EU Fluggastrechte / Annullierung

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roturn

Aktives Mitglied
29.11.2018
220
24
HAJ
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Du hast einen Grundfehler in Deiner Denke.

Falls FR den Flug durchführt und Du sagst „will ich nicht wegen Quarantäne“ oder „UK lässt mich eh nicht rein“ dann ist das grundsätzlich erst einmal Dein Problem. Rein formaljuristisch hast Du da kein außerordentliches Stornorecht. Soweit die Theorie.

Ob der Flug in der Praxis dann tatsächlich durchgeführt wird, ist imho zweifelhaft. Insofern ganz klar: Nicht selbst stornieren sondern Storno seitens FR abwarten. Und sollte das nicht kommen, kannst Du immer noch weiter schauen.

Und ob es eine EU Kompensation gibt oder ob die Airlines sich auf außergewöhnliche Umstände berufen können, das wird wohl in den nächsten Monaten noch gerichtlich entschieden werden müssen.

Dann hab ich mich schlecht ausgedrückt.
Denn das weiß ich. Wenn der Flug stattfindet, ist eh nix zu machen. Gerade bei FR, die flexibles umbuchen/Gutscheine nicht anbieten. Höchstens mit Reiserücktritt.

Ging mir tatsächlich nur um den Fall, dass FR den Flug noch storniert. Denn dann müsste aber doch eigentlich 14 Tage vorher die Info kommen. Und ja, Entscheidung könnte dann andauern.
 

AlexDo

Neues Mitglied
02.03.2019
12
0
Einen neuen Flug kannst Du natürlich schon jetzt buchen; das Recht auf Refund hast Du erst nach erfolgter Annulierung.


Falls der Flug annuliert wird, darf ich jede Umbuchung ablehnen? Auch wenn ein Ersatzflug ein paar Stunden vor dem usprunglichen Flug angeboten wird?
 

AlexDo

Neues Mitglied
02.03.2019
12
0
ja, bei einer Annullierung immer!


Danke, dann kann ich jetzt schon nach einem Ersatzflug suchen. Ich soll am 05.07.2020 mit TUI Fly fliegen. Der Flug ist erst aus dem Flugplan der Fluggesellschaft verschwunden und dann aus dem Plan des Flughafens. TUI Fly hat sich bei mir noch nicht gemeldet. Aber dann kann man mit 100%-er Sicherheit sagen, dass der Flug gestrichen wird.
 

Höhenrausch

Aktives Mitglied
09.04.2019
207
120
BRE
Danke sehr für die Einschätzung:
Hatte jetzt mit Einschreiben / Rückschein und unter Fristsetzung 16.06.2020 nochmals BA in Bremen und cc Frankfurt angeschrieben (u.a. Drohung mit DOT, Mastercard Chargeback) . Jetzt kam email am 12.06.2020, dass Erstattung in die Wege geleitet sei: "Die Erstattung erfolgt in den nächsten Tagen auf die zur Zahlung genutzte Kreditkarte … " Bin gespannt die Gutschrift tatsächlich zeitnah erfolgt...
 
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Oliigel

Erfahrenes Mitglied
02.03.2019
546
824
Ich nehme nochmal Bezug zu meinem Post #8061.

Gebucht war STR-OPO mit Easyjet, 10:20-11:55. Dieser wird annulliert.
Die nächstmögliche Verbindung ab STR via FRA landet um 15:30 in OPO, somit 3:40h später als eigentlich geplant.

Zwei der drei Reisenden kommen aus DRS, dort startet eine Maschine um 06:10 via MUC nach OPO, dortige Ankunft um 10:20, also 1:30h früher als geplant.

Ursprünglich wollten die zwei Dresdner mit dem Flixbus nach STR, ich wollte in Nürnberg zusteigen.

Ab NUE landet die erste Verbindung via FRA um 15:30 in OPO (gleicher Flug wie bei Abflug in STR), somit liegt es mir nahe, nach München zu reisen und mich dort mit den anderen beiden zu treffen und ebenso um 10:20 in OPO anzukommen.

