EU Fluggastrechte / Annullierung

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rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.568
4.721
München
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Im Übrigen (fyi): (O)TAs dürfen gar nicht mehr ihre eigenen (oder eines Mitarbeiters) Kreditkarte verwenden, entweder cc vom Kunden oder sonst nur Zahlung per invoice / cash.
Grund dafür waren die vielen Pleiten von OTAs, die alle ihre Tickets mit ccs bezahlt haben, die dann nicht mehr gedeckt waren und natürlich die hohen cc Kosten für die Airline.
Oh, gefährliches Halbwissen. Das ist so nicht korrekt.

IATA-Agenten, die auch Barzahlungen (=Cash/Invoice) akzeptieren, müssen eine Sicherheit für die Barumsätze stellen. Da die per Kreditkarte gezahlten Tickets nicht in die Cash-Quote mit einfließen, reduzieren Zahlungen mit Kreditkarte statt Cash letztlich am Ende die zu stellende Sicherheitsleistung.

Dieses Prozedere, mit dem die IATA letztlich eine adäquate Absicherung der treuhänderisch vereinnahmten Gelder bei den Reisebüros sicherstellt, ist schon seit Ewigkeiten so und hat nichts - aber auch gar nichts - mit etwaigen OTA-Pleiten zu tun.

Darüber hinaus ist eine Kreditkarte entweder gedeckt, oder eben nicht gedeckt. Das Risiko trägt in dem Fall nicht die IATA, sondern das kartenausgebende Institut, wenn es dem Karteninhaber ein zu hohes Kartenlimit eingeräumt hat und der Karteninhaber die Kreditkartenrechnung am Ende nicht bezahlen kann.

https://www.iata.org/contentassets/6a46e072439a44fd9d88f2e3ccfb8a22/reso_890.pdf
The Agent may not accept any other card or payment method that uses the Member/Airline’ card acceptance merchant agreement, including any card issued in the name of the Agent or any Person permitted to act on behalf of the Agent, unless specifically authorised by such Member/Airline

Wer es dennoch macht, kann eine schöne Gebühr der Airline sich einfangen, bei einigen Airlines sogar über 5% des Kaufpreises + ADM fixed fee
Auch hier gibt es Ausnahmen - es gibt eine ganze Reihe an Airlines, die die Nutzung von Reisebüro-Kreditkarten auch erlauben, so wie es in der IATA Resolution 890 angegeben ist. Genauso, wie es eine ganze Reihe Airlines wiederum auch nicht erlauben, primär weil sie keine Lust haben, die Kosten des Kreditkarten-Disagios zu tragen.

Im Fall von Ticketless-Buchungen außerhalb des IATA/BSP-Modells (und dazu gehört die in diesem Einzelfall diskutierte Buchung von pcfabian ausweislich der zitierten Antwort von Eurowings) sind diese IATA Resolutions gar nicht anwendbar, sondern es gelten besondere Bedingungen. Da Eurowings selbst (genauso wie die meisten anderen Billigheimer / Low Cost Carrier) nicht am IATA/BSP-Abrechnungssystem teilnimmt, kann die Abwicklung von Reisebüro-Buchungen ausschließlich per Karte erfolgen. Von daher dürfte hier - bei welcher Plattform auch immer pcfabian gebucht hat - alles mit rechten Dingen abgelaufen sein.

Es muss wohl wieder so weit gehen... einfach lächerlich, denken die ich habe keinen Beförderungsvertrag mit denen?:
Eurowings dürfte sich hier auf Ziffer 10.3.2 des mit Dir geschlossenen Beförderungsvertrags beziehen.
 
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DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
7.270
5.509
MUC/INN
Blödsinniger Spiegelreport..

"Ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Nürtingen könnte nun den Druck auf die Fluglinien erhöhen – und die Kundenrechte stärken."

Da reicht schon ein bloßer Blick ins Gesetzbuch, dafür braucht es auch kein Amtsrichterlein. Sollte eigentlich als Werbung für den Anbieter gekennzeichnet werden, recht viel mehr als ein solcher Werbeartikel ist es nun wirklich nicht.
 
