EU Fluggastrechte / Annullierung

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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.455
3.181
Neuss
www.drboese.de
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Falls Dein Anwalt geneigt ist, für die gesetzlichen Gebühren tätig zu werden, dh für 150 EUR außergerichtlich zu korrespondieren, Klage zu schreiben, Gerichtstermin wahrzunehmen usw.: Ja. Falls nein und Du "aufzahlen" musst, bekommst Du vom Gegner ggf. nur diese gesetzlichen Gebühren erstattet.

Wald & Wiese (Erkennbar an @t-online.de), der sich erstmal einarbeiten muss, macht das nicht. Und wenn er es macht, kann er offenbar mit richtiger Arbeit kein Geld verdienen, das ist ein Warnhinweis.

Wer im Thema tief drin ist, hat das Thema in nicht mal 5 Minuten anwaltlicher Arbeitszeit abgefrühstückt. In den fünf Minuten enthalten sind: Aufforderung ggf. Klage und Replik auf unsinnige "ABER ES IST DOCH CORONA"-Klageerwiderung. Grund: Alles liegt schon in der Schublade, weil die letzten Monate schon dutzende oder hunderte Male verwendet.
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.568
4.721
München
Wir haben bei uns im Reisebüro jetzt während Corona diverse anwaltliche Schriftstücke von Kanzleien mit ordentlicher Mailadresse und ansonsten professionellem Auftritt erhalten, die aber scheinbar nicht einmal in der Lage waren, das glasklar gegebene Vermittlungsverhältnis zu erkennen - und die der Meinung waren, das Reisebüro hätte die Erstattung gemäß der EU-Fluggastrechte unabhängig von einer Erstattung der Airline zu leisten.

Bei den betreffenden Kunden handelte es sich meist um Empfehlungen der Rechtsschutzversicherung, denen die Kunden dann entgegen unserem Rat (der da war, einen auf Fluggastrecht spezialisierten Anwalt zu mandatieren) gefolgt sind...
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.455
3.181
Neuss
www.drboese.de
Das kann ich mir gut vorstellen, habe ich so auch vielfach erlebt.
Empfehlungen von RSV ist oft ein heißes Eisen. Das mag im Ausland eine Option sein, weil damit schon mal eine Tür geöffnet ist und auch die Abrechnung einfacher laufen wird, aber sonst.... (n)

Viele Anwälte denken, man könne da mal eben 'ne Mark verdienen. Selbst die am Markt gut sichtbaren Kanzleien glänzen mitunter durch "Dicker Daumen"-Jura (Disclaimer: Es handelt sich um meinen eigenen Tweet), was dem Passagier dann nicht hilft.
 

slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.315
1.965
Meine Geschichte mit EW:

Flugbuchung CGN-MUC für den 20.12.2020.
no.1a.png

Dann kam eine Woche später leider eine Mitteilung, dass der Flug nicht durchgeführt werden wird und ich umgebucht werde... auf einen Flug 4 Stunden früher.
So für mich nicht machbar.

no.1aa.png

Daraufhin habe ich den lieben Thorsten (Dirks) mal angerufen mit der bitte den Flug doch auf den Abend zu verlegen.
Obwohl der Ticketpreis nur 39,99€ betrug und ich keinen Status habe, hat er sich der Sache angenommen und versprach sich darum zukümmern.

Er hat auch Wort gehalten :) Gestern kam folgende Nachricht:

no.1aaa.png

Mein Rat an alle deren Flüge verschoben oder annulliert werden. Einfach anrufen und nett fragen ob der Flug nicht doch für euch durchgeführt werden kann :)



So, Spaß beseite ;) Ernste Frage:
Hatte EW nach der ersten Umbuchung auf 14:40 eine 2 Wochen-Frist gesetzt zur Umbuchung auf den Abendflug von CGN-MUC mit LH.
Darauf kam die Antwort, dass man dies nicht macht.
Nun habe ich den LH Flug selbst gebucht und wollte mir in Nachhinein die Kosten von EW zurückholen...

