"Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die zweite und die dritte Frage wie folgt zu beantworten: Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 6, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass dem Fluggast bei Landung eines Flugzeugs auf einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen, der sich an demselben Ort, in derselben Stadt oder in derselben Region wie Letzterer befindet, kein Ausgleichsanspruch wegen Annullierung des Fluges zusteht. Ein Ausgleichsanspruch entsteht nur, wenn der Fluggast wegen dieser Umleitung den in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder den anderen nahegelegenen, mit dem Luftfahrtunternehmen vereinbarten Zielort mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht."
Richtig, sehe ich auch so bzw. (ok, hindsight is 20/20) das finde ich auch klar: Lufttransport ist kein Wert an sich. Wenn das umgeleitete Flugzeug nicht in DUS, sondern in CGN landet und anschliessend (ich beschreibe jetzt den Idealfall, s.u.) der gecharterte Bus direkt nach DUS faehrt, ist das die selbe Transportleistung mit der selben "Wertigkeit" wie eine Landung in DUS.
"Infolgedessen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die sechste Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass das Luftfahrtunternehmen bei einer Landung auf einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen von sich aus dem Fluggast anbieten muss, die Kosten der Beförderung zu diesem Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahegelegenen, mit ihm vereinbarten Zielort zu übernehmen."
Das liegt auf der Hand. Vertraglich geschuldeter Ankunftspunkt ist ein Flughafen, nicht irgendein undefinierter Punkt in oder in der Naehe einer Stadt.
"Infolgedessen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die siebte Frage zu antworten, dass dem Fluggast kein Anspruch auf die pauschalen Ausgleichszahlungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 zusteht, wenn das Luftfahrtunternehmen seine Verpflichtung aus Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung zur Übernahme der Kosten für die Beförderung des Fluggasts vom Ankunftsflughafen zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen (oder zu dem nahegelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort) verletzt. Hingegen steht dem Fluggast ein Anspruch auf Erstattung der Beträge zu, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umstände als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen sollten, um dieses Versäumnis des Luftfahrtunternehmens auszugleichen."
Das sehe ich anders: Wenn die Airline von sich aus den Weitertransport anbietet bzw. organisiert, schafft sie den Passagier ans Endziel und kann sich zugute halten lassen, dass ihr im Rahmen der Verspaetungsregelungen (s.o.) die freie Wahl bleibt, ob sie in der Luft oder auf dem Boden transportiert. Wenn sie hingegen den Passagier einfach nur auskippt und sagt "sieh zu, wie du weiterkommst" tut sie das gerade nicht und stielt sich aus der Verantwortung, den Passagier an das geschuldete Ziel zu bringen. Daher bejahte ich hier die Annullierung.