EU Fluggastrechte / Annullierung

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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.452
3.171
Neuss
www.drboese.de
NACH 21:10 Uhr wird es keinen Flug am selben Tag geben, der späteste ist am 16.12 geht 14:40 via MUC und hat 7 (sic!) Stunden Aufenthalt in MUC.
Die sinnvollste Verbindung ist 11:00-13:40 Uhr via FRA. Geht ja um Zeit, sonst kann ich auch das Auto oder Zug nehmen...
Zurück das gleiche: Originalflug ging 14:25, spätester jetzt 14:20 (ebenfalls mit 6h Stop...)
Sinnvoll wäre aus meiner Persoektive hier 11:00-14:05.
Dieser Flug kostet aber eben das 2,6 fache (was mir Wurscht wäre).

Was mich an der ganzen Sache wundert ist:
schön, dass EW schriftlich bestätigt, dass sie die Kosten übernehmen wollen/werden.
Nur laut EU Fluggastrecht müssen die das mWn gar nicht, da Storno über 14d vor Abflug. Oder gibt es da Neues?
Da würde ich den sichersten Weg gehen und den nächsten (frühestmöglich) buchen, das kann auch am Folgetag sein. Dann noch EW bitten, dass Sie Dir Hotel + Verpflegung stellen. Wenn das teurer ist, als ein früherer Flug, könnte man da aber sicher argumentieren, dass auch das ok ist.
 
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maxn

Erfahrenes Mitglied
27.05.2011
1.373
80
muc
Da würde ich den sichersten Weg gehen und den nächsten (frühestmöglich) buchen, das kann auch am Folgetag sein. Dann noch EW bitten, dass Sie Dir Hotel + Verpflegung stellen. Wenn das teurer ist, als ein früherer Flug, könnte man da aber sicher argumentieren, dass auch das ok ist.
Da muss ich es jetzt drauf ankommen lassen. Ich muss leider an genau diesen Daten reisen.
 

Flugzeugliebhaber

Reguläres Mitglied
19.01.2019
28
18
Ich habe eine kurze Nachfrage zu folgendem Sachverhalt eines Bekannten:

Der Passagier bucht über LH einen Flug von Frankfurt via Zürich nach Johannesburg. Der Rückflug sollte in umgekehrter Reihenfolge durchgeführt werden. LX sollte jeweils die Langstreckenflüge im Rahmen eines Code-Sharings ausführen. Allerdings storniert LH den Rückflug, sodass sich der Passagier gezwungen sieht, selbst einen Rückflug nach Deutschland zu buchen. Vorgerichtlich ist LH in Anspruch genommen worden und hat sowohl den Anspruch auf Erstattung des neu gebuchten Tickets als auch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechte-VO verneint.

Mittlerweile ist ein Klageverfahren anhängig und LH meint, nicht passivlegitimiert zu sein. Nach meiner laienhaften Einschätzung ist LH gleichwohl passivlegitimiert, da sie erst im Gerichtsverfahren behauptet, nicht die richtige Anspruchsgegnerin zu sein. Vorgerichtlich erfolgte kein Hinweis auf die mangelnde Passivlegitimation. Daher erweckt LH den Eindruck des ausführenden Luftfahrtunternehmens, sodass ausnahmsweise das vertragliche Luftfahrtunternehmen (hier: LH) als ausführendes Luftfahrtunternehmen agiert (vgl. LG Berlin, Urt. v. 16.03.2017, Az. 57 S 58/16).

Seid ihr ebenfalls der Ansicht, dass LH in dieser Fallkonstellation passivlegitimiert ist?

Vielen Dank für eure Mühe.
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.183
Der Flug JNB-ZRH sollte von der Swiss durchgeführt werden. Hier ist die Swiss tatsächlich Dein Anspruchsgegner - und nicht die Lufthansa.

Die Lufthansa wird das Klageverfahren höchstwahrscheinlich gewinnen. Hast Du Dir keinen Anwalt genommen? Dem hätte das auffallen müssen.

Allerdings storniert LH den Rückflug,
Nein! Die Lufthansa hat den Flug nicht storniert.

sodass sich der Passagier gezwungen sieht, selbst einen Rückflug nach Deutschland zu buchen.

