EU Fluggastrechte / Annullierung

ANZEIGE

bere

Aktives Mitglied
11.09.2018
171
55
ANZEIGE
Das nützt dir aber nur etwas, wenn die Vorverlegung innerhalb der Fristen der EU/VO liegen. Das wissen wir nicht, da sich der Fragestelle zu den Abflugdaten nicht äussert, noch dazu, wann ihn diese Information erreicht hat.

Im Endeffekt bin ich mir aber nicht sicher, ob die einseitige Verschiebung der Flugzeiten nicht einen Betreuungsanspruch ähnlich einer Verspätung auslösen könnte. Fliege ich erheblich verspätet und auf Grund dessen wird eine Übernachtung fällig, geht diese ja unabhängig der Ausgleichszahlung zu Lasten der Fluggesellschaft.
Tatsächlich wurde die Verschiebung erheblich vor den 2 Wochen Frist für die Ausgleichszahlung angekündigt.
Der Ersatzbeförderungsanspruch besteht aber ja unabhängig von den 2 Wochen. Und mir ging es um die Frage ob nicht auch eine Unterbringung im Hotel bei einseitiger Umbuchung nach vorne von der Fluggesellschaft zu bezahlen wäre? Also ob dieser Betreuungsanspruch besteht?
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Und mir ging es um die Frage ob nicht auch eine Unterbringung im Hotel bei einseitiger Umbuchung nach vorne von der Fluggesellschaft zu bezahlen wäre? Also ob dieser Betreuungsanspruch besteht?
Ja, schon, aber dem Wortlaut der FluggastrechteVO nach eben nur nach hinten raus, sprich, statt dem vorgeschlagenen früheren Flug auf den nächstmöglich (!) Flug bestehen und schauen, ob dafür eine Unterbringung notwendig ist. Entgegen @malschauen und dem AG Hamburg sehe ich jedenfalls auf Grund der VO und ihrem Telos nicht wirklich die Möglichkeit, das ganze auch in die zeitlich andere Richtung zu wenden.
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.599
1.659
"

Der Post des Urteils war wohl eher abstrakter Natur, als sich auf die konkrete Frage oben zu beziehen.


Ein bisschen was anderes ist eine Verfrühung im Vergleich zur Verspätung schon. Mal als Denkansatz: Eine Verspätung kann dich bspw. spontan treffen, wenn du schon mit Sack und Pack am Flughafen stehst. Bei einer Verfrühung geht dies denknotwendigerweise nicht, sodass man dort jedenfalls potenziell Gelegenheit hat, umzudisponieren.
Das ist doch genauso Abstrakt. Eine verfrühung kann dich im zeitlichen Ablauf genauso treffen, wie eine Verspätung. Bei der Verspätung führt man aj auch nicht die Diskusion, ob du spontan betroffen bist, 1 Woche vorher Bescheid wusstest oder ob du schon 4 Wochen vorher Bescheid wusstest. Du hast immer Anspruch auf die allfällige Hotelübernachtung. Stichwort hier ist auch Schadensersatz, der auf Grund der Tatsache, dass eine Partei der Vertrag einseitig nicht einhält.
So pauschal, wie du verneinst, dass hier die Fluggesellschaft für die zusätzlichen Nächte nicht aufkommen muss, sehe ich als Laie die Geschichte nicht.
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Das ist doch genauso Abstrakt. Eine verfrühung kann dich im zeitlichen Ablauf genauso treffen, wie eine Verspätung.
Das sehe ich anders. Wann dich eine Verfrühung trifft, ist m.E.n. durchaus relevant: Stehst du pünktlich am Flughafen und stellst spontan fest, dass dein Flug überraschend schon weg ist, da spontan vorverlegt, dürfte ein Fall der Nichtbeförderung gegeben sein und keine Verfrühung bzw. "umgedrehte Verspätung", was durchaus rechtserhebliche Unterschiede nach sich zieht. Anders im Falle einer angekündigten Vorverlegung.

Du hast immer Anspruch auf die allfällige Hotelübernachtung. Stichwort hier ist auch Schadensersatz, der auf Grund der Tatsache, dass eine Partei der Vertrag einseitig nicht einhält.

