EU Fluggastrechte / Annullierung

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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
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Downgrade ≠ Nichtbeförderung iSd VO (EG) Nr. 261/2004.

Einhellige Meinung, auch in der Rechtsprechung (bspw. LG Landshut - 41 O 2511/16). Grund: Die Airline sagt dem Pax schließlich nicht, sie befördere ihn nicht, sondern sie befördere ihn sehr wohl, aber in einer niedrigeren Reiseklasse. Es geht also nicht um das "Ob", sondern das "Wie".
 
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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.455
3.180
Neuss
www.drboese.de
Was Fluggastrechte angeht, bin ich gleicher Meinung.
Was nationales Zivilrecht angeht: Wer beim Gärtner einen Heckenschnitt bestellt, dann steht aber nur der Gärtner mit einer Gieskanne in der Einfahrt, der muss natürlich nicht die Gartenbewässerung durchführen lassen (und bezahlen). Auf Luftbeförderungsverträge sind in weiten teilen werkvertragliche Regelungen anwendbar.
 

guinness

Neues Mitglied
21.03.2020
4
1
Neues aus Köln zu meinem Rückflug nach D aus USA am 17.03..
Es bestand ein Einreiseverbot zulasten deutscher Staatsbürger.
Die sogenannte Coronaepedemie führte zu einer Sondersituation die es LH erlaubte den Flug zu annullieren, um entsprechende regulatorische Maßnahmen zu treffen.
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Was heißt "Neues aus Köln"? Von der Zentrale? Oder vom Gericht?

Die sogenannte Coronaepedemie führte zu einer Sondersituation die es LH erlaubte den Flug zu annullieren, um entsprechende regulatorische Maßnahmen zu treffen.

Klar. Erlaubt ist das schon. Bleibt aber nicht ohne Folgen, m.E.n.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.455
3.180
Neuss
www.drboese.de
Ich übersetze mal: Im Anschluss an Kommission vom 18.3. soll wohl ein außergewöhnlicher Umstand vorliegen. Berufung und hoffen, dass die Sache da nicht einfach totgeschlagen wird.

Aber ja nicht in deine Richtung USA->D, also hätte dieser Flug doch durchgeführt werden müssen - oder eine alternative Möglichkeit angeboten werden... Oder eben Entschädigung... m.M.n.

Entschädigung und Ersatzbeförderung schließen sich nicht aus ;-) Mit der Flugrichtung hat das nichts zu tun. Die Europäische Kommission hat da versucht, Wirtschaftsförderung zu betreiben und die Gerichte freuen sich, so eine Klageflut abwehren zu können.
 
Zuletzt bearbeitet:

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
Neues aus Köln zu meinem Rückflug nach D aus USA am 17.03..
Es bestand ein Einreiseverbot zulasten deutscher Staatsbürger.
Die sogenannte Coronaepedemie führte zu einer Sondersituation die es LH erlaubte den Flug zu annullieren, um entsprechende regulatorische Maßnahmen zu treffen.
Hat LH bei einem meiner Fälle auch probiert, bei dem die Flüge annulliert wurden, ich Refund haben wollte und sie nein gesagt haben und dann auf Chargeback geantwortet haben:
non ref booking, nicht die Flüge wurden annulliert, sondern die Buchung (Lüge), da Pax U.S. Bürger sei und er nicht nach Dtld einreisen durfte.

Nur bloß, dass sie sich da verhaspelt haben, denn die Annullierung der Flüge (nicht der Buchung wie LH meint) war nämlich bevor ein Einreisestop überhaupt announced wurde.
Aber ja, bei den Airlines wird alles probiert
 
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AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
...Aber ja, bei den Airlines wird alles probiert

Habe auch noch so einen Fall, der in den nächsten Tagen entschieden wird. Da hat die Airline mit einem Einreisestopp für Nichtspanier argumentiert, obwohl es bei dem Flug um eine Ausreise nach Deutschland ging. Auf einen richterlichen Hinweis hin, dass ein Einreisestopp nicht gleich ein Flugverbot sei und vorgetragen werden müsse, warum nicht geflogen werden durfte, wurde dann nichts weiter vorgetragen.
 
