EU Fluggastrechte / Annullierung

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TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.676
1.055
TXL
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Na ja, vorausgesetzt, das alles findet im Anwendungsbereich der FluggastrechteVO statt.
 
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TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.676
1.055
TXL
Hier werden ständig Fragen gestellt, die wenig Sinn ergeben (nicht: machen), weil die Anwendbarkeit der VO nicht gegeben ist, zB weil Nicht-EU Carrier ab Drittstaat oder Flug zwischen Drittstaaten.
 
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Dimi

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18.08.2015
1.487
445
Hier werden ständig Fragen gestellt, die wenig Sinn ergeben (nicht: machen), weil die Anwendbarkeit der VO nicht gegeben ist, zB weil Nicht-EU Carrier ab Drittstaat oder Flug zwischen Drittstaaten.
Sorry für die Ungenauigkeit. Nochmal: BER-AMS-MSP-CWA, wobei BER-AMS mit KLM, der Rest mit Delta. Nach CWA ging es wetterbedingt nicht, sodass wir eine Nacht in der Nähe von MSP übernachtet haben und am nächsten morgen den Flug nach CWA genommen haben. Ich habe in der Lounge (Delta) in MSP gefragt ob etwas erstattet wird / es einen Voucher gibt und mir wurde gesagt, dass es bei Wetterproblemen nichts gibt. Deshalb stelle ich die Frage auch nochmal hier, es geht am Ende des Tages ehe nur um USD 100 ... ;)
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
wegen Wetter => höhere Gewalt gibt's auch bei der EU261 nichts on top.
das trifft aber nicht zu wenn es sich um eine Betreuungsleistung handelt, da auch ein Abflug mit Delta der EU VO unterliegt kommt dennoch ein Anspruch in Betracht.
Hier besteht jedoch das Problem darin, dass das Vorkommnis auf dem letzten Segment außerhalb der Anwendbarkeit der EU VO entstanden ist aber es gibt ja bereits Entscheidungen die darauf abstellen dass die EU VO eben vom Start bis zum Endziel zur Anwendung kommt, in diesem Fall BER-CWA.
 
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Dimi

Erfahrenes Mitglied
18.08.2015
1.487
445
das trifft aber nicht zu wenn es sich um eine Betreuungsleistung handelt, da auch ein Abflug mit Delta der EU VO unterliegt kommt dennoch ein Anspruch in Betracht.
Hier besteht jedoch das Problem darin, dass das Vorkommnis auf dem letzten Segment außerhalb der Anwendbarkeit der EU VO entstanden ist aber es gibt ja bereits Entscheidungen die darauf abstellen dass die EU VO eben vom Start bis zum Endziel zur Anwendung kommt, in diesem Fall BER-CWA.
Interessant, also am Besten damit zum Anwalt? Hätte nicht gedacht, dass ich hier irgendeine Chance hätte ... Danke euch!
 

TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.676
1.055
TXL
Nun davon ist aus zu gehen sonst, macht diese Frage hier wenig Sinn.

Hier besteht jedoch das Problem darin, dass das Vorkommnis auf dem letzten Segment außerhalb der Anwendbarkeit der EU VO entstanden ist aber es gibt ja bereits Entscheidungen die darauf abstellen dass die EU VO eben vom Start bis zum Endziel zur Anwendung kommt, in diesem Fall BER-CWA.
Na was denn nun? ;-)
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Na was denn nun? ;-)
Nun bei erfahrenen Leuten sollte man schon erwarten können, dass eben den Leute bewusst was die Voraussetzungen für die Anwendung der EU-VO ist.

Aber zur Sache:
wenn man die Auffassung vertritt, dass die gesamte Strecke relevant ist dann greift die VO.
Wird die andere Ansicht vertreten dann nicht.

Bevor vor man zum Anwalt rennt, am besten erst einmal Delta anschreiben und die Erstattung fordern, es kann durchaus sein, dass die Sicht eines Sachbearbeiters von der des Loungepersonals abweicht.
 

redsile

Reguläres Mitglied
06.01.2019
34
0
STR
Hi, vllt. hat ja einer eine Antwort Lösung für folgende Frage.

