EU Fluggastrechte / Annullierung

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bluesaturn

Erfahrenes Mitglied
27.05.2014
3.738
351
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Ich möchte folgenden Sachverhalt besser verstehen:
Abflug aus der EU nach Nordamerika, Direktflug.
Jetzt würde die Airline den Kunden mehr als 14 Tage vorher informieren, dass der Direktflug durch eine Umsteigeverbindung ersetzt werden würde.
Welche Verschiebung der Flugzeiten müsste der Kunde akzeptieren, wieviele Stunden (früher ?) oder später darf man dem Kunden zumuten, am Ankunftsort anzukommen?
Unter welchen Bedingungen kann ein Kunde dann kostenlos stornieren? Ist es egal, wenn der Direktflug durch eine Umsteigeverbindung (2 Flugnummern) ersetzt wird?
Danke schön.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Sobald ein Flug annulliert ist, erwirbt der/die Pax das (Wahl-)Recht, die Flugscheinkosten erstattet zu bekommen, egal wann angebotene Alternativflüge abheben oder ankommen.
 
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bluesaturn

Erfahrenes Mitglied
27.05.2014
3.738
351
Sobald ein Flug annulliert ist, erwirbt der/die Pax das (Wahl-)Recht, die Flugscheinkosten erstattet zu bekommen, egal wann angebotene Alternativflüge abheben oder ankommen.
Nochmals eine Nachfrage dazu: Wenn die ursprünglich gebuchten Flüge nicht mehr aufgeführt werden und auch weiterhin nicht mehr auftauchen, kann man davon ausgehen, dass sie annulliert sind? Auch wenn die Airline dies nicht explizit sagt und dem Kunden nur einen veränderten Flugplan mitteilt? Danke schön.
 

DUSZRH

Erfahrenes Mitglied
04.11.2018
2.116
1.549
Müsste beim ritchiefan nicht der Erstattungsanspruch gegen OU (Croatia) gehen?
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Hier lässt es die LH bei einer Verspätung und danach folgender Ablehnung der EU261 Kompensation mal auf ein Urteil ankommen, obwohl die Lage recht eindeutig ist:

https://www.express.de/koeln/koelne...ise---grund-ist-ein-anderer-fluggast-36823208

Da lohnt sich für den erkennenden Richter heute (11.6.2020) ein Blick nach Luxemburg:

In der Rs. 74/19 (LE/TAP) hat der EuGH entschieden, dass das "störende Verhalten eines Fluggastes [...] unter den Begriff "außergewöhnlicher Umstand" [...] fällt, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht zum Auftreten dieses Verhaltens beigetragen oder unter Berücksichtigung der Anzeichen für ein solches Verhalten nicht versäumt hat, angemessene Maßnahmen zu ergreifen [...]."

Der Fall ist insoweit anders, als dass dieser "unruly passenger" zu einer Zwischenlandung in Ausübung der Bordgewalt des Kommandanten geführt hat (ich meine, wir hätten diesen Fall hier schon mal besprochen?), sodass eine >3 Std. Verspätung am eigentlichen Bestimmungsziel aufgetreten ist, aber das zitierte AG Köln dürfte mE nicht daran vorbeikommen, sich damit in seiner Entscheidung zu beschäftigen.

Spannender aber ist eigentlich die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage:

Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit ihrem 14. Erwägungsgrund ist dahin auszulegen, dass sich ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zur Befreiung von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste bei großer Verspätung oder Annullierung eines Fluges auf einen „außergewöhnlichen Umstand“ berufen kann, der einen vorangegangenen Flug betroffen hat, den es selbst mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt hat, sofern ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieses Umstands und der Verspätung oder Annullierung des späteren Fluges besteht, was das vorlegende Gericht insbesondere unter Berücksichtigung des Betriebsmodus des betreffenden Luftfahrzeugs durch das betreffende ausführende Luftfahrtunternehmen zu beurteilen hat.