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Tupolew

Erfahrenes Mitglied
27.09.2012
1.432
529
Die Eurowingsstellungnahme ist hingegen Zucker:

Zum Zeitpunkt der Flugstreichung habe es noch keine finale Entscheidung zu einer Erstattung durch Voucher von Seiten der Europäischen Union (EU) gegeben. Man habe die Gutschein-Lösung zu diesem Zeitpunkt als "sinnvoll und fair” erachtet, da sie den Fluglinien "in dieser schwierigen Lage etwas Luft zum Atmen verschaffte und gleichzeitig die Ansprüche” der Kunden gewahrt blieben.
 

TachoKilo

Erfahrenes Mitglied
21.02.2013
2.142
51
Berlin (West) - TXL
Da kommt man doch gleich auf die Idee eine Petition zu erstellen, die zum Ziel hat, dass die an EU-Airlines gezahlten Gelder bis zur Erbringung der Leistung treuhänderisch verwaltet werden. Und ein Teil des Geldes wird für Ansprüche der Fluggäste aus der EU261 einbehalten. Die Auszahlung an die Fluggäste kann nur verhindert werden, wenn die Fluggesellschaft dargelegt hat, warum ein Anspruch nach EU261 nicht besteht. Und schon muss man sich als Fluggast nicht mehr mit Formulierungen wie "den Grund für den Flugausfall nennen wir nur vor Gericht" herumplagen. Und die Airlines lernen wieder von dem Geld was sie erwirtschaftet haben zu leben und nicht von den Vorauszahlungen der Kunden.

Bevor ich jetzt gleich Schelte bekomme: ist nicht soo ernst gemeint. ;)
 

Afreaka

Erfahrenes Mitglied
29.01.2017
496
2.224
SCN/AJY
Eine Verständnisfrage:

Gebucht ist mit einer nicht-EU-airline ein Gabelflug. Abflug in Frankreich, Ziel außerhalb EU, zurück nach FRA. Hinflug wird sehr wahrscheinlich annulliert, airline bietet nur Umbuchungen oder Gutschein an. Wenn ich gemäß EU/261 eine Erstattung einklagen will: wäre einen deutsches Gericht zuständig (Endziel) oder muß in Frankreich geklagt werden (Abflug)?
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.456
3.183
Neuss
www.drboese.de
Mal etwas zur Erheiterung:
Ich war heute am AG Simmern (Kenner werden wissen, wer auf der Gegenseite war). Putzigerweise ist ein Versäumnisurteil ergangen, nachdem das Gericht darauf hinwies, dass die Beklagtenvertreter keinen Assessor, der entgeltlich tätig wird, zum Termin entsenden dürfen (§ 79 Abs. 2 S. 2 ZPO). Kurze Unterbrechung: Zack beschlossen und verkündet...

Der (möchtegern-)"Kollege" war sehr entrüstet, er sei schon unzähliche Male bei Gericht aufgetreten und auch die Richterin schien ihn gut zu kennen (viel ist sonst in Simmern wohl eher nicht los). Ob da nun wohl heute Abend jemand eine "Englische Planke" auf den Kopf bekommt?
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.456
3.183
Neuss
www.drboese.de
AG Köln wies Klage ab wegen einheitlicher Betrachtung des Fluges (was für Entfernung und Gerichtsstand auch noch sein mag). Ich überlege nun, ob ich da eine Berufung wage. Das, was ich bisher so nachgelesen habe (so einen Fall Drittland-Drittlang mit EU-Airline, hatte ich noch nicht), scheint mir nicht vollkommen glasklar zu sein.
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Leg 1 erfülle die Voraussetzungen, Leg 2 auch, aber in der Gesamtbetrachtung nicht? ... Tatsache, scheint bisher noch kein Gericht interessiert zu haben.

2009 hatte sich der BGH auf die Einzelbetrachtung entschieden (Urteil des Xa- Zivilsenats vom 28.5.2009 - Xa ZR 113/08 -)

Zwar wurde das vom EuGH überholt (Rs. Wegener), das betraf aber die Frage des Umsteigens im Drittstaat.

