EU Fluggastrechte / Annullierung

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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.456
3.185
Neuss
www.drboese.de
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Klar, aber man darf nicht aus dem Blick verlieren, dass eine Klage über, sagen wir mal, 1000 EUR Rückerstattungabetrag bis zu knapp 800 EUR an Verfahrenskosten nach sich ziehen kann, je nachdem, wie weit es LH treibt. Bei 20.000 Flightright-Klagen kommt da schon was zusammen on top.

Du glaubst doch nicht wirklich, dass diese Verfahren streitig entschieden werden.
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
In der auch hier dereinst hitzig geführten Diskussion um die Höhe der Ausgleichszahlung, wenn die Unregelmäßigkeit erst nach dem planmäßig verlaufenen Langstreckenflug auf dem innereuropäischen Anschluss auftritt, macht der EuGH mittlerweile nur noch kurzen Prozess (Rs. C-939/19 v. 30.4.2020): Für TYO-VIE-STR sind 600 € fällig, wenn VIE-STR annulliert wird.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Die Flüge sind ausschließlich über die beiden OTA Eurokoha (flyksa.com) und Air Prishtina (airprishtina.com) buchbar. Meine Kolleginnen reden immer halb auskennend von Vollcharter. Ich bin nicht überzeugt. EW ist letztes Jahr mit viel Tamtam eine Kooperation mit Eurokoha eingegangen, Air Prishtina ist nach dem Germania-Wegfall hinzugestoßen. Genau verstehe ich das rechtliche Konstrukt nicht (könnte es aber nach Rückkehr genauer herausfinden). Wer ist für die Entschädigung nach 261/ 2004 Ansprechpartner? Ich lese aus der VO das "ausführende Luftfahrtunternehmen", also EW.

Bei der Buchung sollte Dir ja mitgeteilt werden, ob der Anbieter den Flug als eigene Leistung oder nur als Vermittler anbietet. In jedem Fall werden die Flüge im Rahmen einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Fluggast und dem Anbieter bzw. EW ausgeführt. Ergo: EW ist passivlegitimiert. Näher EuGH Rs. C-215/18 v. 26.3.2020, Rn. 38, 45 ff.
 
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wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.456
986
Du glaubst doch nicht wirklich, dass diese Verfahren streitig entschieden werden.

Nein, natürlich nicht, das diente nur der Verdeutlichung für Nichtjuristen, dass auch geringwertige Verfahren bis zu 800 EUR an Kosten auslösen können, wenn sie bis zum Ende Laufen und natürlich entsprechend weniger, je nachdem, wo die aussteigen. Wie agiert Lufthansa typischerweise? Anerkenntnis, VU, Erledigung? Bestellt sich jemand?

Letztlich dürften die wirtschaftlichen Kosten bei Lufthansa aber sicherlich spürbar über den gegnerischen und den Gerichtskosten liegen, denn man muss das ja auch alles intern handeln und prozesstechnisch steuern und ggf. auch noch outsourcen. Deshalb würde mich mal interessieren, wie Lufthansa da ihren business case kalkuliert und wie man sowas bilanziert.
 

insofern

Erfahrenes Mitglied
29.08.2017
1.158
687
jwd
Bei der Buchung sollte Dir ja mitgeteilt werden, ob der Anbieter den Flug als eigene Leistung oder nur als Vermittler anbietet. In jedem Fall werden die Flüge im Rahmen einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Fluggast und dem Anbieter bzw. EW ausgeführt. Ergo: EW ist passivlegitimiert. Näher EuGH Rs. C-215/18 v. 26.3.2020, Rn. 38, 45 ff.

Und Rn. 29. Danke, pimpcoltd, das dürfte locker ausreichen!

Die AGB scheinen mir da klar zu sein:

10. FlügeDer Fluggast wird mit Flugzeugen des regulären Linien- sowie Charterverkehrs einer schweizerischen oder ausländischen Fluggesellschaft befördert. Die publizierten Flugpläne, Fluggesellschaften und Flugtypen können kurzfristigen Änderungen unterworfen sein.
 