Habe am 30.12.21 einen Flug nach UK (2022 zurück), welcher nun (<14 Tage) gestrichen wurde und Ersatzbeförderung fliegt >2Stunden vorher ab.
Somit ja an sich Anspruch auf Entschädigung. Nun aber die Frage nach dem außergewöhnlichen Umstand.

Denn aus meiner Sicht geht der Flug nach UK, wo sich nicht viel geändert hat. Auch bestand bereits bei der Buchung eine Reisewarnung. Ich würde somit sagen kein außergewöhnlicher Umstand, sondern wirtschaftlich bendingt. Wie handhaben/sehen das die Airlines aktuell, weiß da wer etwas?
 

redsile

Reguläres Mitglied
06.01.2019
34
0
STR
Ah noch als Ergänzung, dass die Airline (British Airways) an dem Tag weitere Flüge durchführt. Nur lediglich den gebuchten nicht.

Würde aus meiner Sicht auch für wirtschaftliche Interessen und somit Entschädigung im Rahmen der Fluggastrechte sprechen und nicht für außergewöhnlicher Umstand.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Hi, vllt. hat ja einer eine Antwort Lösung für folgende Frage.
Am einfachsten ist es natürlich die konkrenten Flüge und Flugzeiten zu bezeichen, aber ja wenn die Ersatzbeförderung früher als 120 Minuten vor dem ursprünglichen Flug statt findet besteht ein Anspruch auf die Ausgleichzahlung, allerdings dürfte BA die Zahlung um 50% kürzen da die Verspätung ja unter zwie Stunden beträgt.

Das außergewöhnliche Umstände vorliegen dürfe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich nicht der Fall sein, aber hier ist es einfacher die Argumentation von BA ab zu warten.
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.807
1.236
MUC, BSL
Gibt neuen Lesestoff für die Juristen und interessierten Laien:

Frisch reingekommen wäre da einmal der EuGH, der die bislang unklare Rechtslage bei Flugplanänderung nach vorne klarstellt: auch eine Vorverlegung von mehr als einer Stunde ist als Annullierung zu betrachten mit allen bekannten Konsequenzen. Rechtlich spannender ist, dass der EuGH auch klarstellte, dass auch irgendwie geartete "Reiseanmeldungen" oder "vorläufige Buchungsbestätigungen", wie sie viele Pauschalreiseanbieter häufig nutzen, als "Flugschein" im Sinne der Verordnung zu betrachten sind. Damit sind die, manchmal schon an einen Bait & Switch erinnernde Unart bei vielen Pauschalreisen, Flüge mal "eben" etlich Stunden herumzuschieben zumindest etwas eingeschränkt worden.

Urteil im Volltext: https://curia.europa.eu/juris/docum...=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=999014


Dann hätten wir, dagegen eher schon anekdotenhaft, das AG München, welches zumindest an diesem Gerichtsstand die Nespressofrage eindeutig klärt. Wenig überraschend war die Klägerin, die sich 18 Minuten nach Boardingbeginn, aber noch 12 Minuten vor der Abflugzeit am Gate einfand, zu Recht nicht mehr zu befördern. Ironischerweise startete der Flug mit rund 15 Minuten Verspätung, da das Gepäck der Klägerin ausgeladen werden musste... Mitzunehmen ist hier, dass es laut AG keine irgendwie geartete "Mindestboardingzeit" gibt und es somit auch der Airline überlassen ist, wann sie das Gate schließt und falls ja, ob sie eine Ausnahme machen möchte.

Bericht in der LTO: https://www.lto.de/recht/nachrichte...ssen-boarding-vorbei-keine-erstattung-kosten/
 

redsile

Reguläres Mitglied
06.01.2019
34
0
STR
Am einfachsten ist es natürlich die konkrenten Flüge und Flugzeiten zu bezeichen, aber ja wenn die Ersatzbeförderung früher als 120 Minuten vor dem ursprünglichen Flug statt findet besteht ein Anspruch auf die Ausgleichzahlung, allerdings dürfte BA die Zahlung um 50% kürzen da die Verspätung ja unter zwie Stunden beträgt.

Das außergewöhnliche Umstände vorliegen dürfe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich nicht der Fall sein, aber hier ist es einfacher die Argumentation von BA ab zu warten.
Danke Dir für die Einschätzung, hab gedacht ich frage mal, vllt. hat/hatte ja wer dieselbe Situation.