Insofern könnte man doch die "alten" Argumente des BGH aufgreifen? Die neuere Lit. spart sich da aus, aber in Staudinger/Keiler (Stand vor Wegener) dürftest du etwas finden, Rn. 47 ff. Dort wurde seinerzeit etwas differenziert betrachtet.
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
JFK-FRA-TLV auf LH. Fluggastrechteverordnung anwendbar?

AG Köln wies Klage ab wegen einheitlicher Betrachtung des Fluges (was für Entfernung und Gerichtsstand auch noch sein mag). Ich überlege nun, ob ich da eine Berufung wage. Das, was ich bisher so nachgelesen habe (so einen Fall Drittland-Drittlang mit EU-Airline, hatte ich noch nicht), scheint mir nicht vollkommen glasklar zu sein.

Etwas Positives findet sich vielleicht noch zur "Gesamtheit" der Flüge: Der EuGH nimmt sie in dem neuesten Urteil "für die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs von Fluggästen" an (Rn. 26). Hoffen wir, dass für die Anwendbarkeit der VO auch weiterhin der Abflug oder die Ankunft eines Teilfluges im Gebiet der EU genügt und dass nicht z.B. TLV-FRA-JFK aus der VO rausfliegt wie ein Nonstop-Flug.

Und was den einen "Flug" aus dem Wegener-Urteil betrifft, frage ich mich, ob damit auch vom EuGH gewollt sein kann, dass Flugreisen zwischen Nicht-EU-Staaten mit Umsteigen im EU-Gebiet und/oder mit EU-Carriern aus dem Anwendungsbereich der VO herausfallen? TLV-LH-FRA-LH-JFK etwa. Ich fände das überraschend, weil dann die Passagiere, die nur eines der zwei Segmente fliegen, ohne weiteres Fluggastrechte genießen, die dem Umsteigepassagier auf denselben Flügen verwehrt bleiben würden. Ich meine, man kann weiterhin an das einzelne Segment anknüpfen, nur die Zurechnung verläuft über die gesamte Strecke.

Wenn der Mandant mitmacht: volle Fahrt in die Berufung! Wieso hat denn das AG Köln gemeint, diese Frage nicht vorlegen zu müssen? Es ist ja doch etwas schwer zu vermitteln, dass der EuGH erst den "Flug" zugunsten der Fluggäste ausdehnt, um auf dieser Grundlage dann einem Fluggast, der mit zwei - isoliert - unzweifelhaft unter die VO fallenden Teil-Flügen reist, schutzlos zu stellen.
 
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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.456
3.183
Neuss
www.drboese.de
Wenn der Mandant mitmacht: volle Fahrt in die Berufung! Wieso hat denn das AG Köln gemeint, diese Frage nicht vorlegen zu müssen? Es ist ja doch etwas schwer zu vermitteln, dass der EuGH erst den "Flug" zugunsten der Fluggäste ausdehnt, um auf dieser Grundlage dann einem Fluggast, der mit zwei - isoliert - unzweifelhaft unter die VO fallenden Teil-Flügen reist, schutzlos zu stellen.
Danke, das finde ich einen guten Punkt. Andererseits A-C als Entfernung zu grunde zu legen, statt A-B-C ist auch nicht passagierfreundlich.

Im vorliegenden Fall war es ein F-Ticket, da muss ich mal schauen, ob der nächstmögliche Anschlussflug genommen wurde. Wenn nicht, wäre das vielleicht gar kein einheitlicher Flug im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, da man ja ein Zwischenziel hatte, was mehr, als nur dem Umstieg diente. Aber ob man das einem Richter... ;-)
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Danke, das finde ich einen guten Punkt. Andererseits A-C als Entfernung zu grunde zu legen, statt A-B-C ist auch nicht passagierfreundlich.

Finde ich schon sehr freundlich, denn dass auf DUS-MAD-MXP nur DUS-MXP zählt, bringt mich nicht zum Weinen (und bei den Interkontis ist es nahezu immer egal). Dass ich aber für TYO-VIE-FRA 600 € bekomme, wenn allein VIE-FRA annulliert wird, finde ich ... leider geil.
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Wie, das ist aktuell so? Mit welcher logischen Begründung denn? Start bis Endziel zählt?

