EU Fluggastrechte / Annullierung

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daddycooool4

Erfahrenes Mitglied
25.02.2017
329
136
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Auf meine Anfrage zwei Beiträge weiter oben: BA buchte schmerzlos auf LH um, nach Anruf englischsprachiger Hotline.
Super Service.
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
Auf meine Anfrage zwei Beiträge weiter oben: BA buchte schmerzlos auf LH um, nach Anruf englischsprachiger Hotline.
Super Service.
Ja, auch die Erfahrung gemacht, für alle Tickets ausgestellt nach dem 30.11. dürfen BA Agenten auch auf LH Group (außer EW) umbuchen, darf aber auch kein op by EW sein, selbst wenn es marketed by LH und auf 220 Ticket möglich wäre.
 
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AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
Was macht man, wenn man ein Urteil gegen Ryanair erstritten hat, Ryanair aber immer noch nicht zahlt? An wen wendet man sich? Der gegnerische Anwalt ist irgendwie nicht zu erreichen.
 

FlyingFreak

Erfahrener Praktikant
05.04.2009
4.463
4
Paris
Ich meine mich zu erinnern, dass es mal ein Urteil gab, wonach jeder Flug einzeln bewerten werden muss, kann das aber leider gerade nicht finden. Also, dass auch ein Anspruch auf eine Entschädigung besteht, wenn nur der Umsteigeflughafen aber nicht das Endziel mit Verspätung erreicht wird. Kann mir jemand da weiterhelfen?
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.455
3.180
Neuss
www.drboese.de
Beschluss des X.*Zivilsenats vom*19.7.2016 -*X*ZR*138/15*- Rn. 25

"Direkt ist ein Anschlussflug, wenn zwischen den beiden Flügen kein allzu großer Zeitraum liegt
"Was sich im Einzelnen aus diesem Erfordernis ergibt, bedarf im Streitfallkeiner abschließenden Entscheidung. Der Zeitraum zwischen den beiden Flügen war nach dem Vortrag der Kläger so knapp bemessen, dass sie den Flugnach Fuerteventura nur unter optimalen Bedingungen erreichen konnten. Einnoch engerer zeitlicher Zusammenhang ist kaum vorstellbar und jedenfalls nichterforderlich."

Wer um 6:00 Uhr in Frankfurt ankommt und erst um 19:30 Uhr das FCT gen Berlin oder Hamburg verlässt, nachdem schon einige Flüge die gleiche Strecke erledigt haben, der dürfte wohl auch bezüglich einer Verspätung bei Ankunft in Frankfurt gut argumentieren können.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Ich meine mich zu erinnern, dass es mal ein Urteil gab, wonach jeder Flug einzeln bewerten werden muss, kann das aber leider gerade nicht finden. Also, dass auch ein Anspruch auf eine Entschädigung besteht, wenn nur der Umsteigeflughafen aber nicht das Endziel mit Verspätung erreicht wird. Kann mir jemand da weiterhelfen?

Dem BGH zufolge kommt es bei Mehrsegmenteverbindungen für die Bestimmung des Endziels nicht auf die jeweiligen Zwischenziele, sondern auf das vom Pax avisierte Endziel an, wenn beide Flüge durch eine Airline erbracht werden. Dann kommt es für die Verspätung nur darauf an, ob diese am gebuchten End(!)ziel mehr als drei Stunden beträgt, während die Verspätung in den einzelnen Segmenten erheblich ist. Anders kann es sein, wenn die Weiterbeförderung nicht mit dem nächstmöglichen Flug erfolgen soll, sondern ein Aufenthalt am Zwischenziel erfolgt, da dann womöglich kein ausreichender Zusammenhang zwischen den Segmenten besteht.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.455
3.180
Neuss
www.drboese.de
Ich habe das Zitat auf die wesentliche Stelle eingedampft, um den User nicht zu überfrachten. Genau diese Frage hat der BGH aber beantwortet.

Nach der Rspr. des EuGH ist für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs maßgeblich, ob ein Zeitverlust von drei Stunden oder mehr am Endziel eingetreten ist (EuGH NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rdnr. 57 – Sturgeon u. a.; NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rdnr. 40 – Nelson u. a.). Endziel ist gemäß der auch in diesem Zusammenhang maßgeblichen Definition in Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein, bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges (EuGH NJW 2013, 1291 = RRa 2013, 78 Rdnr. 37 – Folkerts; BGH NJW-RR 2013, 1065 = RRa 2013, 237 Rdnr. 11).


c) Der von den Kl. gebuchte Flug von Las Palmas nach Fuerteventura ist nach dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO als direkter Anschlussflug anzusehen.


aa) Der Begriff des direkten Anschlussflugs ist in der Verordnung nicht ausdrücklich definiert. Der EuGH hat sich bislang ebenfalls nicht ausdrücklich mit diesem Begriff befasst.


bb) Dem Wortlaut nach ist ein Anschlussflug ein Flug, der einem anderen Flug nachfolgt und dazu dient, den Fluggast vom Ziel des ersten Flugs zu einem anderen Zielort weiterzubefördern.


Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.


cc) Direkt ist ein Anschlussflug, wenn zwischen den beiden Flügen kein allzu großer Zeitraum liegt.


Was sich im Einzelnen aus diesem Erfordernis ergibt, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung. Der Zeitraum zwischen den beiden Flügen war nach dem Vortrag der Kl. so knapp bemessen, dass sie den Flug nach Fuerteventura nur unter optimalen Bedingungen erreichen konnten. Ein noch engerer zeitlicher Zusammenhang ist kaum vorstellbar und jedenfalls nicht erforderlich.
 

hhlinh

Erfahrenes Mitglied
24.03.2016
364
157
Liebe Rechtsexperten und -kollegen,
kann mir jemand von Euch darüber Info geben, ob Art. 5 Abs. 2 Rom I (EU Verordnung 593/2008) auch anwendbar ist, wenn die Gegenseite und evtl. Beklagte, hier Emirates, kein Mitgliedsstaat der EU ist...? - Hintergrund ist, dass ein Flugticket für einen Flug von Sydney nach Hamburg über Dubai bei Emirates über einen Vermittler (der pleite ist..), gebucht wurde. Der Flug wurde dann storniert und nun geht's darum, das Geld zurückzubekommen. Da Emirates keine Niederlassung usw. in Deutschland oder Europa hat, wäre eine deutsche Zuständigkeit meiner Meinung nach doch nur über die oa. Vorschrift hinzubekommen..??
1000 Dank für eine Info dazu!!

EDITH: Ich habe gerade nochmal nachgelesen, in Rom I geht's ja eher um das anwendbare Recht als den internationalen Gerichtsstand.... - Mit anderen Worten: Ich muss dann zwingend in Dubai klagen...?
 
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mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Weder ist Emirates Mitgliedsstaat der EU noch regelt die RomI-VO unmittelbar die internationale Zuständigkeit, sondern vielmehr die Frage, welches Recht anzuwenden ist.

Worauf möchtest du denn hinaus? Welches Recht anzuwenden ist? Oder vor welchem Gericht du klagen kannst? Ein Richter an einem Gericht in Dubai kann, wenn einschlägig, deutsches oder europäisches Recht anwenden, und ein Richter in Hamburg andersherum, wenn einschlägig, auch emiratisches Recht anwenden.

Unabhängig davon betreibt EK folgendes Büro:

Emirates Zentrale für Deutschland
Grüneburgweg 16
60322 Frankfurt/Main
Telefon: 069 945192000
Fax: 069 95968855
E-Mail: ekgermany@emirates.com

Hast du einen RA beauftragt?

Nachtrag: Die von dir zitierte Norm ist anwendbar, wenn es sich bei deinem Anspruch um einen aus vertraglichem Schuldverhältnis handelt (dürfte mutmaßlich gegeben sein), du diesen vor einem Mitgliedsstaatlichem Gericht verfolgst (das ist wohl eher deine eigentliche Frage?) und sich das ganze nach 2009 abspielte (wohl ebenfalls ja).
 
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alibi

Erfahrenes Mitglied
27.07.2013
294
236
HAM / GOT
Ich bräuchte mal eine Einschätzung der Mitforisten.

Ich pendle jede Woche zwischen Berlin und Wien. Easyjet hat nun alle Flüge bis September storniert und durch andere Flüge (Vortag / Tag danach) ersetzt. Ich werde nun Ersatzflüge bei Austrian buchen und bin etwas unschlüssig welchen Tarif ich nehmen darf.

Grundsätzlich wäre Economy Light der äquivalente Tarif, allerdings verfüge ich über Easyjet Plus und könnte normalerweise zwei Handgepäckstücke mitnehmen. Das ist bei Austrian nicht möglich. Ergo wäre durch Easyjet auch ein Aufgabegepäck zu bezahlen? Was ist mit der Sitzplatzreservierung?

Hat hier schon jemand Erfahrung gesammelt?

Vielen Dank

Andreas
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.455
3.180
Neuss
www.drboese.de
Ich bräuchte mal eine Einschätzung der Mitforisten.

Ich pendle jede Woche zwischen Berlin und Wien. Easyjet hat nun alle Flüge bis September storniert und durch andere Flüge (Vortag / Tag danach) ersetzt. Ich werde nun Ersatzflüge bei Austrian buchen und bin etwas unschlüssig welchen Tarif ich nehmen darf.

Grundsätzlich wäre Economy Light der äquivalente Tarif, allerdings verfüge ich über Easyjet Plus und könnte normalerweise zwei Handgepäckstücke mitnehmen. Das ist bei Austrian nicht möglich. Ergo wäre durch Easyjet auch ein Aufgabegepäck zu bezahlen? Was ist mit der Sitzplatzreservierung?

Hat hier schon jemand Erfahrung gesammelt?

Vielen Dank

Andreas
Das dürfte ersatzfähig sein. Probiere es doch erstmal für ein paar Flüge. Und dran denken: Erst Easyjet zur Umbuchung auffordern, dann selbst tätig werden!
 