Zuletzt bearbeitet:

DUSZRH

Erfahrenes Mitglied
04.11.2018
2.116
1.549
EW 5702 sollte heute aus DUS um 0950 in PRN landen und als EW 5703 mit mir um 10 Uhr nochwas zurückfliegen. Flug aus DUS aber annulliert.
Stattdessen trudelt heute um 1615 EW 6625 aus LHR in PRN ein (das Motiv für diesen Flug ist mir schleierhaft. Ferry fällt mir nur ein) und übernimmt als EW 5703 die Paxe nach DUS. Damit dürften die ersten 250 € Kompensation nachweisbar sein.

Ja, den Flug EW6625 habe ich bei FR24 auch gesehen. Jedoch erscheint er in LHR nicht auf dem Abflugboard. Kannst ja mal erzählen, ob da Passagiere drauf sind ;)
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Die AGB scheinen mir da klar zu sein:

10. FlügeDer Fluggast wird mit Flugzeugen des regulären Linien- sowie Charterverkehrs einer schweizerischen oder ausländischen Fluggesellschaft befördert. Die publizierten Flugpläne, Fluggesellschaften und Flugtypen können kurzfristigen Änderungen unterworfen sein.

Das sagt mir wenig. Klar ist hingegen dies:

Air Prishtina AG ist ein Flugveranstalterin. Der Beförderungsvertrag zwischen dem Fluggast und Air Prishtina AG unterliegt dem anwendbaren Recht und den hier dargestellten AGB.

Aber wie gesagt: im Ergebnis ohne Belang, da EW als ausführende Airline anzusehen ist, auch wenn ein Vertrag allein mit dem Veranstalter besteht.
 

insofern

Erfahrenes Mitglied
29.08.2017
1.158
687
jwd
Ja, habe gerade meinen Beitrag oben mit einem dicken Danke an Dich ergänzt.
Beginnt bei Rn. 29, weiter über die von Dir zitierten 38 und 43 ff. Sollte ausreichend sein.
 
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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
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Berlin
Ich denke, die maßgebliche Frage ist hier nicht das „Wer?“, sondern das „Ob“. Und ich bleibe bei meiner Zurückhaltung mit Blick auf die Durchsetzbarkeit von Ausgleichszahlungen in der gegenwärtigen Situation. Trotz aller Feinheiten, wann gebucht wurde und ob irgendwelche Reisewarnungen bestanden und welcher Wettbewerber sonst vergleichbare Flüge durchgeführt hat: Wird die betreffende Airline auf Aufforderung (freiwillig) zahlen? Mit an 100%iger Sicherheit nicht. Und ob man vor Gericht durchdringen würde? Fraglich.
 

mf_2

Erfahrenes Mitglied
26.02.2016
1.976
3.760
STR
Ich habe unter anderem eine Annullierung eines unter die EU VO fallenden Langstreckenfluges.

Interessehalber: Diesen Flug habe ich vor Corona ganz normal entsprechend der Umbuchungsregeln des Tarifs umgebucht, wobei eine Gebühr von 180,00 € seitens SAS fällig wurde.
Muss SAS alles erstatten (also Ticketpreis inkl. aller wegen Umbuchung angefallener Airline-Gebühren) oder nur den Ticketpreis?
Zusatzfrage: Das Reisebüro hat für beide Vorgänge (Buchung, Umbuchung) eine Bearbeitungsgebühr genommen. Muss diese ebenso durch die Airline erstattet werden oder ist das einfach persönliches Pech meinerseits?
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Ich habe unter anderem eine Annullierung eines unter die EU VO fallenden Langstreckenfluges.

Interessehalber: Diesen Flug habe ich vor Corona ganz normal entsprechend der Umbuchungsregeln des Tarifs umgebucht, wobei eine Gebühr von 180,00 € seitens SAS fällig wurde.
Muss SAS alles erstatten (also Ticketpreis inkl. aller wegen Umbuchung angefallener Airline-Gebühren) oder nur den Ticketpreis?

