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Auf meine Anfrage zwei Beiträge weiter oben: BA buchte schmerzlos auf LH um, nach Anruf englischsprachiger Hotline.
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Ja, auch die Erfahrung gemacht, für alle Tickets ausgestellt nach dem 30.11. dürfen BA Agenten auch auf LH Group (außer EW) umbuchen, darf aber auch kein op by EW sein, selbst wenn es marketed by LH und auf 220 Ticket möglich wäre.Auf meine Anfrage zwei Beiträge weiter oben: BA buchte schmerzlos auf LH um, nach Anruf englischsprachiger Hotline.
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Was macht man, wenn man ein Urteil gegen Ryanair erstritten hat, Ryanair aber immer noch nicht zahlt? An wen wendet man sich? Der gegnerische Anwalt ist irgendwie nicht zu erreichen.
"Direkt ist ein Anschlussflug, wenn zwischen den beiden Flügen kein allzu großer Zeitraum liegt
"Was sich im Einzelnen aus diesem Erfordernis ergibt, bedarf im Streitfallkeiner abschließenden Entscheidung. Der Zeitraum zwischen den beiden Flügen war nach dem Vortrag der Kläger so knapp bemessen, dass sie den Flugnach Fuerteventura nur unter optimalen Bedingungen erreichen konnten. Einnoch engerer zeitlicher Zusammenhang ist kaum vorstellbar und jedenfalls nichterforderlich."
Ich meine mich zu erinnern, dass es mal ein Urteil gab, wonach jeder Flug einzeln bewerten werden muss, kann das aber leider gerade nicht finden. Also, dass auch ein Anspruch auf eine Entschädigung besteht, wenn nur der Umsteigeflughafen aber nicht das Endziel mit Verspätung erreicht wird. Kann mir jemand da weiterhelfen?
Nach der Rspr. des EuGH ist für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs maßgeblich, ob ein Zeitverlust von drei Stunden oder mehr am Endziel eingetreten ist (EuGH NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rdnr. 57 – Sturgeon u. a.; NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rdnr. 40 – Nelson u. a.). Endziel ist gemäß der auch in diesem Zusammenhang maßgeblichen Definition in Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein, bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges (EuGH NJW 2013, 1291 = RRa 2013, 78 Rdnr. 37 – Folkerts; BGH NJW-RR 2013, 1065 = RRa 2013, 237 Rdnr. 11).
c) Der von den Kl. gebuchte Flug von Las Palmas nach Fuerteventura ist nach dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO als direkter Anschlussflug anzusehen.
aa) Der Begriff des direkten Anschlussflugs ist in der Verordnung nicht ausdrücklich definiert. Der EuGH hat sich bislang ebenfalls nicht ausdrücklich mit diesem Begriff befasst.
bb) Dem Wortlaut nach ist ein Anschlussflug ein Flug, der einem anderen Flug nachfolgt und dazu dient, den Fluggast vom Ziel des ersten Flugs zu einem anderen Zielort weiterzubefördern.
Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.
cc) Direkt ist ein Anschlussflug, wenn zwischen den beiden Flügen kein allzu großer Zeitraum liegt.
Was sich im Einzelnen aus diesem Erfordernis ergibt, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung. Der Zeitraum zwischen den beiden Flügen war nach dem Vortrag der Kl. so knapp bemessen, dass sie den Flug nach Fuerteventura nur unter optimalen Bedingungen erreichen konnten. Ein noch engerer zeitlicher Zusammenhang ist kaum vorstellbar und jedenfalls nicht erforderlich.
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Grüneburgweg 16
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Unabhängig davon betreibt EK folgendes Büro:
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Das dürfte ersatzfähig sein. Probiere es doch erstmal für ein paar Flüge. Und dran denken: Erst Easyjet zur Umbuchung auffordern, dann selbst tätig werden!Ich bräuchte mal eine Einschätzung der Mitforisten.
Ich pendle jede Woche zwischen Berlin und Wien. Easyjet hat nun alle Flüge bis September storniert und durch andere Flüge (Vortag / Tag danach) ersetzt. Ich werde nun Ersatzflüge bei Austrian buchen und bin etwas unschlüssig welchen Tarif ich nehmen darf.
Grundsätzlich wäre Economy Light der äquivalente Tarif, allerdings verfüge ich über Easyjet Plus und könnte normalerweise zwei Handgepäckstücke mitnehmen. Das ist bei Austrian nicht möglich. Ergo wäre durch Easyjet auch ein Aufgabegepäck zu bezahlen? Was ist mit der Sitzplatzreservierung?
Hat hier schon jemand Erfahrung gesammelt?
Vielen Dank
Andreas
Dann reise doch so. Solltest Du den Anschluss nicht schaffen, locken vielleicht sogar 600,00 € + Übernachtung, Abendessen und Frühstück im Hotel in München.
Plan b: Umbuchung auf Fremdmetall, Kosten dann erst erstattet verlangen, dann einklagen
Plan c: Nochmaliges Verlangen und dann Einklagen der Umbuchung auf einen Wunschflug (egal, ob Awards verfügbar sind)
Ich finde jede der Optionen sexy!
Klingt ziemlich widersprüchlich, es sollte nach EU261 ja komplett egal sein, ob man "benachrichtigt" wurde oder nicht (ich möchte ja auch keine Entschädigung, nur eine Erstattung der tatsächlich angefallenen Mehrkosten zur Beförderung zu meinem Endziel). Es lag ja in Easyjets Hand mir eine Ersatzbeförderung am gleichen Tag zu stellen.Da der Flug im Voraus annulliert wurde und Sie benachrichtigt wurden, kann ich Ihren Anspruch auf Hotel nicht zurückerstatten.
Schlichtungsstelle oder wie sollte man jetzt weiter verfahren? Vielen Dank schon einmal an die liebe Community.
Habe es jetzt zur Schlichtungsstelle geschickt - mal sehen.
Wieso die Frage? Du hast doch im Parallelthread schon geschrieben:
Ab zum Anwalt oder selbst Klage erheben.
Die Airlines würfeln teils witzige Ausreden. Bei vielen Passagieren kommen sie damit durch. Hier hagelt es nach Klageerhebung stets Anerkenntnisse nach solchem Unsinn.
Weil ich inzwischen unsicher bin, ob nicht direkt zum Anwalt...
Herzlichen Dank für die rasche und hilfreiche Antwort! Klingt gut!