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Nein, wäre Direkt gewesen.Geht Dein Flug ab Deutschland mit Umsteigen in ZRH?
Nein, wäre Direkt gewesen.Geht Dein Flug ab Deutschland mit Umsteigen in ZRH?
Nej lieber doc, sicher nicht. Hatte nicht die Muße die letzten 250 Comments zu lesenOh Mann !
Müssen wir diese Frage jetzt jede Woche ein paar mal durchkauen, lieber maxn?
Da würde ich den sichersten Weg gehen und den nächsten (frühestmöglich) buchen, das kann auch am Folgetag sein. Dann noch EW bitten, dass Sie Dir Hotel + Verpflegung stellen. Wenn das teurer ist, als ein früherer Flug, könnte man da aber sicher argumentieren, dass auch das ok ist.NACH 21:10 Uhr wird es keinen Flug am selben Tag geben, der späteste ist am 16.12 geht 14:40 via MUC und hat 7 (sic!) Stunden Aufenthalt in MUC.
Die sinnvollste Verbindung ist 11:00-13:40 Uhr via FRA. Geht ja um Zeit, sonst kann ich auch das Auto oder Zug nehmen...
Zurück das gleiche: Originalflug ging 14:25, spätester jetzt 14:20 (ebenfalls mit 6h Stop...)
Sinnvoll wäre aus meiner Persoektive hier 11:00-14:05.
Dieser Flug kostet aber eben das 2,6 fache (was mir Wurscht wäre).
Was mich an der ganzen Sache wundert ist:
schön, dass EW schriftlich bestätigt, dass sie die Kosten übernehmen wollen/werden.
Nur laut EU Fluggastrecht müssen die das mWn gar nicht, da Storno über 14d vor Abflug. Oder gibt es da Neues?
Da muss ich es jetzt drauf ankommen lassen. Ich muss leider an genau diesen Daten reisen.Da würde ich den sichersten Weg gehen und den nächsten (frühestmöglich) buchen, das kann auch am Folgetag sein. Dann noch EW bitten, dass Sie Dir Hotel + Verpflegung stellen. Wenn das teurer ist, als ein früherer Flug, könnte man da aber sicher argumentieren, dass auch das ok ist.
Nein! Die Lufthansa hat den Flug nicht storniert.Allerdings storniert LH den Rückflug,
sodass sich der Passagier gezwungen sieht, selbst einen Rückflug nach Deutschland zu buchen.
Vorgerichtlich erfolgte kein Hinweis auf die mangelnde Passivlegitimation.
und hat sowohl den Anspruch auf Erstattung des neu gebuchten Tickets als auch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechte-VO verneint.
Daher erweckt LH den Eindruck des ausführenden Luftfahrtunternehmens, sodass ausnahmsweise das vertragliche Luftfahrtunternehmen (hier: LH) als ausführendes Luftfahrtunternehmen agiert (vgl. LG Berlin, Urt. v. 16.03.2017, Az. 57 S 58/16).
Wie kurzfristig vor dem Termin der gebuchten Rückreise kam denn die Annulationsmitteilung? Über welchen Weg wurde Dein Bekannter kontaktiert? Per E-Mail? Was stand in dem E-Mail? Hat Dein Bekannter umgehend versucht mit Lufthansa telefonisch eine Lösung zu finden (betr. Alternativbeförderung durch LH organisiert)? Gemäss INVOL-Regeln hätten die LH-Agenten am Telefon ja zahlreiche Möglichkeiten, um Deinem Bekannten etwas passendes anzubieten... Bei sehr kurzfristigen INVOL sogar ohne Wenn und aber auf OAL (ausserhalb der LH Group)...Tatsächlich sollte der Flug JNB-ZRH von LX durchgeführt werden. Allerdings hat LH dann den Rückflug storniert, ohne eine alternative Beförderung anzubieten, sodass der Passagier gezwungen war, selbst einen Rückflug nach Deutschland zu buchen. Die Buchung der gesamten Flugreise erfolgte über LH. Hilft denn nicht der Verweis auf obiges Urteil?
Zunächst bleibt folgendes fest zu stellen:Tatsächlich sollte der Flug JNB-ZRH von LX durchgeführt werden. Allerdings hat LH dann den Rückflug storniert, ohne eine alternative Beförderung anzubieten, sodass der Passagier gezwungen war, selbst einen Rückflug nach Deutschland zu buchen. Die Buchung der gesamten Flugreise erfolgte über LH. Hilft denn nicht der Verweis auf obiges Urteil?