http://curia.europa.eu/juris/docume...DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4402955
 

ritchiefan

Reguläres Mitglied
28.01.2013
73
0
Evtl. ist das für irgendjemandem interessant: LH hat die Buchung storniert und telefonisch zugesichert, dass das Geld voll zurückerstattet wird. Uns wurde aber auch gesagt: "das kann ja dauern...." Habe zum Glück mit PayPal bezahlt.
Also - gehe ich davon aus, dass ich mein Geld zeitnah zurück bekomme (Käuferschutz). Entschädigung (EU VO 261/2004) werden wir auch verlangen. Selber habe ich kein Bock mehr drauf mit der LH weiter zu kommunizieren - die Angelegenheit wird an die Spezialisten übergeben.
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
Evtl. ist das für irgendjemandem interessant: LH hat die Buchung storniert und telefonisch zugesichert, dass das Geld voll zurückerstattet wird. Uns wurde aber auch gesagt: "das kann ja dauern...." Habe zum Glück mit PayPal bezahlt.
Also - gehe ich davon aus, dass ich mein Geld zeitnah zurück bekomme (Käuferschutz). Entschädigung (EU VO 261/2004) werden wir auch verlangen. Selber habe ich kein Bock mehr drauf mit der LH weiter zu kommunizieren - die Angelegenheit wird an die Spezialisten übergeben.

LH Fristsetzung mit 7 Tagen auf Rückzahlung inkl. Angabe IBAN + MIC.
Danach Weitergabe an Anwalt.
 

_AndyAndy_

Erfahrenes Mitglied
07.07.2010
6.017
634
.de
Die Auskunft der durchaus freundlichen easyJet-Hotline ist der Verweis auf Umbuchung oder Gutschein + etwas obendrauf, wenn der Flug annulliert wird. Auf Nachfrage hörst Du dann, dass "ausgebucht" bzw. "nicht verfügbar" bei einem im Plan enthaltenen Flug sehr wahrscheinlich "annulliert" bedeutet, aber die Annullierung per E-Mail erst eine Woche vor dem Flug kommt, um den Kundendienst zu entlasten. Wenn Du dann noch weiter nachfragst, weil es ja eine Alternative zu Umbuchung und Gutschein gibt, bekommst Du einen Hinweis auf die Erstattungsseite, wo Du die Kosten Deiner selbst organisierten Ersatzbeförderung beleghaft geltend machen kannst. Aber nur Eco:stop:! Mehr wirst Du dort nicht erfahren. Ich werde bestimmt berichten, ob das auch in der Realität klappt, aber erst Ende Juli/Anfang August.

Ich werde zuerst dran sein, Mitte Juli. Zu claimen wird geschätzt das Fünffache des ursprünglich gezahlten Ticketpreises zu geben sein. Wird bestimmt lustig: Ersatzbeförderung zeitlich deutlich vor dem annullierten Flug, weil es an dem Tag keine späteren Flüge gibt, zumindest nicht mit vergleichbaren Reisebedingungen (nonstop), von keinem Flughafen in DE/NL/BE. Daher Anreise am Vorabend mit Hotelübernachtung, die ebenfalls geclaimt werden. Dazu abweichender Abflughafen, weil ab dem ursprünglichen Abflughafen ja keine andere Airline die Destination anfliegt. Hinzu kommt, dass beide ursprünglichen Erfüllungsorte nicht in Deutschland liegen (und Easyjet UK als Gerichtsstand hat). Forumsanwälte nehmen so eine Konstellation gar nicht...
 

L4ibsch

Erfahrenes Mitglied
22.03.2010
482
8
In der zweiten März-Hälfte wurde ein Flug FRA-AMS-CAN-MNL mit Abflug Anfang Juli gebucht. FRA-AMS auf KLM, der Rest mit China Southern. Ticketstock von China Southern. Das hätte der Sommerurlaub werden sollen. Der Zubringer nach Amsterdam wurde irgendwann im April oder Anfang Mai storniert, Information darüber oder Angebot einer alternativen Beförderung gab es von Seiten der Airline bislang noch nicht.

