EU Fluggastrechte / Annullierung

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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.455
3.180
Neuss
www.drboese.de
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Ich nehme mal sehr stark an, dass LHR-STR auch auf EW war, also beide Segmente. Dann ist EW Dein Ansprechpartner für die Entschädigung. Es wundert mich, dass LH da überhaupt etwas zahlte.
Bei April 2020 immer dran denken, dass bei Flügen, die noch vor März gebucht wurden, wohl recht wahrscheinlich außergewöhnliche Umstände von den Gerichten angenommen werden.


Hier für alle, die es immer noch nicht wahrhaben wollen, v.a. Luftfahrtunternehmen:
LG Landshut Endurteil v. 23.11.2020 – 73 O 1651/20, BeckRS 2020, 32516
Jo, das habe ich gegen Oman Air bekommen und hier im Volltext eingestellt. AG Bremen ist gleicher Meinung (nur Hinweisbeschluss).
 

daddycooool4

Erfahrenes Mitglied
25.02.2017
329
136
Ja, auch das erste segment war auf EW. Ehrlich gesagt wunderte es mich auch, dass Lufthansa auf meine Forderung Einstieg und EW bis heute mit Schweigen glänzt.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.455
3.180
Neuss
www.drboese.de
Hallo zusammen,

meine Freundin hat ihr Auslandssemester in Dublin verbracht und würde gerne zu Weihnachten nach Hause fliegen. Leider wurden bisher schon zwei Flüge komplett storniert einmal von Ryan Air und einmal von Eurowings. Habt ihr kürzlich Erfahrungen mit den beiden Airlines gemacht?

Ich würde den günstigeren Flug buchen. Wenn dann annulliert wird, einfach zur Ersatzbeförderung auffordern und nach Fristablauf selbst buchen. Beide Airlines zahlen in etwa gleich schnell nach Klageerhebung.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Beide Airlines zahlen in etwa gleich schnell nach Klageerhebung.

Ach, geht so: EW hat sich gestern erst nach mündlicher Verhandlung ein Urteil geben lassen, da ging es um Ersatzbeförderung. Die Lateinprofis aus Dortmund hatten auf einer Dreiviertel Seite - entweder in Unkenntnis von EuGH Rspr oder aus purer Ignoranz ihr gegenüber - Zuständigkeit des Gerichts und Passivlegitimation der Beklagten in Abrede gestellt, um dann eine Terminsvertreterin zu schicken, die allen Ernstes nach Vergleichsbereitschaft fragte. Danke nein. Verurteilt wie beantragt.
 

deecee

Erfahrenes Mitglied
11.12.2018
2.624
3.064
HAM, LBC
Ich kann es nicht glauben, dass Unternehmen wie LH/EW mit solch idiotischen "Strategien" die ihnen zugestandenen Staatshilfen mehr als zweifelhaft erscheinen lassen...
 

DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
7.270
5.507
MUC/INN
Ich finde das Argument der Staatshilfen wirklich fehl. Die LH ist too big to fail, die LH ist ein Aushängeschild Deutschlands und ein betreibender Wirtschaftsfaktor. Was sich die o.g. Herrschaften denken, gute Frage, steht aber in keinerlei kausalen Zusammenhang zu den teuer erkauften Staatshilfen. Hilfreicher wären einfach ein paar gscheide Watschn...
 

deecee

Erfahrenes Mitglied
11.12.2018
2.624
3.064
HAM, LBC
TBTF ist klar – heißt für mich aber keinesfalls, das ich Kunden das ihnen zustehende Geld nicht auszahle oder mit windigen Tricks versuche, dieses hinauszuzögern. Das halte ich für ein (zumindest) ethisch zweifelhaftes Verhalten in Zusammenhang mit von allen Bundesbürgern gezahlten Hilfen. Und Geld kostet diese "Taktik" eben auch...
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.455
3.180
Neuss
www.drboese.de
In April und Mai war bei der LH noch alles gut. Da wurden einwandfreie Dinger halbwegs sparsam durchgewunken.
Inzwischen ist aber wieder jemand dabei, der den Wegfall eines bedeutenden Touristik-Mandanten noch verdauen muss und deswegen vermutlich auch in Verfahren Leistungen erbringt, die eigentlich nur einem nützen - und das ist nicht der Mandant.
Der Passagier bekommt sein Geld. Wird leider nur für die Airline alles unnötig teurer.
 

wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.455
985
Die Lateinprofis aus Dortmund hatten auf einer Dreiviertel Seite - entweder in Unkenntnis von EuGH Rspr oder aus purer Ignoranz ihr gegenüber - Zuständigkeit des Gerichts und Passivlegitimation der Beklagten in Abrede gestellt, um dann eine Terminsvertreterin zu schicken, die allen Ernstes nach Vergleichsbereitschaft fragte.

