EU Fluggastrechte / Annullierung

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AroundTheWorld

Erfahrene Nachgeburt
08.09.2009
3.958
110
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[h=1]Gilt die Fluggastrechteverordnung auch für Flüge aus der Schweiz in Drittstaaten? BGH 9.4.2013, X ZR 105/12[/h]
Ist die europäische Verordnung über Fluggastrechte auch für Flüge mit Start in der Schweiz und Ziel in einem Staat außerhalb der EU anwendbar? Diese Frage hat der BGH dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, nachdem ein Fluggast eine Ausgleichszahlung i.H.v. 600 € wegen eines verspäteten Fluges ab Frankfurt a.M. über Zürich nach Yaundé in Kamerun verlangt hatte.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte bei der Swiss International Air Lines AG einen Flug von Frankfurt a.M. nach Zürich und einen direkten Anschlussflug von Zürich nach Yaundé in Kamerun mit einem Zwischenstopp in Duala gebucht. Der Flug von Frankfurt zum Abflughafen des ersten Anschlussflugs verlief planmäßig, jedoch verspätete sich der Abflug in Zürich um etwas mehr als sechs Stunden. Die Klägerin erreichte den Flug in Duala nicht mehr und wurde mit dem Bus weiterbefördert, der erst gegen Abend des Folgetags, mit einer Verspätung von mehr als 20 Stunden, in Yaundé eintraf. Die Klägerin machte wegen der Verspätung eine Ausgleichszahlung i.H.v. 600 € nach der europäischen Verordnung über Fluggastrechte (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) geltend. Sie war der Ansicht, sie müsste wegen der Ankunftsverspätung am Endziel nach der EuGH-Rechtsprechung bei der Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden. Schließlich liege ein einheitlicher Flug von Frankfurt a.M. zum jeweiligen Endziel vor. Infolgedessen sei auch das AG Frankfurt a.M. international zuständig. Die Beklagte war der Auffassung, es handele sich um selbständige Flüge, so dass ausschließlich auf den verspäteten Abflug bei dem Anschlussflug ab Zürich abzustellen und die Verordnung nicht anwendbar sei.
Das AG verneinte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und wies die Klage als unzulässig ab. Das LG hielt die Klage vor deutschen Gerichten zwar für zulässig, erachtete sie in der Sache allerdings für unbegründet. So könne ein Fluggast einen Ausgleichszahlungsanspruch auch dann bei den für den ersten Abflugort (hier Frankfurt a.M.) zuständigen Gerichten einklagen, wenn sich die Flugverspätung erst im Rahmen eines Anschlussfluges an einem anderen Ort ereignet habe. Der Klägerin stehe jedoch der geltend gemachte Ausgleichsanspruch nicht zu, weil die Verspätung erst bei dem Anschlussflug eingetreten sei und dieser nicht in einem Mitgliedstaat der EU begonnen habe.
Auf die Revision der Klägerin setzte der BGH das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor, ob die europäische Verordnung über Fluggastrechte auch für Flüge mit Start in der Schweiz und Ziel in einem Staat außerhalb der EU anwendbar ist.

Die Gründe:
Zu Recht war das LG von der internationalen Zuständigkeit des AG Frankfurt a.M. ausgegangen.

Ebenso richtig war die Annahme der Vorinstanz, dass der Klägerin nur dann ein Ausgleichsanspruch zusteht, wenn die Fluggastrechteverordnung auch auf den Flug von Zürich nach Yaundé anwendbar ist. Die Anwendbarkeit der Verordnung auf solche Flüge könnte nach Ansicht des Senats durchaus möglich sein, weil sie nach dem Wortlaut des Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU seit Dezember 2006 auch für die Schweiz anzuwenden ist.
Allerdings hat ein Schweizer Gericht in der Vergangenheit entschieden, dass die Verordnung aufgrund des Abkommens nur auf Flüge anzuwenden sei, die zwischen der Schweiz und einem Mitgliedsstaat der EU oder umgekehrt verlaufen. Infolgedessen war die Frage, ob die Fluggastrechteverordnung auch auf Flüge von der Schweiz in einen Drittstaat anzuwenden ist, dem für die Auslegung des Unionsrechts zuständigen EuGH vorzulegen.

