EU Fluggastrechte / Annullierung

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berlinet

Erfahrenes Mitglied
21.07.2015
5.199
2.782
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Hallo, ich habe mal eine kurze Rückfrage bzgl. einer Erstattung bei Annullierung des Rückflugs.
Ist es zutreffend, dass dann zumindest die Hälfte der Steuern, Gebühren und Zuschläge verlangt werden kann, sofern lediglich der Hinflug stattgefunden hat?
Spielt es hierbei eine Rolle, ob der Fluggast den Rückflug selbst storniert hat?
Derzeit gehe ich davon aus, dass ein Fluggast grundsätzlich die Hälfte der Steuern etc. verlangen kann. Möglicherweise kennt ihr ein Urteil hierzu.

Danke und Gruß

Der Flug endete in Deutschland. Der Fluggast hat den Flug storniert, wobei die Fluggesellschaft ihn zuvor über die Annullierung des Rückfluges informiert hatte und er lediglich per Button sein Einverständnis mit der Stornierung geben konnte. Eine Umbuchungsmöglichkeit war nicht gegeben, die Fluggesellschaft hatte auch keine anderweitige Beförderung vorgeschlagen.

Nein, der Flug ging DE - XXX - DE. Ja, der Flug war auf einem Ticket gebucht und der Rückflug XXX - DE ist annulliert worden.

Ja, also der Hinflug hat stattgefunden und ist auch "geflogen" worden. Lediglich der Rückflug ist seitens der Fluggesellschaft annulliert worden. Daher gehe ich derzeit davon aus, dass die Fluggesellschaft die Hälfte der angefallenen Steuern, Gebühren u. Auslagen sowie den anteiligen Ticketpreis zu erstatten hat. Sehe ich das richtig?
Hm, stornierte Rückflüge scheinen ja ein Dauerbrenner zu sein. Wie ging denn diese Geschichte aus?
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.183
Nun das ist eine entscheidende Information!
Wenn LH tatsächlich die ausführende Gesellschaft für die Teilstrecke ZRH-FRA war, dann kommt sehr wohl EuGH Beschluss zum tragen,
Nein!
Das EuGH Urteil würde FRA-ZRH-JNB voll erfassen, selbst wenn eine Nicht-EU Airline den Flug ZRH-JNB ausführen sollte.
Die Gegenrichtung JNB-ZRH-FRA aber nicht. Es ist da egal, ob ZRH-FRA von LH oder LH oder EW betrieben wurde. Dieser Flug wurde ja nicht annulliert.
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Die Swiss ist keine EU-Airline, damit ist eine Klage für eine Verbindung JNB-ZRH-FRA in meinen Augen in Deutschland nicht möglich - kein Gerichtsstand.
Insofern ist es absolut unklug in solch einer Situation mit einer Ersatzbuchung in Vorleistung zu gehen.
Diese Aussage ist sachlich falsch!
LX unterliegt sehr wohl der EU-VO 261/2004 der Unterschied ist in diesem Fall, dass in einem rein Schweizer Verfahren die Urteile des EuGH nicht zur Anwendung kommen was entsprechende Auswirkungen haben kann.
Auch die Aussage zum Gerichtsstand ist sachlich falsch, da sich der Gerichtsstand sehr wohl in Deutschland begründen lässt und zwar vor dem für den Flughafen FRA zuständigen Amtsgericht.

Der Gerichtsstand Frankfurt kann aufgrund eines EUGH-Urteils begründet werden. Und genau dieses EUGH-Urteil muss die Swiss (als Nicht-EU-Airline) nicht akzeptieren.
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.183
Leider sind die Angaben zum aktuellen Verfahren sehr unzureichend gegebenfalls könnte der Weg nach §72 ZPO die Lösung sein das Verfahren noch zu retten.
Sollte das nicht möglich sein so bleibt nur die möglichst kostengünstige Beendigung des Verfahren gegen LH und eine neue Klage gegen LX.
Die Konsequenz wäre, dass Swiss den Gerichtsstand in Deutschland erfolgreich rügen würde.

Der TE könnte die Swiss in der Schweiz verklagen. Das ist aber teuer und der Ausgang unsicher. Der Kläger (Fluggast) müsste beweisen, dass er versucht hat, die Swiss zwecks Umbuchung nach Artikel 8 zu kontaktieren. Der Fakt ist ja, dass der TE die Swiss nie kontaktiert hat. Also würde es auch in der Schweiz zu einer sehr teuren Niederlage des TEs kommen.

Hm, möglicherweise hilt aber der Beschluss des EuGH v. 12.11.2020 (Az. C-367/20).
Dieses Urteil ist für diesen Fall nicht anwendbar.
 
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ZRH_47°27′30″N_8°32′

Erfahrenes Mitglied
07.10.2021
786
1.098
ZRH
Die Konsequenz wäre, dass Swiss den Gerichtsstand in Deutschland erfolgreich rügen würde.

Der TE könnte die Swiss in der Schweiz verklagen. Das ist aber teuer und der Ausgang unsicher. Der Kläger (Fluggast) müsste beweisen, dass er versucht hat, die Swiss zwecks Umbuchung nach Artikel 8 zu kontaktieren. Der Fakt ist ja, dass der TE die Swiss nie kontaktiert hat. Also würde es auch in der Schweiz zu einer sehr teuren Niederlage des TEs kommen.


Dieses Urteil ist für diesen Fall nicht anwendbar.
Die Reise wurde ja von LH verkauft (Ich gehe davon aus, dass der Ticket-Stock 220... ist). Insofern ist es doch konsequent, dass sich bei der Annulation vom JNB-ZRH durch LX schliesslich LH beim Kunden gemeldet hat. Dies war 7 Tage vor dem Rückreise-Termin. LH hatte die Pflicht eine Alternative anzubieten. LH hat den Kunden kontaktiert und ihn aufgefordert mit LH in Kontakt zu treten (zwecks gemeinsamer Einigung auf eine Ersatzbeförderung/Umbuchung - was bekanntermassen bei INVOL nicht im Self-Service geht). Jetzt hat der Kunde zwar ein paar Mal versucht die Hotline anzurufen, hat aber scheinbar (angesichts der Wartezeit?) aufgegeben und hat stattdessen in Eigenregie gehandelt. Wie stark ist hier zu gewichten, dass der Kunde am Ende eine eigenmächtige Lösung herbeigeführt hat? Kann LH die Übernahme der Kosten abwehren, da der Kunde sich nicht mehr Mühe gegeben hat LH zu erreichen?
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
nun gut dann versuche ich mit karibischer Gelassenheit ein wenig Nachhilfe zu erteilen:

Nein!
Das EuGH Urteil würde FRA-ZRH-JNB voll erfassen, selbst wenn eine Nicht-EU Airline den Flug ZRH-JNB ausführen sollte.
Die Gegenrichtung JNB-ZRH-FRA aber nicht. Es ist da egal, ob ZRH-FRA von LH oder LH oder EW betrieben wurde. Dieser Flug wurde ja nicht annulliert.
Die Aussage ist einfach sachlich falsch.

Zunächst der Hinflug ist für den Sachverhalt irrelevant, da dieser ja offenbar vertragsgemäß erfüllt wurde.

Auch kommt der oben genannte Beschluss sehr wohl zum tragen, denn das Ergebnis lautet explizit:

Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass bei einem aus zwei Teilflügen bestehenden Flug mit Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war und von einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats startete, auf dem Flughafen eines Mitgliedstaats zwischenlandete und als Zielort einen Flughafen in einem anderen Mitgliedstaat hatte, ein Fluggast, der sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht, die auf den ersten Teilflug zurückgeht, der im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat durchgeführt wurde, seine Klage auf Ausgleichszahlung nach dieser Verordnung gegen das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft richten kann, das den zweiten Teilflug durchgeführt hat.

Man muss jedoch hier beachten, dass hier nur festgestellt wurde ob eine Klage erohoben werden kann, wenn man diesem Beschluss folgt es grundsätzlich Möglich eine Klage gegen LH zu erheben auch wenn die Annullierung durch eine andere Fluggesellschaft auf dem anderen Teil der Strecke erfolgte.

ABER
Nur weil eine Klagebefugnis festgestellt wurde, bedeutet dies noch lange nicht dass auch eine Klage erfolgreich sein wird, es besteht immer noch die Problematik dass die EU-Verordnung immer auf das aus ausführende Luftfahrtunternehmen (im Beschluss war das Delta im Fall hier Swiss) abstellt, daher kann das Ergebnis immer noch lauten dass kein Anspruch besteht.

Der Gerichtsstand Frankfurt kann aufgrund eines EUGH-Urteils begründet werden.

Auch hier werden Details vermischt und es kommt zu einem sachlich falschen Ergebnis.

Der Gerichtsstand ergibt aufgrund rechtlicher Bestimmungen wie zum Beispiel in diesem Fall lässt die EU VO ein Wahlrecht zu, und zwar die Möglichkeit den Zielort des Flughafen FRA als Gerichtsstand zu wählen. (kleines Beispiel aus eigener Erfahrung so wurde LX vom AG Nürtingen zur Ausgleichszahlung wegen Verspätung im Jahr 2019 verurteilt, ABflugort war damals STR)

Und genau dieses EUGH-Urteil muss die Swiss (als Nicht-EU-Airline) nicht akzeptieren.
Hier besteht ein fundamentaler Denkfehler.

Natürlich muss sich auch Swiss EuGH Urteile gegen sich gelten lassen, denn der dundamentale Unterschied besteht darin dass die Auswirkungen von EuGH Entscheidungen sich auf die Entscheidungen nationaler Gerichte auswirken und weniger gegenüber den Betroffenen selbst.
Der entscheidende Unterschied ist, dass schweizer Gerichte bei Verfahren in der Schweiz EuGH Entscheidungen nicht wie die Gerichte in der EU berücksichtigen müssen.
Daher kann ein Verfahren vor dem Gericht in Zürich einen anderen Ausgang haben als ein Verfahren in München wenn sich der Anspruch aus einer EuGH Entscheidung ergibt. (Beispiel: Ausgleichzahlungen für Verspätungen sieht die VO 261/2004 gar nicht vor diese wurde jedoch durch die analoge Anwendung der Bestimmungen durch den EuGH für rechtmäßig erklärt. Deutsche Gerichte müssen dieser folgen, Schweizer Gerichte eben nicht)

Natürlich muss auch Swiss ein rechtskräftiges vollstreckbares Urteil gegen sich gelten lassen, auch wenn sich der Anspruch aus einem EuGH Urteil begründet.
Die einzige Frage stellt sich in der Art und Weise der Vollstreckung aber das ist ein ganz unabhängiges gesondertes Thema.


Daher folgende Empfehlung:
Zukünftig sich mit Meinungen die auf fehlerhaften Wissen gegründen nicht als Tatsachen öffentlich darstellen.
Darüber hinaus sollte man sich auch überlegen ob die Art und Weise sich mit fachlich besser geschulten Personal auseinander zu setzen in solchen Fällen die beste Strategie darstellt.
 
Zuletzt bearbeitet:

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.183
Daher folgende Empfehlung:
Zukünftig sich mit Meinungen die auf fehlerhaften Wissen gegründen nicht als Tatsachen öffentlich darstellen.
Darüber hinaus sollte man sich auch überlegen ob die Art und Weise sich mit fachlich besser geschulten Personal auseinander zu setzen in solchen Fällen die beste Strategie darstellt.
Deine Meinung teile ich nicht.
Für mich ist das EUGH-Urteil auf JNB-ZRH mit LX nicht anwendbar.
Die Flugverbindung muss mindestens in der EU gestartet sein.

Beispiel: FRA-ZRH op by LH und danach ZHR-JNB op by LX (alles auf einem Ticket)
Wenn LX ZRH-JNB annulliert, dann könnte man die LH in Anspruch nehmen, da LH die Airline war, die vom letzten EU-Flughafen (hier FRA) gestartet ist.

Das Wahlrecht des Gerichtsstands (Ankunft in FRA) sehe ich auch nicht, wenn eine Nicht-EU-Airline ab einem Nicht-EU Flughafen einen Flug annulliert hatte.
 

bere

Aktives Mitglied
11.09.2018
171
55
Hallo,
ich habe eine kurze Frage da ich gerade mit der Rechtsschutzversicherung an meine Grenzen stoße.
Konkret wurde ein Flug VIE-NAP nach Rom umgeleitet. Laut Wizz war der Grund dafür Wind in Neapel. Alle anderen Flugzeuge zum besagten Zeitpunkt sind jedoch gelandet/gestartet und auch die Wetterdaten zum Zeitpunkt lassen mich vermuten, dass es nichts mit Wind zu tun hatte. (24.10.21 Landung geplant um 14:05 Landung in Rom ca. 14:15).
Wir sind sogar Rechtsschutzversichert, dort heißt es aber in Österreich müssten wir das Nichtvorliegen des außergewöhnlichen Umstandes beweisen? Weiß dazu jemand etwas?
Weiters behaupten sie im Falle einer Klage, hätten wir die Übersetzungskosten in Höhe von mehreren Hundert Euro zu tragen, da die Klage an Wizz in Ungarn zugestellt werden müsse? Das kommt mir ehrlich gesagt etwas schräg vor.
Freue mich über jede Hilfe
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Für mich ist das EUGH-Urteil auf JNB-ZRH mit LX nicht anwendbar.
Nochmal:

Der Flug bestand aber aus der Buchung JNB-FRA, FRA ist somit Zielort und möglicher Gerichtsstand der EU-VO.
Dies wurde schon in einigen Entscheidungen höchstgerichtlich bestätigt.
Daher werden Frankfurter Gerichte auch die EuGH Entscheidungen in die Urteile einbeziehen.
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.183
Nochmal:

Der Flug bestand aber aus der Buchung JNB-FRA, FRA ist somit Zielort und möglicher Gerichtsstand der EU-VO.
Dies wurde schon in einigen Entscheidungen höchstgerichtlich bestätigt.
Daher werden Frankfurter Gerichte auch die EuGH Entscheidungen in die Urteile einbeziehen.
Nochmal:

Swiss ist keine EU-Airline. Ja, die Schweiz hat Teile von EC261/2004 in nationales Recht übernommen.
Strittig ist in meinen Augen, ob die von Dir genannte EuGH Entscheidung (Rehder vs. Air Baltic) auch eine Nicht-EU-Airline, die einen Flug ab einem Nicht-EU-Flughafen annulliert hatte, erfasst -> also dass auch dann der Gerichtsstand am Ankunftsort begründet werden darf.
Beitrag automatisch zusammengeführt:

, dort heißt es aber in Österreich müssten wir das Nichtvorliegen des außergewöhnlichen Umstandes beweisen? Weiß dazu jemand etwas?
Weiters behaupten sie im Falle einer Klage, hätten wir die Übersetzungskosten in Höhe von mehreren Hundert Euro zu tragen, da die Klage an Wizz in Ungarn zugestellt werden müsse? Das kommt mir ehrlich gesagt etwas schräg vor.
Dass Wizzair natürlich versucht, Euch zu verunsichern, ist doch logisch.
Der Gerichtsstand ist aber VIE (Niederösterreich). Da müssen keine Klagen in ungarischer Sprache eingereicht werden.
Um die Zustellung der Klage an Wizz kümmert sich das österreichische Gericht.

Wizz muss den außergewöhnlichen Umstand nachweisen - nicht andersherum.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Nochmal:

Swiss ist keine EU-Airline. Ja, die Schweiz hat Teile von EC261/2004 in nationales Recht übernommen.
Strittig ist in meinen Augen, ob die von Dir genannte EuGH Entscheidung auch eine Nicht-EU-Airline, die einen Flug ab einem Nicht-EU-Flughafen annulliert hatte, erfasst -> also dass auch dann der Gerichtsstand am Ankunftsort begründet werden darf.

langsam wird es lästig ...

Natürlich ist Swiss ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz ein einem der EU-Verordnung unterliegenden Land!
Der einzige Unterschied besteht darin, dass die schweizer Rechtsprechung die EuGH Entscheidungen nicht als für das Schweizer Recht bindend anerkennt.

Der Flug bestand aus dem Startort JNB und dem Zielort FRA so einfach ist das, daher kan der Gerichtsstand in FRA gewählt werden.

Nicht mehr und nicht weniger.

Daher zukünftig erst sauber recherchieren und dann Beiträge verfassen sonst macht man sich lächerlich!
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.183

Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage eines mit einer einzigen Luftfahrtgesellschaft, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, geschlossenen Vertrags für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des Ortes der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag zuständig ist.
 

bere

Aktives Mitglied
11.09.2018
171
55
Dass Wizzair natürlich versucht, Euch zu verunsichern, ist doch logisch.
Der Gerichtsstand ist aber VIE (Niederösterreich). Da müssen keine Klagen in ungarischer Sprache eingereicht werden.
Um die Zustellung der Klage an Wizz kümmert sich das österreichische Gericht.

Wizz muss den außergewöhnlichen Umstand nachweisen - nicht andersherum.
Das war die Aussage meiner Rechtsschutzversicherung mit offenbar derselben Agenda.
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.183
Liebe(r) alinakl, Sie brauchen nicht ständig durch den gleichen Kreis gehen.

Die Frage ist, ob C‑204/08 (Rehders vs. Air Baltic) auch für die Swiss + Abflugsort außerhalb eines Mitgliedstaats gilt.
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Das war die Aussage meiner Rechtsschutzversicherung mit offenbar derselben Agenda.
Gab es das schriftlich?
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Liebe(r) alinakl, Sie brauchen nicht ständig durch den gleichen Kreis gehen.

Die Frage ist, ob C‑204/08 (Rehders vs. Air Baltic) auch für die Swiss + Abflugsort außerhalb eines Mitgliedstaats gilt.
Beitrag automatisch zusammengeführt:
Tatsache ist folgende: Für Swiss gilt die EU-Fluggastrechteverordnung genauso wie für jede andere EU-Fluggesellschaft auch!
In mehreren Entscheidungen wurde darauf abgestellt dass nicht die einzelnen Teilstrecken sondern die Buchung im Ganzen entscheiden sind, daher ergibt JNB als Abflugort und FRA als Zielort, alles andere ist in diesem Zusammenhang irrelevant.
 

bere

Aktives Mitglied
11.09.2018
171
55
Gab es das schriftlich?
Schriftlich stand in dem Brief, in dem die Zahlung von 100€ Prozesskostenablöse angeboten wurde, "wir weisen darauf hin, dass wir die Kosten einer Übersetzung der Klage nur dann übernehmen können, wenn diese direkt vom Gericht in Auftrag gegeben wird wovon wir nicht ausgehen."
Zur Beweislast: "Wie Sie bereits unserem letzten Schreiben entnehmen können, besteht ein Anspruch auf Ersatz nur dann, wenn der Gegenseite ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Bei ungünstiger Wetterlage ist dies nicht der Fall. Sofern klagsweise geltend gemacht werden soll, dass die Wetterlage nicht schlecht war, sind Sie als Kläger und nicht die Gegenseite beweispflichtig."
Ist der Anspruch der Verordnung ist doch Verschuldensunabhängig? (Sonst könnte man ja auf Schadenersatz gehen?)
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.183
Grundsätzlich ist die Artikel 7 Ausgleichsleistung verschuldensunabhängig.
Mit der Rechtsschutzversicherung würde ich da aber nicht mehr weiter herumdiskutieren.

Wenn die Rechtsschutzversicherung hier von "Ersatz" spricht, dann gehe ich schwer davon, dass dem Sachbearbeiter das Instrument der Ausgleichsleistung nicht bekannt ist oder absichtlich per Anweisung von oben ignoriert wird. Die Rechtsschutzversicherung geht wohl davon aus, dass Sie einen Schadensersatzprozess gegen Wizz führen wollen. Dem ist aber nicht so.
 

bere

Aktives Mitglied
11.09.2018
171
55
Grundsätzlich ist die Artikel 7 Ausgleichsleistung verschuldensunabhängig.
Mit der Rechtsschutzversicherung würde ich da aber nicht mehr weiter herumdiskutieren.

Wenn die Rechtsschutzversicherung hier von "Ersatz" spricht, dann gehe ich schwer davon, dass dem Sachbearbeiter das Instrument der Ausgleichsleistung nicht bekannt ist oder absichtlich per Anweisung von oben ignoriert wird. Die Rechtsschutzversicherung geht wohl davon aus, dass Sie einen Schadensersatzprozess gegen Wizz führen wollen. Dem ist aber nicht so.
Tatsächlich ist dem nicht so. Mich hatten aber sowohl die Aussagen zur Beweislast als auch zu angeblichen Übersetzungskosten (telefonisch wurden die als 300-400€ angekündigt) verunsichert, obwohl ich es besser wissen sollte.
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Ich denke ihr könnt den Knoten um den Gerichtsstand lösen durch einen Blick in die Brüssel-Ia-VO.
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
Die Reise wurde ja von LH verkauft (Ich gehe davon aus, dass der Ticket-Stock 220... ist). Insofern ist es doch konsequent, dass sich bei der Annulation vom JNB-ZRH durch LX schliesslich LH beim Kunden gemeldet hat. Dies war 7 Tage vor dem Rückreise-Termin. LH hatte die Pflicht eine Alternative anzubieten. LH hat den Kunden kontaktiert und ihn aufgefordert mit LH in Kontakt zu treten (zwecks gemeinsamer Einigung auf eine Ersatzbeförderung/Umbuchung - was bekanntermassen bei INVOL nicht im Self-Service geht). Jetzt hat der Kunde zwar ein paar Mal versucht die Hotline anzurufen, hat aber scheinbar (angesichts der Wartezeit?) aufgegeben und hat stattdessen in Eigenregie gehandelt. Wie stark ist hier zu gewichten, dass der Kunde am Ende eine eigenmächtige Lösung herbeigeführt hat? Kann LH die Übernahme der Kosten abwehren, da der Kunde sich nicht mehr Mühe gegeben hat LH zu erreichen?
Wer ein Ticket verkauft ist irrelevant. Wenn du es beim Reisevermittler (z.B. Reisebüro) kaufst, wird sich das gute Reisebüro auch bei dir melden im Falle einer Anullierung, trotzdem ist das Reisebüro nicht für dich zuständig nach EU261. Immer nur der operating carrier.
Das sehen die Airline zwar anders, sie sagen immer, erst die zu buchende Stelle (Reisevermittler), falls direkt gebucht bei einem marketing /ticketing carrier, in diesem Fall LH, dann soll der Pax LH anrufen.
Das ist rein rechtlich jedoch falsch, nach EU261 ist der operating carrier zuständig.
Wenn ein Flug annulliert wird, und der Pax sich dann nur an den ticketing / marketing carrier wendet, diesen nicht erreicht, dann selber auf eigene Kosten bucht, dann den ticketing / marketing carrier verklagt, hat er es eindeutig falsch gemacht. Hätte er auch Hans Jürgen aus Chemnitz verklagen können, der wäre genauso wenig der richtige Beklagte gewesen wie die LH.
Weder LH muss zahlen, da nicht operating carrier, noch muss LX zahlen, da Pax sich nie an LX gewendet hat wie von EU261 gefordert.
Das beste was der Pax jetzt noch machen kann, dem Anwalt ein Hühnchen zu rupfen, da:
1.) warum es überhaupt zur Klage gekommen ist, da vor Buchung des Ersatztransports der Beklagte nicht zur Umbuchung auf nächst verfügbaren Flug aufgefordert wurde
2.) warum er den falschen Beklagten ausgewählt hat (irrelevant da schon 1. nicht zutreffend)

und sich die Teilerstattung des annulierten Rückfluges zu holen und beim nächsten Mal vorher den operating carrier kontaktieren und danach einen anderen Anwalt suchen, z.B. https://www.drboese.de/blog/
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
noch muss LX zahlen, da Pax sich nie an LX gewendet hat wie von EU261 gefordert.
Ganz so pauschal würde ich das nicht formulieren, den auch LX ist hat Pflichten verletzt einfach den Flug zu annullieren und sehen was passiert ist auch nicht in Ordnung.
Daher würde ich zu Ergebnis kommen dass nicht die Frage ist ob LX zahlen muss sondern wie viel wenn nachgewiesen werden kann, dass die Kosten durch die Buchung in Eigenregie unnötig hoch waren.

Im übrigen woraus nimmst du die Verpflichtung der Paxe aus der VO?
Denn der Art. 5 besagt:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

Natürlich ist das kein Freibrief aber zunächst hat LX die Pflicht verletzt den Anforderungen des Art. 8 nach zu kommen.
 
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slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.315
1.965
Ich bräuchte auch nochmal euren Ratschlag:

LH hatte im Februar unsere C Flüge AMS-FRA-CPT storniert. Geplant war Abflug am 10.02.21. Stornierung also weniger als 14 Tage vor Abflug.
Lufthansa ist damals letztmalig am 05.02.21 FRA-CPT geflogen.
Umgebucht wurden wir "automatisch" auf AMS-FRA-JNB für den 11.02.21

Nachdem unser Anwalt mit LH Kontakt aufgenommen, haben diese nun die Übernachtungskosten, Verpflegungskosten und die (auf Grund der Verschiebung um einen Tag erforderlichen) PCR-Schnelltests von Centogene bezahlt.

Entschädigung nach EU-Verordnung + die Kosten für die Neubuchung von JNB-CPT möchte LH nicht übernehmen.
O-Ton:
"Nach der Flugannullierung erhielten Ihre Mandanten eine Alternative, mit einem neuen
Flugplan und Ankunftsort, die auch akzeptiert und bestätigt wurde. Ihre
Mandantschaften haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung wegen Verspätung,
da die neuen akzeptierten Flüge planmäßig verlaufen sind. In dem Moment, in dem Ihre
Mandanten die neuen Flüge akzeptierten, haben Sie zugestimmt, dass Sie selbst einen
Weg zum Zielort finden müssen. Dafür haben Ihre Mandanten keinen Anspruch für den
selbst gebuchten Flüge."

Das kann ja so nicht sein. Natürlich habe ich die Hotline bemüht und eine Umbuchung auf eine andere Airline für den 10.02. angefragt.
Dies wurde abgelehnt.
So mussten wir schließlich am 11.02.21 fliegen.
Nur weil wir die Flüge wahrgenommen haben, kann LH doch nicht argumentieren bzw. schlussfolgern, dass wir dies so "akzeptiert" hätten und mit der Änderung einverstanden gewesen wären.
Nur weil man die Umbuchungs-Alternative wahrnimmt, verwirkt man doch nicht seine Rechte aus der EU-Verordnung?

Für uns stellt sich jetzt die Frage ob wir nun klagen wollen. Gehe mal davon aus, wollte aber hier gern eure Einschätzung vllt dazuhören.
Vor allem weil mir diese "Argumentation" seitens der Gegenseite bisher noch nicht untergekommen ist.
 

slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.315
1.965
Was rät denn Dein Anwalt?
ja, zu klagen aber ist es nicht so, dass Anwälte immer ihr geld bekommen?! und demnach „fast immer“ zu einer Klage raten würden?!

wollte ja nur hier ne unverbindliche Meinung hören bzw. ob ich oder der Anwalt was übersehen hat.

kann ja immer mal passieren… beispielsweise was hier gestern/heute diskutiert wurde mit Klage gegen LH obwohl LX den Flug gestrichen hat
 
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