Was ist bei denen eigentlich los? Keine Website mehr, nur Platzhalter, der Standort in Düsseldorf avisiert.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.472
15.119
"Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die zweite und die dritte Frage wie folgt zu beantworten: Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 6, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass dem Fluggast bei Landung eines Flugzeugs auf einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen, der sich an demselben Ort, in derselben Stadt oder in derselben Region wie Letzterer befindet, kein Ausgleichsanspruch wegen Annullierung des Fluges zusteht. Ein Ausgleichsanspruch entsteht nur, wenn der Fluggast wegen dieser Umleitung den in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder den anderen nahegelegenen, mit dem Luftfahrtunternehmen vereinbarten Zielort mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht."

Richtig, sehe ich auch so bzw. (ok, hindsight is 20/20) das finde ich auch klar: Lufttransport ist kein Wert an sich. Wenn das umgeleitete Flugzeug nicht in DUS, sondern in CGN landet und anschliessend (ich beschreibe jetzt den Idealfall, s.u.) der gecharterte Bus direkt nach DUS faehrt, ist das die selbe Transportleistung mit der selben "Wertigkeit" wie eine Landung in DUS.


"Infolgedessen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die sechste Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass das Luftfahrtunternehmen bei einer Landung auf einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen von sich aus dem Fluggast anbieten muss, die Kosten der Beförderung zu diesem Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahegelegenen, mit ihm vereinbarten Zielort zu übernehmen."

Das liegt auf der Hand. Vertraglich geschuldeter Ankunftspunkt ist ein Flughafen, nicht irgendein undefinierter Punkt in oder in der Naehe einer Stadt.


"Infolgedessen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die siebte Frage zu antworten, dass dem Fluggast kein Anspruch auf die pauschalen Ausgleichszahlungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 zusteht, wenn das Luftfahrtunternehmen seine Verpflichtung aus Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung zur Übernahme der Kosten für die Beförderung des Fluggasts vom Ankunftsflughafen zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen (oder zu dem nahegelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort) verletzt. Hingegen steht dem Fluggast ein Anspruch auf Erstattung der Beträge zu, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umstände als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen sollten, um dieses Versäumnis des Luftfahrtunternehmens auszugleichen."

Das sehe ich anders: Wenn die Airline von sich aus den Weitertransport anbietet bzw. organisiert, schafft sie den Passagier ans Endziel und kann sich zugute halten lassen, dass ihr im Rahmen der Verspaetungsregelungen (s.o.) die freie Wahl bleibt, ob sie in der Luft oder auf dem Boden transportiert. Wenn sie hingegen den Passagier einfach nur auskippt und sagt "sieh zu, wie du weiterkommst" tut sie das gerade nicht und stielt sich aus der Verantwortung, den Passagier an das geschuldete Ziel zu bringen. Daher bejahte ich hier die Annullierung.
 
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wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.455
985
Manchmal frage ich mich ja, ob die Generalanwälte beim EuGH sich gelegentlich die Frage nach dem Sinn ihres Juristenlebens stellen angesichts der Häufigkeit, mit der sie sich als Hot Shot-Juristen mit Fluggastrechtekram befassen müssen. Die EuGH-Richter können es ja zumindest beim Generalanwalt abpinnen und sich einen schlanken Fuß machen...
 
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mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Das sehe ich anders: Wenn die Airline von sich aus den Weitertransport anbietet bzw. organisiert, schafft sie den Passagier ans Endziel und kann sich zugute halten lassen, dass ihr im Rahmen der Verspaetungsregelungen (s.o.) die freie Wahl bleibt, ob sie in der Luft oder auf dem Boden transportiert. Wenn sie hingegen den Passagier einfach nur auskippt und sagt "sieh zu, wie du weiterkommst" tut sie das gerade nicht und stielt sich aus der Verantwortung, den Passagier an das geschuldete Ziel zu bringen. Daher bejahte ich hier die Annullierung.

Ich finde man erlangt oft einen nicht ganz abewegigen Blick auf ein Problem, wenn man einen juristischen Laien befragt.