Was mich auch wundert: Die Swiss annulliert den Flug. Die Swiss hat dann eine Umbuchung (z.B.) auf Lufthansa abgelehnt? Wieso hast Du selbst einen Ersatzflug gebucht?

Die Swiss ist keine EU-Airline, damit ist eine Klage für eine Verbindung JNB-ZRH-FRA in meinen Augen in Deutschland nicht möglich - kein Gerichtsstand.
Insofern ist es absolut unklug in solch einer Situation mit einer Ersatzbuchung in Vorleistung zu gehen.

Vorgerichtlich erfolgte kein Hinweis auf die mangelnde Passivlegitimation.

Die Frage ist hier, was die Lufthansa hier (siehe unten) genau geschrieben hat.

und hat sowohl den Anspruch auf Erstattung des neu gebuchten Tickets als auch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechte-VO verneint.

Ich sehe keine Pflicht, dass Lufthansa vorgerichtlich vortragen müsse, dass die Lufthansa nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen waren.

Daher erweckt LH den Eindruck des ausführenden Luftfahrtunternehmens, sodass ausnahmsweise das vertragliche Luftfahrtunternehmen (hier: LH) als ausführendes Luftfahrtunternehmen agiert (vgl. LG Berlin, Urt. v. 16.03.2017, Az. 57 S 58/16).

In meinen Augen ist dieses Urteil in meinen Augen nicht anwendbar.
In dem Fall ging es um Iberia und Iberia Express - zwei EU Airlines. Ferner ist es für den Fluggast kaum wahrnehmbar, welches da nun die ausführende Airline ist.
In Deinem Fall ist der Unterschied zwischen Lufthansa und Swiss aber klar greifbar. Zudem ist die Swiss noch eine Nicht-EU-Airline.
 
Zuletzt bearbeitet:

Flugzeugliebhaber

Reguläres Mitglied
19.01.2019
28
18
Tatsächlich sollte der Flug JNB-ZRH von LX durchgeführt werden. Allerdings hat LH dann den Rückflug storniert, ohne eine alternative Beförderung anzubieten, sodass der Passagier gezwungen war, selbst einen Rückflug nach Deutschland zu buchen. Die Buchung der gesamten Flugreise erfolgte über LH. Hilft denn nicht der Verweis auf obiges Urteil?
 

ZRH_47°27′30″N_8°32′

Erfahrenes Mitglied
07.10.2021
786
1.098
ZRH
Tatsächlich sollte der Flug JNB-ZRH von LX durchgeführt werden. Allerdings hat LH dann den Rückflug storniert, ohne eine alternative Beförderung anzubieten, sodass der Passagier gezwungen war, selbst einen Rückflug nach Deutschland zu buchen. Die Buchung der gesamten Flugreise erfolgte über LH. Hilft denn nicht der Verweis auf obiges Urteil?
Wie kurzfristig vor dem Termin der gebuchten Rückreise kam denn die Annulationsmitteilung? Über welchen Weg wurde Dein Bekannter kontaktiert? Per E-Mail? Was stand in dem E-Mail? Hat Dein Bekannter umgehend versucht mit Lufthansa telefonisch eine Lösung zu finden (betr. Alternativbeförderung durch LH organisiert)? Gemäss INVOL-Regeln hätten die LH-Agenten am Telefon ja zahlreiche Möglichkeiten, um Deinem Bekannten etwas passendes anzubieten... Bei sehr kurzfristigen INVOL sogar ohne Wenn und aber auf OAL (ausserhalb der LH Group)...
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Tatsächlich sollte der Flug JNB-ZRH von LX durchgeführt werden. Allerdings hat LH dann den Rückflug storniert, ohne eine alternative Beförderung anzubieten, sodass der Passagier gezwungen war, selbst einen Rückflug nach Deutschland zu buchen. Die Buchung der gesamten Flugreise erfolgte über LH. Hilft denn nicht der Verweis auf obiges Urteil?
Zunächst bleibt folgendes fest zu stellen:
Ansprüche aus der EU Flugggastrechte Verordnung (EU-VO 261/2004) richten sich immer gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen.
Das ausführende Luftfahrtunternehmen war wohl nach deinen eigenen Angaben LX als LH Codeshare und nun wurde LH verklagt.

