EU Fluggastrechte / Annullierung

ANZEIGE

carlundmoni

Neues Mitglied
20.05.2020
2
0
ANZEIGE
Hallo, liebe Forengemeinde,
wir sind neu in diesem Forum und möchten uns erst einmal bedanken für die Aufnahme!

Es sind schon jede Menge Themen besprochen worden und für einen Einsteiger ist es nicht einfach, sich gleich zurecht zufinden. Deshalb hoffe ich, dass man Nachsicht mit mir übt, wenn ich im falschen Themenbereich bin oder das Thema schon dutzende Mal durchgekaut wurde...

Ich habe für 2 Personen im Nov letzten Jahres bei EW Hin- u Rückflug nach Mallorca gebucht. 15.06. - 02.07. Wir haben uns schon pausenlos Gedanken gemacht, was wir tun sollen und haben uns letztendlich darauf geeinigt, dass wir notgedrungen fliegen werden. Ich erspar euch zunächst mal die ganzen Details drumrum mit wohnen und so weiter.

Gestern kam nun eine Mail von EW mit einer Flugänderung. Unser Hinflug wurde umgebucht auf den 14.06. und wir fliegen nicht mehr von KA, sondern von S. Flüge von KA gehen wohl erst wieder ab 20.06,
Nach vielem Hin und Her dachten wir, dass es uns EW jetzt sehr einfach macht. Jetzt können wir auf jeden Fall stornieren, da wir in der Reisewarnung liegen. Nach ein paar Mal googlen zur Absicherung stießen wir aber bei dem Thema Rückerstattung der kompletten Kosten auf eine Ungereimtheit in den Bedingungen. Unser Rückflug wurde nicht geändert und findet genauso statt wie vertraglich vereinbart. Also Landung in KA.
Jetzt sind wir total verunsichert. Haben wir jetzt rechtlich nur den Anspruch auf Erstattung des Hinfluges und bekommen vom Rückflug nur die Steuern zurück?
Grundsätzlich würden wir als regelmäßige Mallorcabesucher auch einen Gutschein akzeptieren, wenn er für 06/2021 gelten würde. Bevor ich aber mit EW telefoniere, wäre mir eine gewisse Rechtssicherheit doch lieber.

Vielen lieben Dank schon mal für die Versuche, Licht in unsere Unsicherheit zu bringen...-:))
 

DrSEJ

Erfahrenes Mitglied
08.10.2011
1.208
105
TXL-DUS
es ist ein one-way award ticket... da ursprünglich eine weiterreise in die USA geplant war (Anfang Juli), denke ich, dass es auf ein Storno herausläuft, da weniger als 14 Tage Aufenthalt in Mexiko.
theoretisch könnte man auch über Frankfurt fliegen in der F... aber was bringt einem ein First-Class Flug wenn man nicht weiß ob die Annehmlichkeiten FCL/FCT oder der Service geboten werden...

Herzlichen Dank bei euren Einschätzungen!

Auch ich habe ein Downgrade bei LH bekommen. Auch ein Meilenticket nach MEX. air france fliegt aber CDG-MEX nonstop sehr zuverlässig in First-Class. Eine Frist zur Umbuchung wurde gesetzt, ansonsten bekommt LH die Rechnung für die Ersatzbeförderung.
 
  • Like
Reaktionen: kexbox und mayday

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Der Vorschlag c) hörte sich so an, als hätte man einen Anspruch darauf, eben dann in F auf der gewünschten Route befördert zu werden, wenn LH die Route wieder mit F fliegt.

Das halte ich für ausgeschlossen.

[...]

Da bin ich bei dir. Klage auf F-Flug an dem ursprünglichen Tag dürfte durchgehen, genügend Vorlaufzeit vorausgesetzt. Vorschlag c) bezog sich aber auf den "Tag X, an dem wieder mit F geflogen wird".

Aber warum denn? Die Beförderung ist doch kein absolutes Fixgeschäft, das mit dem Verstreichen der vereinbarten Flugzeit unmöglich wird oder für den Fluggast ohne weiteres den Nutzen verliert. Wenn Dein Schuldner nicht zum vereinbarten Termin liefert, bleibt er zur Leistung verpflichtet, und zwar jederzeit.

Vor vielen Jahren wollte sich OS mal aus einer Flugzeitenänderung herauswieseln, weil nach deren AGB die Flugzeiten unverbindlich waren. Da habe ich gesagt: Prima, wenn das so ist, dann jetzt § 271 BGB: Die Leistung ist sofort fällig. Buchen Sie mich auf den nächsten Flug! Das hat die Hubotin natürlich nicht gemacht, aber in der Sache hatte ich natürlich vollkommen Recht.
 
  • Like
Reaktionen: kexbox und mayday

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Hallo, liebe Forengemeinde,
wir sind neu in diesem Forum und möchten uns erst einmal bedanken für die Aufnahme!