Schadenersatz nach nationalem Recht habe ich auch nicht ausgeschlossen, zumal wir hier ja ohnehin im Thread "EU Fluggastrechte" sind:

Aufgrund der FluggastrechteVO gibts in diesem Fall keinen Anspruch.

Ich möchte noch abschließend Folgendes zu Protokoll geben:

Die Frage nach den vom Fragesteller begehrten Ansprüchen ist eine komplexe.

-Welche Ansprüche aus der VO stehen überhaupt zu, und ist darunter auch ein Anspruch auf zwei Hotelnächte zu Beginn des Aufenthalts?
-Wenn ja: Welches nationale Recht ist anzuwenden, und lässt sich darüber Schadenersatz in Höhe der Kosten für zwei Hotelnächte wegen Nichterfüllung der bejahten Ansprüche aus der VO geltend machen?
-Wenn nein: Welches nationale Recht ist anzuwenden und sieht dieses einen originären Anspruch auf auf zwei Hotelnächte zu Beginn des Aufenthalts vor?

Dazu fehlen konkrete Angaben des Fragestellers um überhaupt halbwegs belastbare Einschätzungen bilden zu können. Beispielsweise wird einmal von Stornierung geschrieben, dann aber von einer Verschiebung, nunmehr eine einseitige Umbuchung... Erst spricht er von der "Möglichkeit" eine zwei Tage früher gehende Verbindung abzufliegen, nun spricht er wieder von Ersatzbeförderung. Es bleibt unklar, was Sache ist.

Ohne die o.g. Angaben ist es eine Diskussion um Eventualitäten, Varianten und Untervarianten, derer keiner so richtig Lust hat sich anzunehmen.

Was war gebucht? Was ist mit der Buchung passiert? Ende.

Das Hamburger Urteil halte ich, und zwar unabhängig von der hiesigen Frage des Fragstellers, wie bereits im Artikel erwähnt "mutig". Das Ding würd ich mir gern mal durchlesen.
 

paarlman

Erfahrenes Mitglied
10.07.2009
2.079
939
unweit LSTA
Hallo zusammen,
ich hänge mich hier mal mit meinem Fall an:

Gebucht war ein LH Ticket (Business) FRA-CPT, gebucht mit avianca lifemiles (202-Stock), Abflug in 3 Wochen. Heute sehe ich durch Zufall bei LH (meine Buchung) dass der Flug storniert wurde und ich auf einen nonstop LH Flug FRA-CPT 2 Tage und 4 Stunden später umgebucht wurde.

Stünde mir - sofern verfügbar - auch ein zeitlich näher liegender Flug mit einer anderen Airline zu? Wer ist Ansprechpartner, LH als ausführende Airline oder Lifemiles als Ticketverkäufer und -Aussteller? Was wäre das korrekte Vorgehen um idealerweise am selben oder am Folgetag fliegen zu können und nicht 2 Tage später wie aktuell von LH vorgesehen?

Danke im Voraus für die Einschätzungen.
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Und? Welche Flüge? Der ursprüngliche scheint ja kein Direktflug gewesen zu sein? Gerne auch Uhrzeiten und/oder Flugnummern mit dabei.

Lasst euch doch bitte nicht alles aus der Nase ziehen.
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Der Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel besteht zum frühestmöglichen Zeitpunkt, also auch durchaus schon vor dem nächsten Lufthansaflug, und erstreckt sich auf einen Flug "unter vergleichbaren Reisebedingungen".

Hier kämest du nur mit einmal umsteigen früher ans Ziel als am 20.08. Ob das vergleichbar ist? Da du dich ja durch den Umstieg tendenziell schlechter stellst als bei dem gebuchten Nonstopflug, auch wenn das Bordprodukt wahrscheinlich überall besser ist als bei LH, tendiere ich zu ja. Die Auslegungsleitlinien die EU weisen darauf hin, dass bei mehreren in Betracht kommenden Flügen jenen aus der gleichen Allianz / Partnerschaft ggf. der Vorzug zu geben sei.