Wenn es um die VO (EG) Nr. 261/2004 geht? Die spricht in ihrem Art. 8 Abs. 1 lit. a) von der Erstattung der "Flugscheinkosten"; wenn man etwaige Umbuchungsgebühren im Lichte von Art. 2 lit. f) VO nicht zu den Flugscheinkosten zählt, sondern darin eine (zusätzliche) Dienstleistung sieht, dann dürften die EUR 180,00 auf diesem Wege nicht erstattungsfähig sein. Anders wohl, wenn in den Gebühren - jedenfalls auch - eine Tarifdifferenz steckt.

Zusatzfrage: Das Reisebüro hat für beide Vorgänge (Buchung, Umbuchung) eine Bearbeitungsgebühr genommen. Muss diese ebenso durch die Airline erstattet werden oder ist das einfach persönliches Pech meinerseits?

Es kommt - wie so oft - drauf an: Die 8. Kammer des EuGH hat mit Urt. v. 12.9.2018 - C 601/17 - Harms/Vueling entschieden, dass Art. 8 Abs. 1 lit. a) VO dahingehend auszulegen ist, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des geschuldete Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem von Pax gezahlten und dem von der Airline erhaltenen Betrag in Höhe von Provisionen eines Vermittlers (z.B. Reisebüro) einschließt, es sei denn, die Provision wurde vom Vermittler ohne Wissen der Airline festgelegt. Kurzum: Generell sind Steuern, Gebühren, Buchungspauschalen, Sitzplatzgebühren & Co geschuldet, ebenso Transaktionkosten wie Kreditkartengebühren, solange und insoweit das Ganze nicht an der Airline vorbei vereinnahmt wird; ist somit einzelfallabhängig zu entscheiden.


 
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albben

Reguläres Mitglied
03.04.2020
28
0
Ist es eigentlich rechtlich in Ordnung das die Airlines die Corona-Situation für alles als Standardausrede verwendet werden warum man dies und das nicht tun müsste?

Ich sitze ja die Krise ja aktuell am Thermaischen Golf dank Ferienwohnung entspannt seit mitte März aus, jetzt wird es aber langsam nötig zumindest kurzzeitig nach Deutschland zu kommen und Termine ab zu arbeiten.
Der Rückflug wurde direkt bei Aegean auf deren Website den Flug A3 510 von Thessaloniki nach Stuttgart gebucht.

Jetzt wurde der Flug natürlich schon ein paar Mal umgebucht, die letzten Umbuchungen konnte ich noch völlig nachvollziehen weil im April oder auch im Mai es eben keine Verbindungen gibt.

Jetzt sieht die Sache aber anders aus gestern wurde ich informiert das jetzt der Flug A3 510 am 3.6.2020 wieder gestrichen wurde, eine Lösung konnte man mir nicht anbieten umbuchen auf andere Airlines wie Lufthansa ginge nicht weil ich ja einen go-light Tarif gebucht habe.
Eine Umbuchung zum 15.06. mit Umweg über Athen mit Olympic und Aegean Flügen sollte knapp 300 Euro kosten, das habe ich natürlich abgelehnt.

Als Begründung hat eben immer die Corona-Krise hergehalten.

Irgendwie fühle ich mich aber langsam verkohlt im April und Mai habe ich das ganze ja noch eingesehen, aber so langsam frage ich mich doch muss man sich das wirklich so einfach gefallen lassen?
Weil gestern wurde der Flug annulliert und sollte ja übernächsten Mittwoch statt finden in dem Fall sind es ja weniger als zwei Wochen zwischen Annullierung und Flug.

Meine pragmatische Lösung war jetzt einen neuen Flug mit Condor und zwar DE 1637 von Thessaloniki nach Frankfurt am Dienstag den 2.6. gebucht, Flug plus die Fahrkarte für die Bahn hat mich die Sache vertrebare 95 Euro gekostet, also wirklich nicht die Welt aber irgendwo stellt sich mir jetzt doch die Frage ob es da nicht einen Anspruch auf Erstattung oder sogar die 250 Euro Pauschale gibt?