EW könnte ja jetzt im weiteren Verlauf sagen: Moment mal, wir sind doch auch geflogen an dem Abend um 18:35... hast ja selbst den LH Flug gebucht.
Aber eig. müsste EW mir doch trotzdem die Kosten für den LH ersetzen oder seh ich das falsch?
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.455
3.181
Neuss
www.drboese.de
Kommt drauf an, was es sonst so für Flüge gab, als a) du zur Ersatzbuchung aufgefordert hast unter Fristsetzung und b) du die Ersatzbuchung durchgeführt hast

Fremdmetall nur auf nächstmögliche Verbindung (alles ab 18:50:01 Uhr) unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen.


Fristsetzung vergessen? Schwierig.
Nicht nächsten Flug gebucht? Schwierig.
 

slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.315
1.965
Kommt drauf an, was es sonst so für Flüge gab, als a) du zur Ersatzbuchung aufgefordert hast unter Fristsetzung und b) du die Ersatzbuchung durchgeführt hast

Fremdmetall nur auf nächstmögliche Verbindung (alles ab 18:50:01 Uhr) unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen.


Fristsetzung vergessen? Schwierig.
Nicht nächsten Flug gebucht? Schwierig.

genau das hab ich gefordert. Umbuchung auf den nächstmöglichen Flug an diesem Abend mit einer 2 Wochen-Frist.
Bei der Buchung des Ersatzfluges gab es diesen jetzigen Flug (auf den ich wieder umgebucht wurde) nicht...
 
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Nitus

Erfahrenes Mitglied
04.04.2013
5.852
28.702
MUC
Daraufhin habe ich den lieben Thorsten (Dirks) mal angerufen mit der bitte den Flug doch auf den Abend zu verlegen.
Obwohl der Ticketpreis nur 39,99€ betrug und ich keinen Status habe, hat er sich der Sache angenommen und versprach sich darum zukümmern.

Spannend, dass Dir Thorsten Dirks weiterhelfen konnte, wo er doch bereits im Juni diesen Jahres aus dem LH-Konzern ausgeschieden ist und bereits seit Anfang des Jahres nicht mehr für EW zuständig war.
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Gab es hier auf den letzten 1-2 Seiten des Threads nicht von irgendjemandem einen Beitrag bzgl. Zurückweisung einer Klage durch KLM mangels Übersetzung? Finde den Beitrag irgendwie nicht mehr, oder wurde er gelöscht?
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
KLM beantragt - anwaltlich vertreten - Fristverlängerung, dann eine zweite Fristverlängerung, macht als nächstes (per Fax) ein lachhaftes Vergleichsangebot, bestreitet zwischendrin die Entstehung außergerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten, um sodann nach richterlichem Hinweis „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ vollständig zu zahlen, um die Erledigung herbeizuführen.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.455
3.181
Neuss
www.drboese.de
Das gab es auch schon vor Corona. Letzte Woche hat ITS einen 75:25-Vergleich angeboten. Nur einen Tag nach der Ablehnung kam das Anerkenntnis.
Manch windiger Anwalt* könnte in Versuchung geraten, seinen Mandanten im Hinblick auf Ziff. 1000 VV RVG zur Vergleichsannahme zu raten.
Bestreiten von allem möglichen Unsinn mag man aber auch sehr gerne bei den drei Leporidaen. Wenn man sonst keine Argumente hat, um die Gebühren für seine eigene Arbeit zu rechtfertigen :doh:
Mit abweichenden Hinweisbeschlüssen bezgl. vorgerichtlicher Kosten kann ich aber bald schon tapezieren.