Vielen lieben Dank schon mal für die Versuche, Licht in unsere Unsicherheit zu bringen...-:))

Hi. Es handelt sich um reine Flüge, keine Pauschalreise? Die Sache mit der Reisewarnung wird nämlich nur bei Pauschalreisen relevant.

Wurden beide Flüge zusammen gebucht, oder Hin- und Rückflug getrennt?

Jedenfalls für den annullierten Hinflug kannst du Rückerstattung verlangen, scheue dich nicht die Sache vor Gericht zu bringen, da EW auf dein Verlangen vermutlich nicht reagieren wird.
 
  • Like
Reaktionen: kexbox

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Aber warum denn? Die Beförderung ist doch kein absolutes Fixgeschäft, das mit dem Verstreichen der vereinbarten Flugzeit unmöglich wird oder für den Fluggast ohne weiteres den Nutzen verliert. Wenn Dein Schuldner nicht zum vereinbarten Termin liefert, bleibt er zur Leistung verpflichtet, und zwar jederzeit.

Vor vielen Jahren wollte sich OS mal aus einer Flugzeitenänderung herauswieseln, weil nach deren AGB die Flugzeiten unverbindlich waren. Da habe ich gesagt: Prima, wenn das so ist, dann jetzt § 271 BGB: Die Leistung ist sofort fällig. Buchen Sie mich auf den nächsten Flug! Das hat die Hubotin natürlich nicht gemacht, aber in der Sache hatte ich natürlich vollkommen Recht.

Stimmt. War ich glatt drübergebügelt. Danke.
 
  • Like
Reaktionen: pimpcoltd

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Wir buchen immer Hin- und Rück zusammen.
Die Reisewarnunung gilt auch für Flüge.

Ja, aber bei Pauschalreisen hat sie direkte rechtliche Bedeutung, bei bloßen Flügen erstmal nicht:

[h=1]§ 651h Rücktritt vor Reisebeginn[/h]
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Du solltest das Geld für beide Flüge zurückfordern können. Aber am besten schonmal die Geschütze laden.
 

alex42

Erfahrenes Mitglied
02.04.2012
4.099
284
MUC
ja, die email Adresse ist richtig. LH hat generell nur eine einzige.

Nun ja, es gibt auch immer noch die offizielle E-Mail-Adresse aus dem Impressum.

Das putzige an dieser customer.relations-Adresse ist ja, dass direkt mal eine automatische Mail zurückkommt, wonach sie sich für Rückerstattungen überhaupt nicht zuständig fühlen. Und dass sie wenig später dann doch auf Dein Anliegen eingehen... :doh:
 
  • Like
Reaktionen: kexbox

DUSZRH

Erfahrenes Mitglied
04.11.2018
2.116
1.549
Bei mir wurde von DY OSL-LYR auf OSL-TOS-LYR umgebucht (Direktflug, gleiche Maschine). Sie verkaufen es mir als "Flugzeitenänderung". Gehe ich recht in der Annahme, das sei eine Annulierung? Den Flug OSL-LYR gibt es ja nun nicht mehr ;)
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.456
3.185
Neuss
www.drboese.de
Auch ich habe ein Downgrade bei LH bekommen. Auch ein Meilenticket nach MEX. air france fliegt aber CDG-MEX nonstop sehr zuverlässig in First-Class. Eine Frist zur Umbuchung wurde gesetzt, ansonsten bekommt LH die Rechnung für die Ersatzbeförderung.

Denk kurz dran: Nächstmögliche Verbindung und so, nicht, dass es an solchen Kleinigkeiten dann scheitert, dass Dein Anspruch auf Ersatzbeförderung sich nicht in einen Schadensersatzanspruch wandelt.
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
Bei mir wurde von DY OSL-LYR auf OSL-TOS-LYR umgebucht (Direktflug, gleiche Maschine). Sie verkaufen es mir als "Flugzeitenänderung". Gehe ich recht in der Annahme, das sei eine Annulierung? Den Flug OSL-LYR gibt es ja nun nicht mehr ;)
Nö, da weder DY ein EU carrier ist noch Abflug aus der EU ist, gilt EU261 auch nicht. Da musst du schauen, was die Norweger so an Fluggastrechten haben.
 
A

Anonym-36803

Guest
Nö, da weder DY ein EU carrier ist noch Abflug aus der EU ist, gilt EU261 auch nicht. Da musst du schauen, was die Norweger so an Fluggastrechten haben.

Sicher? Meines Wissens gilt die EU-VO 261/04 auch in Norwegen - wie auch in der Schweiz und in Island.
 
  • Like
Reaktionen: pimpcoltd

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Nö, da weder DY ein EU carrier ist noch Abflug aus der EU ist, gilt EU261 auch nicht. Da musst du schauen, was die Norweger so an Fluggastrechten haben.

