nun gut dann versuche ich mit karibischer Gelassenheit ein wenig Nachhilfe zu erteilen:
Nein!
Das EuGH Urteil würde FRA-ZRH-JNB voll erfassen, selbst wenn eine Nicht-EU Airline den Flug ZRH-JNB ausführen sollte.
Die Gegenrichtung JNB-ZRH-FRA aber nicht. Es ist da egal, ob ZRH-FRA von LH oder LH oder EW betrieben wurde. Dieser Flug wurde ja nicht annulliert.
Die Aussage ist einfach sachlich falsch.
Zunächst der Hinflug ist für den Sachverhalt irrelevant, da dieser ja offenbar vertragsgemäß erfüllt wurde.
Auch kommt der oben genannte Beschluss sehr wohl zum tragen, denn das Ergebnis lautet explizit:
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass bei einem aus zwei Teilflügen bestehenden Flug mit Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war und von einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats startete, auf dem Flughafen eines Mitgliedstaats zwischenlandete und als Zielort einen Flughafen in einem anderen Mitgliedstaat hatte, ein Fluggast, der sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht, die auf den ersten Teilflug zurückgeht, der im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat durchgeführt wurde, seine Klage auf Ausgleichszahlung nach dieser Verordnung gegen das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft richten kann, das den zweiten Teilflug durchgeführt hat.
Man muss jedoch hier beachten, dass hier nur festgestellt wurde ob eine Klage erohoben werden kann, wenn man diesem Beschluss folgt es grundsätzlich Möglich eine Klage gegen LH zu erheben auch wenn die Annullierung durch eine andere Fluggesellschaft auf dem anderen Teil der Strecke erfolgte.
ABER
Nur weil eine Klagebefugnis festgestellt wurde, bedeutet dies noch lange nicht dass auch eine Klage erfolgreich sein wird, es besteht immer noch die Problematik dass die EU-Verordnung immer auf das aus ausführende Luftfahrtunternehmen (im Beschluss war das Delta im Fall hier Swiss) abstellt, daher kann das Ergebnis immer noch lauten dass kein Anspruch besteht.
Der Gerichtsstand Frankfurt kann aufgrund eines EUGH-Urteils begründet werden.
Auch hier werden Details vermischt und es kommt zu einem sachlich falschen Ergebnis.
Der Gerichtsstand ergibt aufgrund rechtlicher Bestimmungen wie zum Beispiel in diesem Fall lässt die EU VO ein Wahlrecht zu, und zwar die Möglichkeit den Zielort des Flughafen FRA als Gerichtsstand zu wählen. (kleines Beispiel aus eigener Erfahrung so wurde LX vom AG Nürtingen zur Ausgleichszahlung wegen Verspätung im Jahr 2019 verurteilt, ABflugort war damals STR)
Und genau dieses EUGH-Urteil muss die Swiss (als Nicht-EU-Airline) nicht akzeptieren.
Hier besteht ein fundamentaler Denkfehler.
Natürlich muss sich auch Swiss EuGH Urteile gegen sich gelten lassen, denn der dundamentale Unterschied besteht darin dass die Auswirkungen von EuGH Entscheidungen sich auf die Entscheidungen nationaler Gerichte auswirken und weniger gegenüber den Betroffenen selbst.
Der entscheidende Unterschied ist, dass schweizer Gerichte bei Verfahren in der Schweiz EuGH Entscheidungen nicht wie die Gerichte in der EU berücksichtigen müssen.
Daher kann ein Verfahren vor dem Gericht in Zürich einen anderen Ausgang haben als ein Verfahren in München wenn sich der Anspruch aus einer EuGH Entscheidung ergibt. (Beispiel: Ausgleichzahlungen für Verspätungen sieht die VO 261/2004 gar nicht vor diese wurde jedoch durch die analoge Anwendung der Bestimmungen durch den EuGH für rechtmäßig erklärt. Deutsche Gerichte müssen dieser folgen, Schweizer Gerichte eben nicht)
Natürlich muss auch Swiss ein rechtskräftiges vollstreckbares Urteil gegen sich gelten lassen, auch wenn sich der Anspruch aus einem EuGH Urteil begründet.
Die einzige Frage stellt sich in der Art und Weise der Vollstreckung aber das ist ein ganz unabhängiges gesondertes Thema.
Daher folgende Empfehlung:
Zukünftig sich mit Meinungen die auf fehlerhaften Wissen gegründen nicht als Tatsachen öffentlich darstellen.
Darüber hinaus sollte man sich auch überlegen ob die Art und Weise sich mit fachlich besser geschulten Personal auseinander zu setzen in solchen Fällen die beste Strategie darstellt.