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slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.315
1.965
Meilenticket AMS-MUC-CPT gebucht für Anfang Februar.
Das Leg AMS-MUC wurde gestrichen und automatisch umgebucht auf AMS-FRA-MUC-CPT am selben Tag.
Problem: Ankunft in MUC ist 22:25.
Abflug nach CPT ist ebenfalls 22:25.

So nicht machbar. LH Group bietet an dem Tag keine andere Möglichkeiten an, um von AMS nach Deutschland zukommen.
Mit KLM gäbe es 2 Flüge AMS-MUC aber auf die will man nicht umbuchen.

Okay, dann habe ich gefragt ob ein Tag später AMS-FRA-CPT möglich ist.
Möglich ja, aber keine "Verfügbarkeiten" für Meilentickets......


dachte das wäre bei Umbuchen die von der Fluggesellschaft ausgehen nicht wirklich relevant?!

Habt ihr Ratschläge bzgl der Vorgehensweise in dieser Situation???
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.455
3.180
Neuss
www.drboese.de
Dann reise doch so. Solltest Du den Anschluss nicht schaffen, locken vielleicht sogar 600,00 € + Übernachtung, Abendessen und Frühstück im Hotel in München.

Plan b: Umbuchung auf Fremdmetall, Kosten dann erst erstattet verlangen, dann einklagen
Plan c: Nochmaliges Verlangen und dann Einklagen der Umbuchung auf einen Wunschflug (egal, ob Awards verfügbar sind)

Ich finde jede der Optionen sexy!
 

slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.315
1.965
Dann reise doch so. Solltest Du den Anschluss nicht schaffen, locken vielleicht sogar 600,00 € + Übernachtung, Abendessen und Frühstück im Hotel in München.

Plan b: Umbuchung auf Fremdmetall, Kosten dann erst erstattet verlangen, dann einklagen
Plan c: Nochmaliges Verlangen und dann Einklagen der Umbuchung auf einen Wunschflug (egal, ob Awards verfügbar sind)

Ich finde jede der Optionen sexy!

danke kexbox für die schnelle Einschätzung... ich denke ich werde Weg A gehen und es auf mich zukommen lassen..
vllt melde ich mich dann Anfang Feb wenn LH sich wegen der Entschädigung quer stellt ;) ;)
 

derBerliner

Erfahrenes Mitglied
10.05.2011
947
911
Ich glaube, hier ist es besser aufgehoben. Mal sehen, was die Eu261-Experten sagen, aber ich denke, es ist relativ eindeutig, oder?

Easyjet-Flug wurde etwa 7 Wochen vor Abflug gestrichen. Auf schriftliche Anfrage nach Ersatzbeförderung wurde nicht reagiert. Habe mich letztlich für eine Umbuchung auf einen Easyjet-Flug zwei Tage später entschieden und Easyjet nun die Kosten in Rechnung gestellt (tatsächliche Übernachtungskosten von unter 100 Euro pro Nacht für zwei Nächte + insgesamt 30 Euro Verpflegung mit Rechnung).

Anspruch auf Verpflegung wurde genehmigt - und ist sogar bereits auf meinem Konto.
Übernachtungskosten möchte man mir nicht erstatten, mit der Begründung:
Da der Flug im Voraus annulliert wurde und Sie benachrichtigt wurden, kann ich Ihren Anspruch auf Hotel nicht zurückerstatten.
Klingt ziemlich widersprüchlich, es sollte nach EU261 ja komplett egal sein, ob man "benachrichtigt" wurde oder nicht (ich möchte ja auch keine Entschädigung, nur eine Erstattung der tatsächlich angefallenen Mehrkosten zur Beförderung zu meinem Endziel). Es lag ja in Easyjets Hand mir eine Ersatzbeförderung am gleichen Tag zu stellen.

Oder habe ich hier ein Denkfehler?

Schlichtungsstelle oder wie sollte man jetzt weiter verfahren? Vielen Dank schon einmal an die liebe Community.
 

derBerliner

Erfahrenes Mitglied
10.05.2011
947
911
Wieso die Frage? Du hast doch im Parallelthread schon geschrieben:

Weil ich inzwischen unsicher bin, ob nicht direkt zum Anwalt...

Ab zum Anwalt oder selbst Klage erheben.
Die Airlines würfeln teils witzige Ausreden. Bei vielen Passagieren kommen sie damit durch. Hier hagelt es nach Klageerhebung stets Anerkenntnisse nach solchem Unsinn.

Herzlichen Dank für die rasche und hilfreiche Antwort! Klingt gut!
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.455
3.180
Neuss
www.drboese.de
Wer auf sein Geld noch ein wenig warten kann und wem es ein Dorn im Auge ist, dass die Airline nachher auch noch die Kosten für Anwalt und ggf. Gericht tragen muss, obwohl sie doch gar nichts dafür kann, Wochen und Monate auf dem Geld der Passagiere zu sitzen, der sollte eine Schlichtungsstelle einschalten.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Obwohl: Bei einem Streitwert von hier weniger als 200 Euro für die Übernachtungen, da halte ich die Sache bei der SÖP tatsächlich mal für besser aufgehoben als bei Gericht.