Nun zu meinen Fragen:
- Wäre für die beiden aus Dresden die Verbindung DRS-MUC-OPO noch eine erstattbare Ersatzbeförderung, wie es die EU-VO beschreibt (wäre den beiden schon ganz Recht, direkt von daheim aus abfliegen zu können ;))
- Wäre für mich die Verbindung aus MUC statt STR erstattbar (wenn ja, wie sieht es mit den Kosten für die Bahnfahrt Nürnberg-MUC aus?)
- Wie sähe es für mich mit Abflug aus DRS aus? Liegt für mich ja immerhin ganz und gar nicht auf dem Weg nach Portugal
- Unsere Buchung ist etwas "wild". Ich habe zwei Buchungen, einmal mich und einen aus Dresden, einmal nur einen Dresdner. Könnte es diesbezüglich Probleme geben, wenn wir unterschiedlich anreisen?

Freundliche Grüße

Oliigel
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
- Wäre für die beiden aus Dresden die Verbindung DRS-MUC-OPO noch eine erstattbare Ersatzbeförderung, wie es die EU-VO beschreibt (wäre den beiden schon ganz Recht, direkt von daheim aus abfliegen zu können ;))

Nach EU VO vermutlich nicht, da es eine ganz andere Strecke ist, und zudem nicht die nächstmöglich fliegende Maschine, sondern eine früher als ursprünglich fliegende Maschine ist. Letzteres scheint aber noch kein Gericht so richtig beschäftigt zu haben. Nach BGB denke ich wird das ebenfalls nichts.

Wäre für mich die Verbindung aus MUC statt STR erstattbar (wenn ja, wie sieht es mit den Kosten für die Bahnfahrt Nürnberg-MUC aus?)
Nach EU VO vermutlich nicht, da es ja sicher andere Flüge ab STR geben wird, auf welche sich dein Ersatzbeförderungsanspruch erstreckt. Nach BGB vermutlich schon, wenn es der Schadensminderungspflicht nicht zuwider läuft.

Wie sähe es für mich mit Abflug aus DRS aus? Liegt für mich ja immerhin ganz und gar nicht auf dem Weg nach Portugal
Wie MUC.

Unsere Buchung ist etwas "wild". Ich habe zwei Buchungen, einmal mich und einen aus Dresden, einmal nur einen Dresdner. Könnte es diesbezüglich Probleme geben, wenn wir unterschiedlich anreisen?

So lange keiner Kosten für eine selbstgebuchte Ersatzbeförderung beansprucht, die ihm nicht zusteht, nicht. Müsste man nochmal genau schauen, wenn du eine konkrete Option gefunden hast, die erstattbar wäre.
 
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Oliigel

Erfahrenes Mitglied
02.03.2019
546
824
Vielen Dank für die freundliche und ausführliche Auskunft. Dann werden wir alle drei auf einer Buchung aus von STR aus starten, wie ursprünglich geplant. [emoji106]
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Ich denke das ist die sicherste Variante. Angemessene Frist setzen zur Ersatzbeförderung, ansonsten angemessene Ersatzvornahme tätigen. MUC, DRS, NUE fallen da denke ich nicht drunter.
 
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AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
Was ist, wenn ein Flug annulliert wurde und der Fluggast von Mallorca statt eines gebuchten Fluges nach Frankfurt auf München umgebucht wurde und sein eigentliches Ziel anschließend mit der Bahn erreichen musste?

Hat er dann einen Anspruch auf Rückerstattung der Flugscheinkosten? Schließlich dürfte das keine angemessene Ersatzbeförderung gewesen sein. Vor die Wahl hat man ihn auch nicht gestellt. Es war eine zwangsweise erfolgte Umbuchung.

Ja, da gibts ne Erstattung.

Gibt es dazu ein Urteil oder eine Literaturquelle?
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.456
3.184
Neuss
www.drboese.de
Art. 8 Abs. 1 lit. a) der VO 261/2004/EG.
Der Flug wurde annulliert. Erstattung ist daher geschuldet. Oder ist das abgeflogen worden? Dann könnte man den Werklohn angemessen mindern.
 
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AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
Ach so. Auf dem ursprünglich gebuchten Flug wurde er nicht befördert. Der Fluggast hat den Ersatzflug nach München dann zähneknirschend genommen um von der Insel wegzukommen. Es ist also eine Leistung erfolgt, wobei das natürlich nicht die geschuldete war.

