EU Fluggastrechte / Annullierung

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Rüdig

Reguläres Mitglied
24.11.2019
63
62
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Wie sieht es für eine Flug mit Ethiopian Airlines aus, der wegen Corona gecancelt wurde? Es wurde ein Gutschein angeboten, der aber innerhalb der Gültigkeit nicht genutzt werden kann. Besteht die Möglichkeit auf Rückzahlung?

Nachtrag: Gebucht im Reisebüro, was erklärt: Seien Sie froh für den Gutschein...
 

frogger321

Erfahrenes Mitglied
09.06.2010
2.688
782
Wie sieht es für eine Flug mit Ethiopian Airlines aus, der wegen Corona gecancelt wurde? Es wurde ein Gutschein angeboten, der aber innerhalb der Gültigkeit nicht genutzt werden kann. Besteht die Möglichkeit auf Rückzahlung?

Nachtrag: Gebucht im Reisebüro, was erklärt: Seien Sie froh für den Gutschein...
Flug von wo nach wo?
 

Chiller3333

Erfahrenes Mitglied
26.11.2017
1.288
601
FRA, JFK
Lufthansa hat angefangen den Flugplan an die kleinere Flotte anzupassen.
Konkret ist dabei ein Downgrade auf MUC-CPT aus A in Z rausgekommen.
Mal schauen ob LH gewillt ist das ganze umzubuchen.
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
FRA ADD SHC - SHC ADD FRA
Falls schon Hinflug betroffen, gilt EU261, somit bei Flugannullierung free refund.
Kannst dich entweder direkt an die Airline wenden, die werden aber sagen, an Rsb. wenden zur Erstattung, Rsb kann aber Gebühr dafür verlangen.
Airline muss aber direkt an Passagier refunden, s.: https://www.rechteindeutig.de/air-france-darf-verbraucher-nicht-an-reisevermittler-verweisen/

Falls du per Kreditkarte gezahlt hast und die Airline (und nicht das Reisebüro) deine Karte belastet hat, wäre der schnellste Weg ein Chargeback einzuleiten.

Falls nicht, über Reisebüro wird eine Erstattung am längsten dauern, daher:
email an Airline (aus Impressum nehmen), zur Aufforderung zur vollen Erstattung nach EU261 auffordern mit Fristsetzung 14 Tage, Bankkontodaten gleich mit rein, in bcc Freund / Familie setzen als Nachweis.
Wenn nach 14 Tagen keine Reaktion / kein Refund erhalten, an user kexbox wenden um Klage vorzubereiten.
 
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Rüdig

Reguläres Mitglied
24.11.2019
63
62
Ja, der Hinflug fand schon nicht stand und es wurde nicht mit Kreditkarte bezahlt.
Jedenfalls vielen Dank für Deine Hinweise. Mal schauen wie es weiter geht. Notfalls kexbox!
 

slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.315
1.965
Hallo!
Was sind die Rechte wenn die gebuchte Flugzeugklasse nicht mehr auf der Strecke angeboten wird?
Geht um LH F von MUC nach MEX.

Darf ich kostenlos stornieren? Selbst wenn der Flug an sich gehen würde...
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
FluggastrechteVO sagt dazu:

(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einenFluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugscheinerworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach denin Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oderweniger 30 % des Preises des Flugscheins oder17.2.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 46/5

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km, mit Ausnahme von Flügenzwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements,und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen1 500 km und 3 500 km 50 % des Preises des Flugscheinsoder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen,einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins

Da die LH AGB dazu nichts sagen, würde es sich wohl nach deutschem Schuldrecht richten.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung



[SUP]*)[/SUP]
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn1.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.



(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 346 Wirkungen des Rücktritts



(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit1.die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,1.wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.



(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
 
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slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.315
1.965
Das bringt einem aber nichts, wenn man in die USA nicht einreisen „darf“ in der jetzigen Situation
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Dir bringt es vielleicht nichts. Andere legen so etwas auf Eis, wenn es ein A-Ticket ist, und kaufen lieber ein zweites Ticket zu einem Preis, für den sie später niemals ein F-Ticket bekämen.
 

AmalieTeander

Neues Mitglied
25.05.2017
20
1
Vielen Dank für Eure Antworten.

Da ich auch noch Sitzplatzreservierungen bei LH offen habe, würde ich mich dann erst einmal an LH wenden. Tickets bei AC sind noch nicht storniert.

@Sweet: in Bezug auf diesen Beitrag habe ich noch eine Frage:

offiziell musst du nach EU261 dich an LH wenden, da LH operating carrier. Hotline wird nichts machen, per email mit Verweis auf EU261 und das sie operating carrier sind, haben sie oft bei meinen 016 Tickets es selber an UA weitergeleitet.
Offiziell muss LH erstatten, aber aktuell technisch gesehen kann es LH gar nicht machen (in der GDS).

Hast Du für Deine Reklamationen auf UA-stock dann die Email-Adresse customer.relations@lufthanse.com verwendet oder hättest Du eine andere Email-Adresse für mich?
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
Hallo!
Was sind die Rechte wenn die gebuchte Flugzeugklasse nicht mehr auf der Strecke angeboten wird?
Geht um LH F von MUC nach MEX.

Darf ich kostenlos stornieren? Selbst wenn der Flug an sich gehen würde...

