So die Flugticketbuchung direkt über das Buchungsportal der Fluggesellschaft vorgenommen wurde, ist der Vertragspartner des Luftbeförderungsvertrages und damit der Anspruchsgegner klar, dies ist dann die Fluggesellschaft.
Handelt es sich um einen zusammengesetzten Flug unter Beteiligung mehrerer Fluggesellschaften, gibt Klarheit die sog. Prefix, Dies sind die ersten drei Ziffern der Ticketnummer, die IATA Airline Prefix, welche speziell und ausschließlich nur einmal pro Fluggesellschaft vergeben wird. So ergibt sich z. B. aus der Prefix „220“, also der ersten drei Ziffern eines Tickets zwingend, dass in diesem Fall die Deutsche Lufthansa AG diejenige Fluggesellschaft ist, welche den Ticketpreis kassiert hat und mit welcher vermutlich auch der Luftbeförderungsvertrag abgeschlossen worden ist. Die meisten international operierenden Fluggesellschaften gehören zur IATA, der Internationalen Luftverkehrs-Vereinigung. Diese übernimmt für ihre Mitglieder die jeweilige Ticketabrechnung für den internationalen Flugverkehr. Die Abrechnung erfolgt über das IATA-Clearing House mit Sitz in Genf. Dies ist die Abrechnungszentrale der IATA-Luftverkehrsgesellschaften, zu der die jeweilige Fluggesellschaft gehört. Ausgangs- und Eingangsrechnungen jeder Fluggesellschaft werden hier saldiert. Die Basis für die Verrechnung sind die Interline-Abkommen zwischen den Fluggesellschaften. Somit braucht eine Airline nur noch mit dem Clearing-House und nicht mehr mit den anderen Airlines abrechnen.
Die Zuordnung der jeweiligen Ticketentgelte erfolgt nach dem IATA Prefix-Code. Diese lautet im Beispielsfall "220" für LH. Jedes Ticket, das diesen Ticket-Code enthält bzw. die entsprechende Ticketentgelte werden über das IATA-Clearing House eingesammelt und abgerechnet, bzw. fließen dem Konto der mit der Prefix ausgewiesenen Fluggesellschaft zu. Auch aus den sonstigen Buchungsgeschehen sollte sich ergeben, dass diese Fluggesellschaft auch der Vertragspartner des Luftbeförderungsvertrages ist. Im Streit um die Flugpreisrückerstattung bei Stornierung beruft wird sich die Fluggesellschaft gerne auf eine Klausel ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen, wonach eine Flugpreiserstattung bei Stornierung vollständig ausgeschlossen sei. Eine solche Klausel ist als Pauschalierung des Vergütungsanspruchs nach § 649 S. 2 BGB gemäß § 309 Nr. 5 BGB unwirksam schon deshalb, weil dem Flugpassagier nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden oder eine Wertminderung ausgeblieben oder wesentlich niedriger als der einbehaltene Betrag ist (AG Rüsselsheim, Urteil vom 16.05.2012, 3 C 119/12 (36); AG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.11.2013, 29 C 2391/13 (44); Urteil vom 26.02.2015, 32 C 4707/14 (84); Urteil vom 16.03.2015, 31 C 3691/14 (96)).
Sogar wenn der Flugpassagier bei Buchung zwischen verschiedenen Ticketkategorien wählen darf, gilt dies nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht als Individualvereinbarung, welche sozusagen die gesetzliche Regelung aushebeln kann, weil keine AGB-Regelung. Denn regelmäßig ist eine solche Wahlmöglichkeit kein individuelles Aushandeln der Ticket- und Tarifbestimmungen (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.04.2016, 32 C 4422/15 (13)).