Als frühestmöglicher Flug käme ohnehin nur alles ab ca. 18:15 Uhr am 18.08. in Betracht. Insofern sollte LH+ET via ADD m.E.n. realisierbar sein. QR kostet zwar am 18.08. nur die Hälfte, aber geht früher. Riskant. Allenfalls am 19.08., ist dann aber nicht mehr "frühestmöglich". Auch nicht ganz unriskant.

Wenn via ADD für dich eine Option sein sollte, will dich LH nicht freiwillig darauf umbuchen? Ist ja dann schließlich "nur" noch der Flug ADD-CPT, den sie dazukaufen müssen.
 
  • Like
Reaktionen: paarlman

kingair9

Megaposter
18.03.2009
22.381
769
Unter TABUM und in BNJ
Wenn via ADD für dich eine Option sein sollte, will dich LH nicht freiwillig darauf umbuchen? Ist ja dann schließlich "nur" noch der Flug ADD-CPT, den sie dazukaufen müssen.
Deine Argumentation wäre schlüssig und in meinen Nicht-Juristen-Augen auch korrekt - wenn es ein LH-Ticket wäre. Hier ist es ein 202 (Avianca via LiefMiles) und LH wird erst einmal vollkommen korrekt die Verantwortlichkeit für eine Umbuchung ablehnen.
 
  • Like
Reaktionen: paarlman

paarlman

Erfahrenes Mitglied
10.07.2009
2.079
939
unweit LSTA
Danke für Deine Ausführungen, das deckt sich mit meinem Verständnis. Lediglich bei der Frage ob ein Umsteigeflug vergleichbar ist, war ich nicht sicher. Aber es kann ja nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein dass der Pax ggf tagelang auf einen nonstop wartet während es selbentags noch Umsteigeverbindungen gäbe.

ich werde das Gespräch mit LH suchen, evtl sind sie auch bereit mich folgendentags auf den LH Flug nach JNB umzubuchen, das wäre auch ok.

Ob ich bereit wäre in Vorleistung zu gehen, also schlimmstenfalls den ET Flug zu kaufen und den Flugpreis dann einzuklagen weiss ich noch nicht.

Ich verstehe richtig dass Avianca / Lifemiles hier erstmal keine Rolle spielt und einzig LH als operating carrier in der Pflicht ist?

Interessant ist, dass LH mich noch nicht informiert hat (korrekte email ist hinterlegt).

Danke nochmal, ich werde dann gerne berichten wie es weiter- und ausgeht.
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
22.381
769
Unter TABUM und in BNJ
Ich verstehe richtig dass Avianca / Lifemiles hier erstmal keine Rolle spielt und einzig LH als operating carrier in der Pflicht ist?
Sorry to rain your parade - aber Dein Vertragspartner ist Avianca, welche wiederum ausgelöst durch den Vermittler LifeMiles das Ticket ausgestellt haben.

Ich empfehle hierzu die Lektüre des folgenden Anwalt-Kommentars:

So die Flugticketbuchung direkt über das Buchungsportal der Fluggesellschaft vorgenommen wurde, ist der Vertragspartner des Luftbeförderungsvertrages und damit der Anspruchsgegner klar, dies ist dann die Fluggesellschaft.

Handelt es sich um einen zusammengesetzten Flug unter Beteiligung mehrerer Fluggesellschaften, gibt Klarheit die sog. Prefix, Dies sind die ersten drei Ziffern der Ticketnummer, die IATA Airline Prefix, welche speziell und ausschließlich nur einmal pro Fluggesellschaft vergeben wird. So ergibt sich z. B. aus der Prefix „220“, also der ersten drei Ziffern eines Tickets zwingend, dass in diesem Fall die Deutsche Lufthansa AG diejenige Fluggesellschaft ist, welche den Ticketpreis kassiert hat und mit welcher vermutlich auch der Luftbeförderungsvertrag abgeschlossen worden ist. Die meisten international operierenden Fluggesellschaften gehören zur IATA, der Internationalen Luftverkehrs-Vereinigung. Diese übernimmt für ihre Mitglieder die jeweilige Ticketabrechnung für den internationalen Flugverkehr. Die Abrechnung erfolgt über das IATA-Clearing House mit Sitz in Genf. Dies ist die Abrechnungszentrale der IATA-Luftverkehrsgesellschaften, zu der die jeweilige Fluggesellschaft gehört. Ausgangs- und Eingangsrechnungen jeder Fluggesellschaft werden hier saldiert. Die Basis für die Verrechnung sind die Interline-Abkommen zwischen den Fluggesellschaften. Somit braucht eine Airline nur noch mit dem Clearing-House und nicht mehr mit den anderen Airlines abrechnen.

