Der Kläger hat keinen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 288 Abs. 5 S. 1 BGB auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 Euro gegen die Beklagte. Die Beklagte ist nicht mit einer Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 5 BGB in den Verzug geraten. Der Begriff der Entgeltforderung in § 288 Abs. 2 und 5 BGB stammt aus der RL 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung der Zahlung im Geschäftsverkehr, bzw. der vorigen RL 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 (EU-Zahlungsverzugsrichtlinie), und ist genauso auszulegen wie in § 286 Abs. 3 BGB (BGH, Urteil vom 16. 6. 2010 - VIII ZR 259/09 -, Rn. 10-12 = NJW 2010, 3226, 3226; Palandt/Grüneberg, 79. Auflage 2020, § 288 Rn. 8, 15). Der Gesetzgeber wollte bei der Umsetzung der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie die Beschränkung auf Entgeltforderungen, die diese in den Erwägungsgründen 8, 11 sowie Art. 1 Abs. 2 vornimmt, übernehmen (Stellungnahme des BR zu dem von der BReg. vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Dr 14/6857, S. 1; Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des BT, BT-Dr 14/7052, S. 187). Eine Entgeltforderung ist eine Geldforderung, die die Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (BGH, Urteil vom 21. 4. 2010 - XII ZR 10/08-, Rn. 23 = NJW 2010, 1872, 1873; BGH, Urteil vom 16. 6. 2010 - VIII ZR 259/09 -, Rn. 12 = NJW 2010, 3226, 3226; Palandt/Grüneberg, 79. Auflage 2020, § 286 Rn. 27). Entgeltlichkeit ist nicht identisch mit einer gegenseitigen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung, sondern liegt immer dann vor, wenn die Leistung des einen Teils Bedingung für die Entstehung der Verpflichtung des anderen Teils ist (BGH, Urteil vom 16.06.2010 -VIII ZR 259/09-, Rn. 13 = NJW 2010, 3226, 3227). Die Zahlung ist das dann das wirtschaftliche Gegenüber zu der erbrachten oder noch zu erbringenden Leistung. Kaufpreisforderungen, Miete sowie Pacht sind demnach Entgeltforderungen (BeckOK/Lorenz, 55. Edition 2020, § 286 BGB Rn. 40), genauso wie der handelsrechtliche Ausgleichanspruch nach § 89b HGB (BGH, Urteil vom 16. 6. 2010 -VIII ZR 259/09-, Rn. 14 = NJW 2010, 3226, 3227; Palandt/Grüneberg, 79. Auflage 2020, § 286 Rn. 27). Demgegenüber sind Schadensersatzforderungen, Ansprüche aus Rücktritt (§ 346 BGB) oder der Rückgewähranspruch nach der Ausübung eines Widerrufsrechts aus dem Verbraucherschutz (§ 357 BGB) keine Entgeltforderungen (OLG Nürnberg, Endurteil vom 26.7.2017 - 2 U 17/17 Rn. 40 = NJW-RR 2017, 1263, 1266; Palandt/Grüneberg, 79. Auflage 2020, § 286 Rn. 27; MüKo/Ernst, 8. Auflage 2019, § 286 BGB Rn. 82; für § 357 Abs. 1 BGB: Korch NJW 2015, 2212, 2213-2215; a.A. Emde NJW 2019, 2270). Hier kommt es nicht darauf an, ob der ursprüngliche Anspruch auf eine Entgeltforderung gerichtet war. Deswegen kann auch die zu dem ursprünglichen Verweis auf § 286 Abs. 3 BGB in der bis 13.6.2014 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 Satz 2 BGB vertretene Ansicht, dieser sei nur deklaratorisch gewesen, nicht überzeugen (OLG Nürnberg, Endurteil vom 26.7.2017 - 2 U 17/17 Rn. 40 = NJW-RR 2017, 1263, 1266). Der mit der Klage ursprünglich geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung aus dem Vertrag zwischen den Parteien bzw. aus Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ist vergleichbar mit einem verbraucherrechtlichen Anspruch nach dem Ausüben eines Widerrufsrechts. Die Rückzahlung des Flugpreises ist nicht darauf ausgerichtet, dass der Fluggast eine Gegenleistung in Form einer Dienstleistung oder der Lieferung von Gütern erbringt. Die Fluggesellschaft kommt mit der Rückzahlung lediglich ihren gesetzlichen Pflichten nach. Auch wenn die Beklagte aus dem ursprünglichen Beförderungsvertrag eine Entgeltforderung geltend machen konnte, da sie selbst als Gegenleistung die Beförderungsleistung erbringen sollte, gilt dies nicht umgekehrt für die Rückforderung des Flugpreises nach Annullierung. Diese beiden Ansprüche sind getrennt zu betrachten.