EU Fluggastrechte / Annullierung

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virtual_d

Neues Mitglied
15.07.2021
3
1
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Wizzair hat beide Flüge Dortmund - Reykjavik für nächste Woche (Di 20.7. und Sa 24.7.) gestrichen. Mein Flug wurde vom 20.7. auf den 17.7. vorverlegt, was aber aus beruflichen Gründen nicht machbar ist. Über die Annulierung & Umbuchung wurde ich am 17.6. informiert, den Flug am 24.7. konnte ich ursprünglich als Ersatz wählen, dieser ist seit ca. 3 Wochen ebenfalls ausverkauft (bzw. laut Wizz annuliert). Ich habe die Umbuchung bisher nicht akzeptiert, das nächste Flugangebot von Wizz ist am 30.07. und für mich zu spät.

Nachdem die deutsche Wizz-Nummer 0322... nicht funktioniert, versuche ich seit 2 Wochen über den Live-Chat und englischen Support auf einen anderen Wizz-Abflugort (VIE, MXP, 3x wöchentlich) umzubuchen. Heute konnte ich über die Nummer +4969120066954 den deutschen Support erreichen, dieser hat erneut darauf hingewiesen dass mir kein Ersatzflug für den Zeitraum 19/07 - 28/07 angeboten werden kann. Dies wollte der Support schriftlich bestätigen, dies wurde erwartungsgemäß nicht getan, stattdessen wurden mir einfach meine Buchungsdaten erneut zugestellt.

Gibt es noch Tipps was ich versuchen kann? Wenn ich diesen Thread richtig gelesen müsste ich für eine Ersatzbeförderung nach Art. 8 VO 261/2004 in Vorleistung gehen. Alle preislich adäquaten Alternativen sind entweder von einem entfernten Flughafen bzw bis zu +5 Tagen und dürften damit ja nicht als vergleichbare Beförderungsbedingungen gelten oder liege ich da falsch? Wäre ein Mehraufwand für die Anreise zu entfernten Flughäfen in irgendeiner Form kompensierbar oder Privatvergnügen? Falls jemand mir als Forumsnewbie weiterhelfen kann wäre ich sehr dankbar!
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.455
3.179
Neuss
www.drboese.de
Wenn ich diesen Thread richtig gelesen müsste ich für eine Ersatzbeförderung nach Art. 8 VO 261/2004 in Vorleistung gehen. Alle preislich adäquaten Alternativen sind entweder von einem entfernten Flughafen bzw bis zu +5 Tagen und dürften damit ja nicht als vergleichbare Beförderungsbedingungen gelten oder liege ich da falsch? Wäre ein Mehraufwand für die Anreise zu entfernten Flughäfen in irgendeiner Form kompensierbar oder Privatvergnügen? Falls jemand mir als Forumsnewbie weiterhelfen kann wäre ich sehr dankbar!
Erstmal Ersatzbeförderung verlangen mit angemessener Fristsetzung, Muster hatte ich ja oben schon verlinkt.
Dann den nächstmöglichen Flug buchen und Erstattung verlangen.
Dann RA einschalten oder selber klagen.

Du hast nach der VO keinen Anspruch auf einen Flug zum Wunschdatum mit Wizzair ab anderem Flughafen.

Dein Anspruch geht auf irgendeinen Flug ab DTM zum Ziel mit Wizzair, oder mit Fremdairline auf nächstmöglicher (also zeitlich nach eigentlichem Abflug zur Sicherheit) Verbindung.
Auf kiwi-Verbindungen mit separaten Tickets würde ich mich nicht einlassen.
 
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virtual_d

Neues Mitglied
15.07.2021
3
1
Danke für die schnelle Info! Das bedeutet ohne sinnlose und teure Flugodysee (z.B. Lufthansa von DTM über MUC und FRA) geht nichts. Sorry fürs Nachfragen: Auch Direktflüge z.B. ab Düsseldorf zwei Tage später (vorher nicht verfügbar) fallen nicht mehr unter Ersatzbeförderung? Dann werde ich wohl oder übel den Wizz Refund beantragen und auf eigene Kosten mit Eurowings einige Tage später von DUS oder HAM fliegen.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.455
3.179
Neuss
www.drboese.de
Der Anspruch auf Ersatzbeförderung kann sich gem. § 250 BGB ja in einen Schadensersatzanspruch auf Freistellung/Erstattung von den Kosten einer solchen Ersatzbeförderung umwandeln.