 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin

Meine pragmatische Lösung war jetzt einen neuen Flug mit Condor und zwar DE 1637 von Thessaloniki nach Frankfurt am Dienstag den 2.6. gebucht, Flug plus die Fahrkarte für die Bahn hat mich die Sache vertrebare 95 Euro gekostet, also wirklich nicht die Welt aber irgendwo stellt sich mir jetzt doch die Frage ob es da nicht einen Anspruch auf Erstattung oder sogar die 250 Euro Pauschale gibt?
Den Anspruch auf die Erstattung gibt es gewiss. Zur Pauschale: siehe oben und:

Ich denke, die maßgebliche Frage ist hier nicht das „Wer?“, sondern das „Ob“. Und ich bleibe bei meiner Zurückhaltung mit Blick auf die Durchsetzbarkeit von Ausgleichszahlungen in der gegenwärtigen Situation. Trotz aller Feinheiten, wann gebucht wurde und ob irgendwelche Reisewarnungen bestanden und welcher Wettbewerber sonst vergleichbare Flüge durchgeführt hat: Wird die betreffende Airline auf Aufforderung (freiwillig) zahlen? Mit an 100%iger Sicherheit nicht. Und ob man vor Gericht durchdringen würde? Fraglich.
Allerdings scheinen andere in dieser Frage optimistischer zu sein:

Eine zweite Sonderfrage stellt sich im Hinblick darauf, ob Fluggäste Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) i. V. m. Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechte-VO bei Corona bedingten Flugannullierungen haben oder Luftfahrtunternehmen hiervon nach deren Art. 5 Abs. 3 befreit sind. Angesichts der hohen Annullierungsquoten droht eine Prozesslawine.
[…]
Grenzschließungen und hoheitliche Warnungen können damit einem Luftfahrtunternehmen den Weg eröffnen, Ausgleichsansprüche abzuwehren.
[…]
Ein erhebliches Haftungsrisiko wird aber dennoch bereits deshalb bestehen, weil die meisten Reisewarnungen nur einzelne Region, nicht aber ein gesamtes Land erfassen. Wird aber ein Flug in eine von einer Warnung nicht erfassten Region annulliert, obliegt es einem Luftfahrtunternehmen substantiiert darzulegen, warum gleichwohl die Corona-Krise und nicht eine betriebswirtschaftliche Erwägung für die Annullierung verantwortlich sein soll. Dies erscheint nicht per se ausgeschlossen, etwa bei einer extremen Krankheitsquote der eigenen, von dem Corona-Virus betroffenen Belegschaft. Diese Substantiierungslast wird aber ein erhebliches Prozessrisiko darstellen.
Daßbach/Bayrak NJ 2020, 185, 188
 

insofern

Erfahrenes Mitglied
29.08.2017
1.158
687
jwd
Ich bin noch die Antwort auf die Frage schuldig, ob Ew 6625 gestern Ferry von LHR nach PRN geflogen ist. Nein, der war rappelvoll. Leider konnte mir die Chefin de cabin nicht sgen, warum. Sie war völlig überrascht.

Der Skytrain in DUS war im Bummelstreik, wir haben den letzten ICE nach Berlin verpasst. Und die Nacht in einem reichlich abgerockten Mercure in Düsseldorf verbracht. Gut abgehangen.

PRN gestern völlig absurd. Mein EW-Flug war der einzige Flug. Für knapp drei Stunden hat vom Check-in-Personal über die 3-Personen-Besetzung im Duty Free bis zur Kaffeebude vor dem Gate mit einem neuen Modern Talking-Remix eine Flughafenminimalbesetzung die Illusion des Business as usual erzeugen wollen.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Ich kann nicht verstehen, warum Lufthansa einfach so geltendes Recht mißachten kann, und den Kunden nicht ihr Geld zurückzahlen muss (am besten inklusive Zinsen etc.)