Die Zuordnung der jeweiligen Ticketentgelte erfolgt nach dem IATA Prefix-Code. Diese lautet im Beispielsfall "220" für LH. Jedes Ticket, das diesen Ticket-Code enthält bzw. die entsprechende Ticketentgelte werden über das IATA-Clearing House eingesammelt und abgerechnet, bzw. fließen dem Konto der mit der Prefix ausgewiesenen Fluggesellschaft zu. Auch aus den sonstigen Buchungsgeschehen sollte sich ergeben, dass diese Fluggesellschaft auch der Vertragspartner des Luftbeförderungsvertrages ist. Im Streit um die Flugpreisrückerstattung bei Stornierung beruft wird sich die Fluggesellschaft gerne auf eine Klausel ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen, wonach eine Flugpreiserstattung bei Stornierung vollständig ausgeschlossen sei. Eine solche Klausel ist als Pauschalierung des Vergütungsanspruchs nach § 649 S. 2 BGB gemäß § 309 Nr. 5 BGB unwirksam schon deshalb, weil dem Flugpassagier nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden oder eine Wertminderung ausgeblieben oder wesentlich niedriger als der einbehaltene Betrag ist (AG Rüsselsheim, Urteil vom 16.05.2012, 3 C 119/12 (36); AG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.11.2013, 29 C 2391/13 (44); Urteil vom 26.02.2015, 32 C 4707/14 (84); Urteil vom 16.03.2015, 31 C 3691/14 (96)).

Sogar wenn der Flugpassagier bei Buchung zwischen verschiedenen Ticketkategorien wählen darf, gilt dies nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht als Individualvereinbarung, welche sozusagen die gesetzliche Regelung aushebeln kann, weil keine AGB-Regelung. Denn regelmäßig ist eine solche Wahlmöglichkeit kein individuelles Aushandeln der Ticket- und Tarifbestimmungen (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.04.2016, 32 C 4422/15 (13)).


Noch interessanter wird es im nächsten Absatz, wo es um sogenannte Consolidator geht, die im eigenen Namen handeln. Hier würde eine Annahme, daß LifeMiles im eigenen Namen handelt und somit als Consolidatpr anzusehen ist, sogar noch mehr dafür sprechen, daß Avianca der einzige Ansprechpartner ist.
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.599
1.659
Sorry to rain your parade - aber Dein Vertragspartner ist Avianca, welche wiederum ausgelöst durch den Vermittler LifeMiles das Ticket ausgestellt haben.

Ich empfehle hierzu die Lektüre des folgenden Anwalt-Kommentars:




Noch interessanter wird es im nächsten Absatz, wo es um sogenannte Consolidator geht, die im eigenen Namen handeln. Hier würde eine Annahme, daß LifeMiles im eigenen Namen handelt und somit als Consolidatpr anzusehen ist, sogar noch mehr dafür sprechen, daß Avianca der einzige Ansprechpartner ist.
Naja, so schwer würde ich mir das Leben nicht machen. Ticket startet in Europa, das ausführende Luftfahrtsunternehmen ist europäisch und damit würde ich auf die EU/VO gehen. Diese spricht ganz klar immer vom ausführenden Luftfahrtunternehmen und damit wird eben LH zum Anspruchsgegener, wenn man eine Umbuchung auf Grundlage der EU/VO fordert. Es geht eben nicht um die Stornierung eines Tickets, das der Fluggast nicht abfliegen möchte, sondern schlicht um eine Umbuchung, weil die Fluggesellschaft storniert hat. IM Falle von Flugunregelmässigkeiten ist eben der Verursacher derjenige, der das ganze händeln muss, also der operating Carrier.
 