Meinem Rechtsempfinden widerspricht es natürlich, dass man einen Flug bezahlen muss, wenn tatsächlich ein ganz anderer ausgeführt wird. Aber wenn sich der Fluggast darauf einlässt, kann das natürlich sein.
 

pcfabian

Erfahrenes Mitglied
12.02.2017
259
29
STR
Muss man bei einem EW Schedule Change (Cancellation mit automatischem Rebooking, da andere Flugnummer) widersprechen, damit man später die Ersatzbeförderung zu beliebigem Zeitpunkt innerhalb der Verjährungsfrist (3 Jahre?) auf der selben Strecke anfordern kann?

Der Anspruch auf Ersatzbeförderung ist doch auch kurzfristig möglich (wenn mir z.B. die aktuelle Cash-Fare auf der Strecke zu hoch wäre), oder?
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Spannender aber ist eigentlich die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage:

CURIA - Documents

Danke, dass Du das Verfahren im Auge behalten hast. Frage zwei ist in der Tat die spannendere, aber ich würde sagen, Frage drei ist die wichtigste, weil es die mit der - an den Fallzahlen gemessen - höchsten praktischen Bedeutung ist:

Gut finde ich insbesondere, dass der GA auch die Umbuchung als zumutbare Maßnahme nennt. Das schränkt Ausreden bei auswärtigen Annullierungen ganz erheblich ein: Wenn man dort keine Maintenance oder Ersatzflugzeuge vorhält, dann tut's auch der Flug einer anderen Airline. Juristisch ist das bemerkenswert, weil die Umbuchung nicht die Annullierung oder Verspätung des ursprünglich gebuchten Fluges verhindert, sondern die Ankunftverspätung des einzelnen Fluggastes. Einmal mehr: vor dem EuGH sieht man, worauf es zum Schutz des Fluggastes ankommt.

Der EuGH ist hier dem GA gefolgt und schreibt in aller Deutlichkeit:

58 In Einklang mit dem im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 genannten Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, und dem in den Erwägungsgründen 12 und 13 sowie in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung genannten Erfordernis einer zumutbaren, zufriedenstellenden und frühestmöglichen anderweitigen Beförderung der von einer Annullierung oder großen Verspätung ihres Fluges betroffenen Fluggäste folgt daraus, dass bei Eintritt eines außergewöhnlichen Umstands das Luftfahrtunternehmen, das sich durch Ergreifen der in der vorangegangenen Randnummer genannten zumutbaren Maßnahmen von seiner in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste befreien möchte, sich grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, den betroffenen Fluggästen eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel durch den nächsten Flug anzubieten, den es selbst durchführt und der am Tag nach dem ursprünglich vorgesehenen Ankunftstag am Ziel ankommt.

59 Die Sorgfalt, die von dem Luftfahrtunternehmen verlangt wird, damit es sich von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreien kann, setzt nämlich voraus, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzt, um eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung sicherzustellen. Dazu gehört die Suche nach anderen direkten oder indirekten Flügen, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen, die derselben Fluggesellschaftsallianz angehören oder auch nicht, durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen.

60 Somit ist bei dem betreffenden Luftfahrtunternehmen nur dann, wenn kein Platz auf einem anderen direkten oder indirekten Flug verfügbar ist, der es dem betreffenden Fluggast ermöglicht, mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens an seinem Endziel anzukommen, oder wenn die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung für das Luftfahrtunternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer darstellt, davon auszugehen, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, indem es den betreffenden Fluggast mit dem nächsten von ihm durchgeführten Flug anderweitig befördert hat.
 

edi_man

Aktives Mitglied
19.09.2009
175
0
DUS
Corendon wird behaupten, für sie gelte aufgrund ihres türkischen Sitzes die EU-Verordnung nicht. Ist natürlich Schwachsinn (da Abflug in Düsseldorf) aber versuchen werden sie es, zumindest war es bei mir so.

Update zu #8175 und #8177 und #8178 (vom 12.06.2020)

Hat mir keine Ruhe gelassen, also heute erneut angerufen (55 Minuten Wartemusik)

Sie: „... natürlich haben die Passagiere Recht auf kostenlose Umbuchung. Warten Sie bitte, ich kläre es sofort.“

Nach 3 Minuten ! kam neue E-Mail mit Umbuchung auf 28.06. OHNE Zuzahlung.