Hatte gestern noch nicht die Umbuchung, nur gesehen dass der Flug bereits gestrichten war.

Wurde nun wie folgt umgebucht:
30.12.2021 BA915 21:10 (ankunft)
31.12.2021 BA901 08:00 (ankunft)

Da ich noch die ganz minimale Resthoffnung ahbe, dass sich die Quarantäneregeln für geboosterte ändern warte ich noch etwas mit der Rückerstattung. Werde danach auch die Entschädigung beantragen und dann berichten.
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Mitzunehmen ist hier, dass es laut AG keine irgendwie geartete "Mindestboardingzeit" gibt und es somit auch der Airline überlassen ist, wann sie das Gate schließt und falls ja, ob sie eine Ausnahme machen möchte.
Wobei sich nicht entnehmen lässt, ob irgendwo eine "Gate schließt"-Zeit angegeben war. Mutmaßlich handelte es sich bei der Angabe "16:55 Uhr" um die "Gate schließt"-Zeit - eventuell war entgegen der üblichen Praxis keine "Boarding beginnt"-Zeit aufgedruckt, sodass die Kläger der irrtümlichen Annahme unterlegen haben könnten, es handele sich um den Beginn des Boardings, nicht das Ende.
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.807
1.236
MUC, BSL
Wobei sich nicht entnehmen lässt, ob irgendwo eine "Gate schließt"-Zeit angegeben war. Mutmaßlich handelte es sich bei der Angabe "16:55 Uhr" um die "Gate schließt"-Zeit - eventuell war entgegen der üblichen Praxis keine "Boarding beginnt"-Zeit aufgedruckt, sodass die Kläger der irrtümlichen Annahme unterlegen haben könnten, es handele sich um den Beginn des Boardings, nicht das Ende.
Es gibt zwar tatsächlich Airlines, die auf dem BP nur angeben wann das Gate schließt (TAP fällt mir da spontan ein) aber so wie ich das Urteil verstehe, war das hier eindeutig angegeben.
 

hollaho

Erfahrenes Mitglied
22.10.2016
1.239
884
Finde ich etwas dreist nachdem man das Musterschreiben von kexbox verwendet hat, da steht doch schon alles drin.... und dann noch die 48h Frist...
Dreist können die Airlines immer gut. Das ist ihre Hauptkompetenz in der Massenviehabfertigung. Wenn sie allerdings schon Zahlung wie angefordert ankündigen, würde ich um den Extraausfwand jetzt keinen Rechtsstreit mehr führen wollen.
Wer unbedingt will, kann natürlich. Frist verstreichen lassen und Klage einreichen. Dann wird die Zahlung auch ohne die Formulare erfolgen. Den Extraaufwand muß man allerdings schon mögen.
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Es gibt zwar tatsächlich Airlines, die auf dem BP nur angeben wann das Gate schließt (TAP fällt mir da spontan ein) aber so wie ich das Urteil verstehe, war das hier eindeutig angegeben.
"Boarding-Time" Könnte man als Beginn oder Ende des Einsteigevorgangs betrachten... Es fehlen halt die Details.
 
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Polymatrix

Reguläres Mitglied
06.08.2020
71
245
Dreist können die Airlines immer gut. Das ist ihre Hauptkompetenz in der Massenviehabfertigung. Wenn sie allerdings schon Zahlung wie angefordert ankündigen, würde ich um den Extraausfwand jetzt keinen Rechtsstreit mehr führen wollen.
Wer unbedingt will, kann natürlich. Frist verstreichen lassen und Klage einreichen. Dann wird die Zahlung auch ohne die Formulare erfolgen. Den Extraaufwand muß man allerdings schon mögen.
Hab jetzt auch "in den sauren" Apfel gebisssen. Blöd war halt nur: drei Personen auf der Buchung, ein Zettel für alle drei zum unterschreiben und 2 (ü70) wohnen 500 km weg und können den PC nicht wirklich bedienen.. und WE wars auch noch also fällt Post auch aus. Hatte meinen Spaß bei telefonischer Anleitung zu "pdf aus email ausdrucken unterschreiben einscannen und mir mailen" :cool:
 

Nitus

Erfahrenes Mitglied
04.04.2013
5.848
28.672
MUC
Bitte erst KLM (und zur Sicherheit auch AF, deren Flüge ja zuletzt verändert wurden) zur Ersatzbeförderung auffordern, DANN etwas eigenes buchen (Muster z.B. hier bei mir: https://www.drboese.de/fluggastrechte/fluggastrechte-musterschreiben/)

Wenn das gemacht wird, ist egal. Etwas könnte sich nur ändern, wenn man aktiv bisherige Ersatzbeförderungen ("Umbuchungen") angenommen hat.

