Es kommt - wie so oft - drauf an: Die 8. Kammer des EuGH hat mit Urt. v. 12.9.2018 - C 601/17 - Harms/Vueling entschieden, dass Art. 8 Abs. 1 lit. a) VO dahingehend auszulegen ist, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des geschuldete Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem von Pax gezahlten und dem von der Airline erhaltenen Betrag in Höhe von Provisionen eines Vermittlers (z.B. Reisebüro) einschließt, es sei denn, die Provision wurde vom Vermittler ohne Wissen der Airline festgelegt. Kurzum: Generell sind Steuern, Gebühren, Buchungspauschalen, Sitzplatzgebühren & Co geschuldet, ebenso Transaktionkosten wie Kreditkartengebühren, solange und insoweit das Ganze nicht an der Airline vorbei vereinnahmt wird; ist somit einzelfallabhängig zu entscheiden.
Wie schaut es denn mit der Höhe der Erstattung nach EU261 aus, wenn einem die OTA das Ticket billiger verkauft hat (also mit Verlust) als Einkaufspreis? Travix, edreams group, Invia,... verkaufen ja die Tickets mit Zahlungsmethode rabattisiert (Visa, Sofort-Überweisung, ...) und wenn man keine Zusatzleistung hinzubucht (Gepäck, Sitz,...) machen sie an dem Ticket Verlust (meist zwischen 20-50€ / Ticket).
Die Airline hat somit mehr € bekommen von der OTA als der Passagier bezahlt hat. Wenn dem Passagier jetzt der volle Flugscheinpreis zusteht, dann würder er ja sogar ein bisschen "Gewinn" machen.
Und noch anderer Fall:
Wie schaut es aus, wenn die/der (O)TA ein Aufschlag auf das Ticket hinzufügt, die Höhe dem Kunden aber unbekannt ist laut Reisevermittler AGB aber erwähnt wird (ohne genauen Betrag)
Es gibt so gut wie keine OTA, die eine Servicepauschale / Vermittlungsauftragsgebühr / ... klar seperat ausweist, der Kunde sieht immer den vollen Endbetrag für Flugticket + Gebühr.
Müsste dies nicht nach dt. Recht dann eine offizielle Servicegebühr des Dienstleisters sein, welches die Airline nicht erstatten muss?