Lufthansa muss ihren Kunden ihr Geld zurückzahlen und ja, inklusive Zinsen. Für die Durchsetzung dessen sind im Rechtsstaat - wie bei allen Fällen säumiger Schuldner - Instrumente und Mechanismen vorgesehen, derer sich ein/e jede/r bedienen kann: die ordentliche Gerichtsbarkeit. Das gilt für Lufthansa nicht weniger oder mehr als für Bayer, Fresenius oder KfZ Schalupke.
 

AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
...Ich bin heute in einem anderen Ressort tätig, war aber lange genug bei der Justiz, um sagen zu können, dass das ein Riesenproblem wird, wenn diese Klagewelle tatsächlich losgeht.

Kein Stress. Das ist mir doch klar. Ich bezweifel nur, dass das entweder die Fluggsellschaften interessiert, noch die Fluggastportale. Im Gegenteil: Die Fluggesellschaften finden es vermutlich sogar gut, wenn die Justiz zusammenbricht und die Verfahren ins Stocken kommen.
 
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AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
LH hat kurz vor dem Lockdown das Angebot unterbreitet, dass man kostenlos stornieren kann und dann bis zum 01.06.2020 oder so einen neuen Flug für den selben Preis buchen kann. Der Kunde ist aus Angst vor dem Verfall seiner Tickets darauf eingegangen, braucht nun aber keinen anderen Flug, den er bis zum 01.06.2020 buchen würde, so dass der Betrag entfallen würde.

Kommt man da nachträgliich irgendwie raus? Habt ihr Erfahrungen damit?
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.502
6.647
Dem Kunden, der auf sein Geld wartet.
Ich kann nicht verstehen, warum Lufthansa einfach so geltendes Recht mißachten kann, und den Kunden nicht ihr Geld zurückzahlen muss (am besten inklusive Zinsen etc.)

müssen sie sicher auch (ob mit Zinsen, wird sich zeigen). LH kann das Recht missachten, solange niemand dagegen Rechtsmittel einlegt.
 

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
7.005
6.119
Den Anspruch auf die Erstattung gibt es gewiss. Zur Pauschale: siehe oben und:


Allerdings scheinen andere in dieser Frage optimistischer zu sein:


Daßbach/Bayrak NJ 2020, 185, 188

Wie ist das denn dann zu beurteilen, wenn die Segmente eines Tickets zu unterschiedlichen Zeitpunkten storniert wurden? Konkret hatte ich ein 074-Ticket

Code:
08APR BRE-AMS KL1754
08APR AMS-KBP PS102
13APR KBP-AMS PS101
13APR AMS-BRE KL1761

Die Segmente 2 und 3 wurden am 26. März per E-Mail von PS storniert. Begründung:

Please be advised that in connection with the decision of the Ukrainian Government to close the scheduled passenger flights from March 17, 2020 and to continue quarantine in the country, UIA is suspending all scheduled flights throughout our flight network through April 24, 2020 inclusive.

Die Segmente 1 und 4 wurden am 27. März bzw. 1. April per E-Mail von KLM storniert. Begründung:

Die lokalen Behörden Ihres Ziellandes haben aufgrund des Ausbruchs des Coronavirus (COVID-19) Einreisebeschränkungen eingeführt. Daher wurde Ihr Flug annulliert. Derzeit ist noch unklar, wann die Beschränkungen aufgehoben werden. Aus diesem Grund können wir Sie derzeit nicht umbuchen. Natürlich bleibt Ihre Reservierung für die kommenden 6 Monate gültig, sodass Sie sicher sein können, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt reisen können.

BRE-AMS wurde laut https://www.klm.nl/en/flight-status/flight-list?destinationAirportCode=AMS&filter=C&date=20200325 am 25. März das letzte Mal bedient.

Der Zu- und der Abbringerflug sind danach aber annulliert worden, weil die Route eingestellt worden ist und nicht wegen irgendwelcher Einreisebeschränkungen.