Als Frist würde ich dann wohl 5 Tage ansetzen, vielleicht das Ganze auch per Whatsapp einkippen. Die lachen sich eh tot (und lecken sich nachher die Wunden, denn #klagenhilft)

Gebucht werden sollte DIE frühestemögliche Ersatzbeförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen, wobei die Gerichte bisher nichts daran auszusetzen hatten, wenn "frühestmöglich" ab eigentlichem Abflug gewählt wird. Ich würde zudem alle Möglichkeiten durch Screenshots sichern, damit man später noch Futter hat für eine etwaige Auseinandersetzung. In der Regel zahlen AFKLDL aber recht fix spätestens nach Zustellung der Klage.

Am Ende ein gut gemeinter Rat, da es ja hier doch um etwas mehr Geld gehen könnte: Wenn KLM/AF nicht über Fluggastrechte informiert, braucht es keines Verzuges, damit RA-Kosten ersatzfähig sind.

KLM hat natürlich nicht auf die E-Mail des Freundes (in BCC an mich) reagiert. Flug in der Buchung ist weiterhin der nicht gewollte AF-Tagflug.

Soeben haben wir dann gemeinsam BKK-ZRH-DUS für 829 Euro gebucht, jedoch nicht ohne zahlreiche Screenshots von Google Flights und Swoodoo zu machen, die belegen, dass dies der früheste Flug nach dem ursprünglich gebuchten ist. Ebenso dokumentiert, dass dies der günstigste Preis für diese Verbindung ist, da man bei dem Preis ja einen C-Flug vermuten würde.

Nach Rückkehr des Freundes wird dann KLM unter Fristsetzung aufgefordert, die Kosten zu erstatten. Da ich davon ausgehe, dass das ebenso ignoriert werden wird, ist Dir, @kexbox , das Mandat dann schon fast sicher.
 
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Strolf

Erfahrenes Mitglied
27.03.2020
2.829
2.253
Wenn du das Einverständnis der Ü70 hast,,was spricht dagegen mit „gez“ oder „i.A.“ selbst zu unterschreiben?
Meinst du, irgendjemand bei der Airline macht einen Unterschriften-Check?
 

Luna80

Neues Mitglied
22.12.2021
2
0
Moin Moin zusammen,
tolles Forum, kannte ich noch gar nicht, und bin durch google zufällig hier gelandet und Ich hoffe, hier im "richtigen" Thread gelandet zu sein :unsure:
Ich weiß, das ich hier keine "Rechtberatung" erwarten kann, die will ich auch gar nicht, nur vielleicht ein, zwei Denkanstöße wie ich mich verhalten soll.

Folgendes: Der Carrier hat in 2020 meine Flüge in die USA ohne Angabe von Gründen storniert. Klar, ich denke wegen Corona und dem US Travel Ban. Soweit so gut, eine Erstattung habe ich seinerzeit abgelehnt, bedeutet die Kohle ist noch beim Carrier. Ich möchte nun gerne die Ersatzbeförderung nach VO 261/2004/EG verlangen, allerdings weigert sich die Gesellschaft diese per Email anzuerkennen und drängt aus "Datenschutzrechtlichen"-Gründen auf die Kontaktaufnahme per Telefon. Online geht es leider nicht, da die Ursprungsbuchung dort nicht mehr einsehbar ist.

Meine eigentliche Frage wäre, kennt hier jemand irgendwelche Fallstricke / Ausdrucksweisen die am Telefon unbedingt vermieden werden sollten? Sorry, vielleicht ist die Frage blöd, oder ich sehe überall "Heckenschützen", aber ich habe einfach Bedenken das man am Telefon versucht mich über den Counter zu ziehen und das möchte ich natürlich vermeiden ;-)

Vielleicht hat ja der Ein oder Andere eine Idee...
VG und tolle Weihnachtstage für Euch
Luna
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Wird die Strecke noch von der Airline bedient? Um welche handelt es sich? Klingt jedenfalls erstmal unproblematisch.