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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.455
3.180
Neuss
www.drboese.de
Bei sweet geht es um eine Erstattung im Wege des Chargeback, bei Dir um die Entschädigung.
Der Einreisestop ist beim CHargeback irrelevant, bei der Entschädigung kann (!) er nach Ansicht der Europ. Kommission relevant sein. Je nachdem, wie gut die Airline vorträgt, kann dann auch das Gericht da mitspielen.
 
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AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
...Je nachdem, wie gut die Airline vorträgt, kann dann auch das Gericht da mitspielen.

So ist es offenbar. Der Richter meinte auch, es sei mutig, in dem Fall ohne Rechtschutzversicherung zu klagen. Allerdings hat die Airline nichts ordentliches vorgetragen. Die haben was von Ausgangssperre gemurmelt und gemeint, dass es deshalb ein generelles Flugverbot gegeben habe. Wie das Flugverbot genau aussah, von wem es kam, wie lange es ging etc. haben sie aber nicht vorgetragen.
 
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TH.10540

Aktives Mitglied
03.02.2019
124
88
SFO & DUS
Wenn ich die EC261-Regularien richtig interpretiere, muss der Anspruch ja immer gegenüber der operating Airline gestellt werden, d.h. wenn ich einen United-Codeshare buche, der aber von Lufthansa durchgeführt wird, muss ich den Anspruch bei LH stellen, korrekt?

Mein Eurowings-Langstreckenflug ab FRA wurde kürzlich wenige Tage vor Abflug storniert, keine Ersatzbeförderung. Wie alle (?) EW-Langstrecken ab FRA, sollte auch dieser Flug von Brussels Airlines durchgeführt werden (auf der Buchungsbestätigung steht klar "durchgeführt von: BRUSSELS AIRLINES FOR EUROWINGS") . Habe mich also zwecks EC261-Anspruch an Brussels gewendet, dort verweist man mich aber an Eurowings.

Mache ich da einen Gedankenfehler oder hatte der Kundenberater bei Brussels keine Ahnung (ich unterstelle mal keine Absicht)...
Der Flug hatte m.W. nur eine EW- und LH-Flugnummer (keine SN-Flugnummer) - muss ich deshalb doch meine Ansprüche bei Eurowings anmelden?

Danke an die Experten!
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.473
15.121
Eine Wetlease-Airline, die rein als "verlaengerte Werkbank" der verkaufenden Airline taetig ist, ist in der Tat nicht die fluggastrechtlich ausfuehrende Airline.

Dass fluggastrechtlich verantwortlich die ausfuehrende Airline ist, gilt nur beim klassischen Codesharing.

Bei dem Beispiel LH opb EW opb SN/XG muss man sich also an EW wenden, egal ob unter EW- oder LH-Flugnummer gebucht.
 

TH.10540

Aktives Mitglied
03.02.2019
124
88
SFO & DUS
Danke! Das war mir generell zwar bekannt, aber ich dachte da auf der Buchungsbestätigung ja klar steht "operated by Brussels" und Flugzeug und Crew ja eben von Brussels kommen und nicht von EW, wäre Brussels auch die ausführende Airline.
Zumal der Brussels-Kundenservice auf meine Anfrage schrieb: "the flight was operated by Eurowings with their aircraft and crew." - was ja auch nicht stimmt.

Aber gut - wieder was gelernt! Danke!