Tja, da musst du dir überlegen, ob du
a) refund
b) Umbuchung auf andere Strecke, aber dann nicht mehr nonstop und Intra Nordamerika in schlechter Biz class
c) Umbuchung auf Reisedatum, wenn hoffentlich die LH F wieder fliegt.
d) den Downgrade annimmst und 75% des Flugpreises der Teilstrecke nach EU261 forderst.
Falls du oneway gebucht hast, also 75% refund, falls du aber roundtrip / open jaw gebucht hast, würdest du nur anteilig die 75% bekommen, also nur 75% des Hinfluges.
kA wie der Jurist das sehen würde, wenn man RT gebucht hat, ob man dann einfach sagt, nur Hinflug = 50% des Flugpreises, die Airline wird auf jeden fall die Basefare des Hinfluges nehmen und evtl. noch YQ (Kerosinzuschlag) halbieren.
Kannst du dir selber ausrechnen, hier pdf runterladen: https://www.lufthansa.com/de/en/passenger-receipt
Und dann siehst du da die Berechnung des Tarifs, inkl. Hinflug, Rückflug, Steuern + Gebühren
Falls es nicht in EUR sondern in NUC ist, müsstest du es noch umrechnen --> google
 
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mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Wobei c) das Mitspielen von LH voraussetzt, nach meiner Ansicht gibt es da jedenfalls keinen Rechtsanspruch drauf.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Mir unklar, weshalb man bei derartig eindeutigen Fällen bereit sein sollte, an Flightright Provisionen zu zahlen. Anders als bei den - üblichen - Ausgleichszahlungen besteht hier ja nun praktisch gar kein Risiko, wenn man von Gerichtskostenvorschüssen absieht. Die 14 Prozent (!), die Flightright einsteckt, sind ja wahrlich kein Pappenstiel.
 

Tupolew

Erfahrenes Mitglied
27.09.2012
1.432
529
Weil Flightright für Anträge mit Coronabezug, die bis Ende April gestellt wurden, keine Provision verlangt hat. In dem Fall hat der Kunde noch nicht einmal ein Risiko, auf Anwalts- und Gerichtskosten sitzen zu bleiben.
 

slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.315
1.965
Tja, da musst du dir überlegen, ob du
a) refund
b) Umbuchung auf andere Strecke, aber dann nicht mehr nonstop und Intra Nordamerika in schlechter Biz class
c) Umbuchung auf Reisedatum, wenn hoffentlich die LH F wieder fliegt.
d) den Downgrade annimmst und 75% des Flugpreises der Teilstrecke nach EU261 forderst.
Falls du oneway gebucht hast, also 75% refund, falls du aber roundtrip / open jaw gebucht hast, würdest du nur anteilig die 75% bekommen, also nur 75% des Hinfluges.
kA wie der Jurist das sehen würde, wenn man RT gebucht hat, ob man dann einfach sagt, nur Hinflug = 50% des Flugpreises, die Airline wird auf jeden fall die Basefare des Hinfluges nehmen und evtl. noch YQ (Kerosinzuschlag) halbieren.
Kannst du dir selber ausrechnen, hier pdf runterladen: https://www.lufthansa.com/de/en/passenger-receipt
Und dann siehst du da die Berechnung des Tarifs, inkl. Hinflug, Rückflug, Steuern + Gebühren
Falls es nicht in EUR sondern in NUC ist, müsstest du es noch umrechnen --> google


es ist ein one-way award ticket... da ursprünglich eine weiterreise in die USA geplant war (Anfang Juli), denke ich, dass es auf ein Storno herausläuft, da weniger als 14 Tage Aufenthalt in Mexiko.
theoretisch könnte man auch über Frankfurt fliegen in der F... aber was bringt einem ein First-Class Flug wenn man nicht weiß ob die Annehmlichkeiten FCL/FCT oder der Service geboten werden...

Herzlichen Dank bei euren Einschätzungen!
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Reden wir aneinander vorbei?

Womöglich. Ich halte es jedenfalls für unzweifelhaft, dass ein First-Class-Ticket auch dann noch zur First-Class-Beförderung berechtigt, wenn die vertraglich gebundene Airline sich herausnimmt, nonstop nur noch Business Class anzubieten. Insoweit sehe ich nicht, wieso da LH "mitspielen" müsste.
 
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mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Insoweit sehe ich nicht, wieso da LH "mitspielen" müsste.

Ich meinte was anderes.

Der Vorschlag c) hörte sich so als, es hätte man einen Anspruch darauf, eben dann in F auf der gewünschten Route befördert zu werden, wenn LH die Route wieder mit F fliegt.

Das halte ich für ausgeschlossen. Aus der EU VO ergibt sich der Ersatzbeförderungsanspruch zum Wunschtermin nur bei einer Fluganullierung. Hier liegt aber lediglich ein Downgrade vor, welches in meinen Augen keine Annullierung ist.
Aus dem deutschen Schuldrecht kann ich so einen Anspruch auf F-Flug an Tag X auf selbiger Route auch nicht herleiten.
Man müsste also mit LH um diese Umbuchung auf Tag X "verhandeln", und da müsste LH eben auch mitspielen. Wobei die Verhandlungsposition ziemlich gut ist, denn tun sie es nicht, tritt man eben vom Vertrag wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung zurück und fordert Schadensersatz statt der Leistung (F-Flug mit anderer Airline).

Womöglich. Ich halte es jedenfalls für unzweifelhaft, dass ein First-Class-Ticket auch dann noch zur First-Class-Beförderung berechtigt, wenn die vertraglich gebundene Airline sich herausnimmt, nonstop nur noch Business Class anzubieten.

Da bin ich bei dir. Klage auf F-Flug an dem ursprünglichen Tag dürfte durchgehen, genügend Vorlaufzeit vorausgesetzt. Vorschlag c) bezog sich aber auf den "Tag X, an dem wieder mit F geflogen wird".