Wenn man die gestrandeten Paxe auf dem betreffenden Flug im Flughafen Schönefeld nach der Landung interviewt hätte, ob sie den soeben vergangenen Flug eher als Annullierung empfinden oder eher als kleinere Unannehmlichkeit, würde bestimmt die Mehrzahl zu letzterem tendieren. Schließlich wurde man 99% der gebuchten Strecke befördert (manchmal vielleicht auch > 100% :D), ist so grob dort, wo man hin will, kommt i.d.R. mit weniger Verspätung an als die VO zubilligt. Auch wenn die Regelung zur Transfervornahme bei der Ausgleichszahlung angelegt ist, passt sie meiner Meinung nach besser zu den Betreuungsleistungen und sollte dorthin verschoben werden.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.472
15.119
Aber der Klaeger hat doch 41 Minuten von SXF nach Hause gebraucht statt 15 von TXL!!!11!!11Einself!! (Wahrscheinlich ein Spandauer, der sonst hierzuforums im BER-Thread rumjammert :D)

Nein, Spass beiseite, da hast Du recht. Bei Diversions kann man ja auch gewinnen oder verlieren. Bloed ist immer, wenn das Auto am Flughafen steht. So einen Fall hatte ich mal in der Familie: Flug AJR-HHN-MUC mit LTU, gebucht nach HHN, Auto stand in HHN. Wetter in HHN, Maschine flog nach MUC durch. Hotel gestellt, alles fein. Am naechsten Morgen MUC-DUS. Konnte man dann schoen eine Stunde mit der Bahn nach Hause nach Dortmund fahren? Nein, man musste mit dem Bus nach HHN juckeln. Kuenstlerpech.
 
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concordeuser

Erfahrenes Mitglied
01.11.2011
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Hamburg
Ich finde das Argument der Staatshilfen wirklich fehl.

Da kann man durchaus politisch (!) geteilter Meinung sein. Ein Unternehmen, dass das Geld der Bürger als Staatshilfen erwünscht, sollte nicht gerade durch "schmutzige" Geschäftspraktiken oder aggressive Steuervermeidung in Steueroasen auffallen.
Und Watsch n sehen weder unser Rechtssystem noch die politischen Umgangsformen vor
 
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wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.455
985
oder in derselben Region wie Letzterer befindet,

Das garantiert wieder einen Schwall neuer Verfahren... Was ist "dieselbe Region"? Von Köln aus Düsseldorf, weil 40km? Oder Frankfurt, weil es mit dem Zug genausolang von CGN nach FRA wie nach DUS dauert?
 

StefanR

Erfahrenes Mitglied
17.07.2016
520
219
Planet Earth
Könnte jemand nachsehen / screenshoten ob der Flug

DL4476
3. September 2020
Seattle-Vancouver

stattgefunden hat?
Danke im Voraus.
 

dahi1809

Erfahrenes Mitglied
30.03.2017
425
824
LNZ
OS hat meinen Flug 2 Monate vor Abflug annulliert. Der Flug wurde unter Einsatz des 50 Euro-Fluggutscheins aus der Neubeantragung einer M&M-KK gebucht. OS hat mir nach Fristsetzung meinerseits eine Erstattungsbestätigung über den vollen Flugpreis geschickt, tatsächlich erstattet wurden aber 50 Euro weniger. Diesbezüglich werde ich nur vertröstet.

Weiss jemand, ob gemäß EU-261 der gesamte Flugpreis in Cash erstattet werden muss oder darf der Gutscheinanteil auch mittels Gutschein erstattet werden?
Danke für Eure Hilfe!
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
Die Airline wird wieder sagen, sie haben via original form of payment refunded, wie sie es von der IATA verpflichtet sind.
Um welche Form der Erstattung hast du denn in deine Fristsetzung verwiesen? Überweisung oder gar nicht erwähnt?

Der Gutschein, war der von m&m ausgestellt, von der DKB oder wurde der volle Preis auf deiner KK aufgelistet und dann von der DKB einfach 50€ abgezogen?
 

dahi1809

Erfahrenes Mitglied
30.03.2017
425
824
LNZ
Um welche Form der Erstattung hast du denn in deine Fristsetzung verwiesen? Überweisung oder gar nicht erwähnt?
Der Gutschein, war der von m&m ausgestellt, von der DKB oder wurde der volle Preis auf deiner KK aufgelistet und dann von der DKB einfach 50€ abgezogen?

Aufforderung zur Gutscheinerteilung mit Ablehnungsandrohung gem. § 250 BGB, danach gibts auch dafür Cash.

Forderung in der Fristsetzung war Überweisung, mit Hinweis dass ich keine Erstattung mittels Reisegutschein oder anderer Dienstleistungen wünsche.

Es war ein Voucher, den ich per Mail von OS selbst bekommen hab, analog zu denen die man käuflich erwerben kann.

Wäre ein Chargeback über die KK mit Grund "Wrong Credit given", da der Erstattungsbetrag nicht mit dem auf der Ersrattungsbestätigung übereinstimmt eine Option?

Achja, ich komme aus Österreich.
 
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