Hatten wir folgendes Problem schon? Kein akademischer Fall!
Fluggast bucht Flug bei Reisebüro, was billiger kommt, als direkt bei der Airline zu buchen. Aus der Buchungsbestätigung wird der wahre (hohe) Flugpreis ersichtlich. Verlust macht also das Reisebüro, welches die Airline übrigens mit einer Kreditkarte bezahlt hat. Soweit so klar, in diesem Forum.
Flug wird annulliert, Erstattung nach Art. 8 I lit a wird begehrt.
Problem 1: Wer kriegt die Erstattung zuerst in die Hände?
Art. 8 sagt, dass die Modalitäten aus Art. 7 III gelten, d.h. Cash, Überweisung (was ist der Unterschied zwischen elektronisch und gewöhnlich?), Scheck oder Reisegutschein/Dienstleistungen bei Einverständnis.
Laut einem Teil der Literatur würde die die Erstattung auf ein Kreditkartenkonto auch als Überweisung gelten, sodass evtl. das Reisebüro den Betrag erhalten könnte und man sich mit diesem (vermutlich erfolgreich, da gesetzlicher Anspruch) rumstreiten müsste. Eine Andere Ansicht sieht das anders, Kreditkartenrückzahlungen seien keine Überweisungen. Dem Problem mit der Kreditkarte des Reisebüros könnte man vielleicht noch Herr werden, indem man wartet, bis die Kreditkarte des OTA abgelaufen ist, bevor man den Anspruch wählt und einfordert, kenne mich aber mit den genauen Möglichkeiten bei einer Kreditkartenrückzahlung nicht aus.
Auch wird in der Literatur von einem Wahlrecht zwischen den Zahlungsmöglichkeiten zugunsten der Airline ausgegangen (aber nicht weiter begründet), sodass sich vielleicht das Problem ergibt, dass die Airline dem Reisebüro auf anderem Wegen den Betrag zukommen lassen könnte .
Sollte (egal auf welchem Wege) das Reisebüro in den Genuss der Erstattung gekommen sein, könnte man noch auf die Idee kommen, dies nicht als Erfüllung der Airline anzusehen, da nicht an den Gläubiger des konkreten Ersattungsanspruches geleistet wurde, mit der Folge, weiter von der Airline fordern zu können, anstatt sich mit dem Reisebüro auseinander zu setzen.
Problem 2: Was ist der "Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde?"
Wenn ich es richtig sehe hat der EuGH ja bislang nur ermittelt, dass ein Abschlag auf der Strecke zwischen Reisebüro und Airline (Provision, die das Reisebüro einbehält), mit zu dem Preis zählt, der zu erstatten ist, und nicht nur der Nettobetrag, den die Airline vom Reisebüro erhalten hat. Wie sieht es aber aus, wenn kein Abschlag, sondern ein Aufschlag vorliegt, d.h. das Reisebüro leitet an die Airline mehr weiter, als der Fluggast bezahlt hat? Wird vermutlich erst dann relevant, wenn die Airline davon Kenntnis erlangt, aber dennoch...
Bin gespannt auf eure Ideen!