Siehe hier:

In der auch hier dereinst hitzig geführten Diskussion um die Höhe der Ausgleichszahlung, wenn die Unregelmäßigkeit erst nach dem planmäßig verlaufenen Langstreckenflug auf dem innereuropäischen Anschluss auftritt, macht der EuGH mittlerweile nur noch kurzen Prozess (Rs. C-939/19 v. 30.4.2020): Für TYO-VIE-STR sind 600 € fällig, wenn VIE-STR annulliert wird.
 

nevek

Erfahrenes Mitglied
02.01.2013
2.782
6
SHA/MUC
Aktuell sind ja die Tickets von Ausland nach China hoffnungslos komplett ausgebucht. Weiss jemand was die Optionen wäre wenn am Flughafen der Check-In verweigert wird wegen Überbuchung (bspw. jemand mit Buchungsgarantie) und es quasi über Monate keine Alternativen mehr gibt?
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.456
3.183
Neuss
www.drboese.de
Wenn Du den Vertrag z.B. mit Lufthansa schließt und man sich da vertragsbrüchig verhält, könnte man da mal ein Exempel statuieren. Andernfalls: So ne Ersatzvornahme wäre wohl wirtschaftlich erträglicher auf der Kurzstrecke...
 
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mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Kompliziert ist der von dir beschriebene Fall auf jeden Fall. Mal in die AGB der betreffenden Airline schauen oder sich über das anwendbare Passagierrecht informieren.

Selbst aus deutscher Sicht sehe ich Schwierigkeiten. Man könnte denken an die Selbstvornahme der Beförderungsleistung. Jedoch sagt § 280 I 2 BGB, dass Schadensersatz nicht geschuldet ist, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (Daran ließe sich ja denken, die Five Ones-Regel scheint ja noch in Kraft zu sein, sodass er der Airline ohne Verschulden unmöglich war (und derzeit noch ist!), ihrer Pflicht nachzukommen)

Ich glaube aber der Punkt "über Monate keine Alternativen" stimmt nicht so ganz. Vielleicht keine Direktflüge oder Umsteigeverbindungen, aber über (steinige) Umwege kommst du sicher ins Land.
 
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mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Vielleicht nochmal eine taktische Überlegung im Rahmen eines aktuellen Wizz-Streichkonzertes. Es geht mir mal wieder um den Passus in Art. 8 I b "zum frühestmöglichen Zeitpunkt".

1) Gebucht war VIE-DTM am 17.07., 12:25 Uhr
2) Dieser Flug wurde annulliert
3) Direktflüge nach (!) 12:25 Uhr gab es am selben Tag zum damaligen Zeitpunkt keine mehr, nur vorher, oder mit Umstieg (5 Stunden gesamt)
4) Wizz zur Umbuchung zum frühestmöglichen Zeitpunkt gem. VO aufgefordert.
5) Umgebucht worden auf VIE-DTM 18.07., 12:25 Uhr, gleicher Buchungscode, lässt Anspruch auf Hotel und Mahlzeiten entstehen. Soweit zu unserer Zufriedenheit.
6) Auch diese Verbindung wurde nun annulliert, Flug soll nun um 11:00 Uhr gehen. Wäre auch okay.

Frage: Was für einen Flug müsste ich nehmen, um nicht den Anspruch auf die Betreuungsleistungen zu verlieren?

-Bezugnehmend auf den Flug in Punkt 1) ist der 11 Uhr Flug am 18.07. inzwischen nicht mehr der "frühestmögliche", da nunmehr auch Ryanair die Strecke aufgenommen hat und am 17.07. um 16 Uhr fliegt. Der korrekte Bezugspunkt dürfte aber der Flug aus 5) sein, auch wenn die Buchungsnummer die gleiche ist wie für die ursprüngliche Verbindung:
-Bezugnehmend auf den Flug in Punkt 5) ist der 11 Uhr Flug nicht mehr der "frühestmögliche", da ich "frühestmöglich" wie @kexbox so verstehe, dass nur Flüge als Ersatzbeförderungen in Betracht kommen, die nach dem annullierten abheben (12:25 Uhr), was hier nicht gegeben ist.