Das LG Berlin Urteil scheint für diesen Fall nicht anwendbar zu sein sondern, es handelte sich im dortigen Fall eben nicht um den klassischen Codeshare wie er in diesem Fall vorliegt.
Im Ergebnis deutet alles darauf hin, dass der falsche Gegener verklagt wurde.

Die einzige Chance das Verfahren nun noch halbwegs zu retten scheint wohl nach §72 ZPO den Streit gegenüber Swiss zu verkünden, man sollte aber bedenken dass auch hier einige Dinge zu beachten sind.

zur Klarstellung:
Wurde denn nach Bekanntgabe der Anullierung auch LX kontaktiert oder nur LH? und wie ist die jeweilige Antwort ausgefallen?
 

Flugzeugliebhaber

Reguläres Mitglied
19.01.2019
28
18
Wie kurzfristig vor dem Termin der gebuchten Rückreise kam denn die Annulationsmitteilung? Über welchen Weg wurde Dein Bekannter kontaktiert? Per E-Mail? Was stand in dem E-Mail? Hat Dein Bekannter umgehend versucht mit Lufthansa telefonisch eine Lösung zu finden (betr. Alternativbeförderung durch LH organisiert)? Gemäss INVOL-Regeln hätten die LH-Agenten am Telefon ja zahlreiche Möglichkeiten, um Deinem Bekannten etwas passendes anzubieten... Bei sehr kurzfristigen INVOL sogar ohne Wenn und aber auf OAL (ausserhalb der LH Group)...
Der Reisegast erhielt sieben Tage vor dem geplanten Rückflug eine E-Mail mit dem Hinweis, dass der Rückflug ersatzlos annulliert worden sei. Dort war allerdings die Schaltfläche "Umbuchung" nicht auswählbar, sodass lediglich die Schaltfläche "Einverständnis" betätigt werden konnte. Die LH-Hotline war zu keinem Zeiptunkt aktiv.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Die Swiss ist keine EU-Airline, damit ist eine Klage für eine Verbindung JNB-ZRH-FRA in meinen Augen in Deutschland nicht möglich - kein Gerichtsstand.
Insofern ist es absolut unklug in solch einer Situation mit einer Ersatzbuchung in Vorleistung zu gehen.
Diese Aussage ist sachlich falsch!
LX unterliegt sehr wohl der EU-VO 261/2004 der Unterschied ist in diesem Fall, dass in einem rein Schweizer Verfahren die Urteile des EuGH nicht zur Anwendung kommen was entsprechende Auswirkungen haben kann.
Auch die Aussage zum Gerichtsstand ist sachlich falsch, da sich der Gerichtsstand sehr wohl in Deutschland begründen lässt und zwar vor dem für den Flughafen FRA zuständigen Amtsgericht.

Leider sind die Angaben zum aktuellen Verfahren sehr unzureichend gegebenfalls könnte der Weg nach §72 ZPO die Lösung sein das Verfahren noch zu retten.
Sollte das nicht möglich sein so bleibt nur die möglichst kostengünstige Beendigung des Verfahren gegen LH und eine neue Klage gegen LX.
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Der Reisegast erhielt sieben Tage vor dem geplanten Rückflug eine E-Mail mit dem Hinweis, dass der Rückflug ersatzlos annulliert worden sei. Dort war allerdings die Schaltfläche "Umbuchung" nicht auswählbar, sodass lediglich die Schaltfläche "Einverständnis" betätigt werden konnte. Die LH-Hotline war zu keinem Zeiptunkt aktiv.
Welche Handlungen hat der Reisende dann konkret unternommen?

Die E-Mail akzeptiert und unverzüglich den neuen Flug gebucht?
 
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Flugzeugliebhaber

Reguläres Mitglied
19.01.2019
28
18
Zunächst bleibt folgendes fest zu stellen:
Ansprüche aus der EU Flugggastrechte Verordnung (EU-VO 261/2004) richten sich immer gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen.
Das ausführende Luftfahrtunternehmen war wohl nach deinen eigenen Angaben LX als LH Codeshare und nun wurde LH verklagt.