Vielleicht bist Du nur Deiner Schadenminderungsobliegenheit nachgekommen, indem Du billig direkt ab DUS buchtest, statt teuer ab DTM zu fliegen. Das ist aber kein glatter Durchmarsch.
 
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mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
War alles bewusst so gebucht, um...

...fehlt noch

(2) Habe ich bei der Umbuchung Anspruch auf die Betrachtung der Rückflüge, so wie von mir bewusst gebucht, getrennt, also einen Flug KEF-CPH am 23.8. und einen Flug CPH-STR am 24.8.?

Die Antwort auf die Frage ist viel wichtiger, davon hängt ab, was ich an SK schreibe.

Ich denke hier wird interessant, wie sich "bewusst so gebucht" definiert, da der Begriff des "Endziels" in Art. 8 I der VO der Auslegung bedarf.

Also vielleicht mal vorneweg: Hast du eine Multi-Stopp-Verbindung gebucht? Oder gar vier einzelne Legs? Oder Nur Hin- und Rückflug, und dabei kam zufällig die von dir gewählte Verbindung an verschiedenen Tagen raus, was dir zufällig gut passte? ...
 
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schlepper

Erfahrenes Mitglied
31.08.2016
3.996
3.964
FRA
Erstmal Ersatzbeförderung verlangen mit angemessener Fristsetzung, Muster hatte ich ja oben schon verlinkt.
Dann den nächstmöglichen Flug buchen und Erstattung verlangen.
Dann RA einschalten oder selber klagen.

Ich frage hier nochmal nach, weil mir mit Wizz kein erfogreich rückgemeldeter Fall erinnerlich ist: Kann man Wizz (erfolgreich) in D verklagen?
 

DirtyDancer

Erfahrenes Mitglied
26.01.2014
455
25
STR
Ich denke hier wird interessant, wie sich "bewusst so gebucht" definiert, da der Begriff des "Endziels" in Art. 8 I der VO der Auslegung bedarf.

Also vielleicht mal vorneweg: Hast du eine Multi-Stopp-Verbindung gebucht? Oder gar vier einzelne Legs? Oder Nur Hin- und Rückflug, und dabei kam zufällig die von dir gewählte Verbindung an verschiedenen Tagen raus, was dir zufällig gut passte? ...
Letzteres. Wobei schon die Frage ist, ob SAS "sieht", wie die Suche bei Expedia durchgeführt wurde. Dort wurde gebucht, weil die Flüge so auf der SAS-Homepage nicht angezeigt wurden (und entsprechend dort nicht buchbar waren). Die Flüge hatte ich ursprünglich bei Kayak oder Kiwi gefunden, und Expedia war so ziemlich der einzige Anbieter, über den ganz regulär "SAS GO Smart" gebucht werden konnte (Wäre es nicht Wochenende gewesen und die Familie hätte nicht so gedrängelt, wäre ich natürlich gerne auf rcs zugekommen). Auf der SAS-Homepage ist die Buchung eines Multi-Stopp-Fluges überhaupt nicht möglich, das hätte ich gemacht, wenn es gegangen wäre.
 

cokurwa

Erfahrenes Mitglied
31.05.2017
420
135
So, jetzt hat es mich auch mal erwischt, keine Annulierung im eigentlichen Sinne, sondern Flugverschiebung um gut 6 Stunden:
Gebucht: EW9737 am 27.8. (GDN 10:20 - DUS 12:00)
Schedule change: EW9737 am 27.8. (GDN 16:30 - DUS 18:10)

Leider gibt es nicht so wirklich sinnvolle Alternativen, einzig
LH1643 (GDN 13:10- MUC 14:40) + LH2018 (MUC 15:55 - DUS 17:05)
würde nach der ursprünglich gebuchten Abflugzeit GDN verlassen und immerhin 1 Stunde früher in DUS ankommen.

Dass ich bei EW nicht auf (freiwillige) Umbuchung hoffen darf ist mir klar, ebenso dürfte Umbuchung auf Ausweichflughafen FRA (LH1377 GDN 14:40 - FRA 16:20) hinterher sicher Probleme bei der Erstattung geben.

Jetzt meine Frage: Auch wenn "nur" 1 Stunde Zeitgewinn in der Alternativverbindung via MUC liegt - lässt sich die (nach Aufforderung zur Umbuchung mit Fristsetzung) selbst zu buchende Alternativverbindung gegenüber EW einklagen, oder greift da irgendeine Schadensminderungspflicht?
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.455
3.179
Neuss
www.drboese.de
Der geringe Zeitgewinn ist etwas, was bei manchen Gericht mitschwingt, die über "Kosten für Ersatzbeförderung auf Fremdmetall" mitschwingt. Wenn es nicht zwingend sein muss, würde ich hier vorsichtig sein
 
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JustLHFTL

Erfahrenes Mitglied
13.01.2016
571
168
Leverkusen
flyctory.com
Hallo zusammen,

ich stand heute vor einem Problem, womit ich rechtlich überfordert bin:

Ich habe mit Flyellow / Eichberger Reisen den bekannten Tagesausflug von Vilshofen nach Venedig für den 31.7. gebucht. Ein Tag hin und zurück von Vilshofen nach Venedig / Lido, Wassertaxi, Stadt gucken, Cessna Business Jet fliegen. Die Reisebestätigung lautet auf "Flug Vilshofen-Venedig-Vilshofen". AGB für Flüge habe ich keine (es gibt allgemeine Bemerkungen, dass sie Tagesreisen per Bus bis zu einen Tag vorher absagen), auch nie bekommen oder auf deren Website. Auf der Reisebestätigung steht aber dass die Mindestteilnehmerzahl vier Pax sein muss. Habe mir, um ans Ende der Welt (Vilshofen) zu kommen, natürlich ein gewisses Reisepaket zusammenstellen müssen.

Heute, also 11 Tage vorher, kommt die e-Mail dass die Reise mangels Mindestteilnehmer abgesagt wird und ob ich auf ein anderes Datum verschieben möchte. Ich habe darauf in einem Telefonat gesagt, dass ich wegen des Aufwands den Flug nicht einfach verschieben kann und dass ich die Stornierung für zu spät erfolgt halte und mir deswegen weitere Schritte vorbehalte.

Welchen Hebel kann man da anlegen?
Ich vermute, mit den EU-Passagierrechten kommt man nicht so weit, auch wenn ich ganz explizit einen Flug gebucht laut Besätigung gebucht habe, oder? Das Ding enthält ja wohl auch zwei Fahrten mit dem Wassertaxi - aber ich denke, das allein macht es noch zu keiner Pauschalreise oder sowas.

Mich würde auch mal interessieren, ob der Flug dieses Wochenende (am 17.7.) durchgeführt wurde. Die Hauptklientel für das Ding ist ja hier im Forum versammelt ;)
Lieben Dank!
 

Enskie

Erfahrenes Mitglied
27.05.2015
424
386
Hallo zusammen,

ich hatte über eine Qatar Airways Sonderaktion ein Ticket buchen können, für welches lediglich Steuern und Gebühren berechnet wurden, der Tarif jedoch bei 0,- EUR lag. Der Flug hatte nun 3:14 Stunden Verspätung. Bevor ich mir nun überhaupt Gedanken darüber mache, ob ich es mit meinem Gewissen vereinbaren könnte, bei einem solchen Ticket etwas in Richtung 261/2004 zu fordern - gäbe es für solche Tickets überhaupt was, wenn der Tarif bei 0,- EUR liegt?

Fare: EUR 0.00
Taxes: EUR PD 58.82OY EUR PD 7.83DE EUR PD 23.07RA EUR PD 17.80G4 EUR PD 0.94PZ EUR PD 3.97OP EUR PD 23.04SG EUR
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
22.381
769
Unter TABUM und in BNJ
Hallo zusammen,

ich hatte über eine Qatar Airways Sonderaktion ein Ticket buchen können, für welches lediglich Steuern und Gebühren berechnet wurden, der Tarif jedoch bei 0,- EUR lag. Der Flug hatte nun 3:14 Stunden Verspätung. Bevor ich mir nun überhaupt Gedanken darüber mache, ob ich es mit meinem Gewissen vereinbaren könnte, bei einem solchen Ticket etwas in Richtung 261/2004 zu fordern - gäbe es für solche Tickets überhaupt was, wenn der Tarif bei 0,- EUR liegt?

Fare: EUR 0.00
Taxes: EUR PD 58.82OY EUR PD 7.83DE EUR PD 23.07RA EUR PD 17.80G4 EUR PD 0.94PZ EUR PD 3.97OP EUR PD 23.04SG EUR

Rechtlich ist es egal, ob der Flugpreis Null war.

Aber das gilt natürlich nur, wenn es sich um den Hinflug handelt, der in der EU gestartet ist. Für eine Verspätung ab DOH oder später auf dem Rückweg nach Europa gilt die EU261 nicht.
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Rechtlich ist es egal, ob der Flugpreis Null war.