Gehe ich recht in der Annahme, daß KLM hier unser Ansprechpartner wegen Umbuchungen ist? Können wir eine Umbuchung der gesamten Reise in den Winter verlangen, auch wenn der Rückflug nicht betroffen ist und nicht dem Geltungsbereich von EU261 unterliegt?
 

pcfabian

Erfahrenes Mitglied
12.02.2017
259
29
STR
Wie sieht es eigentlich bei mehreren zeitgleichen Buchungen aus?
Hat man bei Cancellation bei all diesen trotzdem Erstattungsanspruch? Oder könnte sich EW da querstellen weil es z.B. gegen die ABB war?
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Auf dem gleichen Flug oder unterschiedliche Flüge / Strecken? Hast du die genaue Regelung die du ansprichst mal parat?
 

TS236

Aktives Mitglied
21.07.2013
245
57
Hat jemand Erfahrung mit einer Rückerstattung bei SK?
Mir wurde ein Flug gestrichen. Das einzige, was ich Online machen kann, sind Steuern und Gebühren zurück zufordern.
 

polyglot

Erfahrenes Mitglied
26.10.2019
829
907
Ich hatte diese Woche einen Fall, der ein Anerkenntnis verdient hätte, aber das Konzernjustitiariat beantragt Klageabweisung:

Geplante Ankunftszeit am Bestimmungsziel war 10:25 Uhr. Die Beklagte bietet Beweis (Obelisk Steckbrief; Zeuge) an, dass der betreffende Flug keine drei Stunden Verspätung gehabt habe, weil er schließlich um 13:29 Uhr gelandet sei. Aha.


Das kommt mir bekannt vor. Meiner +1 wahrscheinlich auch. Die Klageabweisung der Beklagten hat dennoch Wirkung gezeigt, oder?
 

AlexDo

Neues Mitglied
02.03.2019
12
0
Sobald ein Flug annulliert ist, erwirbt der/die Pax das (Wahl-)Recht, die Flugscheinkosten erstattet zu bekommen, egal wann angebotene Alternativflüge abheben oder ankommen.


Heißt das, wenn ich meinen Flug (am 05.07.2020) sowohl auf dem Flugplan der Fluggesellschaft als auch auf dem Plan des Flughafens nicht finde und die Fluggesellschaft sich noch nicht bei mir gemeldet hat, kann ich jetzt schon einen Ersatzflug buchen, weil ich recht auf Rückerstattung des Ticketspreises habe?
 

Wolke7

Erfahrenes Mitglied
30.08.2010
3.136
637
Heißt das, wenn ich meinen Flug (am 05.07.2020) sowohl auf dem Flugplan der Fluggesellschaft als auch auf dem Plan des Flughafens nicht finde und die Fluggesellschaft sich noch nicht bei mir gemeldet hat, kann ich jetzt schon einen Ersatzflug buchen, weil ich recht auf Rückerstattung des Ticketspreises habe?

Einen neuen Flug kannst Du natürlich schon jetzt buchen; das Recht auf Refund hast Du erst nach erfolgter Annulierung.
 

edi_man

Aktives Mitglied
19.09.2009
175
0
DUS
Ich habe auch eine Anfrage:

(sehr detailliert, damit nachher nicht 7-10 Rückfragen kommen)

Ich habe für meine Nachbarn (älteres Ehepaar) Ende November Flüge bei Corendon Airlines in die Türkei gebucht.
Black-Friday Angebot 50% Rabatt

Hinflug 24.06. DUS-ADB
Rückflug im September ADB-DUS

Auf der Homepage wurde Anfang Juni bekannt gegebene, dass die Flüge ab dem 27.06. starten.

Ich habe mehrmals in der Woche online den Status der Tickets geprüft.

Am 11.06. wurde Hinflug DUS-ADB annulliert ( Status: cancelled )
Bisher keine E-Mail erhalten.