Das LG Berlin Urteil scheint für diesen Fall nicht anwendbar zu sein sondern, es handelte sich im dortigen Fall eben nicht um den klassischen Codeshare wie er in diesem Fall vorliegt.
Im Ergebnis deutet alles darauf hin, dass der falsche Gegener verklagt wurde.

Die einzige Chance das Verfahren nun noch halbwegs zu retten scheint wohl nach §72 ZPO den Streit gegenüber Swiss zu verkünden, man sollte aber bedenken dass auch hier einige Dinge zu beachten sind.

zur Klarstellung:
Wurde denn nach Bekanntgabe der Anullierung auch LX kontaktiert oder nur LH? und wie ist die jeweilige Antwort ausgefallen?
Hm, möglicherweise hilt aber der Beschluss des EuGH v. 12.11.2020 (Az. C-367/20).
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Diese Aussage ist sachlich falsch!
LX unterliegt sehr wohl der EU-VO 261/2004 der Unterschied ist in diesem Fall, dass in einem rein Schweizer Verfahren die Urteile des EuGH nicht zur Anwendung kommen was entsprechende Auswirkungen haben kann.
Auch die Aussage zum Gerichtsstand ist sachlich falsch, da sich der Gerichtsstand sehr wohl in Deutschland begründen lässt und zwar vor dem für den Flughafen FRA zuständigen Amtsgericht.

Leider sind die Angaben zum aktuellen Verfahren sehr unzureichend gegebenfalls könnte der Weg nach §72 ZPO die Lösung sein das Verfahren noch zu retten.
Sollte das nicht möglich sein so bleibt nur die möglichst kostengünstige Beendigung des Verfahren gegen LH und eine neue Klage gegen LX.
Beitrag automatisch zusammengeführt:


Welche Handlungen hat der Reisende dann konkret unternommen?

Die E-Mail akzeptiert und unverzüglich den neuen Flug gebucht?
Er hat versucht, die LH-Hotline telefonisch mehrfach zu erreichen, was nicht möglich war, sodass er im Anschluss einen Direktflug - einen Tag später - nach Deutschland gebucht hat.
 

ZRH_47°27′30″N_8°32′

Erfahrenes Mitglied
07.10.2021
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ZRH
Der Reisegast erhielt sieben Tage vor dem geplanten Rückflug eine E-Mail mit dem Hinweis, dass der Rückflug ersatzlos annulliert worden sei. Dort war allerdings die Schaltfläche "Umbuchung" nicht auswählbar, sodass lediglich die Schaltfläche "Einverständnis" betätigt werden konnte. Die LH-Hotline war zu keinem Zeiptunkt aktiv.
Die Aussage, dass die "LH-Hotline zu keinem Zeitpunkt aktiv" sei, kann von LH widerlegt werden. Diese Behauptung ist schlicht und einfach Unsinn! Tatsächlich wäre es die Mitwirkungspflicht des Passagiers gewesen (trotz langer Wartezeiten an der Hotline) LH zu kontaktieren, um einvernehmlich eine Lösung zu finden.

Dass eine INVOL-Umbuchung nicht im Self-Service geschehen kann, ist der Grund, dass es hier keinen funktionierenden Button für "Umbuchen" gibt. Der Passagier muss hier wie gesagt die Unterstützung eines LH-Agenten in Anspruch nehmen.

Vor diesem Hintergrund ist das gewählte Vorgehen des Passagiers fragwürdig...
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Hm, möglicherweise hilt aber der Beschluss des EuGH v. 12.11.2020 (Az. C-367/20).
Beitrag automatisch zusammengeführt:


Er hat versucht, die LH-Hotline telefonisch mehrfach zu erreichen, was nicht möglich war, sodass er im Anschluss einen Direktflug - einen Tag später - nach Deutschland gebucht hat.
Der EuGH Beschluss befasst sich mit einem ganz anderen Sachverhalt, in dem Fall werden ja beide Streckenteile also auch ZRH-FRA von LX durchgeführt worden sein.

Wurden noch andere Wege der Kontaktaufnahme gewählt z.B. das Ticketoffice am Flughafen oder schriftlich? dazu kommt sind die versuchen Kontaktaufnahmen mit der LH Hotline beweisbar?
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Vor diesem Hintergrund ist das gewählte Vorgehen des Passagiers fragwürdig...
Ja es hat den Anschein, allerdings sehe ich darin weniger das Problem wenn der Flug ohne die verpflichtende Ersatzbeförderung gestrichen wurde, aber es ist in der Tat ein Nebenkriegsschauplatz der den Sachverhalt kompliziert.
Dieser ist aber im Vergleich dazu das wohl der falsche Anspruchsgegner verklagt wurde zu vernachlässigen.
 

Flugzeugliebhaber

Reguläres Mitglied
19.01.2019
28
18
Der EuGH Beschluss befasst sich mit einem ganz anderen Sachverhalt, in dem Fall werden ja beide Streckenteile also auch ZRH-FRA von LX durchgeführt worden sein.

Wurden noch andere Wege der Kontaktaufnahme gewählt z.B. das Ticketoffice am Flughafen oder schriftlich? dazu kommt sind die versuchen Kontaktaufnahmen mit der LH Hotline beweisbar?
Nach meiner Einschätzung handelt es sich bei diesem Beschluss um zwei unterschiedliche Fluggesellschafen, wie hier. Dort waren es Delta und KLM.

Nein, es sind scheinbar keine weiteren Wege der Kontaktaufnahme versucht worden. Ein weiterer Mitreisender könnte bzw. kann bestätigen, dass es erfolglose Kontaktversuchte gegeben hat.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
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JNB-ZRH: LX
ZRH-FRA: LH
Nun das ist eine entscheidende Information!
Wenn LH tatsächlich die ausführende Gesellschaft für die Teilstrecke ZRH-FRA war, dann kommt sehr wohl EuGH Beschluss zum tragen, wobei man auch in der KLM Sache beachten sollte, dass im genannten Beschluss nur festgestellt wurde, dass die Klage entsprechend erhoben werden kann, ob diese nach der Argumentation auch entsprechend erfolgreich ist, ist daher noch lange nicht entschieden.

Ändert aber nichts am Sachverhalt, dass das Gericht zur Auffassung kommen kann die Klage müsse gegen LX geführt werden.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.452
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Neuss
www.drboese.de
Dass das ein GANZ grober Schnitzer wäre.


Alles schon erlebt. Insbesondere Fachanwälte für Youtubevideos jonglieren das "mal eben so" weg und fallen dann böse auf die Nase, weil sie diverse Verästelungen der VO und der darauf basierenden Rechtsprechung nicht kennen und bei den niedrigen Gebühren kein Raum für Fortbildung ist: Da muss die Kenntnis der Rechtslage schlicht sitzen.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Alles schon erlebt. Insbesondere Fachanwälte für Youtubevideos jonglieren das "mal eben so" weg und fallen dann böse auf die Nase, weil sie diverse Verästelungen der VO und der darauf basierenden Rechtsprechung nicht kennen und bei den niedrigen Gebühren kein Raum für Fortbildung ist: Da muss die Kenntnis der Rechtslage schlicht sitzen.
Wie auch so mancher Vertreter von Airberlin hatte sehr nenen wir es mal abendteuerliche Begründungen auf Lager, jeder kann eben Fehler machen.

Aber hier scheint der Fall eher so zu sein, dass der Pax den Anspruch in Eigenregie geltend gemacht hat, ganz nach dem Motto "ich habe bei LH gebucht, LH hat annulliert und hat bei den Flügen "mitgemacht" also verklage ich LH"

GIbt es eigentlich schon Neuigkeiten zu dem Verfahren vor dem AG Hamburg das in dem genannten EuGH Beschluss die Sache Delta+KLM behandelt hat?
Zwar wurde ja festgestellt, dass der Flugggast in Hamburg gegen KLM klagen kann aber der Ausgang wäre natürlich relevant da der DL Flug USA-AMS eben nicht der EU-VO unterliegt.

Ich kann dazu im Moment nichts finden aber kann auch nicht auf die einschlägigen Datenbanken meiner EDV zu Hause zugreifen.