Das möchte ich so nicht stehen lassen. Es mag hier vielleicht nicht drauf ankommen, weil dieser "Tarif" für die Öffentlichkeit mittelbar oder unmittelbar verfügbar gewesen ist, grundsätzlich hat das aber durchaus Bedeutung.
 

bere

Aktives Mitglied
11.09.2018
171
55
Liebe Leute,
Ich hab eine Frage. Wizz hat uns einen Flug storniert und es gäbe nun die Möglichkeit schon 2 Tage früher (mit Wizz) zu fliegen.
Schuldet uns Wizz dann auch die Unterkunft für diese 2 Tage oder nur die Ersatzbeförderung?
Dass man Ansprüche einklagen muss ist mir klar.
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Liebe Leute,
Ich hab eine Frage. Wizz hat uns einen Flug storniert und es gäbe nun die Möglichkeit schon 2 Tage früher (mit Wizz) zu fliegen.
Schuldet uns Wizz dann auch die Unterkunft für diese 2 Tage oder nur die Ersatzbeförderung?
Dass man Ansprüche einklagen muss ist mir klar.

Aufgrund der FluggastrechteVO gibts in diesem Fall keinen Anspruch. Wann ist der direkt vorhergende und wann der direkt nachfolgende Flug auf derselben Strecke?

Workaround: Wurde der Rückflug auch storniert? Dann könnte man u.U. den Aufenthalt nach hinten raus kostenfrei verlängern ;-)
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin

AG Hamburg​

Ausgleichszahlung auch bei verfrühtem Ersatzflug​

Werden Fluggäste auf eine Ersatzbeförderung umgebucht, deren planmäßige Ankunftszeit erheblich vor den Flugzeiten des annullierten Fluges liegt, steht ihnen ein Ausgleichanspruch in voller Höhe zu. Dies hat das Amtsgericht (AG) Hamburg entschieden und damit der Klage zweier Fluggäste stattgegeben (Urt. v. 23.07.2021, Az. 6 C 336/20).

 
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malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.599
1.659

AG Hamburg​

Ausgleichszahlung auch bei verfrühtem Ersatzflug​

Werden Fluggäste auf eine Ersatzbeförderung umgebucht, deren planmäßige Ankunftszeit erheblich vor den Flugzeiten des annullierten Fluges liegt, steht ihnen ein Ausgleichanspruch in voller Höhe zu. Dies hat das Amtsgericht (AG) Hamburg entschieden und damit der Klage zweier Fluggäste stattgegeben (Urt. v. 23.07.2021, Az. 6 C 336/20).

Das nützt dir aber nur etwas, wenn die Vorverlegung innerhalb der Fristen der EU/VO liegen. Das wissen wir nicht, da sich der Fragestelle zu den Abflugdaten nicht äussert, noch dazu, wann ihn diese Information erreicht hat.

Im Endeffekt bin ich mir aber nicht sicher, ob die einseitige Verschiebung der Flugzeiten nicht einen Betreuungsanspruch ähnlich einer Verspätung auslösen könnte. Fliege ich erheblich verspätet und auf Grund dessen wird eine Übernachtung fällig, geht diese ja unabhängig der Ausgleichszahlung zu Lasten der Fluggesellschaft.
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
"
Das nützt dir aber nur etwas, wenn die Vorverlegung innerhalb der Fristen der EU/VO liegen. Das wissen wir nicht, da sich der Fragestelle zu den Abflugdaten nicht äussert, noch dazu, wann ihn diese Information erreicht hat.
Der Post des Urteils war wohl eher abstrakter Natur, als sich auf die konkrete Frage oben zu beziehen.

Im Endeffekt bin ich mir aber nicht sicher, ob die einseitige Verschiebung der Flugzeiten nicht einen Betreuungsanspruch ähnlich einer Verspätung auslösen könnte. Fliege ich erheblich verspätet und auf Grund dessen wird eine Übernachtung fällig, geht diese ja unabhängig der Ausgleichszahlung zu Lasten der Fluggesellschaft.
Ein bisschen was anderes ist eine Verfrühung im Vergleich zur Verspätung schon. Mal als Denkansatz: Eine Verspätung kann dich bspw. spontan treffen, wenn du schon mit Sack und Pack am Flughafen stehst. Bei einer Verfrühung geht dies denknotwendigerweise nicht, sodass man dort jedenfalls potenziell Gelegenheit hat, umzudisponieren.