Ich habe die Hotline angerufen (40 Minuten gewartet).
Die Dame erklärte mir folgendes:
„Wir können den Flug für beide Personen auf den 28.06. umbuchen.
Differenzbetrag muss bezahlt werden. Oder Tickets werden storniert und Sie bekommen Geld zurück, kann natürlich dauern.“

Schulferien haben dann natürlich angefangen. (pro Person wären es ca. 140 Euro mehr)

(XQ u. TK fliegen seit 2 Tagen schon fleißig hin u. her)

Was u. wie können die Passagiere wählen?
(Sie möchten fliegen und KEINE Differenz bezahlen. )

Differenz bezahlen und später über „Portale“ versuchen denn Betrag zurückzuholen?
Gibt es hier zusätzlich 400 Euro wegen verspäteter Ankunft?

Oder Ersatzflug für Hinflug buchen (Rückflug ist ja noch gültig) und dann die Kostenerstattung verlangen?

Oder ... ?

Ich hoffe, dass ich hier einige (klare) Antworten bekommen kann.

Danke.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Das kommt mir bekannt vor. Meiner +1 wahrscheinlich auch. Die Klageabweisung der Beklagten hat dennoch Wirkung gezeigt, oder?

Nein, eigentlich nicht. Auf richterlichen Hinweis, dass ihr Vortrag nicht überzeuge, hat die Beklagte nach Zahlung den Rechtsstreit unter Anerkennung ihrer Pflicht zur Kostentragung für erledigt erklärt.
 

hollaho

Erfahrenes Mitglied
22.10.2016
1.239
884
„Wir können den Flug für beide Personen auf den 28.06. umbuchen.
Differenzbetrag muss bezahlt werden. Oder Tickets werden storniert und Sie bekommen Geld zurück, kann natürlich dauern.“

Schulferien haben dann natürlich angefangen. (pro Person wären es ca. 140 Euro mehr)

Hier kann man offenstlich auf die EU-Verordnung verweisen und kostenlose Umbuchung verlangen. Wenn sie es absolut nicht machen, muß man natürlich überlegen, wie man es am sinnvollsten durchsetzt.

Differenz bezahlen und später über „Portale“ versuchen denn Betrag zurückzuholen?
Gibt es hier zusätzlich 400 Euro wegen verspäteter Ankunft?

Solange es noch eine Reisewarnung vom AA in die Türkei gibt ist das mit den 400 EUR schwierig. Versuchen kann man es natürlich. Die Preisdifferenz machen die meisten Portale nicht für Dich, das solltest Du vom eigenen Anwalt erledigen lassen. Der Teil ist dafür rechtlich nahezu 100% sicher, weil dabei die Einrede höhere Gewalt nicht möglich ist.

Oder Ersatzflug für Hinflug buchen (Rückflug ist ja noch gültig) und dann die Kostenerstattung verlangen?

Kann man auch machen. Wenn der Vertragspartner rechtswidrig den Vertrag bricht, muß ich keine Aufzahlung leisten, nur weil das evtl. immer noch preiswerter ist als woanders neu zu buchen.

So oder so muß man bereit sein, die Sache rechtlich durchzusetzen. Sonst wirst Du über den Tisch gezogen, worauf die Airline hofft.
 
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edi_man

Aktives Mitglied
19.09.2009
175
0
DUS
...
So oder so muß man bereit sein, die Sache rechtlich durchzusetzen. Sonst wirst Du über den Tisch gezogen, worauf die Airline hofft.

Danke, ich werde es denen so erklären.
Den Anwalt beauftragen müssen die ja selber.

Gut, dass wir unsere eigenen Flüge über LH gebucht haben (DUS-MUC-ADB mit LH und XQ).
Beide Airlines fliegen.

Grüße
edi_man
 

Oliigel

Erfahrenes Mitglied
02.03.2019
546
824
Hier kann man offenstlich auf die EU-Verordnung verweisen und kostenlose Umbuchung verlangen. Wenn sie es absolut nicht machen, muß man natürlich überlegen, wie man es am sinnvollsten durchsetzt.