Ein paar Gedanken zu der Frage im speziellen nach "Fallstricken":

-Zeugen dabei zu haben empfiehlt sich (Hinweis zu Beginn des Telefonats obligatorisch, kann evtl. subtil erfolgen)
-Vorsichtig wäre ich, wenn es um Visa bzw. seinerzeitige Einreiseverbote geht. Hier steht schnell ein Annahmeverzug im Raum. selbst wenn die Airline diesem durch eigenständiges Außerstandesetzen (Annullierung) zuvor gekommen sein sollte, und du dich daher zu keinem Zeitpunkt in Verzug gefunden hast, die Leistung anzunehmen, würde ich diese Diskussion vermeiden.
-Stützt du den Anspruch auf nationales Recht statt auf die FluggastrechteVO könnte es problematisch werden in Bezug auf die Terminfindung für einen neuen Flug
-I.d.R. gibt es keinen Vorteil, einen Rücktritt zu erklären, höchstens, um dem ganz am Schluss noch zu nennenden Problem zu begegnen
-Wenn die Sache mal vor Gericht landen soll, bietet sich eine angemessene Fristsetzung an
-Ein Anspruch auf Leistung geht unter, sobald Schadenersatz statt der Leistung verlangt wird
-Im Umkehrschluss bietet es sich an, nach erfolglos abgelaufener, angemessener Frist, sehr zeitnah ein Deckungsgeschäft zu tätigen und den Schaden direkt einzufordern, sonst kann es zu der Situation kommen, dass die dich bereits mit einem anderen Flug eingedeckt hast, nunmehr aber die Airline doch noch um die Ecke kommt und erfüllen will (und selbst nach Fristablauf auch noch darf)
 

Luna80

Neues Mitglied
22.12.2021
2
0
Das ging ja flux - danke für Deine Antwort!
Wird die Strecke noch von der Airline bedient? Um welche handelt es sich?
Ja, die Strecke wird noch bedient und es handelt sich um BA
-Zeugen dabei zu haben empfiehlt sich (Hinweis zu Beginn des Telefonats obligatorisch, kann evtl. subtil erfolgen)
Klar, im Zweifel kann man das Gespräch ja auch mit dem Handy mitschneiden
-Vorsichtig wäre ich, wenn es um Visa bzw. seinerzeitige Einreiseverbote geht. Hier steht schnell ein Annahmeverzug im Raum. selbst wenn die Airline diesem durch eigenständiges Außerstandesetzen (Annullierung) zuvor gekommen sein sollte, und du dich daher zu keinem Zeitpunkt in Verzug gefunden hast, die Leistung anzunehmen, würde ich diese Diskussion vermeiden.
Hmm, ich halte es aber für schwierig etwas anzunehmen was im Anschluss nicht mehr Angeboten wurde.
-Stützt du den Anspruch auf nationales Recht statt auf die FluggastrechteVO könnte es problematisch werden in Bezug auf die Terminfindung für einen neuen Flug
Wieso könnte das problematisch werden?
-Wenn die Sache mal vor Gericht landen soll, bietet sich eine angemessene Fristsetzung an
Die hatte ich in meiner Mail an den Carrier schon gesetzt, die Antwort war - Umbuchung nur telefonisch.
-Im Umkehrschluss bietet es sich an, nach erfolglos abgelaufener, angemessener Frist, sehr zeitnah ein Deckungsgeschäft zu tätigen und den Schaden direkt einzufordern, sonst kann es zu der Situation kommen, dass die dich bereits mit einem anderen Flug eingedeckt hast, nunmehr aber die Airline doch noch um die Ecke kommt und erfüllen will (und selbst nach Fristablauf auch noch darf)
Also neu Buchen (beim gleichen Carrier, oder ist das dann egal?) und die Kosten der neuen Buchung direkt einklagen?

Ich habe schon fast den Verdacht, das es ggf. schlauer ist direkt jemanden damit zu beauftragen der sich damit auskennt :unsure: