchte oder umgebucht werden möchte?
oder muss ich der Airline die Möglichkeit geben, mich adäquat umzubuchen??
Oder findet die EU VO hier gar keine Anwendung ?
Hallo,
ich habe leider ein Problem. Gebucht wurde, nicht von mir sondern den Eltern, über Opodo SZG-TXL SXF-SZG, hin mit Eurowings zurück mit Easyjet. Geflogen wäre man Ostern.
Nun wurde der Eurowings Flug bereits annulliert und ich würde in dem Fall aufgrund EU 261/2004 eine kostenlose Stornierung verlangen.
Meine Frage ist nun ob dieses kostenlose Stornierungsrecht auch für den Easyjet Flug gilt? Laut ABG ist Opodo lediglich Vermittler aber ist das wirklich so, dass diese Flüge auch für die EU Richtlinie in keinem Zusammenhang stehen? Gleichzeitig wird einem bei OTA Buchung wenn man die Airline anruft ja immer erzählt, dass die OTA Ansprechpartnerin wäre?
Danke schonmal für die Hilfe.
Ja das tun sie meiner Einschätzung nach nicht. Wir werden jetzt wohl abwarten bis der Rückflug auch storniert wird.Die Flüge müssten auf einem Ticket stehen, dann könnte man auf jeden Fall beide Annullieren. Da dies bei Easyjet und Eurowings kaum möglich ist, würde ich nicht davon ausgehen, dass du beide Flüge kostenfrei stornieren kann, nur weil der Hinflug entfällt. Irgendwie schrillt in meinem Hinterkopf aber ne Glocke, dass Easyjet sich überlegt die Flotte gesammthaft stillzulegen. Die Frage ist aber halt, ab welchem Datum.
Irgendwie schrillt in meinem Hinterkopf aber ne Glocke, dass Easyjet sich überlegt die Flotte gesammthaft stillzulegen. Die Frage ist aber halt, ab welchem Datum.
Gerade gesehen. Hab jetzt mal geschrieben mit Hinweis auf Verordnung und Bitte um Rückbuchung auf die Ursprungskreditkarte. Wenn nicht gezahlt wird werden wirs der Rechtsschutzversicherung übergeben.
Erst den Dreck mit den Gutscheinen und dann will man schon auf nen neuen Lufthansa Flug gleiche Strecke und alles umbuchen und die wollen trotzdem Geld haben die noch alle Latten am Zaun?
Sorry, hatte ich so nicht erkannt. Und vielen Dank für Deine Tipps und Hinweise!
§ 3
Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
§ 3a
Rechtsbruch
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
§ 5Irreführende geschäftliche Handlungen
(1) 1Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,
1. die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
In den sozialen Medien bewirbt LH, dass man neue Tickets kostenlos umbuchen kann. Ist das nicht irreführend, da man sicherlich eine Tarifdifferenz zu zahlen hat und wahrscheinlich nichts wiederbekommt, wenn der Preis günstiger geworden ist?
Vielleicht hat ja wer einen guten Draht zur Wettbewerbszentrale![]()