Ich war sprachlos.

Meine Nachbarn sind überglücklich.

Wenn sie wieder zurückfliegen, soll ich die Entschädigung 2x 400 Euro einfordern, darf die Hälfte behalten).

Grüße
edi_man
 

Höhenrausch

Aktives Mitglied
09.04.2019
207
120
BRE
Ergänzung zu Cash Refund Forderung gegen BA (annulierte Teilstrecke Richtung USA, Androhung DOT und Charge Back) zu #8099 und #8189:

Cash refund (knapp 2.400 EUR) ist heute (letzter Tag der gesetzten 14 tägigen Frist) in voller Höhe auf LH M&M Mastercard Gold erfolgt.

Fazit / Meine Empfehlung: Einschreiben / Rückschein mit 14 Tage Fristsetzung an BA Kundenservice Bremen und cc. an BA Zentrale in Frankfurt! Volle Breitseite mit Drohpotential und sich nicht auf telefonische Kommunikation einlassen.
 

Brechten

Erfahrenes Mitglied
11.11.2012
1.469
200
Bei mir hat BA in der letzten Woche nach Stornierung eines Teilstückes telefonisch den Refund ohneAusreden, Lügen, Blabla oder ähnliches eingeleitet und ich hatte das Geld 3 Tage später auf der KK. Insofern wundern mich die obigen Erfahrungsberichte.
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
Bei mir hat BA in der letzten Woche nach Stornierung eines Teilstückes telefonisch den Refund ohneAusreden, Lügen, Blabla oder ähnliches eingeleitet und ich hatte das Geld 3 Tage später auf der KK. Insofern wundern mich die obigen Erfahrungsberichte.
Direktbuchung oder über (O)TA?
BA ist nämlich einer der Übeltäter, die auch weiterhin auf ticketing agency verweisen, obwohl Verstoß gegen EU261
https://www.britishairways.com/en-g...licies/policies/standard-customer-guidelines#
Must refund back to the original form of payment
Trade bookings can only be refunded by the original issuing agent not by British Airways
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.568
4.721
München
"Übeltäter" ist relativ.

Da BA im Gegensatz zu vielen anderen Airlines die Erstattungs-Funktionalität in den globalen Reservierungssystemen nicht abgeschaltet hat, sind bei BA weiterhin direkte Ticketerstattungen durch das ausstellende Reisebüro möglich. Wer über ein Reisebüro gebucht hat, das guten Service bietet, hat sein Geld folglich sehr schnell wieder zurück - und hat nicht den Frust mit den bis vor Kurzem scheinbar kaum oder gar nicht erreichbaren BA-Callcentern.

Wer über einen OTA gebucht hat, der muss ggf. natürlich mit einem anderen Service-Level leben, da zahlreiche OTAs genauso wie die Airlines vielfach schlecht erreichbar und/oder überlastet sind.
 
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AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
... BA im Gegensatz zu vielen anderen Airlines die Erstattungs-Funktionalität in den globalen Reservierungssystemen nicht abgeschaltet hat...

Also ist die "technische Unmöglichkeit" einer Erstattung durch BA nicht nur eine Ausrede? Damit provozieren sie doch massig Prozesse. Habe selbst bereits Klage eingereicht, weil ich das Gefasel über die technischen Auszahlungsmöglichkeiten kaum Ernst nehmen konnte.
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.568
4.721
München
Ich weiß jetzt nicht, wie das zu verstehen sein soll.

Formulieren wir es anders: Hättest Du bei uns im Reisebüro gebucht, hätten wir Dir Dein BA-Ticket direkt erstatten können und Du hättest innerhalb von weniger als 1 Woche Dein Geld zurück gehabt.

Da BA erhebliche Callcenter- und Servicekapazitäten in Indien hat, und leider schwer vom dortigen Lockdown betroffen war, ist im Direktvertrieb eine nicht unerhebliche Zahl an Erstattungen noch nicht abgearbeitet. Im Gegensatz zu den Airlines der Lufthansa Group ist aber bei BA keine absichtliche Nichtbearbeitung der Erstattungen zu erkennen - was sich eben auch daran festmachen lässt, dass Reisebüros auch weiterhin BA-Tickets direkt erstatten können und dürfen.
 
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