*Euphemismus
 
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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Bestreiten von allem möglichen Unsinn mag man aber auch sehr gerne bei den drei Leporidaen. Wenn man sonst keine Argumente hat, um die Gebühren für seine eigene Arbeit zu rechtfertigen :doh:
Klägervertreter: Kläger haben die Forderung geltend gemacht per email an XXX@airline.de.
Beklagtenvertreter: Wir bestreiten die Existenz der E-Mail Adresse, hilfsweise den Zugang der E-Mail.
Klägervertreter: Wie hat die Beklagte dann - ebenfalls per E-Mail - auf den Inhalt der geschickten E-Mail der Kläger reagieren können, wenn sie diese doch gar nicht kannte?
Beklagtenvertreter: Anerkenntnis.
 

longhaulgiant

Erfahrenes Mitglied
22.02.2015
9.478
8.446
Klägervertreter: Kläger haben die Forderung geltend gemacht per email an XXX@airline.de.
Beklagtenvertreter: Wir bestreiten die Existenz der E-Mail Adresse, hilfsweise den Zugang der E-Mail.
Klägervertreter: Wie hat die Beklagte dann - ebenfalls per E-Mail - auf den Inhalt der geschickten E-Mail der Kläger reagieren können, wenn sie diese doch gar nicht kannte?
Beklagtenvertreter: Anerkenntnis.

Musste lachen. Manchen Leuten ist echt nichts zu blöd...
 

DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
7.270
5.507
MUC/INN
Frage an die Kollegen: Gibt es eine Telefonnummer oder Faxnummer auf kurzem Dienstweg an die LH? Gerne auch per PN.
Hintergrund ist, dass ich diese Annullierungs und Fluggastrechte-Gedönse nur aus Freundschaftsdiensten mache, jetzt aber ein Haufen Fremdgeld auf unseren Konten liegt, weil Madame Lufthansa doppelt auszahlt, nämlich an die Mandanten selbst und dann nochmal an uns.

Die können es nicht einmal richtig machen.

Ich danke hier nochmals, auch im Namen der Lufthansa, die sich über einen vierstelligen Betrag freuen, ich will nicht wissen, wie oft die heuer doppelt zahlen und überweisen und niemand kapierts. Ist zwar nur ein Tropfen auf den heißen Stein, aber das Kleinvieh macht den Mist.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Denn der Kläger und Fluggast hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 250,00 EUR aus Art. 7 Abs. la) der Fluggastrechteverordnung (FlugVO), hinsichtlich der Annullierung des Fluges LH 1993 von Köln/Bonn nach München (Entfernung bis 1.500 km) vom 18.03.2020.
[...]

Die Beklagte lässt sich dahingehend ein, der Flug aufgrund der Covid19-Pandemie annulliert worden sei. Dabei verweist die Beklagte diesbezüglich auf die Schlichtungsempfehlung aus dem Schlichtungsverfahren SÖP, Az: F 131561/20, Sie verwiest zudem auf die - nicht verbindlichen - Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission vom 18.03.2020 für die Passagierrechte nach der EG-VO 261/04 und nimmt insbesondere darauf Bezug, dass die Kommission unter Punkt 3.4. ausführt, dass behördliche Maßnahmen zur Entgegenwirkung der Pandemie ihrer Natur nach nicht zum üblichen Betrieb eines Luftverkehrsunternehmens gehören und daher außergewöhnliche Umstände darstellen sollten. Die Leitlinien führen beispielhaft aus, dass dies anzunehmen sein soll, wenn Behörden bestimmte Flüge entweder von Rechts wegen verbieten oder den Personenverkehr in einer Weise untersagen, die de facto die Durchführung des betreffenden Flugs ausschließt. Der rechtliche Gehalt der Auslegungsleitlinien mag mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH durchaus in Einzelfällen seine Geltung beanspruchen können. Vorliegend kann jedoch dahinstehen, ob ein außergewöhnlicher Umstand in Form der Covid-19-Pandemie vorlag. Denn jedenfalls hat die Beklagte vorliegend -trotz Aufforderung des Gerichts, die entsprechenden Flugdokumentationen vorzulegen-, nicht substantiiert dargelegt, dass der von ihr behauptete außergewöhnliche Umstand auch tatsächlich kausal für die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges geworden ist.