Ich hatte gestern einen ähnlichen Fall. Ticket war MIA-xZRH-MUC-xZRH-LAX. Hinflug nach MUC verlief unproblematisch. Rückflug von MUC nach ZRH war pünktlich. Der Flug von ZRH nach LAX (LX 40) hingegen um fast 4 Stunden verspäteter Abflug, Landung ebenso (konnte wg. Wind nichts aufgeholt werden).

http://www.flightstats.com/go/Fligh...htNumber=40&departureDate=2014-02-15&x=29&y=8

UkXn9Q7.png


Als Grund wurde nicht mehr angegeben als "technische Probleme, es musste ein Ersatzflugzeug her"). Dadurch habe ich mein Dinner in LAX, den eigentlichen Hauptgrund meines Fluges, verpasst. Segment ZRH-LAX war mit Meilen auf I upgegraded.

Gab es in diesem Fall jemals eine Entscheidung des EUGH? Hat jemand Erfahrungen mit Swiss in derartigen Fällen? euclaim-Website sagt, da ex-ZRH sei man nicht in der Lage, den Fall zu nehmen. Flightright-Website sagt, eine Kompensation sei möglich, aber berechnet m.E. die Kompensation falsch (sagt, es seien max 300 Euro drin, von denen sie dann 90 Euro wollen). M.E. müssten es 600 Euro sein?
 
Y

YuropFlyer

Guest
Flightright-Website sagt, eine Kompensation sei möglich, aber berechnet m.E. die Kompensation falsch (sagt, es seien max 300 Euro drin, von denen sie dann 90 Euro wollen). M.E. müssten es 600 Euro sein?

Flightright ist wohl noch unfähiger als gedacht..

-> 4 Stunden und mehr bei Flugstrecken außerhalb der EU größer 3500 km.

Meines Wissens gehören die USA (nicht mehr) zu einem Mitgliedsstaat der EU. Und relativ deutlich über 3500km. Verspätung <4h.

wo genau siehst du deinen Anspruch?

Und - dein Fluggrund interessiert übrigens weder hier noch Swiss etwas.. immer bei den Fakten bleiben!

Und laut diesen: Nüx gibts!
 

AroundTheWorld

Erfahrene Nachgeburt
08.09.2009
3.958
110
Flightright ist wohl noch unfähiger als gedacht..

-> 4 Stunden und mehr bei Flugstrecken außerhalb der EU größer 3500 km.

Meines Wissens gehören die USA (nicht mehr) zu einem Mitgliedsstaat der EU. Und relativ deutlich über 3500km. Verspätung <4h.

wo genau siehst du deinen Anspruch?

Und - dein Fluggrund interessiert übrigens weder hier noch Swiss etwas.. immer bei den Fakten bleiben!

Und laut diesen: Nüx gibts!

Dass der Fluggrund für den Ausgleichanspruch nicht von Interesse ist, ist schon klar. Ob er Dich nicht interessiert, ist völlig egal.

Der Flug kam aus Deutschland, also der EU, darum geht es ja gerade in der zitierten Entscheidung - ob es reicht, dass der Flug innerhalb desselben Tickets ursprünglich aus der EU kam, auch wenn die Verspätung dann erst bei der nächsten Station eintritt.

Seit der Entscheidung des EuGH vom 19. November 2009 in Sachen Sturgeon/Condor bzw Böck und Lepuschitz/Air France stehen dem Fluggast bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden (unabhängig von der Entfernung) auch Ausgleichsleistungen (siehe oben) gestaffelt nach Entfernung zu.

Fluggastrechte – Wikipedia

Das klingt, als hätte der EuGH den Konsumentenschutz hier über die Verordnung hinaus ausgeweitet (Anspruch ab 3 Stunden Verspätung statt ab 4 Stunden).