  • Like
Reaktionen: mayday

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Deine Argumentation wäre schlüssig und in meinen Nicht-Juristen-Augen auch korrekt - wenn es ein LH-Ticket wäre. Hier ist es ein 202 (Avianca via LiefMiles) und LH wird erst einmal vollkommen korrekt die Verantwortlichkeit für eine Umbuchung ablehnen.
Ja, bei einer vertraglichen Betrachtung mag das sein. Letztlich ist aber LH der Gegner des gesetzlichen Anspruchs und muss diesen erfüllen, was sie dann sehenden Auges auch schon aus Kulanz vorher machen könnten, um den Schaden für sich selbst möglichst klein zu halten.

Dass dies wohl eher nicht freiwillig passieren wird, da stimme ich dir aber zu.

Naja, so schwer würde ich mir das Leben nicht machen. Ticket startet in Europa, das ausführende Luftfahrtsunternehmen ist europäisch und damit würde ich auf die EU/VO gehen. Diese spricht ganz klar immer vom ausführenden Luftfahrtunternehmen und damit wird eben LH zum Anspruchsgegener, wenn man eine Umbuchung auf Grundlage der EU/VO fordert. Es geht eben nicht um die Stornierung eines Tickets, das der Fluggast nicht abfliegen möchte, sondern schlicht um eine Umbuchung, weil die Fluggesellschaft storniert hat. IM Falle von Flugunregelmässigkeiten ist eben der Verursacher derjenige, der das ganze händeln muss, also der operating Carrier.
Jup.
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Aber es kann ja nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein dass der Pax ggf tagelang auf einen nonstop wartet während es selbentags noch Umsteigeverbindungen gäbe
Voila, eine teleologische Auslegung. Anderes könnte indes gelten, wenn die Umsteigeverbindung zwar früher abgeht, aber kaum früher ankommt. Dieser Fall wurde auf den letzten Seiten auch irgendwo genannt.

Ich verstehe richtig dass Avianca / Lifemiles hier erstmal keine Rolle spielt und einzig LH als operating carrier in der Pflicht ist?
Bei dem gesetzlichen Anspruch aus der VO, ja.

Sorry to rain your parade - aber Dein Vertragspartner ist Avianca, welche wiederum ausgelöst durch den Vermittler LifeMiles das Ticket ausgestellt haben.
True. Die VO nimmt aber nicht notwendigerweise den Vertragspartner in die Pflicht.
 

paarlman

Erfahrenes Mitglied
10.07.2009
2.079
939
unweit LSTA
Spannender Fall…… danke Euch für Eure Inputs. Ich hoffe pragmatischerweise auf die ausführende Airline und dass ich sie erreichen kann.

wenn ich etwas schmerzfreier wäre könnte ich auch spekulieren dass man mich nicht informiert und am 18.08. unwissend am check-in Schalter aufschlagen…. Aber das ist ein eher theoretischer Gedanke - ich hab die Dinge gerne im Vorfeld aussortiert.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.464
15.109
Vertragspartner ist Avianca, welche wiederum ausgelöst durch den Vermittler LifeMiles das Ticket ausgestellt haben.

True. Die VO nimmt aber nicht notwendigerweise den Vertragspartner in die Pflicht.

Schön und gut, aber der Vertragspartner des Vermittlungsvertrages ist hier uninteressant, da an der Stelle keine Störung vorliegt. Vertragspartner des Beförderungsvertrages ist LH.
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Vertragspartner des Beförderungsvertrages ist LH.
Das mag sein, oder auch nicht, ich wäre mir da nicht so sicher. Und ja, ich meinte den Vertragspartner des Beförderungsvertrages, nicht des Vermittlungsvertrages.

Aber welche Verbindung ziehst du zwischen Beförderungsverpflichtetem laut Vertrag und Ersatzbeförderungsverpflichtetem laut VO?
 
Zuletzt bearbeitet:

JustLHFTL

Erfahrenes Mitglied
13.01.2016
571
168
Leverkusen
flyctory.com
Hallo,
schon wieder eine Frage von mir: weiss jemand, ob Island, ähnlich wie die Schweiz, die EU-Fluggastrechte übernommen hat? Mir wurde gerade ein Inlandsflug 13 Tage vor Abflug storniert.

Danke, LG,
Florian