Der pauschale Verweis auf die Covid19-Pandemie genügt gerade nicht, um die Annahme einer Kausalität der streitgegenständlichen Annullierung und dem außergewöhnlichen Umstandes zu rechtfertigen.

Amtsgericht Köln, Urt. v. 30.10.2020 - Az.: 159 C 182/20
 

insofern

Erfahrenes Mitglied
29.08.2017
1.158
687
jwd
Ist schon irre. Kaum jemand fliegt, Reisen wird beschwerlich wie zu Zeiten der Postkutsche, und kexbox reist ostwärts in die Republik nach Königs Wusterhausen, um Wizz Air den Marsch zu blasen, während der dort dem Namen nach ansässige Berlin_Lawyer in das stiefmütterliche Vorzimmer von kexbox pendelt. Beide mit dem hehren Anspruch, haltloses Geschwätz von Anwaltskanzleien zu Gunsten der Kunden auszuhebeln, weil Kunden nun mal keine zinslosen Kredite geben.

Langsam muss es doch bei jedem Amtsgericht in Deutschland durch sein. Abweichende Beschlüsse sind rar. Maximierungskonzept von Kanzleien, die sonst nichts mehr drauf haben?
 
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frabkk

Erfahrenes Mitglied
12.11.2013
2.481
623
CGN
Folgender Sachverhalt:

Kunde bucht Pauschalreise über DER nach SEZ. Condor bietet ihm online ein Upgrade in die Business Class an. 749,- € pro Person. Kunde nimmt an, bekommt die Bestätigung. Am check in erhält er die Bordkarten, am Gate dann die Info: Flug ist Überbucht, die 2 Plätze hätten online gar nicht zum Upgrade angeboten werden dürfen. (War eh ein Vollcharter von DER, Condor war nicht Herr über die Sitzplatzkontingente)
Kunden bekamen dann neue Bordkarten und flogen in Eco.

Rückerstattung der 1.498,-€ ist klar, aber was ist mit der VO bzgl Downgrade Kompensation? Flugpreis wurde ja im Zuge der Pauschalreise nicht einzeln aufgeschlüsselt und der Veranstalter hat das Upgrade nicht verkauft ... hm ?
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Na, man könnte DE auffordern, die Downgrade Kompensation zu leisten; dann muss im Taunus der Rechenschieber bedient werden. Allerdings läuft man Gefahr, am Ende weniger als die 749 Euro zu erhalten, weil die (Gesamt-)Pauschale nach VO niedriger sein könnte als der eigentliche Upgradeaufpreis. Aber Kompensation plus Erstattung halte ich für ausgeschlossen.
 
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hollaho

Erfahrenes Mitglied
22.10.2016
1.239
884
Apropos Downgrade: Was mich ja mal interessieren würde ist, ob man ein Downgrade überhaupt annehmen muß (unabhängig von einer Kompensation). Ist immerhin eine Falschlieferung.

Also wenn die Airline downgraded einfach "Nö, nehm ich nicht, bitte Flug komplett erstatten" müßte ja gehen bei "nur Flug". Aber wie sieht das bei ner Pauschalreise aus?

Und was ist, wenn ich bei ner Flugbuchung drauf bestehe, statt Downgrade dann den nächsten Flug ohne Downgrade zu nehmen? Geht das? Kompensation für die Verspätung?
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Zu der ersten Frage: das dürfte dann ein Reisemangel sein, Ansprüche und Vorgehensweise siehe 651i ff. BGB.

Zu der zweiten Frage: Beförderung Und anderem Flug müsste dann auf nationales Recht gestützt werden. Kompensation: Annullierung liegt nicht vor, Verspätung auch nicht, käme noch eine Nichtbeförderung in Betracht. Habe gerade nichts zur Hand, es gab aber bereits Urteile, in denen eine völlig unangemessen angebotene Beförderung einer Verweigerung gleich kommt. Sehe ich hier aber nicht so, außer du hast irgendeinen zwingenden Grund, der es dir unmöglich macht, wie rund 80+ % der Passagiere auf einem Stuhl in der Eco Platz zu nehmen .