Siehe hier:

Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung führt allerdings dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

3. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung oder Verspätung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

CURIA - Documents

Hmm...die stellen wohl auf die Ankunftszeit ab statt auf die Abflugzeit, wie in der Verordnung.

Danach müsste der Anspruch eigentlich von der Zeit her bestehen - allerdings ist das Problem wohl eher, dass die Verspätung erst auf dem 2. Flug, der außerhalb der EU begann, auftrat...da scheint der BGH wohl in der Vergangenheit den EU-Bezug abgelehnt zu haben, selbst wenn das auf einem Ticket stattfand.

http://juris.bundesgerichtshof.de/c...t=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=62164&linked=pm

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat die Berufungsurteile bestätigt und entschieden, dass die Ausgleichsansprüche nicht bestehen, da die Verspätung jeweils bei dem Anschlussflug eintrat, den die Fluggäste außerhalb der Europäischen Union antraten und auf den daher die Verordnung nach deren Art. 3 Abs. 1a nicht anwendbar ist. Dies gilt, auch wenn der jeweils erste Flug in Frankfurt am Main gestartet ist, dieser und der Anschlussflug von derselben Fluggesellschaft durchgeführt und als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht wurden. Besteht eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte Route angeboten werden, ist die Anwendbarkeit der Verordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen.
Daher wohl tatsächlich kein Anspruch.

Auch kein Problem :).

Aber so simpel und offensichtlich, wie Du es darstellst, Yuropflyer, ist es nicht.

EDIT: Und nochmal muss ich mich korrigieren. Offensichtlich gilt die EU-Verordnung, obwohl die Schweiz nicht Mitglied der EU ist, aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU auch in der Schweiz:

http://www.bazl.admin.ch/dienstleistungen/passagierrechte/01019/

Wenn dem so ist, müsste, sofern man auch die Rechtsprechung des EuGH zugrunde legt, der Anspruch doch bestehen, und zwar wenn man auf die Ankunftsverspätung abstellt, nicht auf die Abflugverspätung.

Fraglich ist allerdings, inwieweit bei einem derartigen bilateralen Abkommen auch die spätere "Rechtsfortbildung" durch den EuGH dann für die Schweiz in irgendeiner Form bindend ist oder ob man sich auf den "Gesetzeswortlaut" zurückziehen kann...

P.S.: Ich bin mir ziemlich sicher, dass wir erst frühestens um 17:30 Uhr vom Gate weggekommen sind, könnte natürlich sein, dass man es da bewusst so angegeben hat, dass man gerade unter der 4-Stunden-Grenze der Verordnung bleibt?

Auch die Ankunft scheint mir später gewesen zu sein als bei flightstats angegeben...hmm.

Grummel...da haben sie es wohl gerade geschafft...zumindest, wenn man nicht die EuGH-Rechtsprechung zugrunde legt ;).

rYwCVnM.png
 
Zuletzt bearbeitet:

global2011

Erfahrenes Mitglied
04.06.2011
1.485
1.006
Ist Volotea - auch aufgrund der eigenen AGB - verpflichtet, mich auf eine andere Airline umzubuchen oder kann ich generell nur zwischen einer Umbuchung auf einen anderen Volotea-Flug oder einer kostenfreien Stornierung wählen?
Da Volotea keine Interline Agreements mit Fremdairlines hat und somit das Ticket nicht für einen Flug auf einer Fremdairline umschreiben kann, wird Dir V7 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nur einen anderen V7-Flug oder die kostenfreie Stornierung anbieten - auch wenn sie nach den EU-Passagierrechten ggf. zu einer Umbuchung auf eine Fremdairline verpflichtet wären.
Tatsächlich hat mir Volotea auf Nachfrage hin erst einmal weiterhin nur eine Umbuchung auf einen anderen Volotea-Flug sowie eine kostenfreie Stornierung angeboten.