Der Reisegast erhielt sieben Tage vor dem geplanten Rückflug eine E-Mail mit dem Hinweis, dass der Rückflug ersatzlos annulliert worden sei. Dort war allerdings die Schaltfläche "Umbuchung" nicht auswählbar, sodass lediglich die Schaltfläche "Einverständnis" betätigt werden konnte. Die LH-Hotline war zu keinem Zeiptunkt aktiv.Wie kurzfristig vor dem Termin der gebuchten Rückreise kam denn die Annulationsmitteilung? Über welchen Weg wurde Dein Bekannter kontaktiert? Per E-Mail? Was stand in dem E-Mail? Hat Dein Bekannter umgehend versucht mit Lufthansa telefonisch eine Lösung zu finden (betr. Alternativbeförderung durch LH organisiert)? Gemäss INVOL-Regeln hätten die LH-Agenten am Telefon ja zahlreiche Möglichkeiten, um Deinem Bekannten etwas passendes anzubieten... Bei sehr kurzfristigen INVOL sogar ohne Wenn und aber auf OAL (ausserhalb der LH Group)...
Diese Aussage ist sachlich falsch!Die Swiss ist keine EU-Airline, damit ist eine Klage für eine Verbindung JNB-ZRH-FRA in meinen Augen in Deutschland nicht möglich - kein Gerichtsstand.
Insofern ist es absolut unklug in solch einer Situation mit einer Ersatzbuchung in Vorleistung zu gehen.
Welche Handlungen hat der Reisende dann konkret unternommen?Der Reisegast erhielt sieben Tage vor dem geplanten Rückflug eine E-Mail mit dem Hinweis, dass der Rückflug ersatzlos annulliert worden sei. Dort war allerdings die Schaltfläche "Umbuchung" nicht auswählbar, sodass lediglich die Schaltfläche "Einverständnis" betätigt werden konnte. Die LH-Hotline war zu keinem Zeiptunkt aktiv.
Hm, möglicherweise hilt aber der Beschluss des EuGH v. 12.11.2020 (Az. C-367/20).Zunächst bleibt folgendes fest zu stellen:
Ansprüche aus der EU Flugggastrechte Verordnung (EU-VO 261/2004) richten sich immer gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen.
Das ausführende Luftfahrtunternehmen war wohl nach deinen eigenen Angaben LX als LH Codeshare und nun wurde LH verklagt.
Das LG Berlin Urteil scheint für diesen Fall nicht anwendbar zu sein sondern, es handelte sich im dortigen Fall eben nicht um den klassischen Codeshare wie er in diesem Fall vorliegt.
Im Ergebnis deutet alles darauf hin, dass der falsche Gegener verklagt wurde.
Die einzige Chance das Verfahren nun noch halbwegs zu retten scheint wohl nach §72 ZPO den Streit gegenüber Swiss zu verkünden, man sollte aber bedenken dass auch hier einige Dinge zu beachten sind.
zur Klarstellung:
Wurde denn nach Bekanntgabe der Anullierung auch LX kontaktiert oder nur LH? und wie ist die jeweilige Antwort ausgefallen?
Er hat versucht, die LH-Hotline telefonisch mehrfach zu erreichen, was nicht möglich war, sodass er im Anschluss einen Direktflug - einen Tag später - nach Deutschland gebucht hat.Diese Aussage ist sachlich falsch!
LX unterliegt sehr wohl der EU-VO 261/2004 der Unterschied ist in diesem Fall, dass in einem rein Schweizer Verfahren die Urteile des EuGH nicht zur Anwendung kommen was entsprechende Auswirkungen haben kann.
Auch die Aussage zum Gerichtsstand ist sachlich falsch, da sich der Gerichtsstand sehr wohl in Deutschland begründen lässt und zwar vor dem für den Flughafen FRA zuständigen Amtsgericht.
Leider sind die Angaben zum aktuellen Verfahren sehr unzureichend gegebenfalls könnte der Weg nach §72 ZPO die Lösung sein das Verfahren noch zu retten.
Sollte das nicht möglich sein so bleibt nur die möglichst kostengünstige Beendigung des Verfahren gegen LH und eine neue Klage gegen LX.
