Nun davon ist aus zu gehen sonst, macht diese Frage hier wenig Sinn.Na ja, vorausgesetzt, das alles findet im Anwendungsbereich der FluggastrechteVO statt.
Sorry für die Ungenauigkeit. Nochmal: BER-AMS-MSP-CWA, wobei BER-AMS mit KLM, der Rest mit Delta. Nach CWA ging es wetterbedingt nicht, sodass wir eine Nacht in der Nähe von MSP übernachtet haben und am nächsten morgen den Flug nach CWA genommen haben. Ich habe in der Lounge (Delta) in MSP gefragt ob etwas erstattet wird / es einen Voucher gibt und mir wurde gesagt, dass es bei Wetterproblemen nichts gibt. Deshalb stelle ich die Frage auch nochmal hier, es geht am Ende des Tages ehe nur um USD 100 ...Hier werden ständig Fragen gestellt, die wenig Sinn ergeben (nicht: machen), weil die Anwendbarkeit der VO nicht gegeben ist, zB weil Nicht-EU Carrier ab Drittstaat oder Flug zwischen Drittstaaten.
MSP gefragt ob etwas erstattet wird / es einen Voucher gibt und mir wurde gesagt, dass es bei Wetterproblemen nichts gibt. Deshalb stelle ich die Frage auch nochmal hier, es geht am Ende des Tages ehe nur um USD 100 ...
das trifft aber nicht zu wenn es sich um eine Betreuungsleistung handelt, da auch ein Abflug mit Delta der EU VO unterliegt kommt dennoch ein Anspruch in Betracht.wegen Wetter => höhere Gewalt gibt's auch bei der EU261 nichts on top.
Interessant, also am Besten damit zum Anwalt? Hätte nicht gedacht, dass ich hier irgendeine Chance hätte ... Danke euch!das trifft aber nicht zu wenn es sich um eine Betreuungsleistung handelt, da auch ein Abflug mit Delta der EU VO unterliegt kommt dennoch ein Anspruch in Betracht.
Hier besteht jedoch das Problem darin, dass das Vorkommnis auf dem letzten Segment außerhalb der Anwendbarkeit der EU VO entstanden ist aber es gibt ja bereits Entscheidungen die darauf abstellen dass die EU VO eben vom Start bis zum Endziel zur Anwendung kommt, in diesem Fall BER-CWA.
Nun davon ist aus zu gehen sonst, macht diese Frage hier wenig Sinn.
Na was denn nun? ;-)Hier besteht jedoch das Problem darin, dass das Vorkommnis auf dem letzten Segment außerhalb der Anwendbarkeit der EU VO entstanden ist aber es gibt ja bereits Entscheidungen die darauf abstellen dass die EU VO eben vom Start bis zum Endziel zur Anwendung kommt, in diesem Fall BER-CWA.
Nun bei erfahrenen Leuten sollte man schon erwarten können, dass eben den Leute bewusst was die Voraussetzungen für die Anwendung der EU-VO ist.Na was denn nun? ;-)
Am einfachsten ist es natürlich die konkrenten Flüge und Flugzeiten zu bezeichen, aber ja wenn die Ersatzbeförderung früher als 120 Minuten vor dem ursprünglichen Flug statt findet besteht ein Anspruch auf die Ausgleichzahlung, allerdings dürfte BA die Zahlung um 50% kürzen da die Verspätung ja unter zwie Stunden beträgt.Hi, vllt. hat ja einer eine Antwort Lösung für folgende Frage.
Danke Dir für die Einschätzung, hab gedacht ich frage mal, vllt. hat/hatte ja wer dieselbe Situation.Am einfachsten ist es natürlich die konkrenten Flüge und Flugzeiten zu bezeichen, aber ja wenn die Ersatzbeförderung früher als 120 Minuten vor dem ursprünglichen Flug statt findet besteht ein Anspruch auf die Ausgleichzahlung, allerdings dürfte BA die Zahlung um 50% kürzen da die Verspätung ja unter zwie Stunden beträgt.
Das außergewöhnliche Umstände vorliegen dürfe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich nicht der Fall sein, aber hier ist es einfacher die Argumentation von BA ab zu warten.
Wobei sich nicht entnehmen lässt, ob irgendwo eine "Gate schließt"-Zeit angegeben war. Mutmaßlich handelte es sich bei der Angabe "16:55 Uhr" um die "Gate schließt"-Zeit - eventuell war entgegen der üblichen Praxis keine "Boarding beginnt"-Zeit aufgedruckt, sodass die Kläger der irrtümlichen Annahme unterlegen haben könnten, es handele sich um den Beginn des Boardings, nicht das Ende.Mitzunehmen ist hier, dass es laut AG keine irgendwie geartete "Mindestboardingzeit" gibt und es somit auch der Airline überlassen ist, wann sie das Gate schließt und falls ja, ob sie eine Ausnahme machen möchte.
Es gibt zwar tatsächlich Airlines, die auf dem BP nur angeben wann das Gate schließt (TAP fällt mir da spontan ein) aber so wie ich das Urteil verstehe, war das hier eindeutig angegeben.Wobei sich nicht entnehmen lässt, ob irgendwo eine "Gate schließt"-Zeit angegeben war. Mutmaßlich handelte es sich bei der Angabe "16:55 Uhr" um die "Gate schließt"-Zeit - eventuell war entgegen der üblichen Praxis keine "Boarding beginnt"-Zeit aufgedruckt, sodass die Kläger der irrtümlichen Annahme unterlegen haben könnten, es handele sich um den Beginn des Boardings, nicht das Ende.
Dreist können die Airlines immer gut. Das ist ihre Hauptkompetenz in der Massenviehabfertigung. Wenn sie allerdings schon Zahlung wie angefordert ankündigen, würde ich um den Extraausfwand jetzt keinen Rechtsstreit mehr führen wollen.Finde ich etwas dreist nachdem man das Musterschreiben von kexbox verwendet hat, da steht doch schon alles drin.... und dann noch die 48h Frist...
"Boarding-Time" Könnte man als Beginn oder Ende des Einsteigevorgangs betrachten... Es fehlen halt die Details.Es gibt zwar tatsächlich Airlines, die auf dem BP nur angeben wann das Gate schließt (TAP fällt mir da spontan ein) aber so wie ich das Urteil verstehe, war das hier eindeutig angegeben.
Hab jetzt auch "in den sauren" Apfel gebisssen. Blöd war halt nur: drei Personen auf der Buchung, ein Zettel für alle drei zum unterschreiben und 2 (ü70) wohnen 500 km weg und können den PC nicht wirklich bedienen.. und WE wars auch noch also fällt Post auch aus. Hatte meinen Spaß bei telefonischer Anleitung zu "pdf aus email ausdrucken unterschreiben einscannen und mir mailen"Dreist können die Airlines immer gut. Das ist ihre Hauptkompetenz in der Massenviehabfertigung. Wenn sie allerdings schon Zahlung wie angefordert ankündigen, würde ich um den Extraausfwand jetzt keinen Rechtsstreit mehr führen wollen.
Wer unbedingt will, kann natürlich. Frist verstreichen lassen und Klage einreichen. Dann wird die Zahlung auch ohne die Formulare erfolgen. Den Extraaufwand muß man allerdings schon mögen.
Bitte erst KLM (und zur Sicherheit auch AF, deren Flüge ja zuletzt verändert wurden) zur Ersatzbeförderung auffordern, DANN etwas eigenes buchen (Muster z.B. hier bei mir: https://www.drboese.de/fluggastrechte/fluggastrechte-musterschreiben/)
Wenn das gemacht wird, ist egal. Etwas könnte sich nur ändern, wenn man aktiv bisherige Ersatzbeförderungen ("Umbuchungen") angenommen hat.
Als Frist würde ich dann wohl 5 Tage ansetzen, vielleicht das Ganze auch per Whatsapp einkippen. Die lachen sich eh tot (und lecken sich nachher die Wunden, denn #klagenhilft)
Gebucht werden sollte DIE frühestemögliche Ersatzbeförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen, wobei die Gerichte bisher nichts daran auszusetzen hatten, wenn "frühestmöglich" ab eigentlichem Abflug gewählt wird. Ich würde zudem alle Möglichkeiten durch Screenshots sichern, damit man später noch Futter hat für eine etwaige Auseinandersetzung. In der Regel zahlen AFKLDL aber recht fix spätestens nach Zustellung der Klage.
Am Ende ein gut gemeinter Rat, da es ja hier doch um etwas mehr Geld gehen könnte: Wenn KLM/AF nicht über Fluggastrechte informiert, braucht es keines Verzuges, damit RA-Kosten ersatzfähig sind.
Ja, die Strecke wird noch bedient und es handelt sich um BAWird die Strecke noch von der Airline bedient? Um welche handelt es sich?
Klar, im Zweifel kann man das Gespräch ja auch mit dem Handy mitschneiden-Zeugen dabei zu haben empfiehlt sich (Hinweis zu Beginn des Telefonats obligatorisch, kann evtl. subtil erfolgen)
Hmm, ich halte es aber für schwierig etwas anzunehmen was im Anschluss nicht mehr Angeboten wurde.-Vorsichtig wäre ich, wenn es um Visa bzw. seinerzeitige Einreiseverbote geht. Hier steht schnell ein Annahmeverzug im Raum. selbst wenn die Airline diesem durch eigenständiges Außerstandesetzen (Annullierung) zuvor gekommen sein sollte, und du dich daher zu keinem Zeitpunkt in Verzug gefunden hast, die Leistung anzunehmen, würde ich diese Diskussion vermeiden.
Wieso könnte das problematisch werden?-Stützt du den Anspruch auf nationales Recht statt auf die FluggastrechteVO könnte es problematisch werden in Bezug auf die Terminfindung für einen neuen Flug
Die hatte ich in meiner Mail an den Carrier schon gesetzt, die Antwort war - Umbuchung nur telefonisch.-Wenn die Sache mal vor Gericht landen soll, bietet sich eine angemessene Fristsetzung an
Also neu Buchen (beim gleichen Carrier, oder ist das dann egal?) und die Kosten der neuen Buchung direkt einklagen?-Im Umkehrschluss bietet es sich an, nach erfolglos abgelaufener, angemessener Frist, sehr zeitnah ein Deckungsgeschäft zu tätigen und den Schaden direkt einzufordern, sonst kann es zu der Situation kommen, dass die dich bereits mit einem anderen Flug eingedeckt hast, nunmehr aber die Airline doch noch um die Ecke kommt und erfüllen will (und selbst nach Fristablauf auch noch darf)