Corendon wird behaupten, für sie gelte aufgrund ihres türkischen Sitzes die EU-Verordnung nicht. Ist natürlich Schwachsinn (da Abflug in Düsseldorf) aber versuchen werden sie es, zumindest war es bei mir so.
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.953
2.932
CGN
Hat jemand Erfahrung mit einer Rückerstattung bei SK?
Mir wurde ein Flug gestrichen. Das einzige, was ich Online machen kann, sind Steuern und Gebühren zurück zufordern.

Rückerstattung habe ich nicht nach gefragt, Umbuchung auf gleichem Routing in 2021 ging in einer Minute an der Hotline, Faredifferenz hat niemanden interessiert, "Das buchen wir selbstverständlich kostenlos um". So kanns auch gehen lieber Carsten.
 

roturn

Aktives Mitglied
29.11.2018
220
24
HAJ
Ich habe eine kurze Frage, um mein Verständnis der EU Richtlinie zu bestätigen bzw. Ob es in corona Zeiten Ausnahmen gibt.

Es geht um einen Ryanair Flug Anfang Juli von D nach Schottland.
Stand jetzt findet er statt, aber ich werde ihn aufgrund der aktuellen 14 Tage Quarantäne nicht nutzen können.

Falls Ryanair den Flug storniert oder die Flugzeiten deutlich ändert, müssen sie mir doch mindestens 14 Tage vorher Bescheid geben, dann könnte ich sowieso direkt Erstattung anfordern.
Machen Sie es nicht 14 Tage vorher, steht mit Entschädigung nach EU Recht zu? Und Corona könnte stand jetzt im Juli ja eigentlich auch nicht als Ausnahme gelten?

Geht mir nicht zwingend um das Geld, aber würde ungern eine Frist verpassen oder zu früh auf eigene Kosten stornieren, was ich jetzt ohnehin nicht vorhab.
 

AlexDo

Neues Mitglied
02.03.2019
12
0
Einen neuen Flug kannst Du natürlich schon jetzt buchen; das Recht auf Refund hast Du erst nach erfolgter Annulierung.


Da der Flug überall nicht mehr nicht zu finden ist, gehe ich davon aus, dass er gestrichen wird. Die Fluggesellschaft, in dem Fall TUI Fly, hat sich bei mir noch nicht gemeldet. Da ich auf jeden Fall fliegen möchte, würde ich jetzt schon einen Ersatzflug buchen. Möchte aber später auf einem Flug nicht sitzen bleiben. Ich weiß nicht, was TUI Fly mir 2 Wochen vor dem Flug, anbieten wird. Darf ich das Angebot einfach ablehnen?
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
22.381
769
Unter TABUM und in BNJ
Ich habe eine kurze Frage, um mein Verständnis der EU Richtlinie zu bestätigen bzw. Ob es in corona Zeiten Ausnahmen gibt.

Es geht um einen Ryanair Flug Anfang Juli von D nach Schottland.
Stand jetzt findet er statt, aber ich werde ihn aufgrund der aktuellen 14 Tage Quarantäne nicht nutzen können.
(Gekürzt)


Du hast einen Grundfehler in Deiner Denke.

Falls FR den Flug durchführt und Du sagst „will ich nicht wegen Quarantäne“ oder „UK lässt mich eh nicht rein“ dann ist das grundsätzlich erst einmal Dein Problem. Rein formaljuristisch hast Du da kein außerordentliches Stornorecht. Soweit die Theorie.

Ob der Flug in der Praxis dann tatsächlich durchgeführt wird, ist imho zweifelhaft. Insofern ganz klar: Nicht selbst stornieren sondern Storno seitens FR abwarten. Und sollte das nicht kommen, kannst Du immer noch weiter schauen.

Und ob es eine EU Kompensation gibt oder ob die Airlines sich auf außergewöhnliche Umstände berufen können, das wird wohl in den nächsten Monaten noch gerichtlich entschieden werden müssen.