Ich bin dann mal die harte Schiene gefahren und habe geantwortet, dass in der EU-Verordnung 261/2004 etwas anderes stände und ich auch den entsprechenden Passus in den Beförderungsbedingungen anders interpretiere (in beiden steht sinngemäß "Umbuchung und schnellstmögliche Beförderung zum Endziel"). Ich bat darum, mich auf AZ (BRI-FCO-VCE) umzubuchen und lehnte eine Umbuchung auf einen anderen Volotea Flug tags zuvor bzw. tags drauf sowie eine kostenfreie Stornierung ab. Als Antwort kam jetzt:

Dear global2011,

Thank you for contacting Volotea. Your file #123456 has been updated to the following status: RESOLVED.

In order to further improve the care provided to our customers, we would appreciate if you could convey your opinion through a simple questionnaire:

Click here to complete the survey.

Thank you very much for your cooperation.
So geht's natürlich auch: Fall ohne Lösung für erledigt erklären :D

Dann werde ich wohl nochmals nachhaken müssen. Ich sehe die Sache recht entspannt, da an meinem Flugdatum noch ein Volotea-Flug nach Verona geht - notfalls sollen sie mich darauf umbuchen und die Kosten für die Weiterbeförderung nach Venedig tragen. Lieber wäre mir natürlich eine direkte Beförderung nach VCE.

Positiv hervorzuheben allerdings: gleich mit Benachrichtigung über die Flugstreichung erhielt ich einen Gutschein über 25 € (Gültigkeit: 180 Tage) (y)
 

sehammer

Erfahrenes Mitglied
08.06.2011
7.299
1.985
LOWW / LOWG / LOGI / LOXZ / LOKW
Völlig unproblematisch. Verspätung ist auf von OS ausgeführtem Zubringerflug aufgetreten. Daraus ergibt sich zunächst, dass OS in Anspruch genommen werden muss. Darüber hinaus, dass maßgeblich für die zu berechnende Entfernung die Strecke VIE-NCL ist.

Da in deinem Fall allerdings sowohl VIE-CDG als auch VIE-NCL jeweils unter 1,5K liegen, bleibt es allerdings bei den 250 Euro. Nicht erlaubt wäre es, die jeweiligen Entfernungen der Teilstrecken einfach zu addieren... :p
OS hat nun geantwortet, mit Bezug auf außergewöhnliche Umstände (Luftraumüberlastung). Das erscheint mir etwas fadenscheinig, eine wie auch immer geartete Luftraumüberlastung an einem Montagmorgen ist in meinen Augen kein außergewöhnlicher Umstand, sondern Normalzustand und muss in den Flugplänen berücksichtigt werden.

Hat da jemand Erfahrungen oder gar Gerichtsurteile?

Danke!
 

global2011

Erfahrenes Mitglied
04.06.2011
1.485
1.006
Ich muss noch einmal mit meinem Volotea-Flug nerven :D

Aus grundsätzlichem Interesse habe ich heute einmal beim Bürgertelefon des Luftfahrt-Bundesamtes angerufen, um mich zu erkundigen, wie denn Artikel 8 der Verordnung 261/2004 auszulegen sei. Darin heißt es:

Artikel 8
Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können
Fluggäste wählen zwischen
a) [...]
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren
Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) [...]

Ich interpretiere den Artikel so, dass mich eine Airline (hier: Volotea) im Zweifelsfalle auch auf einen anderen Flug (hier: AZ) umbuchen muss, sofern sie selbst keine zeitlich passende Alternative anbieten kann. Volotea fliegt hingegen nur einen Tag früher oder später als ursprünglich gebucht und verweigert bisweilen eine Umbuchung auf AZ.

Mein Telefonat mit dem LBA wurde nun von einer äußerst unmotivierten Dame entgegen genommen und war nach 2 Minuten auch schon zu Ende. Ihre Ansicht: "Maßgeblich ist nur der Flugplan bei der gebuchten Fluggesellschaft sowie ein verfügbares Sitzplatzkontingent. Es besteht keine Verpflichtung, auf eine andere Fluggesellschaft umzubuchen."

Steht diese Auskunft nicht im krassen Gegensatz zur obigen EU-Verordnung?
Oder interpretiere ich in die Verordnung einfach zu viel rein und die Dame vom LBA hat recht? :confused:

(PS: ich weiß, dass der Fall nicht in den Zuständigkeitsbereich des LBA fällt. Es ging mir auch lediglich um eine allgemeine Auskunft und die ist beim LBA etwas einfacher einzuholen als beim italienischen Pendant.)
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Oder interpretiere ich in die Verordnung einfach zu viel rein und die Dame vom LBA hat recht? :confused:

Nein, tust du nicht. Es gibt ja ganz andere Beispiele. Denke an Flüge, die nur einmal die Woche stattfinden! Oder was ist mit Charter-Airlines, die ein Ziel einmal anbieten und dann womöglich nie wieder oder vielleicht erst in einem Jahr. Stell dir vor, betroffene Fluggäste quartieren sich dann vor Ort ein und verlangen ein Jahr später nach ihrer Rückkehr Ersatz für Kost und Logie für ein ganzes Jahr... Da würden dieselben Richter, die heute noch Fluggäste darauf beharren, dass eine Fluggesellschaft ausschließlich auf ihre eigenen Kapazitäten verweisen kann, dir vermutlich den Vogel zeigen. Gleichwohl gibt es diese Richter. Das finale höchstrichterliche Urteil, das explizit diese Frage klärt, fehlt meiner Meinung nach noch.
 
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frabkk

Erfahrenes Mitglied
12.11.2013
2.474
599
CGN
Der Fall eines Freundes:

27.01. Flug LH207 DRS - FRA wegen Defekt gestrichen.
Anschluss FRA - MIA mit A380 konnte nicht erreicht werden.

Umgebucht auf LH2121 DRS - MUC und dann weiter mit LH0428 nach CLT und dann weiter mit LH5160 nach MIA. Ankunft am Zielort +6h später.

Laut flightright.de Anspruch auf je Pax von 600,- €

Frage: Ist es bei einer so eindeutigen Sachlage möglich, sich selber an die Airline zu wenden, oder lieber gleich an die Profis abgeben ?
 

Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
10.840
3.452
Es ist immer möglich sich direkt an die Airline zu wenden, das ist von der Sachlage vollkommen unabhängig. Schlussendlich wird es jedoch so sein, dass die Airline den Anspruch so lange aussitzen wird, bis du dich mit einem selbst erstellten Mahnbescheid an sie wendest. Diesen kannst du entweder selbst ein reichen, oder dies durch einen Anwalt machen lassen. Ob dieser Anwalt dann von einer der Agenturen kommt oder von dir selbst im der Nachbarschaft beauftragt wird steht dir frei.
 

Schtingi

Erfahrenes Mitglied
17.03.2010
586
67
BSL
Habe im April 2013 mit Formular an das LBA geschrieben. Letzte Woche (nach 10 Monaten) angefragt wie es aussehe.

Antwort: Der Fall ist noch nicht bearbeitet worden, wir haben leider im Moment viel zu tun! Es geht nach dem Eingang.

:eek:

Es könnte also etwas länger gehen!
 
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pxStrato

Neues Mitglied
26.02.2014
3
0
Hallo an die Experten,

ich habe folgenden Fall:

Flug AF848 am 29.12.2013 von ORY nach FDF. Abflug bereits 5h verspätet, Verspätung bei Ankunft ca. 4:15h.
Laut meinen Berechnungen (innereuropäischer Flug >1500km) stehen mir und meiner Begleitung jeweils 400 EUR Entschädigung zu.

Ich habe mich zunächst per Kontaktformular an Air France gewendet - keine Reaktion.
Dann habe ich das selbe Schreiben per Einschreiben an Air France geschickt. Daraufhin bekam ich eine Email, dass mein Anliegen geprüft wurde und leider keine Entschädigung zu zahlen wäre. Stattdessen wurden mir jeweils 75 EUR Reisegutschein angeboten.
Dies habe ich über das Kontaktformular abgelehnt und eine Frist zur Zahlung gesetzt.

Heute bekam ich dann eine weitere Email, dass kein Anspruch bestünde weil:

"Air France legt sowohl bei der Wartung ihrer Flugzeuge als auch bei den regelmäßig durchgeführten technischen Routineüberprüfungen strengste Maßstäbe an. Gewisse Defekte lassen sich jedoch nicht im Voraus erkennen, und oft ist es schwierig, die für die Untersuchung eines Defektes und für die Reparatur benötigte Zeit im Voraus einzuschätzen.
Im vorliegenden Fall konnte der Flug AF848 am 29. Dezember von Orly nach Forte de France aufgrund eines unerwarteten Schadens an der Haube nicht planmäßig starten. Bedauerlicherweise waren unseren Möglichkeiten begrenzt, das Ausmaß der Unannehmlichkeiten für die betroffenen Passagiere am Abflugort so gering wie möglich zu halten.


Wir verstehen Ihre Enttäuschung und Ihren Unmut jedoch können wir Ihrer Forderung auf Entschädigung nach der geltenden europäischen Fluggastverordnung EU261/2004 nicht nachkommen.


Gemäß der Richtlinie kann die ausführende Fluggesellschaft nicht verpflichtet werden, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn die Ereignisse auf außergewöhnliche Umstände zurückgehen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dies war bei dem oben genannten Flug der Fall."

Wie seht ihr diesen Sachverhalt? Wenn ich das nach einiger Recherche richtig sehe, besteht hier trotzdem ein Anspruch. Ich würde nur gerne darauf verzichten Anwaltskosten zu erzeugen, wenn ich irgendetwas Elementares übersehe :)

Danke im Voraus für eure Mühen!
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.425
3.031
Neuss
www.drboese.de
Die Frage ist wie immer, worauf der technische Defekt basiert. Kann AF darlegen (und beweisen), dass soetwas ein außergewöhnliches Ereignis ist. In der Regel ist das aber nicht der Fall.

Was für einen Anküpfungspunkt hast Du nach .de? Sonst würde ich tatsächlich zu Euclaim & Co raten.
 

pxStrato

Neues Mitglied
26.02.2014
3
0
Wow, vielen Dank für die schnelle Reaktion, kexbox.

Meinst du mit Anknüpfungspunkt welche Verbindung mich von DE nach ORY gebracht hat?
Wir sind von Stuttgart (STR) nach CDG geflogen. Dort gab es dann einen Shuttletransfer nach ORY (Retour ging es dann die gleiche Route).
Alle Flüge wurden von Air France durchgeführt und auch wurden zusammen gebucht.

Außer dem genannten Zitat hat AF keine weitere Begründung geliefert.
 

pxStrato

Neues Mitglied
26.02.2014
3
0
Ach so, verstehe.
Naja, ich habe das Einschreiben an die Air France Direktion in Frankfurt am Main geschickt... von dort kommt auch die Kommunikation per Email. Schätze also schon, dass ein Anwalt dort einen Ansprechpartner findet ;)

Meine Frage zielt viel mehr darauf ab, ob der Hinweis auf die Haube irgendetwas beinhaltet, was mein Vorhaben Air France von einem Anwalt anschreiben zu lassen, direkt im Keim erstickt...
 

Lappenspender

Erfahrenes Mitglied
28.12.2012
1.726
2
BRE
Ich kann euclaim.de aus aktuellem Anlass nicht empfehlen.
Ich hatte eine Verspätung auf einem Eurowings Flug mit LH Nummer.
Über die Homepage wurde mir gesagt mir stehen 400 Euro zu.
Man schickte mir die Unterlagen zum unterschreiben (diese lauteten auf Lufthansa).
Ich habe alles unterschrieben was sie brauchten und alles relevante eingereicht.
Nach Wochen bekam ich eine Nachricht, dass sie festgestellt haben, dass der Flug von Eurowings durchgeführt wurde und Lufthansa nicht zuständig sei.

Mir wurden dann alle Unterlagen erneut zugesendet, dieses mal mit Eurowings als Gegner mit der Bitte um Unterschrift und Rücksendung.
Ich habe dann geantwortet das ich die Kompetenz von euclaim anzweifle, wenn sie schon mehrere Wochen brauchen um festzustellen das der Flug von Eurowings durchgeführt wurde.
Ich bat meine Akte zu schließen und nicht weiter in meinem Namen zu agieren.
Dies wurde mir umgehend per Email bestätigt das die Arbeit eingestellt wird.

Ein paar Wochen später kam dann trotzdem eine Rechnung über 133 Euro.
Ich habe mehrmals Kontakt gehabt mit euclaim und geschildert das keine Leistung erbracht wurde sowie der Rechnung widersprochen.
Vor kurzem kam dann ein Mahnbescheid aus Berlin über 133 Euro von euclaim mit der Begründung Kaufvertrag.
Auch diesem habe ich natürlich widersprochen und nun geht die Sache zum Amtsgericht.
Ich wollte die Sache mit der Ausgleichszahlung ohne Gericht klären, was nun mit Lufthansa auch funktionierte, dafür muss ich mich jetzt mit eucleim vor Gericht streiten.
Verkehrte Welt!
 
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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.425
3.031
Neuss
www.drboese.de
Du beschwerst Dich also darüber, dass euclaim nicht gratis arbeitet? Ich kenne die AGB nicht, aber bin jetzt nicht vollkommen von den Socken, dass die es nicht lustig finden, wenn sie arbeiten und dafür keine Chance haben, Geld zu verdienen.
 

Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
10.840
3.452
Ich kann euclaim.de aus aktuellem Anlass nicht empfehlen.
Ich hatte eine Verspätung auf einem Eurowings Flug mit LH Nummer.
Über die Homepage wurde mir gesagt mir stehen 400 Euro zu.
Man schickte mir die Unterlagen zum unterschreiben (diese lauteten auf Lufthansa).
Ich habe alles unterschrieben was sie brauchten und alles relevante eingereicht.
Nach Wochen bekam ich eine Nachricht, dass sie festgestellt haben, dass der Flug von Eurowings durchgeführt wurde und Lufthansa nicht zuständig sei.

Mir wurden dann alle Unterlagen erneut zugesendet, dieses mal mit Eurowings als Gegner mit der Bitte um Unterschrift und Rücksendung.
Ich habe dann geantwortet das ich die Kompetenz von euclaim anzweifle, wenn sie schon mehrere Wochen brauchen um festzustellen das der Flug von Eurowings durchgeführt wurde.
Ich bat meine Akte zu schließen und nicht weiter in meinem Namen zu agieren.
Dies wurde mir umgehend per Email bestätigt das die Arbeit eingestellt wird.

Ein paar Wochen später kam dann trotzdem eine Rechnung über 133 Euro.
Ich habe mehrmals Kontakt gehabt mit euclaim und geschildert das keine Leistung erbracht wurde sowie der Rechnung widersprochen.
Vor kurzem kam dann ein Mahnbescheid aus Berlin über 133 Euro von euclaim mit der Begründung Kaufvertrag.
Auch diesem habe ich natürlich widersprochen und nun geht die Sache zum Amtsgericht.
Ich wollte die Sache mit der Ausgleichszahlung ohne Gericht klären, was nun mit Lufthansa auch funktionierte, dafür muss ich mich jetzt mit eucleim vor Gericht streiten.
Verkehrte Welt!

Vermute, Du wirst denn Fall verlieren. Meines Wissens verhält sich EU-Claim konform zu den von Dir akzeptierten AGB.
 
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A340_600

Erfahrenes Mitglied
22.02.2012
1.480
2
HAM, SYD
Folgender Fall:

Gebucht Sameday RT HAM-MXP.
Dann wurde der Hinflug um 3 Stunden nach hinten verschoben -> Ich nicht rechtzeitig zum Termin in MXP.
Also bei 4U angerufen. Umbuchen auf andere Airline (LH/LX) wurde mehrfach verweigert, also dann Umbuchung auf den Hinflug am Vorabend.

Habe ich Anspruch auf eine Kostenerstattung für die Übernachtung? Dies wurde mir nämlich am Telefon von einer (inkompetenten) Mitarbeiterin so erzählt, inkl. Kontaktadresse dafür, bei der sich jedoch selbstverständlich niemand meldet.
 

Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
10.840
3.452
Danke. Mr. Hard, wie kommen wir nun zu dem von euclaim verlangten Betrag? Merkwürdig, dass die den Fall da gar nicht erfassen.

Tatsächlich kann ich den Fall so in den AGB auch nicht finden. Allerdings weiß ich aus eigener Erfahrung, ddass bei der Beauftragung von euClaim eine ganze Reihe Modalitäten genannt werden. Ich bin mir ziemlich sicher zu erinnern dass beim Rücktritt des Kunden die vereinbarte Vergütung auch fällig wird.
 
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global2011

Erfahrenes Mitglied
04.06.2011
1.485
1.006
Mein Fall bei Volotea (siehe hier, hier und hier) konnte mittlerweile zu meiner Zufriedenheit gelöst werden.

Kurzzusammenfassung:

  • Volotea informiert mich am 14. Februar, dass mein Flug BRI-VCE am 22. März gestrichen wurde. Ich könne kostenfrei stornieren oder auf einen anderen Volotea-Flug innerhalb eines Zeitraums von +/- 7 Tagen vom ursprünglichen Flugdatum umbuchen. Außerdem erhalte ich automatisch einen Gutschein in Höhe von 25 €.

  • Ich bestehe auf Einhaltung des Beförderungsvertrages und auf Umbuchung auf AZ BRI-FCO-VCE. Dies wird ohne nähere Begründung abgelehnt.

  • Ich bitte erneut um Umbuchung auf AZ mit Verweis auf die EU-Verordnung 261/2004 und die Beförderungsbedingungen von Volotea. Außerdem erwähne ich, dass ich bereits die italienische Zivilluftfahrtbehörde kontaktiert habe (was tatsächlich der Fall war, nur kam bis dato keine Antwort). Eine Umbuchung wird weiterhin abgelehnt.

  • Ich bitte stattdessen um eine Umbuchung auf den Volotea-Flug BRI-VRN am 22. März. Dies sei möglich, ich müsse aber die Tarifdifferenz bezahlen.

  • Ich verweise nochmals auf die EU-Verordnung 261/2004 sowie die Beförderungsbedingungen und biete zudem an, den Fall doch öffentlich auf Facebook oder Twitter auszudiskutieren, damit auch andere etwas davon haben. Außerdem landet zusätzlich die Mailadresse vom Volotea-CEO im AN-Feld.

  • Keine 2 Stunden später die Antwort, mit der Mailadresse des CEO in CC: man macht eine "einmalige Ausnahme" und bucht mich kostenfrei auf den Flug BRI-VRN um. Ich bitte, die für mich anfallenden Transportkosten nach Venedig (auch hier Verweis auf die EU-Verordnung 261/2004) der Einfachheit halber mit einem weiteren Gutschein in Höhe von 25 € (6 € für den Bus zur Innenstadt, 19 € für den Zug nach Venezia Mestre) zu begleichen und mir auf dem neuen Flug ebenfalls einen Sitzplatz zu reservieren. Wieder landet zusätzlich die Mailadresse des CEO im AN-Feld.

  • Man kommt sämtlichen Bitten nach und schickt mir neben einem weiteren 25 €-Gutschein zusätzlich noch einen Gutschein über 15 € (Gutscheinsumme somit 65 €). Zeitgleich kommt das neue Ticket und mittlerweile bin ich bereits eingecheckt. Geht doch! :D
 
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