 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
Ja das ist bei EW / SN echt nicht leicht.
Man kann theoretisch ein marketed by LH, op by EW, op by Brussels for EW buchen.
Ich verweise mal auf: https://www.rechteindeutig.de/flugg...haedigung-erstattung-und-sonstige-leistungen/
Besonders haarig wird es aber an genau dieser Stelle, typischerweise bei Lufthansa und Lufthansa Cityline, aber auch bei anderen Airlines. Zwar wird auf den Buchungsunterlagen explizit Lufthansa Cityline als ausführendes Luftfahrtunternehmen angegeben, der Begriff ist aber, so der EuGH, anders auszulegen, da die Information aufgrund einer Informationspflicht der VO 2111/2005 in der Buchungsbestätigung angegeben war. Diese Verordnung will den Passagier zum Beispiel darüber informieren, welches Unternehmen seinen Flug tatsächlich betreibt, um sich über Sicherheitsstandards informieren zu können.

Für die Fluggastrechteverordnung sei, so der EuGH, jedoch entscheidend, wer die operationelle Verantwortung ausübe (s. EuGH Urt. v. 04.07.2017, C-532/17, Wirth u.a. / Thomson Airways). Im Wet-Lease Verfahren ist das in der Regel der Auftraggeber, bei derzeit wohl allen Lufthansa Cityline-Flügen ist das aufgrund eines ACMI-Vertrages die Deutsche Lufthansa AG.
So wird es bestimmt auch bei EW op by SN for EW sein.
 
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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.473
15.121
Noch haariger wird es dann, wenn die operationelle Verantwortung bei einer Nicht-Airline liegt. Beispielsweise eine virtuelle Airline (vulgo Ticketverkaeufer) oder eine Airline in Gruendung, die noch kein AOC hat (und genau deswegen auf Wetlease zuruckgreifen muss). Dann haftet fluggastrechtlich naemlich niemand: Die Marketing Airline nicht (denn ohne AOC keine Airline keine fluggastrechtliche Haftung), und die Operating Airline auch nicht (weil, s.o., keine operationelle Verantwortung). So der EuGH in der Sundair-Entscheidung - naemlich als Sundairs AOC-Erteilung sich hinzog und anfaenglich u.a. Cobrex Trans flog. Da gab es dann nichts fuer die Passagiere.
 

deecee

Erfahrenes Mitglied
11.12.2018
2.624
3.064
HAM, LBC
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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Hat sich schonmal jemand mit der Anwendbarkeit von § 288 V BGB auf Ansprüche aus Art. 7 und 8 der VO beschäftigt?

Das AG Köln, Urt. v. 5.11.2020 - 125 C 302/20 hat:

Der Kläger hat keinen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 288 Abs. 5 S. 1 BGB auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 Euro gegen die Beklagte. Die Beklagte ist nicht mit einer Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 5 BGB in den Verzug geraten. Der Begriff der Entgeltforderung in § 288 Abs. 2 und 5 BGB stammt aus der RL 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung der Zahlung im Geschäftsverkehr, bzw. der vorigen RL 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 (EU-Zahlungsverzugsrichtlinie), und ist genauso auszulegen wie in § 286 Abs. 3 BGB (BGH, Urteil vom 16. 6. 2010 - VIII ZR 259/09 -, Rn. 10-12 = NJW 2010, 3226, 3226; Palandt/Grüneberg, 79. Auflage 2020, § 288 Rn. 8, 15). Der Gesetzgeber wollte bei der Umsetzung der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie die Beschränkung auf Entgeltforderungen, die diese in den Erwägungsgründen 8, 11 sowie Art. 1 Abs. 2 vornimmt, übernehmen (Stellungnahme des BR zu dem von der BReg. vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Dr 14/6857, S. 1; Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des BT, BT-Dr 14/7052, S. 187). Eine Entgeltforderung ist eine Geldforderung, die die Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (BGH, Urteil vom 21. 4. 2010 - XII ZR 10/08-, Rn. 23 = NJW 2010, 1872, 1873; BGH, Urteil vom 16. 6. 2010 - VIII ZR 259/09 -, Rn. 12 = NJW 2010, 3226, 3226; Palandt/Grüneberg, 79. Auflage 2020, § 286 Rn. 27). Entgeltlichkeit ist nicht identisch mit einer gegenseitigen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung, sondern liegt immer dann vor, wenn die Leistung des einen Teils Bedingung für die Entstehung der Verpflichtung des anderen Teils ist (BGH, Urteil vom 16.06.2010 -VIII ZR 259/09-, Rn. 13 = NJW 2010, 3226, 3227). Die Zahlung ist das dann das wirtschaftliche Gegenüber zu der erbrachten oder noch zu erbringenden Leistung. Kaufpreisforderungen, Miete sowie Pacht sind demnach Entgeltforderungen (BeckOK/Lorenz, 55. Edition 2020, § 286 BGB Rn. 40), genauso wie der handelsrechtliche Ausgleichanspruch nach § 89b HGB (BGH, Urteil vom 16. 6. 2010 -VIII ZR 259/09-, Rn. 14 = NJW 2010, 3226, 3227; Palandt/Grüneberg, 79. Auflage 2020, § 286 Rn. 27). Demgegenüber sind Schadensersatzforderungen, Ansprüche aus Rücktritt (§ 346 BGB) oder der Rückgewähranspruch nach der Ausübung eines Widerrufsrechts aus dem Verbraucherschutz (§ 357 BGB) keine Entgeltforderungen (OLG Nürnberg, Endurteil vom 26.7.2017 - 2 U 17/17 Rn. 40 = NJW-RR 2017, 1263, 1266; Palandt/Grüneberg, 79. Auflage 2020, § 286 Rn. 27; MüKo/Ernst, 8. Auflage 2019, § 286 BGB Rn. 82; für § 357 Abs. 1 BGB: Korch NJW 2015, 2212, 2213-2215; a.A. Emde NJW 2019, 2270). Hier kommt es nicht darauf an, ob der ursprüngliche Anspruch auf eine Entgeltforderung gerichtet war. Deswegen kann auch die zu dem ursprünglichen Verweis auf § 286 Abs. 3 BGB in der bis 13.6.2014 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 Satz 2 BGB vertretene Ansicht, dieser sei nur deklaratorisch gewesen, nicht überzeugen (OLG Nürnberg, Endurteil vom 26.7.2017 - 2 U 17/17 Rn. 40 = NJW-RR 2017, 1263, 1266). Der mit der Klage ursprünglich geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung aus dem Vertrag zwischen den Parteien bzw. aus Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ist vergleichbar mit einem verbraucherrechtlichen Anspruch nach dem Ausüben eines Widerrufsrechts. Die Rückzahlung des Flugpreises ist nicht darauf ausgerichtet, dass der Fluggast eine Gegenleistung in Form einer Dienstleistung oder der Lieferung von Gütern erbringt. Die Fluggesellschaft kommt mit der Rückzahlung lediglich ihren gesetzlichen Pflichten nach. Auch wenn die Beklagte aus dem ursprünglichen Beförderungsvertrag eine Entgeltforderung geltend machen konnte, da sie selbst als Gegenleistung die Beförderungsleistung erbringen sollte, gilt dies nicht umgekehrt für die Rückforderung des Flugpreises nach Annullierung. Diese beiden Ansprüche sind getrennt zu betrachten.
 
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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.455
3.180
Neuss
www.drboese.de
Gerichte mögen 288 V nicht. Selbst auf § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, der nach BFH eine umsatzsteuerbare Leistung ist, soll das nicht Anwendung finden, so fast alle deutschen Landgerichte auch für die vergleichbaren Ansprüche im geistigen Eigentum....

Bei Ansprüchen aus der VO finde ich das aber in der Tat sehr klar.
 

AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
So ist es offenbar. Der Richter meinte auch, es sei mutig, in dem Fall ohne Rechtschutzversicherung zu klagen. Allerdings hat die Airline nichts ordentliches vorgetragen. Die haben was von Ausgangssperre gemurmelt und gemeint, dass es deshalb ein generelles Flugverbot gegeben habe. Wie das Flugverbot genau aussah, von wem es kam, wie lange es ging etc. haben sie aber nicht vorgetragen.


