Ich habe unter anderem eine Annullierung eines unter die EU VO fallenden Langstreckenfluges.
Interessehalber: Diesen Flug habe ich vor Corona ganz normal entsprechend der Umbuchungsregeln des Tarifs umgebucht, wobei eine Gebühr von 180,00 € seitens SAS fällig wurde.
Muss SAS alles erstatten (also Ticketpreis inkl. aller wegen Umbuchung angefallener Airline-Gebühren) oder nur den Ticketpreis?
Wenn es um die VO (EG) Nr. 261/2004 geht? Die spricht in ihrem Art. 8 Abs. 1 lit. a) von der Erstattung der "Flugscheinkosten"; wenn man etwaige Umbuchungsgebühren im Lichte von Art. 2 lit. f) VO nicht zu den Flugscheinkosten zählt, sondern darin eine (zusätzliche) Dienstleistung sieht, dann dürften die EUR 180,00 auf diesem Wege nicht erstattungsfähig sein. Anders wohl, wenn in den Gebühren - jedenfalls auch - eine Tarifdifferenz steckt.
Zusatzfrage: Das Reisebüro hat für beide Vorgänge (Buchung, Umbuchung) eine Bearbeitungsgebühr genommen. Muss diese ebenso durch die Airline erstattet werden oder ist das einfach persönliches Pech meinerseits?
Es kommt - wie so oft - drauf an: Die 8. Kammer des EuGH hat mit Urt. v. 12.9.2018 - C 601/17 -
Harms/Vueling entschieden, dass Art. 8 Abs. 1 lit. a) VO dahingehend auszulegen ist, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des geschuldete Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem von Pax gezahlten und dem von der Airline erhaltenen Betrag in Höhe von Provisionen eines Vermittlers (z.B. Reisebüro) einschließt, es sei denn, die Provision wurde vom Vermittler ohne Wissen der Airline festgelegt. Kurzum: Generell sind Steuern, Gebühren, Buchungspauschalen, Sitzplatzgebühren & Co geschuldet, ebenso Transaktionkosten wie Kreditkartengebühren, solange und insoweit das Ganze nicht an der Airline vorbei vereinnahmt wird; ist somit einzelfallabhängig zu entscheiden.