Beitrag automatisch zusammengeführt:
Welche Handlungen hat der Reisende dann konkret unternommen?
Die E-Mail akzeptiert und unverzüglich den neuen Flug gebucht?
Die Aussage, dass die "LH-Hotline zu keinem Zeitpunkt aktiv" sei, kann von LH widerlegt werden. Diese Behauptung ist schlicht und einfach Unsinn! Tatsächlich wäre es die Mitwirkungspflicht des Passagiers gewesen (trotz langer Wartezeiten an der Hotline) LH zu kontaktieren, um einvernehmlich eine Lösung zu finden.Der Reisegast erhielt sieben Tage vor dem geplanten Rückflug eine E-Mail mit dem Hinweis, dass der Rückflug ersatzlos annulliert worden sei. Dort war allerdings die Schaltfläche "Umbuchung" nicht auswählbar, sodass lediglich die Schaltfläche "Einverständnis" betätigt werden konnte. Die LH-Hotline war zu keinem Zeiptunkt aktiv.
Der EuGH Beschluss befasst sich mit einem ganz anderen Sachverhalt, in dem Fall werden ja beide Streckenteile also auch ZRH-FRA von LX durchgeführt worden sein.Hm, möglicherweise hilt aber der Beschluss des EuGH v. 12.11.2020 (Az. C-367/20).
Beitrag automatisch zusammengeführt:
Er hat versucht, die LH-Hotline telefonisch mehrfach zu erreichen, was nicht möglich war, sodass er im Anschluss einen Direktflug - einen Tag später - nach Deutschland gebucht hat.
Ja es hat den Anschein, allerdings sehe ich darin weniger das Problem wenn der Flug ohne die verpflichtende Ersatzbeförderung gestrichen wurde, aber es ist in der Tat ein Nebenkriegsschauplatz der den Sachverhalt kompliziert.Vor diesem Hintergrund ist das gewählte Vorgehen des Passagiers fragwürdig...
Nach meiner Einschätzung handelt es sich bei diesem Beschluss um zwei unterschiedliche Fluggesellschafen, wie hier. Dort waren es Delta und KLM.Der EuGH Beschluss befasst sich mit einem ganz anderen Sachverhalt, in dem Fall werden ja beide Streckenteile also auch ZRH-FRA von LX durchgeführt worden sein.
Wurden noch andere Wege der Kontaktaufnahme gewählt z.B. das Ticketoffice am Flughafen oder schriftlich? dazu kommt sind die versuchen Kontaktaufnahmen mit der LH Hotline beweisbar?
Klare Fragen:wie hier
JNB-ZRH: LXKlare Fragen:
Wer hat JNB-ZRH ausgeführt?
Wer hat ZRH-FRA ausgeführt?
Nun das ist eine entscheidende Information!JNB-ZRH: LX
ZRH-FRA: LH
Der Langstreckenflug - also JNB-ZRH - ist annulliert worden.und welcher der Rückflüge wurde annulliert?
Wenn es der Swiss Flug war, würde ich mal eine neue Akte gegen den Anwalt anlegen, falls der Passagier hier anwaltlich vertreten ist. .
In diesem Fall ist es sehr schwer vorstellbar, dass hier die Klage durch einen Rechtsanwalt geführt wird.Wenn es der Swiss Flug war, würde ich mal eine neue Akte gegen Deinen Anwalt anlegen, falls der Passagier hier anwaltlich vertreten ist. .
Wie ist das zu verstehen?In diesem Fall ist es sehr schwer vorstellbar, dass hier die Klage durch einen Rechtsanwalt geführt wird.
Nun weil das nennen wir mal handwerkliche Vorgehen sehr diskutabel ist, um es mal milde zu formulieren.Wie ist das zu verstehen?
Wie auch so mancher Vertreter von Airberlin hatte sehr nenen wir es mal abendteuerliche Begründungen auf Lager, jeder kann eben Fehler machen.Alles schon erlebt. Insbesondere Fachanwälte für Youtubevideos jonglieren das "mal eben so" weg und fallen dann böse auf die Nase, weil sie diverse Verästelungen der VO und der darauf basierenden Rechtsprechung nicht kennen und bei den niedrigen Gebühren kein Raum für Fortbildung ist: Da muss die Kenntnis der Rechtslage schlicht sitzen.