Und nun?

Einziger Ausweg ein Direktflug mit Wizz am 19.07., der eine weitere Hotelnacht erfordert, da am 18.07. keine anderen Direktverbindungen gehen? Oder eine sehr teure Umsteigeverbindung am 18.07.?

So oder so geht die Sache vor Gericht, nur wie mach ich's wasserdicht?

Man bedenke, dass die zwei Annullierungen in nur 7 Tagen stattgefunden haben. Wenn bis Mitte Juli weiter so annulliert wird, fliegt meine Ersatz-Ersatz-Ersatz-....-Beförderung eine Woche später als ursprünglich gebucht :eek::D
 
Zuletzt bearbeitet:

nevek

Erfahrenes Mitglied
02.01.2013
2.782
6
SHA/MUC
Wenn Du den Vertrag z.B. mit Lufthansa schließt und man sich da vertragsbrüchig verhält, könnte man da mal ein Exempel statuieren. Andernfalls: So ne Ersatzvornahme wäre wohl wirtschaftlich erträglicher auf der Kurzstrecke...

Diese Sache ist hier halt dass es den Reisenden in so einem Fall die Entschädigung so ziemlich gar nicht interessiert, sondern halt wie man eine mögliche und zeitnahe​ Ersatzbeförderung bekommt.

Selbst aus deutscher Sicht sehe ich Schwierigkeiten. Man könnte denken an die Selbstvornahme der Beförderungsleistung. Jedoch sagt § 280 I 2 BGB, dass Schadensersatz nicht geschuldet ist, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (Daran ließe sich ja denken, die Five Ones-Regel scheint ja noch in Kraft zu sein, sodass er der Airline ohne Verschulden unmöglich war (und derzeit noch ist!), ihrer Pflicht nachzukommen)

Wobei wenn bspw. LH "unfreiwillig" überbucht wenn ein HON oder SEN die Buchungsgarantie zieht ist es doch ganz klar dass dass LH dies zu verschulden hat.

Ich glaube aber der Punkt "über Monate keine Alternativen" stimmt nicht so ganz. Vielleicht keine Direktflüge oder Umsteigeverbindungen, aber über (steinige) Umwege kommst du sicher ins Land.

Ich stell mir halt vor dass es wahrscheinlich für die meisten chinesische Staatsbürgern viele Umsteigeverbindungen verschlossen bleiben aufgrund von Visa und andere Quarantäne Beschränkungen. Ich glaub ich hab die letzten Wochen noch nie einen geplanten Flug mit Verfügbarkeit von EU nach China gesehen.


OT: Ich frag mich aber wie es systemtechnisch gemacht wird wenn am Flughafen einfach keine Verfügbarkeit mehr gibt und der theoretische Flug erst in eine Woche ist, insbesondere für Passagiere ohne Wohnsitz im Abflugsland. Eine Woche Hotel und Umbuchen auf dem Flug in einer Woche mit der Hoffnung dass dort ein No-Show kommt:confused:
 

bahnfahrer

Reguläres Mitglied
14.01.2015
26
0
Umbuchung eines Flugs nach EU Verordnung 261

Moin!

Bei dem EW-Meilenschnäppchen im letzten Jahr (55K Meilen + 85 € S&G) hatte ich Tickets für den Flug DUS-MIA erworben. Dieser Flug war für den 8.7.2020 geplant und wird sicherlich nicht stattfinden. Leider sind die Segmente jedoch bei M&M immer noch bestätigt und eine Umbuchung ist somit (noch) nicht möglich.

Hätte M&M nicht 14 Tage mit mir Kontakt aufnehmen und den Flug annullieren müssen?

Ist es möglich den Flug -nach EU Verordnung 261- auch in das nächste Jahr zu verschieben ohne die € 600.-- / Ticket zu fordern?