Ich hoffe ja seit Jahren darauf, dass einer der hiesigen Wiki-Juristen mir mal erklärt, was sein Motiv ist für seine fachfremden und dementsprechend falschen Beiträge: Ich als Jurist käme nie auf die Idee, euch IT-Leuten zu erklären, wie man einen Server aufsetzt, euch BWLern, wie man Marketing betreibt, oder euch Fensterputzern, was man gegen eine Mattscheibe tun kann.
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
22.381
769
Unter TABUM und in BNJ
Ich hoffe ja seit Jahren darauf, dass einer der hiesigen Wiki-Juristen mir mal erklärt, was sein Motiv ist für seine fachfremden und dementsprechend falschen Beiträge: Ich als Jurist käme nie auf die Idee, euch IT-Leuten zu erklären, wie man einen Server aufsetzt, euch BWLern, wie man Marketing betreibt, oder euch Fensterputzern, was man gegen eine Mattscheibe tun kann.

Wir sind nicht nur ein Volk von 82 Millionen Bundestrainern sondern von mindestens 60 Millionen Staranwälten und in letzter Zeit haben wir auch viele Tausend

5EB66443-68A9-44E7-A332-76B2A8789ED3.jpeg

hervorgebracht.
 

insofern

Erfahrenes Mitglied
29.08.2017
1.158
687
jwd
Liebe Forumsjuristen,

ich bin ja in einem völlig anderen Rechtsgebiet zuhause und hätte gerne einmal folgenden Rat (als Erweiterung zu meinem mittlerweile gelöschten Beitrag auf der vorigen Seite).

Ich muss aus dem Nicht-EU-Ausland leider dienstlich nach Berlin. Der einzig mögliche Flug geht über einen virtuellen (aber seriösen) Anbieter, durchgeführt von EW - allerdings nach Düsseldorf.
Buchungsbestätigung war prima, Ankunft in Düsseldorf gegen 13 Uhr, da bleibt ausreichend Zeit für einen ICE nach Berlin.

Mittlerweile ist der Abflug auf 17 Uhr verschoben worden, planmäßige Ankunft in DUS um 19:50. Das wird ein bisschen eng, denn der letzte durchgehende ICE von DUS nach Berlin geht um 20 Uhr.

Da es keine Möglichkeit gibt, direkt nach Berlin zu kommen - gibt es eine Chance, dass EW (neben der 250 € Entschädigung pro Nase) die Übernachtung in Düsseldorf übernehmen muss? Dienstliche Notwendigkeit kann nachgewiesen werden.
 

DrSEJ

Erfahrenes Mitglied
08.10.2011
1.208
105
TXL-DUS
Denk kurz dran: Nächstmögliche Verbindung und so, nicht, dass es an solchen Kleinigkeiten dann scheitert, dass Dein Anspruch auf Ersatzbeförderung sich nicht in einen Schadensersatzanspruch wandelt.

Lufthansa fliegt gar nicht mehr F nach México im Juni. Abflug von lufthansa wäre um 10 Uhr und am frühen Mittag fliegt AF first class (der einzige Flug nach México City in F an dem Tag überhaupt) - ein Transit in USA wäre nicht möglich aufgrund der Beschränkungen.
 
  • Like
Reaktionen: kexbox

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Da es keine Möglichkeit gibt, direkt nach Berlin zu kommen - gibt es eine Chance, dass EW (neben der 250 € Entschädigung pro Nase) die Übernachtung in Düsseldorf übernehmen muss? Dienstliche Notwendigkeit kann nachgewiesen werden.

Die zusätzliche Übernachtung bekämest Du allenfalls über nationalen Schadensersatz, und der kann von der Airline auf die Entschädigung aus 261/04 angerechnet werden (wird also angerechnet, wenn der mit dem Fall befasste Hubot keinen Kurzschluss hat). Diese Frage war lange ein leidiges Thema und im Jahr 2013 schon einmal Gegenstand einer Vorlage des BGH an den EuGH zu Art. 12 VO (30.7.2013 - X ZR 111/12). Zu einer Entscheidung darüber kam es nicht, weil die Airline anerkannt hat.

Im vergangenen Jahr lag ein ähnlicher Fall wieder beim BGH (6.8.2019 - X ZR 128/18). Diesmal leitete der BGH eine Anrechnung aus der neuen Pauschalreise-Richtlinie ab, weil eine Überkompensation vermieden werden solle: Die Ausgleichszahlung sei bereits eine pauschalisierte Abgeltung für Mehraufwendungen und keine Strafzahlung (a.a.O. Rn. 13). Das ist zwar, was reine Luftbeförderungsverträge anlangt, ein bissl obiter dictum. Aber im Parallelverfahren macht der BGH dann den Sack zu (6.8.2019 - X ZR 165/18, Rn. 10).

Viel Rückenwind hast Du in Deinem Fall also leider nicht. Dein Endziel ist ja DUS und nicht BER.
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Like
Reaktionen: kexbox und insofern