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Aufforderung zur Gutscheinerteilung mit Ablehnungsandrohung gem. § 250 BGB, danach gibts auch dafür Cash.
Inwiefern relevant in Österreich?
Aufforderung zur Gutscheinerteilung mit Ablehnungsandrohung gem. § 250 BGB, danach gibts auch dafür Cash.
Wann wurde der Flug gebucht? Wenn das erst wenige Tage her ist, könnte das funktionieren. Ansonsten finde ich das schon schwierig, solange die 18.03.2020-Stellungnahme der Kommission noch keiner „richtiggestellt“ hat. Das Ding vielleicht mal auf Wiedervorlage legen.
Die Grenze "außergewöhnlicher Umstände" liegt niedriger, als die des § 275 Abs. 1 BGB.Meine Argumentation ist, dass es kein Verbot in dieser Richtung gibt (und anscheinend BA ja auch noch fliegt, somit keine Unmöglichkeit herrscht) und dass ein Leerflug STN-CGN (wenn man nicht aus einem anderen Land Passagiere nach CGN karren kann) FR nicht in existenzielle Schwierigkeiten bringt. Ergo (IANAL!) Vertragsbruch und 250 € fällig.
EDIT: Ist etwas "tongue in cheek", aber könnte man bei einem verlorenen Prozess FRs Anwaltskosten mit bestehenden Flugvouchers aufrechnen?
Also bei mir wurden auch die BA Flüge annulliert.Meine Argumentation ist, dass es kein Verbot in dieser Richtung gibt (und anscheinend BA ja auch noch fliegt, somit keine Unmöglichkeit herrscht)
Ich meine, dass es für Passagiere erst einmal gut aussieht. Richtige Fakten gibt es noch nicht.Wird ab dem 01.01.2021 das Vereinigte Königreich weiterhin als Land gemäß EU 261/2004 gelten und wird somit EU 261/2004 (oder ein vollwertiges britisches Äquivalent) somit auch für im Vereinigten Königreich ansässige Fluggesellschaften sowie für Flüge mit Abflug im Vereinigten Königreich gelten oder nicht mehr?
Ich meine, dass es für Passagiere erst einmal gut aussieht. Richtige Fakten gibt es noch nicht.
(Link zum eigenen Blog)
Als regelmäßiger Nutzer von LHR als Hub hoffe ich, dass es ein Äquivalent geben wird – glaube aber momentan nicht recht daran...
Ich bitte Mal um eure Meinung, ob ich das richtig sehe:
BA storniert am 22.12. einen Flug am 10.1. ab BER.
Ich verlange Umbuchung, da es an gleichen Tag nur ganz früh zeitig einen vergleichbaren BA Flug gibt,
auf LH ( mit Umsteigen ) ab DRS, gleiche Flugzeit und Tag wie der stornierte Flug. Antwort habe ich auf diese Mail noch nicht.
Ausgleichszahlung gibt es sicherlich nicht, weil Storno mehr als 14 Tage vorher.
Umbuchungsanspruch besteht?
Und was passiert, falls LH den Ersatzflug auch canceln sollte?
Dann ist Ansprechpartner LH?
Ich bitte Mal um eure Meinung, ob ich das richtig sehe:
BA storniert am 22.12. einen Flug am 10.1. ab BER.
Ich verlange Umbuchung, da es an gleichen Tag nur ganz früh zeitig einen vergleichbaren BA Flug gibt,
auf LH ( mit Umsteigen ) ab DRS, gleiche Flugzeit und Tag wie der stornierte Flug. Antwort habe ich auf diese Mail noch nicht.
Ausgleichszahlung gibt es sicherlich nicht, weil Storno mehr als 14 Tage vorher.
Umbuchungsanspruch besteht?
Und was passiert, falls LH den Ersatzflug auch canceln sollte?
Dann ist Ansprechpartner LH?