Hat übrigens geklappt. Das Urteil wurde heute verkündet. Keine Ahnung, warum die Gegenseite so vage und unsubstantiiert vorträgt. Vermutlich wollten sie einen zu Zurücknahme der Klage ermutigen. Vergleichsvorschläge wurden uns jedenfalls nicht unterbreitet.
 
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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Hier für alle, die es immer noch nicht wahrhaben wollen, v.a. Luftfahrtunternehmen:

Die Parteien streiten um vorgerichtliche Anwaltskosten, welche im Zusammenhang mit der Rückforderung von Flug-Ticketkosten - aufgrund einer Annullierung entstanden sind. [...]
Am 28. April 2020 forderte der Kläger die Beklagte zur Erstattung des Flugpreises von 6.317,90 € auf. Dies blieb fruchtlos.
Am 8. Mai 2020 forderte der Unterzeichner die Beklagte im Rahmen des erteilten Auftrages zur außergerichtlichen Geltendmachung zur Zahlung unter Fristsetzung bis 15. Mai 2020 auf, dies unter Aufforderung zur Freistellung von den Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 640,00 € [...]
Der Kläger ist der Auffassung, dass auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten seien, da die Beklagte mit Ablauf der 7-Tage-Frist des Art. 8 Abs. 1 lit. (a) der Fluggastrechte-VO (261/2004) in Verzug geraten sei. [...]
„Die Erstattung hat „binnen sieben Tagen“ zu erfolgen. Auch wenn die Verordnung keine eigenen Fristenregelungen enthält, greifen nicht die Bestimmungen des jeweils anwendbaren nationalen Rechts ein; vielmehr sind die einschlägigen Regelungen der Fristen-VO (VO (EWG) 1182/71 v. 3.6.1971, ABl. 1971 L 124, 1) anzuwenden.
Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts durch den Flug - gast, sei es durch eine ausdrückliche oder eine konkludente Erklärung gegenüber dem Luftfahrtunternehmen. Das Wahlrecht wird in dem Zeitpunkt wirksam ausgeübt, in dem die empfangsbedürftige Willenserklärung dem Luftfahrtunternehmen zugeht (§§ 130f, 130 Abs. 1 S.1 BGB). In diesem Zeitpunkt tritt die Fälligkeit und nach 7 Tagen Verzug ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB).“ (BeckOK Fluggastrechte-VO/Degott, 16. Ed. 1.10.2020, Fluggastrechte-VO Art. 8 Rn. 3b-3c)
Vorliegend bestreitet die Beklagte nicht, dass ihr das Aufforderungsschreiben des Klägers nicht zugegangen sei. Sie steht auf dem Standpunkt, dass es noch einer weiteren Mahnung für den Verzugseintritt bedurft hätte (§ 286 Abs. 1 ZPO). Dies ist nicht der Fall, da hier wegen § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine weitere Mahnung - nach Ablauf der sieben Tage Frist - nicht notwendig ist.
Die Rechtsanwaltskosten - welche in Grund und Höhe nicht bestritten sind - sind daher als Verzugsschaden zu ersetzen.

LG Landshut Endurteil v. 23.11.2020 – 73 O 1651/20, BeckRS 2020, 32516
 

daddycooool4

Erfahrenes Mitglied
25.02.2017
329
136
Helft mir mal bitte auf die Sprünge.

Ein Flug im April 2020, Rückflug LHR-FRA-DRS mit LH gebucht,
wurde umgebucht auf EW.
Kundenwunsch.

Bei dem Flug mit EW von LHR-STR-DRS kam es dann zum Ausfall des zweiten Segmentes.
Beides EW -Segmente.

Die Reise war in STR erstmal zu Ende,
hinsichtlich der Übernachtungskosten und Transfer hat LH nach Schlichtungsverfahren einen Grossteil bezahlt.

Weiter transportiert wurde am Folgetag mit LH.

Hinsichtlich der Entschädigung nach 261 verweist LH auf EW. Der ausgefallene Inlandsflug führte zur Verspätung.

Ist das korrekt?